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BGH · V jut 51/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V jut 51/51

. Beklagten und Beschwerdegegner, Der Kläger> der eeit dem Jahre 1929 Mitglied der KPD und aktiv im Kaderapparat dieser Partei tätig war, ist durch Urteil des 2• Strafsenats des Oberlandesgerichts in Hamburg vom 19. Dezember 1956 mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Kläger gemäß § 6 Abs 1 Ziff 1 BEG von der Haf tents chädigung ausgeschlossen sei, weil er der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet habe. Das Oberlandesgericht hat die Be-vision nicht zugelassen, da die Entscheidung im wesentlichen davon abhänge, ob die Tatbestandsmerkmale des Vorschubleistens gegeben seien, und Bechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu entscheiden seien. Die gegen die Nichtzulassung der Revision vom Kläger erhobene sofortige Beschwerde isj gemäß § 220 Abs 1 BEG zulässig, sie ist jedoch nicht begründet* Hit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu entscheiden sei (§ 219 Abs 2 Ziff 1 BEG). Allerdings ist die Frage, wann der Begriff des Vorschubleistens im Sinne von § 6 Abs 1 Ziff 1 BEG erfüllt ist, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Wenn es die Handlungsweise des Klägers während seiner Inhaftierung, insbesondere die Abfassung der Schrift "Eine Abrechnung mit dem Marxismus” als Vorschubleisten im Sinne der gesetzlichen Vorschrift ansieht, weil der Kläger durch sein Verhalten und seine Schrift den Einfluß der Gewaltherrschaft gestärkt und den Widerstandswillen seiner politischen Mithäftlinge geschwächt habe, so beruht diese Feststellung auf einer tatsächlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts. Zu Unrecht will der Kläger seine Beschwerde weiter damit begründen, daß das Berufungsgericht die Bedeutung des § 176 Abs 2 BEG verkannt habe. Auch insoweit bedarf es daher nicht der Entscheidung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Ob das Gericht eine Tatsache, die infolge der Lage, in die der Antragsteller durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen geraten ist, nicht vollständig .bewiesen werden kann, unter Würdigung aller Umstände zu Gunsten des Antragstellers für festgestellt erachtet, ist Sache der gerichtlichen Entscheidung im Einzelfall.

Zitierte Normen: § 6 BEG
BErgGGewaltherrschaftBEGWürdigungKläger

Volltext der Entscheidung

V jut 51/51
(2 0 14/56 Z17)
2j’-2 065
Beschluss
 In der Bntschädigungssache
 des Handelsvertreters Arnold P
in
 Kreis
Klägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigte:
und Dr
 gegen
das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover,
 hat der IV- Zivilsenat des BundesgerichtshofsCin der«Sitzung vom 8» Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Eundesrichter Baske, Johannsen, Wüstenberg und Wilden
 beschlossen*
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2,
Zivilsenats (Entschädigungs senate) des Oberlandesgerichts in Celle vom 4« Dezember 1956 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei, Die außergerichtlichen Kosten des Be-schwerdeverfahrensträgt der Kläger-
. Beklagten und Beschwerdegegner,
 Der Kläger> der eeit dem Jahre 1929 Mitglied der KPD und aktiv im Kaderapparat dieser Partei tätig war, ist durch Urteil des 2• Strafsenats des Oberlandesgerichts in Hamburg vom 19. März 1937 wegen Vorbereitung zu dem Hochverrat in Tateinheit mit versuchtem Betrug und schwe rer Urkundenfälschung zu sechs Jahren Zuchthaus, sechs Jahren Ehrverlust und Zulässigkeit von Polizeiaufsicht verurteilt worden«. Er hat diese Strafe verbüßt. Durch Be Schluß der 8. großen Strafkammer des Landgerichts in Hamburg vom 5. November 1954 ist die Tilgung des Urteils vom 19. März 1937 im Strafregister auf Grund der Verordnung über die Gewährung von Straffreiheit vom 3« Juni 1947 angeordnet worden.
Den Antrag des Klägers auf Haftentschädigung in Höhe von 11.550,—. DM hat der Kreissonderhilfsausschuß Harburg im Jahre 1950 abgelehnt, weil sich der Kläger während der Haftzeit zu dem Nationalsozialismus bekannt habe« Der Niedersächsische Landesausschuß hat die Beschwerde des Klägers durch Beschluß vom 22« Januar 1953 zurückgewieseno. Seine Klage ist vom Landgericht in Lüneburg durch Urteil vom 23. Dezember 1955 abgewiesen worden. Die Berufung des Klägers hat der 2. Zivilsenat (Entschädigungssenat) des Oberlandesgerichts in Celle durch Urteil vom 4. Dezember 1956 mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Kläger gemäß § 6 Abs 1 Ziff 1 BEG von der Haf tents chädigung ausgeschlossen sei, weil er der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet habe. Das Oberlandesgericht hat die Be-vision nicht zugelassen, da die Entscheidung im wesentlichen davon abhänge, ob die Tatbestandsmerkmale des Vorschubleistens gegeben seien, und Bechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu entscheiden seien.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision vom Kläger erhobene sofortige Beschwerde isj gemäß § 220 Abs 1 BEG zulässig, sie ist jedoch nicht begründet* Hit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu entscheiden sei (§ 219 Abs 2 Ziff 1 BEG).
Allerdings ist die Frage, wann der Begriff des Vorschubleistens im Sinne von § 6 Abs 1 Ziff 1 BEG erfüllt ist, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Diese Rechtsfrage bedarf jedoch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Der Bundesgerichtshof hat in der in RzW 56, 7921 und DM Nr 14 zu § 1 BErgG veröffentlichten Entscheidung vom 10. Dezember 1955 - IV ZR 284/55 - näher dargelegt, . was unter einem Vorschubleisten im Sinne des § 1 Abs 4 Nr 1 BErgG zu verstehen war. Er hat dort u.a. ausgeführt, ein Vorschubleisten bestehe in einem Verhalten,.durch das eine bestehende Gewaltherrschaft durch aktives Handeln bewußt gefördert werde. Der Begriff des Vorschubleistens in § 6 Abs 1 S 1 D..G ist als solcher der gleiche wie in § 1 Abs 4 Ziff 1 BErgG* Die erwähnten Ausführungen des Senats zu § 1 BErgG gelten auch für ihn. Von ihnen geht auch das Beruiungsgerieht, das die genannte Entscheidung des Senats ausdrücklich erwähnt, aus. Wenn es die Handlungsweise des Klägers während seiner Inhaftierung, insbesondere die Abfassung der Schrift "Eine Abrechnung mit dem Marxismus” als Vorschubleisten im Sinne der gesetzlichen Vorschrift ansieht, weil der Kläger durch sein Verhalten und seine Schrift den Einfluß der Gewaltherrschaft gestärkt und den Widerstandswillen seiner politischen Mithäftlinge geschwächt habe, so beruht diese Feststellung auf einer tatsächlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts. Die Angriffe des Klägers betreffen ausschließlich diese Würdigung. Hiermit kann
 
die sofortige Beschwerde des § 220 Abs 1 BEG* jedoch nicht begründet werden»
Zu Unrecht will der Kläger seine Beschwerde weiter damit begründen, daß das Berufungsgericht die Bedeutung des § 176 Abs 2 BEG verkannt habe. Diese Vorschrift ist nach Sinn und Tragweite klar, sie gibt zu rechtlichen Zweifeln keine Veranlassung. Auch insoweit bedarf es daher nicht der Entscheidung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Ob das Gericht eine Tatsache, die infolge der Lage, in die der Antragsteller durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen geraten ist, nicht vollständig .bewiesen werden kann, unter Würdigung aller Umstände zu Gunsten des Antragstellers für festgestellt erachtet, ist Sache der gerichtlichen Entscheidung im Einzelfall. Es kommt ausschließlich auf die Lage und die Würdigung aller Umstände in dem gerade zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit an. Auch insoweit handelt es sich ausschließlich um eine Frage der tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts.
Die gleichen Erwägungen gelten schließlich auch für die im Beschwerdeverfahren erhobene Rüge, daß das Gericht den Grundsatz des Amtsermittlungsprinzips nicht beachtet habe. Der Vorwurf trifft nicht zu. In dem Rechtsstreit ist ein umfangreicher Beweis erhoben worden. InY/ieweit das Gericht auf Grund des Amtsermittlungsprinzips zur Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet ist, Ermittlungen vorzunehmen, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch insoweit nicht
 vor.
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Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenentscheidung aus § 225 Abs 1 BEGr und § 97 ZPO zu-rückzuweisen,
 Schmidt Raske Johannsen Wüstenberg Wilden
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