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BGH · IV ZB 58/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 58/53

Gerichts der weiteren Beschwerde, durch Vielehe die Beschwerde gegen den die Todeserklärung aussprechenden Beschluss des Amtsgerichts oder ' des Landgerichts zurückgewiesen wird. Das Amtsgericht in Köln hat dem Antrag durch Beschluss' vom '24. Gegen diesen Beschluss hat.der Beschwerdeführer, der Bruder des Vermissten, Beschwerde eingelegt. Seine Beschwerde hat das Landgericht in Köln durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. März 1953 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts Beschwerde eingelegt und am 2, April 1953 um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versätimung der Beschwerdefrist nachgesucht. Diese Entscheidung befasst sich mit der Präge, ob in einer Todeserklärungssache ein Beschluss des Landgerichts nach § 24 Abs 1 Versehe- veröffentlicht werden muss, wenn durch ihn die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts, der die Todeserklärung ausspricht, zurückgewiesen wird. Das Oberlandesgericht möchte sie in Übereinstimmung mit einer Entscheidung des Oberlandesgerichts in Preiburg (JR 1952, .174) und der herrschenden Lehre (Vogel VerschRecht 1949 § 24 Anm 1 S 218; Arnold VerschRecht 1951 § 24 Anm 5; Soerge1 Komm zu dem BGB zu § 24 VerschG Anm 2 S 101; Sclilegelberger-Vogels-Kramer, Komm zu dem BGB 1939 zu § 24 VerschG Anm 4 S 88; Völker in der Anm zu der erwähnten Entscheidung' des KG in MDR' 19.50, 218) bejahen und die eingelegte Beschwerde, da die Beschwerdefrist mangels Veröffentlichung des angefochtenen Beschlusses noch nicht in Lauf gesetzt sei, als frist- und formgerecht ansehen. Entgegen der Ansicht des Kammergerichts (West) sind auch Beschlüsse•des Beschwerdegerichts, durch welche die Beschwerde gegen einen die Todeserklärung aussprechenden Beschluss zurückgewiesen wird, öffentlich bekannt zu machen. § 24 VerschG schreibt ganz allgemein vor, dass der Beschluss, durch den Verschollene für lot erklärt werden, öffentlich bekannt zu machen ist. Für um das Verfahren möglichst einfach und für alle möglichen Beteiligten einheitlich zu gestalten, bestimmt § 24 Abs 3 VerschG, dass die Beschwerdefrist unbeschadet sonstiger 'Zustellungen allein durch die öffentliche Bekanntmachung in Lauf gesetzt wird . • Wegen des besonderen"Zweckes, dem die öffentliche Bekanntmachung allein dient, war eine entsprechende Vorschrift für die Beschlüsse, durch die der Antrag auf Todeserklärung abgelehnt wird, nicht ge- Bach dem Wortlaut des § 24 Abs 1 YerschG kann es zweifelhaft sein, ob Beschlüsse der Beschwerdegerichte, durch die die vom Amtsgericht ausgesprochene Todeserklärung bestätigt wird, gleichfalls öffentlich bekannt zu machen sind,, Die Pflicht, auch diese Beschlüsse öffentlich bekannt zu machen, würde sich aus § 24 Abs 1 YerschG .nicht ergeben, wenn die Vorschrift sich nur auf den Wortlaut des erkennenden Teils der Beschlüsse beziehen würde. Sachlich stellt eine Entscheidung, durch die die Beschwerde gegen einen die Todeserklärung aussprechenden Beschluss zurückgewiesen .wird, gleichfalls einen Beschluss dar, durch den der Verschollene für tot erklärt wird. Nach dieser Vorschrift kann .das Gericht der weiteren Beschwerde von der Anwendung des § 24 Abs 1 VerschG absehen, wenn die Todeserklärung bereits vom Amtsgericht oder vom Beschwerdegericht öffentlich bekanntgemacht worden war. Damit wird vorausgesetzt, dass das Gericht der weiteren Beschwerde nach § 24 Abs 1 an sich verpflichtet ist, den Beschluss, der eine weitere Beschwerde gegen den die Todeserklärung aussprechenden Beschluss eines anderen Gerichts zurückweist, öffentlich bekannt zu machen. "Auch Beschlüsse, durch die eine Beschwerde gegen eine Todeserklärung aus sachlichen Gründen zurückgewiesen wird, stellen begrifflich Todeserklärungen dar. Da aber der Beschluss des Oberlandesgerichts nicht mehr anfechtbar ist, entfällt der Hauptgrund, der für die Einführung des , § 24 Abs 1 maßgebend war. § 28 Abs 2 ermöglicht daher dem Gericht der weiteren Beschwerde die Abstandnahme von der öffentlichen Bekanntmachung der Todeserklärung; die nach § 24 Abs 2 vorgeschriebene Zustellung bleibt aber unberührt, so dass über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens auch in diesem Palle kein Zweifel entstehen kann." muss das Beschwerdegericht ebenfalls verpflichtet sein, Beschlüsse, durch die die Beschwerde gegen den die Todeserklärung aussprechenden Beschluss des Amtsgerichts zu-. Auch die Tatsache seiner Zugehörigkeit zu einer Einheit, die ausser den Offizieren aus Fichtdeutschen bestanden habe, spreche nicht für seine Verbringung in' ein Schweigelager. Von wesentlicher Bedeutung für die Frage, ob eine Person verschollen ist, wird in der Regel das Schicksal der militärischen Einheit -sein, der der Vermisste angehört hat. sei noch kein Angehöriger dieser Einheit in die Bundesrepublik zurückgekehrt, Es hätte von seiten der Bundesrepublik bisher auch nichts getan werden können, um das Schicksal dieser Vermissten aufzuklären» Erst jetzt sei eine Zusammenarbeit mit dem österreichischen Roten Kreuz möglich, so dass nunmehr die Nachforschungen auf Österreich .ausgedehnt werden könnten» Diesen Hinweisen hätte das Landgericht nachgeheh müssen» Nachdem der Beschwerdeführer vorgetragen hat, der Vermisste sei Zugführer in einer Einheit gewesen, die aus Österreichern gebildet worden sei, wird das Landgericht nach § 12 FGG zu prü fen haben, ob unter diesen Umständen überhaupt mit der Möglichkeit gerechnet werden kann, er sei von seiner eigenen Truppe getötet worden.

Zitierte Normen: § 24 VerschG § 12 FGG
TodeserklärungEinheitVerschGLandgerichtBeschlußöffentlichBeschwerde

Volltext der Entscheidung

Pur das la eil s c hl agewe r k! Für die ■Amt 1 i che’; S ammlung!

Gesetz:	VerschG	§24	/	■
Rech-tssatz: § 24 Abs 1 VerschG begründet auch die Pflicht,
• ;	' Entscheidungen des Beschwerdegerichts und des :
Gerichts der weiteren Beschwerde, durch Vielehe die Beschwerde gegen den die Todeserklärung aussprechenden Beschluss des Amtsgerichts oder ' des Landgerichts zurückgewiesen wird. Öffentlich bekannt zu machen. Die Beschwerdefrist . beginnt für alle Beteiligten einheitlich mit dem Tage der öffentlichen’Bekanntmachung, Eine nach dem Gesetz erforderliche Zustellung an die . Beteiligten unmittelbar hat auf den Lauf der Beschwerdefrist keinen- Einfluss„ ’
Aktenzeichen: IV ZB 58/53 Beschluss des BGH vom 14, Juli 1953
OLG Köln LG Köln
 In dem Verfahren
 betreffend die Todeserklärung des am in WfMtl bei KHH geborenen und zuletzt in SM bei K| BHHHHstr ff wohnhaft gewesenen' Buchhalters Johann K| an dem beteiligt sind*	-	.	.
HHHweg Hl,
 vertreten durch den Rechtsanwalt Br..HHHM in HHi, als Antragsteller und Beschwerdegegner,
f riivoso fj§,
als Beschwerdeführer,
 hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juli 1953 unter Mitwirkung des .Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Br.Kregel und Wüstenberg %~.CC
beschlossen?
Ber Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts in Köln vom 31« Januar 1953 wird aufgehoben. Bie Sache wird zur weiteren Erörterung und anderweiten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
G- r ü n d e s
Ber Antragsteller hat die Todeserklärung seines Schwiegersohns Johann KU—181 beantragt. Bieser war im

Jahre 1945 als Offizier an-der Südostfront eingesetzt.
Er war Leutnant und Zugführer im 9» Artillerie-Regiment 171o Die letzte Mitteilung von ihm stammt aus dem März 1945. Bei der Dienststelle für die Benachrichtigung der Angehörigen von Gefallenen und Vermissten der ehemaligen 'deutschen Wehrmacht liegt keine Nachricht über ihn vor. Auch ist dort nichts über das Schicksal der . anderen Angehörigen seiner Einheit bekannt.
Das Amtsgericht in Köln hat dem Antrag durch Beschluss' vom '24. November 1952 stattgegeben und den Zeitpunkt des Todes auf den 31. Dezember 1945 festgestellt. Gegen diesen Beschluss hat.der Beschwerdeführer, der Bruder des Vermissten, Beschwerde eingelegt. Seine Beschwerde hat das Landgericht in Köln durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen.
Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 7. Februar 1953 zugestellten, in der Verschollenheitsliste nicht : veröffentlichten Beschluss hat der Beschwerdeführer, nachdem er zunächst unter Missachtung der Formvorschriften Einspruch erhoben hatte, auf Grund der.ihm zuteil gewordenen Belehrung am 26. März 1953 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts Beschwerde eingelegt und am 2, April 1953 um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versätimung der Beschwerdefrist nachgesucht. Er rügt, das Landgericht habe die Vorschrif ten des Verschollenheitsrechts unzutreffend angewandt und den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt.
Das Oberlandesgericht hält die sofortige weitere Beschwerde für formell ordnungsmässig erhoben und für
 
sachlich begründeto Es sieht sich jedoch an einer Sachentscheidung durch den Beschluss des Kammergerichts-(West) vom 8. Dezember 1949.- MDR 1950 S 218.- gehindert. Diese Entscheidung befasst sich mit der Präge, ob in einer Todeserklärungssache ein Beschluss des Landgerichts nach § 24 Abs 1 Versehe- veröffentlicht werden muss, wenn durch ihn die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts, der die Todeserklärung ausspricht, zurückgewiesen wird. Das Kammergericht hat die Präge verneint. Das Oberlandesgericht möchte sie in Übereinstimmung mit einer Entscheidung des Oberlandesgerichts in Preiburg (JR 1952, .174) und der herrschenden Lehre (Vogel VerschRecht 1949 § 24 Anm 1 S 218; Arnold VerschRecht 1951 § 24 Anm 5; Soerge1 Komm zu dem BGB zu § 24 VerschG Anm 2 S 101; Sclilegelberger-Vogels-Kramer, Komm zu dem BGB 1939 zu § 24 VerschG Anm 4 S 88; Völker in der Anm zu der erwähnten Entscheidung' des KG in MDR' 19.50, 218) bejahen und die eingelegte Beschwerde, da die Beschwerdefrist mangels Veröffentlichung des angefochtenen Beschlusses noch nicht in Lauf gesetzt sei, als frist- und formgerecht ansehen.
Das Oberlandesgericht hat daher die Sache gemäss
§ 28 PGG mit Recht dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt„
I. Die Beschwerde ist nach Art 2 § 8 VerschAndG, §§
13 j. 26 VerschG, § 27 PGG an .sich zulässig, . Sie ist auch ' fristgerecht erhoben, da die Beschwerdefrist noch nicht zu laufen begonnen hat. Hach § 22 PGG beginnt die Frist für die sofortige Beschwerde mit dem Zeitpunkt, in welchem die Verfügung dem Beschwerdeführer bekanntgemacht
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worden ist. §16 Abs 2 EGG bestimmt allgemein, die Bekanntmachung erfolgt, wenn mit ihr der lauf einer Prist be-giint.: durch Zustellung, nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der ZPO. Demgegenüber bestimmt aber § 24 Abs 3 VerschG für das Verfahren in Todeserklärungssachen besonders, die erste öffentliche Bekanntmachung gelte als Zustellung, auch soweit das Gesetz daneben eine besondere Zustellung vorschreibe. Daraus folgt, dass, soweit eine öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen hat, diese allein die Beschwerdeschrift in lauf setzt. Andere nach dem Gesetz erforderliche Zustellungen an die Beteiligten persönlich haben keinen Einfluss auf den lauf der Beschwerdefrist. Entgegen der Ansicht des Kammergerichts (West) sind auch Beschlüsse•des Beschwerdegerichts, durch welche die Beschwerde gegen einen die Todeserklärung aussprechenden Beschluss zurückgewiesen wird, öffentlich bekannt zu machen. § 24 VerschG schreibt ganz allgemein vor, dass der Beschluss, durch den Verschollene für lot erklärt werden, öffentlich bekannt zu machen ist. Die Veröffentlichung hat den Zweck, die Öffentlichkeit davon in Kenntnis' zu setzen, dass eine bestimmte Person für tot erklärt ist. Damit sollen die interessierten Personen Gelegenheit erhalten, den Beschluss mit einem Rechtsmittel anzufechten. Für um das Verfahren möglichst einfach und für alle möglichen Beteiligten einheitlich zu gestalten, bestimmt § 24 Abs 3 VerschG, dass die Beschwerdefrist unbeschadet sonstiger 'Zustellungen allein durch die öffentliche Bekanntmachung in Lauf gesetzt wird . • Wegen des besonderen"Zweckes, dem die öffentliche Bekanntmachung allein dient, war eine entsprechende Vorschrift für die Beschlüsse, durch die der Antrag auf Todeserklärung abgelehnt wird, nicht ge-
boten. § 27 VerschG beruht nur auf der Erwägung, dass es geboten sein kann, der Öffentlichkeit, der ein die Todeserklärung aussprechender Beschluss bekanntgemacht worden ist,' in gleicher Weise davon Kenntnis zu geben,, dass dieser Beschluss im Rechtsmittelverfahren wieder aufgehoben ist. Bach dem Wortlaut des § 24 Abs 1 YerschG kann es zweifelhaft sein, ob Beschlüsse der Beschwerdegerichte, durch die die vom Amtsgericht ausgesprochene Todeserklärung bestätigt wird, gleichfalls öffentlich bekannt zu machen sind,, Die Pflicht, auch diese Beschlüsse öffentlich bekannt zu machen, würde sich aus § 24 Abs 1 YerschG .nicht ergeben, wenn die Vorschrift sich nur auf den Wortlaut des erkennenden Teils der Beschlüsse beziehen würde. Sie würde aber aus dieser gesetzlichen Bestimmung folgen, wenn die Bestimmung an den sachlichen Inhalt der Beschlüsse ankniipft. Sachlich stellt eine Entscheidung, durch die die Beschwerde gegen einen die Todeserklärung aussprechenden Beschluss zurückgewiesen .wird, gleichfalls einen Beschluss dar, durch den der Verschollene für tot erklärt wird. § 24 A:bs i VerschG stellt nicht auf den Wortlaut, sondern auf den sachlichen Inhalt der Beschlüsse ab. Das ergibt § 28 Abs 2 YerschG. Nach dieser Vorschrift kann .das Gericht der weiteren Beschwerde von der Anwendung des § 24 Abs 1 VerschG absehen, wenn die Todeserklärung bereits vom Amtsgericht oder vom Beschwerdegericht öffentlich bekanntgemacht worden war. Damit wird vorausgesetzt, dass das Gericht der weiteren Beschwerde nach § 24 Abs 1 an sich verpflichtet ist, den Beschluss, der eine weitere Beschwerde gegen den die Todeserklärung aussprechenden Beschluss eines anderen Gerichts zurückweist, öffentlich bekannt zu machen. Dann aber
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II. In der Sache, war der Beschwerde stattzugeben. Das Landgericht hat gegen § 12 PGG verstossen. Es ist bisher nicht genügend aufgeklärt, ob Johann	ver-
schollen im Sinne des Art 2 § 1 VersohÄndG, § 1'
 
"Auch Beschlüsse, durch die eine Beschwerde gegen eine Todeserklärung aus sachlichen Gründen zurückgewiesen wird, stellen begrifflich Todeserklärungen dar. Sie müssen daher grundsätzlich nach § 24 Abs 1 Öffentlich bekanntgemacht werden. Dieser . Grundsatz würde dazu führen, dass unter Umständen eine Todeserklärung dreimal (vom Amtsgericht, vom Landgericht und vom Oberlandesgericht) öffentlich bekanntgemacht werden müsste. Da aber der Beschluss des Oberlandesgerichts nicht mehr anfechtbar ist, entfällt der Hauptgrund, der für die Einführung des , § 24 Abs 1 maßgebend war. § 28 Abs 2 ermöglicht daher dem Gericht der weiteren Beschwerde die Abstandnahme von der öffentlichen Bekanntmachung der Todeserklärung; die nach § 24 Abs 2 vorgeschriebene Zustellung bleibt aber unberührt, so dass über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens auch in diesem Palle kein Zweifel entstehen kann."
muss das Beschwerdegericht ebenfalls verpflichtet sein, Beschlüsse, durch die die Beschwerde gegen den die Todeserklärung aussprechenden Beschluss des Amtsgerichts zu-. rückgewiesen wird, öffentlich bekannt zu machen. Es bestünde kein Grund, diese Pflicht nur für das Gericht der ., f -?• n	-a	■■-■■■■ - ■■ ,■	:;.V	■■aaLL
weiteren Beschwerde, nicht aber auch für das Beschwerdegericht anzunehmen. Dies ist.auch die Auffassung des Gesetzgebers, wie die Entstehungsgeschichte der §§ 24 f VerschG zeigt. Diese Bestimmungen entsprechen mit geringen hier nicht interessierenden Änderungen den mit gleicher Ziffer benannten §§ des Gesetzes über die Verschollenheit, Todeserklärung-und die Feststellung der Todes-'zeit vom 4. Juli 1939. In der amtlichen Begründung zu § 28 dieses Gesetzes heisst es;
VerschG ist. Wie der Senat bereits in seinem'im BGHZ 3, 230 abgedruckten Beschluss vom 16. Oktober 1951 ausge-führt hat, kann Verschollenheit nur angenommen werden, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Ballest vom Standpunkt des vernünftig denkenden Menschen ernste Zweifel an dem Portleben des Vermissten bestehen. Bas Landgericht hat aus. der Tatsache, dass viele im- Osten in Gefangenschaft geratene Soldaten und Offiziere niederer Dienstgrade wenigstens seit den Jahren 1949 Fachricht in die Heimat haben geben können, geschlossen, dass auch Johann RWHBffiKKKffl, wenn er damals noch gelebt hätte, seine Angehörigen benachrichtigt hatte. Biesen Schluss hat das1 Landgericht damit'begründet, es sei kein Anhaltspunkt dafür gegeben, dass der Vermisste in ein Schweigelager gekommen sei. Er habe weder der NSDAP noch einer ihrer Gliederungen angehört. Auch die Tatsache seiner Zugehörigkeit zu einer Einheit, die ausser den Offizieren aus Fichtdeutschen bestanden habe, spreche nicht für seine Verbringung in' ein Schweigelager. Fach den Berichten der Heimkehrer sei eher zu vermuten, dass KMBHHW vor der Gefangennahme von seiner eigenen Truppe getötet worden sei, die sich dadurch möglicherweise, eine günstigere Aufnahme bei der Gefangennahme versprochen habe.
Von wesentlicher Bedeutung für die Frage, ob eine Person verschollen ist, wird in der Regel das Schicksal der militärischen Einheit -sein, der der Vermisste angehört hat. Das Landgericht hat diesen Umstand nicht genügend beachtet. Der Beschwerdeführer hat vorgetragen, Johann	habe	einer	Einheit	angehört, die mit
 Ausnahme der Offiziere fast nur aus österreichischen Soldaten bestanden habe. Bis zu dem 27. September 1952
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sei noch kein Angehöriger dieser Einheit in die Bundesrepublik zurückgekehrt, Es hätte von seiten der Bundesrepublik bisher auch nichts getan werden können, um das Schicksal dieser Vermissten aufzuklären» Erst jetzt sei eine Zusammenarbeit mit dem österreichischen Roten Kreuz möglich, so dass nunmehr die Nachforschungen auf Österreich .ausgedehnt werden könnten» Diesen Hinweisen hätte das Landgericht nachgeheh müssen» Nachdem der Beschwerdeführer vorgetragen hat, der Vermisste sei Zugführer in einer Einheit gewesen, die aus Österreichern gebildet worden sei, wird das Landgericht nach § 12 FGG zu prü fen haben, ob unter diesen Umständen überhaupt mit der Möglichkeit gerechnet werden kann, er sei von seiner eigenen Truppe getötet worden. Ferner hätte das Landgericht ermitteln müssen, ob österreichische Angehörige der Einheit des Vermissten in ihre Heimat zurückgekehrt sind oder ob wenigstens sie ihren Angehörigen Nachricht haben zukommen lassen können. Durch diese Ermittlungen könnten unter Umständen Tatsachen aufgedeckt werden, die sichere Schlüsse über das Schicksal des Vermissten gestatten.
Ohne die Erkenntnisquellen in der genannten Richtung voll auszuschöpfen, durfte eine Entscheidung über den Antrag auf Todeserklärung nicht ergehen. Damit die Brmittlun-gen noch angestellt werden können, musste der angefoeh-tene Beschluss aufgehoben und die Sache zur weiteren Er-
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 Kregel
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