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BGH

Gericht: BGH

Wenn eine im Ausland ansässige» durch einen gleichfalls im Ausland ansässigen Prozeßbevollmächtigten vertretene Partei einem am Sitz des Prozeßgerichts ansässigen Eechtsanvmlt eine Untervollmacht erteilt, ist in der Hegel sazunehmen, daß dieser damit zugleich zu dem Zustellung**bevollmächtigten bestellt werden soll« Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3* Zivilsenats des Öberlandesgerichts in Koblenz vom 14* Juni 1962 wird auf Kosten der Klägerin surückgewiesen * Die Klägerin hat gegen dieses Urteil am 50« März 1962 durch einen beim Oberlandesgericht in Koblenz zugelassenen Rechtsanwalt Berufung eingelegt. Die Klägerin ist zu Uhrecht der Ansicht, daß die Berufungsfrist durch die Zustellung des Urteils an die Rechtsanwälte ippp pp. nicht in Lauf.gesetzt worden sei» Das in einem Rechtsstreit ergehende Urteil ist allerdings dem Prozeßbövoilmächtigten selbst und nicht einem von ihm bestellten Unterbevollmächtigten zuzustellen, der nur bevollmächtigt ist, einzelne Prozeßhandlungen vorzunehmen. Wenn eine solche Partei einen gleichfalls im Ausland ansässigen Rechtsanwalt zu dem Prozeßbevollmächtigten bestellt hat und dieser einem in der Bundesrepublik ansässigen Rechtsanwalt eine Untervollmacht erteilt hat, muß unter Berücksichtigung der besonderen umstände des Balles geprüft werden, wozu diese "Untervollmacht" berechtigte Es kann sein, daß der Prozeßbevollmächtigte damit seine Vollmacht in vollem Umfang auf den als Unterbevollmächtigten bezeiebneten Hechtsanwalt übertragen willo Das ist in Entschädigungssachen möglich» Es kann aber auch sein, daß der Unterbe-vollmäehtigte nur bevollmächtigt wird, einzelne Prozeßhandlungen vorzunehmen, daß er aber daneben Zustellungsbevollmächtigter für den Prozeßbevollmächtigten sein soll. Daß der Unter bevollmächtigte zugleich zu dem Zustellungsbe^ vollmäcntigten bestellt, wird in der Regel anzunehmen sein, wenn er am Sitz des zuständigen Landgerichts ansässig ist» Nach § 174 Abs. 2 ZPO ist die im Ausland ansässige Partei, die nicht durch einen prozeßbevollmächtigten vertreten wird', der am Ort des Pfozeßgerichts oder innerhalb des Amtsgerichtsbezirks, in dem das Proseßgericht seinen Sitz bat, wohnt, verpflichtet, einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

Zitierte Normen: § 174 ZPO
RechtsanwaltansässigBerufungKoblenzUntervollmachtUnterbevollmächtigtenParteiSitzKlägerin

Volltext der Entscheidung

Hachseblagev/erk; ja Amtliche Sammlung; nein
BBG § 209 j 2PO § 174
2538 057
Wenn eine im Ausland ansässige» durch einen gleichfalls im Ausland ansässigen Prozeßbevollmächtigten vertretene Partei einem am Sitz des Prozeßgerichts ansässigen Eechtsanvmlt eine Untervollmacht erteilt, ist in der Hegel sazunehmen, daß dieser damit zugleich zu dem Zustellung**bevollmächtigten bestellt werden soll«
BGH, Base bl .
v.
8. februar 1963 - IV 2B 57/63 -
OLG Koblenz LG Mainz
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iy 21^57/63
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 der Frau Irene
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Klägerin und Beschwerdeführerin,
- ProaeßbeVollmachtigter:
Rechtsanwalt
 das Land H heinland-P f a 1 z , vertreten durch den Leiter des Laudes amta fUr Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mains, Aliceplatz 4,
Beklagten und Beachwerdegegner,
 hat der ..IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Benatsprisidönten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, l)r„ Loewenheim und Br« Graf
 in der Sitzung vom 8« Februar 1983 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3* Zivilsenats des Öberlandesgerichts in Koblenz vom 14* Juni 1962 wird auf Kosten der Klägerin surückgewiesen *
Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben«
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Die in Buenos Aires ansässige Klägerin hat, vertreten durch den gleichfalls in BMP AlHB ansässigen Kechtsan-v/alt Fritz St^UBl am.30« Juli 1959 bei dem Bandgericht in Mainz eine Klage eirigereicht« Dabei hat ihr Prozeß“ bevollmächtigter gleichzeitig angezeigt, daß er den Rechtsanwälten W« PPPPPPP Pr« Be^PH und Dr. H. Fppp|p in MpBP "Unterund Inkassovollmacht erteile« Das Urteil des Landgerichts ist den Rechtsanwälten fdB pp„ am 22« August 1961 zugestellt worden. Die Klägerin hat gegen dieses Urteil am 50« März 1962 durch einen beim Oberlandesgericht in Koblenz zugelassenen Rechtsanwalt Berufung eingelegt. Diese Berufung ist durch den angefochtenen Beschluß verworfen worden, da sie, wie das Berufungsgericht angenommen hat, verspätet eingelegt worden ist. Die von der Klägerin gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Die Klägerin ist zu Uhrecht der Ansicht, daß die Berufungsfrist durch die Zustellung des Urteils an die Rechtsanwälte ippp pp. nicht in Lauf.gesetzt worden sei» Das in einem Rechtsstreit ergehende Urteil ist allerdings dem Prozeßbövoilmächtigten selbst und nicht einem von ihm bestellten Unterbevollmächtigten zuzustellen, der nur bevollmächtigt ist, einzelne Prozeßhandlungen vorzunehmen. Durch die Zustellung an einen solchen Unterbevollmächtigten wird die Berufungsfrist nicht in Lauf gesetzt (RGZ 11,
369? RG Gruchots Beiträge 30, 1107; 31, 1160? *33, 1176 und 36,' 1226}'.; •	V
In Intschädigungssachen handelt es sich oft um Klagen von im Ausland lebenden Parteien. Wenn eine solche Partei einen gleichfalls im Ausland ansässigen Rechtsanwalt zu dem Prozeßbevollmächtigten bestellt hat und dieser einem in
 
der Bundesrepublik ansässigen Rechtsanwalt eine Untervollmacht erteilt hat, muß unter Berücksichtigung der besonderen umstände des Balles geprüft werden, wozu diese "Untervollmacht" berechtigte Es kann sein, daß der Prozeßbevollmächtigte damit seine Vollmacht in vollem Umfang auf den als Unterbevollmächtigten bezeiebneten Hechtsanwalt übertragen willo Das ist in Entschädigungssachen möglich» Es kann aber auch sein, daß der Unterbe-vollmäehtigte nur bevollmächtigt wird, einzelne Prozeßhandlungen vorzunehmen, daß er aber daneben Zustellungsbevollmächtigter für den Prozeßbevollmächtigten sein soll.
Daß der Unter bevollmächtigte zugleich zu dem Zustellungsbe^ vollmäcntigten bestellt, wird in der Regel anzunehmen sein, wenn er am Sitz des zuständigen Landgerichts ansässig ist» Nach § 174 Abs. 2 ZPO ist die im Ausland ansässige Partei, die nicht durch einen prozeßbevollmächtigten vertreten wird', der am Ort des Pfozeßgerichts oder innerhalb des Amtsgerichtsbezirks, in dem das Proseßgericht seinen Sitz bat, wohnt, verpflichtet, einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. Wenn nicht besondere Umstände eine gegenteilige Annahme rechtfertigen, kann davon ausgegangen werden, daß sie damit, daß sie einem am Sitz des Prozeßgerichts ansässigen Rechtsanwalt Untervollmacht erteilt, auch ihrer Pflicht, einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen, genügen will.
In dem hier zu entscheidenden Balle hat der Lauf des Verfahrens gezeigt, daß der Prozeßbevo1Imäcbtigte der Klägerin die Rechtsanwälte iuldner pp. auch zu Zustellungsbevollmächtigten bestellen wollte und bestellt hat. Die Ladungen zu. den mündlichen Verhandlungen und das Urteil des ersten Rechtszuges sind diesen Anwälten zugestellt worden. Die Klägerin und ihr Prozeßbevollmächtigter in BflHP A V haben hiergegen keinen Widerspiüeh erhoben. Die Rechtsanwälte Fflli pp. haben gegen das ihnen zuge-stellte Urteil ihrerseits Berufung eingelegt. Diese
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ist allerdings verworfen worden*
Da die Hechtsanwälte FflHlPpp» zu 2ustellungsbe-vollmächtigten bestellt wurden, ist die Berufungsfrist mit der Zustellung des Urteile des Landgerichts an sie in Lauf gesetzt worden* Die am 30* März 1962 eingeiegte Berufung ist daher mit Hecht als verspätet verworfen worden*
Die Kostenentscheidung folgt aus § 225 Abs* i BEG? I 97 ZPO*
Ascher	Johannsen