hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 17^ Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 29* April 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundes-riehter Ascher, Johannsen, 'Dr. Kregel und Scheffler in der Sitzung vom 20» Mai 1955 Das Entschädigungsamt Berlin hat durch Bescheid vom 20u Mai 1954 von dem Kläger nach dem Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 18. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger das Landgericht angerufen und Klage erhoben, mit der er die nicht anerkannten Ansprüche weiterverfolgt Das Landgericht in Berlin hat die Klage durch Urteil vom 24« November 1954 abgewiesen. Das Kammergericht hat die Berufung durch den angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen, da eine Begründung nicht innerhalb der Prist von einem Monat eingegangen sei. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger formund fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss des Berufungsgerichts aufzuheben,. Nr 1 ZPO und § 98 Abs 3 BEG zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Nach § 519 Abs 2 Satz 2 aaO betragt die Frist für die Begründung.der Berufung einen Monat. Nach den §§ 99, 101 Abs 2 BEG beträgt zwar die Frist für die Einlegung der Berufung drei bezw. Mangels abweichender Vorschriften hat es deshalb für die Berufungsbegründungsfrist bei den Vorschriften der Zivilprozessordnung sein Bewenden. Die Beschwerde muß daher mit der sich aus den §§ 97 ZPO, 87 Abs 1, 98 Abs 3 BEG ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden.
2472 062 Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! Gesetz! BEG §§-98, 99, 101 Abs 2$ ZPO §§ 519, 519 b Rechtssatzr Die Berufungsbegründungsfrist beträgt auch in FntschadigungsSachen einen Monat. Aktenzeichen: IV ZB 58/55 Beschluss des BGH vom 20. Mai 1955 KG Berlin IT ZB 58/55 Beschluss In Sachen des Heinz S in B tr J®, Klägers und Beschwerdeführers, - Prozessbevollmächtigter: gegen Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, dieser vertreten durch den Direktor des Entschädigungsamts Berlin in Berlin W 35, Potsdamer Strasse 186, hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 17^ Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 29* April 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundes-riehter Ascher, Johannsen, 'Dr. Kregel und Scheffler in der Sitzung vom 20» Mai 1955 beschlossen? Die Beschwerde wird zurückgewiesen« Der Kläger hat die dem Beklagten erwachsenen aussergerichtlichen Kosten zu tragen. Im übrigen .ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei« Beklagten und Beschwerdegegners 2 Gründe : Das Entschädigungsamt Berlin hat durch Bescheid vom 20u Mai 1954 von dem Kläger nach dem Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 18. September 1955 erhobene Ansprüche teilweise abgelehnt. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger das Landgericht angerufen und Klage erhoben, mit der er die nicht anerkannten Ansprüche weiterverfolgt Das Landgericht in Berlin hat die Klage durch Urteil vom 24« November 1954 abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 31- Dezember 1954 zugestellt worden.. Hiergegen hat er Berufung eingelegt, die am 26.. März 1955 bei dem Kammergericht eingegangen ist. In der Berufungsschrift hat er beantragt, 1. das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte nach Maßgabe des Klageantrags des ersten Rechtszugs zu verurteilen, 2. die Revision gegen das Berufungsurteil zuzulassen. Die Begründung der Berufung hat der Kläger einem weiteren Schriftsatz Vorbehalten. Das Kammergericht hat die Berufung durch den angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen, da eine Begründung nicht innerhalb der Prist von einem Monat eingegangen sei. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger formund fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss des Berufungsgerichts aufzuheben,. Die nach § 519 b Abs 2 in Verbindung mit § 547 Abs 1 Nr 1 ZPO und § 98 Abs 3 BEG zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Da die Berufungsschrift nicht die nach $ 519 Abs 2 Nr 2 ZPO erforderlichen Berufungsgründe enthält j hätte die Berufung in einem besonderen Schriftsatz begründet werden müssen. Nach § 519 Abs 2 Satz 2 aaO betragt die Frist für die Begründung.der Berufung einen Monat. Diese Frist ist nicht eingehalten. Dies macht die Berufung nach § 519 b Abs 1 Satz 2 ZPO unzulässig. Für die Entschädigungssachen gilt in dieser Hinsicht nichts Abweichendes. Nach den §§ 99, 101 Abs 2 BEG beträgt zwar die Frist für die Einlegung der Berufung drei bezw. sechs Monate. Diese Verlängerung der sonst eingeräumten Berufungsfrist bezieht sich aber nicht auf die Berufungsbegründungsfrist . Dieser Schluss kann auch nicht? wie der Beschwerdeführer meint? aus § 98 Abs 3 BEG hergeleitet werden? wonach auf das Verfahren vor den Entschädigungs-gerichten die Vorschriften der Zivilprozessordnung sinngemäß Anwendung finden. Eine solche Ausdehnung der Berufungsbegründungsfrist ist durch die besonderen Belange der an einem Entschädigungsverfahren Beteiligten schon im Hinblick auf die reichliche Bemessung der Berufungsfrist nicht gerechtfertigt.. Da der Gesetzgeber Bestimmungen über die Berufungsfrist getroffen hat? ist auch anzunehmen, dass er damit die Abweichungen des Rechtsmittelverfahrens in Entschädigungssachen erschöpfend geordnet hat. Mangels abweichender Vorschriften hat es deshalb für die Berufungsbegründungsfrist bei den Vorschriften der Zivilprozessordnung sein Bewenden. Denselben Standpunkt hat der erkennende Senat in Entschädigungssachen auch für. die Beschwerdefrist nach § 519 Abs 2 ZPO eingenommen (Beschluss vom 14-. April 1954 IV ZB 12/54, IM Nachschlagewerk Nr 1 zu § 98 BEG). Die Beschwerde muß daher mit der sich aus den §§ 97 ZPO, 87 Abs 1, 98 Abs 3 BEG ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden. Schmidt Ascher Johannsen Kregel Scheffler