GmbH in Durch Beschluss vom 1, September 1952 hat das Amts gericht der Beteiligten zu 1) die Vertretung der Vermögens angelegenheiten des Beteiligten zu 2) insoweit einstweilen entzo kreis umfasst die Wahrnehmung der Rechte des Rolf an dem Nachlass seines Vaters Franz soweit es sich um die beiden vorgenannten Gesellschaften handelt. ber 1952 aufgehoben» Hiergegen hat der Kläger im Namen des Mündels weitere Beschwerde eingelegt» Er vertritt die Auffassung, durch den angefochtenen Beschluss sei der Anspruch des Llündels darauf, dass ihm der Schutz der sachkundigen Vertretung durch einen neutralen Pfleger nicht entzogen werde, verletzt. Ausserdem meint er, seine Vertretungsbefugnis sei durch den angefochtenen Beschluss ft nicht völlig aufgehoben» Sie bleibe für alle Rechtsgeschäfte und Rechtsstreitigkeiten zwischen der Hutter und de Mündel bestehen Das zur Entscheidung‘über die weitere Beschwerde zunächst zuständige Oberlandesgericht in‘Hamm hat diese als zulässig.erachtet. 57 ff und das Kammergericht in der Entscheidung KGJ 40, 41 ff die Auffassung vertreten haben, dem Pfleger stehe gegen den Beschluss, durch den die Pflegschaft aufgehoben werde, kein Beschwerderecht zu. Das Oberlandesgericht hat deshalb unter Begründung seiner Rechtsauffassung die weitere Beschwerde gemäss § 28 FGG durch Beschluss vom 29» Mai 1953 dem Bundesge- Ob die Voraussetzungen für eine Vorlage der wei-teren Beschwerde an den Bundesgerichtshof gemäss .$ 28 EGG gegeben sind, könnte deshalb in Zweifel gezogen werden, weil der Beschluss des Landgerichts in Essen vom 4» nach dem Wortlaut seines Tenors nicht die vom Amtsgericht angeerdnete Pflegschaft, sondern lediglich die Anordnung des Amtsgerichts aufhebt, durch die der beteiligten Witwe die 3efugnis, ihren minderjährigen Sohn zu vertreten, teilweise entzogen ist« In dem Beschluss des Amtsgerichts vom 1. September 1952, der diese Anordnung enthält und den das Landgericht aufhebt, ist zwar auch die Anordnung der Pflegschaft in Aussicht genommen und die Aufgabe des zu bestellenden Pflegers umrissen. Die Anordnung der Pflegschaft als solche ist jedoch erst durch die Verfügung des Vormundschaftsrichters vom 2. im Palle des § 1650 Abs 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1795 Abs 2 3GB auch ohne vorherige Entziehung der Vertretungsbefugnis angeordnet, werden kann, noch fortbestehe, so würde auch das Recht des Pflegers, im Namen des Bündels gegen den Beschluss des Landgerichts weitere Beschwerde einzulegen, nicht in Präge ge- stellt, jedenfalls aber das Oberlandesgericht durch die von ihm erwähnten .Entscheidungen des Reichsgerichts und des Kammergerichts nicht gehindert sein, der Beschwerde stattzugeben, weil diese Entscheidungen nur die Präge be- treffen, ob der Pfleger gegen einen Beschluss, durch den die Pflegschaft aufgehoben ist, Beschwerde einlegen kann« Die Vorlage der weiteren Beschwerde an den Bundesgerichtshof ist danach zu Recht erfolgt, so dass diesem die Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel zusteht» Im Gegensatz zu dem vorlegenden Oberlandesgericht ist der beschliessende Senat mit dem Reichsgericht und dem Kammergericht der Auffassung, dass dem Pfleger nach Aufhebung der Pflegschaft weder für sich noch für sein Llündel das Recht der Beschwerde gegen-den Beschluss des Landgerichts zusteht. Der Pfleger hat die weitere Beschwerde.. Die Pflegschaft ist ein Amt, das dem.Pfleger im Interesse des Pflegebefohlenen, nicht in seinem eigenen Interesse vom Der Pfleger mag unter Umständen an der Fortführung der Pflegschaft ein ideelles oder mit Rücksicht darauf, dass das Vormundschaftsgericht ihm im gegebenen Falle gemäss §§ 1836 und 1915 BGB eine Vergütung für seine Amtstätigkeit bewilligen kann, auch ein wirtschaftli- Ein Beschwerderecht des Pflegers aus § 57 Abs 1 Ziff 9 FGG kommt, wie das.Oberlandesgericht zutreffend ausführt, hier deshalb nicht in Betracht, weil die ange- sie namens des Llündels Beschwerde einzulegen, um dessen Recht auf vormundschaftlichen Schutz zur Anerkennung zu bringen, hat sich in der Rechtsprechung und im Schrifttum nicht durchgesetzt (vgl Schlegelberger.FGG 6« Aufl Hit der Beendigung der Pflegschaft findet die Tätigkeit des Pflegers für den Pflegebefohlenen und seine Befugnis, diesen zu vertreten, grundsätzlich ihr Ende» Die Pflichten haben gerade in der Beendigung der Pflegschaft ihre Grundlage und Voraussetzung; sie zielen nicht darauf ab, diese Beendigung als solche einzuschränken oder in Präge zu teil Die Vorschrift des § 1893 Abs 1 hat nicht das Interesse des Mündels im Auge Durch sie soll vielmehr der Pfleger geschützt werden, wenn er nach Beendigung der Pflegschaft noch Geschäfte 'für den Pflegebefohlenen vorgenommen hat, ohne schon von der Beendigung der Pflegschaft Kenntnis erlangt zu haben» Diese Portdauer der Vertretungsbefugnis des Klägers ist auch zeitlich begrenzt. Es kann dem verlegenden Oberlandesgericht auch nicht darin beigetreten werden, dass ein Beschwerderecht des Pflegers gegen die Aufhebung der Pflegschaft grundsätz lieh durch das Interesse des Pflegebefohlenen dringend gefordert werde* Y/enn eine Pflegschaft aufgehoben wird, sei es durch das erstinstanzliche Gericht, das sie angeordnet hat, sei es auf Beschwerde eines Dritten durch das Landgericht, so kann grundsätzlich angenommen wer-den, dass die Belange des Bündels dabei gewissenhaft ge-prüft und beachtet sind« Erfolgt die Aufhebung durch das erstinstanzliche Gericht, so ist es dem Pfleger unbenommen, Gegenvorstellungen zu erheben mit dem Ziel, eine Abänderung der Entscheidung, zu der das Gericht nach § 18 EGG befugt ist, zu erreichen» Erfolgt die Aufhebung wie im vorliegenden Palle in der Beschwerdeinstanz auf die Beschwerde eines Dritten, so hat der Pfleger Gelegenheit, dem Beschwerdegericht vor Erlass seiner Entscheidung die Gründe, die nach seiner Auffassung gegen eine Aufhebung der Pflegschaft sprechen, vorzutragen» Dadurch und durch das Beschwerderecht, das bei einer nach § 1909 BGB' angeordneten Pflegschaft gemäss § 57 Abs 1 Ziff 3 PGG auch dem Ehegatten, den Verwandten und Verschwägerten des ilündels zusteht, ist dessen Interesse hinreichend geschützt* Die Tätigkeit der staatlichen Organe bei der Anordnung und Durchführung einer Pflegschaft hat subsidiären.Charakter: Setzungen für eine Entziehung der Vertretungsbefugnis der Witwe L(HB im Sinne des § 1796 Abs 2 BGB zur Zeit nicht gegeben sind* zu prüfen haben, ob nicht für das Händel Angelegenheiten zu besorgen sind* an deren Besorgung seine Hutter verhindert ist, und für die deshalb gemäss § 1309 Abs 1 Satz 1 BGB mit der sich aus § 1628 EBB) eingezcgen und von dem eingegangenen Betrag 12,923*15 DU für persönliche Zwecke verwendet, Hit der Auszahlung dieses Betrages an sich selbst hat die Liquidatorin ein Rechtsgeschäft vorgenommen, das gemäss § 181 BGB schwebend unwirksam ist, solange es nicht durch die Gesellschafter genehmigt wird (vgl'Hachenburg, Komin * zu dem GmbH-Gesetz Anm 13 zu § 36 GmbHGes), Frau'LBHfe konnte sich diese Genehmigung, soweit sie von ihrem Sohn als Gesellschafter hätte erteilt werden müssen, nach §§ 1630 Abs 2 Satz 1, 1795 Abs 2 3GB nicht selbst in dessen Namen erteilen. Sie durfte im übrigen auch nicht erteilt werden, weil die Auszahlung, wie unter den Beteiligten unstreitig ist, gegen § 73 GmbHGes verstiess, Daran würde auch der Umstand nichts ändern, dass möglicherweise Frau somit als Gesellschafterin der BflBÜ GmbH verpflichtet, den zu Unrecht empfangenen Betrag an diese zurückzugewähren (vgl Scholz Komm zu dem GmbHGes 2* Aufl § 73 Anm 18), Ausserdem ist sie als li* Unter Umständen wird dabei die Abberufung der Liquidatorin gemäss § 66 Abs 3 sowie ein Antrag auf Bestellung .ei-nes anderen Liquidators durch das Gericht gemäss § 66 Abs 2 GmbHGes zu beschliessen sein, -Bei dieser Beschluss fas sung hat Frau L^B gemäss § 47 Abs 4 GmbHGes kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben,Sie ist also insoweit verhindert, ihren min- Wahrnehmung seiner Rechte bei der Abstimmung gemäss § 1909 Abs 1 Satz 1 BGB ein Pfleger zu bestellen ist (eben so KG in JU 1935? 2154)* Ein Pfleger ist'aber auch zu bestellen, um eine entsprechende Beschlussfassung durch die Gesellschafter gemäss § 50 oder § 48 Abs 2 GmbHGes zu veranlassen3; da es sich hierbei um Massnahmen han- deity die sich gegen Frau richten« Soweit hierbei gemäss § 18 GmbHGes deren Mitwirkung erforderlich sein sollte, würde der Pfleger diese nach § 2038 Abs 1 Satz 2 BGB von ihr verlangen, können, weil es sich dabei um Mass-regeln handeln würde, die zur ordnungsmässigen Verwaltung des gemeinsamen Geschäftsanteils erforderlich wären« Bas Vormundschaftsgericht wird auch zu prüfen haben, ob der Franz Lp|^P GmbH in Eppp Ansprüche gegen Frau hPP^ zustehen, zu deren Verwirklichung im Interesse des Mündels ebenfalls aus den dargelegten Gründen die Bestellung eine,s Pflegers gemäss § 1909 Abs 1 Satz 1 BGB erforderlich ist« Schliesslich wird das 'Vormundschaftsgericht zu prüfen haben, ob nicht Frau L(pp^ durch ihre Mitwirkung bei der Beschlussfassung vom 24» Februar 1951 betr« die Erhöhung des Stammkapitals der E^H^ GmbH und durch die Übernahme eines weiteren Geschäftsanteils dieser Gesellschaft in Höhe von 24 »000,— BLI die Interessen ihres min- hat die Nichtberücksichtigung des Mün dels bei der übernähme der neuen Geschäftsanteile der Es GmbH damit begründet, dass dem Mündel keine Mittel zur Leistung einer entsprechenden Starameinlage zur Ver fügung gestanden hätten« Biese ihre Angabe steht mit der unstreitigen Tatsache in V/iderspruch, dass das Mündel lt« (Bl 26) Versicherungsbeträge in Höhe von netto ausgezahlt erhalten hat und ausserdem an der Darlehens- und Gehaltsforderung des Erblassers gegen die GmbH in Hö he von insgesamt 7.276,06 DM zu 3/4 beteiligt war (VermVerz.
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2505
08(5’
Für das Nachschlagewerk; I Nicht für die amtliche Sammlung 1
BGB
1919
Rechtssatz
Nach Aufhebung der Pflegschaft ist''der Pfleger zur Vertretung des Pflegebefohlenen grundsätz
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lieh nicht mehr berechtigt- Insbesondere ist
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er nicht mehr berechtigt«, im Namen des Mündels gegen-den Aufhebungsbeschluß Beschwerde einzu-legen
Aktenzeichens IT ZB 57/53
Beschluß des BGH. vom 13.Juli 1953
OLG TTftmrn
LG Essen
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17 ZB 57/53
15 W 126/53 OLG Hamm
5 T 713/52 LG Essen 55 VIII L 3890 AG Essen
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• Beschluss
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Verfahren
betr«. die teilweise Entziehung der Vertretungsbefugnis
in den Verraögensangelee,enheiten
der V/itwe Erika
ihres am
1938 geborenen Sohnes Rolf L
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Beteiligte:
die Mutter, Witwe Eiika L
geb
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vertreten durch Rechtsanwal
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der am
1938 geborene Rolf Christian L
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hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die durch Rechtsanwalt im Rauen des Be-
teiligten zu 2) eingelegte weitere Beschwerde gegen den
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Beschluss der 7«. Zivilkammer des Landgerichts in Essen
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vom 4»März 1953 in der Sitzung vom 13.Juli 1953 unter
Kitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundes-
richter Baske, Br*Kregel, Dr*v.Y/erner und Scheffler
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beschlossen:
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Die weitere Beschwerde wird als unzulässig ver- . worfen» Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei *
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Gründe
Der am 19« Oktober 1950 verstorbene Kaufmann Franz
ist von seinem am
1938 geborenen Sohn
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Rolf, dem Beteiligten zu 2), zu 3/4 und von seiner Witwe, der Beteiligten zu 1), zu 1/4 beerbt worden» Zu dem unge-
teilten Nachlass gehören
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Geschäftsanteile der M
Franz
GmbH in
und der
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GmbH in
Durch Beschluss vom 1, September 1952 hat das Amts
gericht der Beteiligten zu 1) die Vertretung der Vermögens angelegenheiten des Beteiligten zu 2) insoweit einstweilen
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als es sich um die Rechte des Beteiligten zu 2
an dem Nachlass seines Vaters handelt und die Firmen
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Rechtsanwalt Dr
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bestellt worden» Sein Y/irkungs-
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kreis umfasst die Wahrnehmung der Rechte des Rolf an dem Nachlass seines Vaters Franz
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sich um die beiden vorgenannten Gesellschaften handelt.
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utter hat das Landgericht am 4
Harz 1953 den Beschluss des Amtsgerichts vom 1. Septem-
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ber 1952 aufgehoben» Hiergegen hat der Kläger im Namen des Mündels weitere Beschwerde eingelegt» Er vertritt die Auffassung, durch den angefochtenen Beschluss sei der Anspruch des Llündels darauf, dass ihm der Schutz der sachkundigen Vertretung durch einen neutralen Pfleger nicht entzogen werde, verletzt. Ausserdem meint er, seine Vertretungsbefugnis sei durch den angefochtenen Beschluss
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nicht völlig aufgehoben» Sie bleibe für alle Rechtsgeschäfte und Rechtsstreitigkeiten zwischen der Hutter und
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Mündel bestehen
Das zur Entscheidung‘über die weitere Beschwerde zunächst zuständige Oberlandesgericht in‘Hamm hat diese
als zulässig.erachtet. Es sieht sich jedoch an einer Entscheid
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gehindert .weil insbesondere das Reichsgericht in der Ent-
»
Scheidung RGZ 151? 57 ff und das Kammergericht in der Entscheidung KGJ 40, 41 ff die Auffassung vertreten haben, dem Pfleger stehe gegen den Beschluss, durch den die Pflegschaft aufgehoben werde, kein Beschwerderecht zu. Das Oberlandesgericht hat deshalb unter Begründung seiner Rechtsauffassung die weitere Beschwerde gemäss § 28 FGG durch Beschluss vom 29» Mai 1953 dem Bundesge-
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richtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Ob die Voraussetzungen für eine Vorlage der wei-teren Beschwerde an den Bundesgerichtshof gemäss .$ 28 EGG gegeben sind, könnte deshalb in Zweifel gezogen werden, weil der Beschluss des Landgerichts in Essen vom 4»
März 1953, gegen den sich die weitere Beschwerde rieh-
«
tet. nach dem Wortlaut seines Tenors nicht die vom Amtsgericht angeerdnete Pflegschaft, sondern lediglich die Anordnung des Amtsgerichts aufhebt, durch die der beteiligten Witwe die 3efugnis, ihren minderjährigen
Sohn zu vertreten, teilweise entzogen ist« In dem Beschluss des Amtsgerichts vom 1. September 1952, der diese Anordnung enthält und den das Landgericht aufhebt,
ist zwar auch die Anordnung der Pflegschaft in Aussicht
genommen und die Aufgabe des zu bestellenden Pflegers umrissen. Die Anordnung der Pflegschaft als solche ist jedoch erst durch die Verfügung des Vormundschaftsrichters vom 2. September 1952 (Bl 63 d.A.) erfolgt. Diese Verfügung ist in dem Beschluss des Landgerichts nicht erwähnt. Im Tatbestand dieses Beschlusses ist lediglich angeführt, dass das Vormundschaftsgericht am 31« Dezem-
ber 1952 den Hechtsanwalt Dr« zu dem Pfleger des
•Jinder3ihrigen bestellt habe. (An diesem Tage ist Rechtsanwalt Dr„ durch den Rechtspfleger verpflichtet
worden, Bl 79 d.A.). wurde man sich danach auf den Standpunkt stellen, dass die Pflegschaft, die ja gemäss § 1909 3GB unter Umstfinden, z„3. im Palle des § 1650 Abs 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1795 Abs 2 3GB auch ohne vorherige
Entziehung der Vertretungsbefugnis angeordnet, werden kann, noch fortbestehe, so würde auch das Recht des Pflegers, im Namen des Bündels gegen den Beschluss des Landgerichts weitere Beschwerde einzulegen, nicht in Präge ge-
I
stellt, jedenfalls aber das Oberlandesgericht durch die von ihm erwähnten .Entscheidungen des Reichsgerichts und des Kammergerichts nicht gehindert sein, der Beschwerde stattzugeben, weil diese Entscheidungen nur die Präge be-
9
treffen, ob der Pfleger gegen einen Beschluss, durch den
die Pflegschaft aufgehoben ist, Beschwerde einlegen kann«
*
Das Landgericht hat jedoch ersichtlich nicht nur die Anordnung über die Entziehung der Vertretungsbefug-
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nis, sondern auch die Anordnung der Pflegschaft aufhe-
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ben wollen, soweit diese Anordnung auf jener Entziehung
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beruht. Es hat anscheinend - ebenso wie das Amtsgericht -angenommen, dass im vorliegenden Palle die Entziehung der Vertretungsbefugnis unerlässliche Voraussetzung für die
Anordnung einer Pflegschaft sei, weil daneben andere, von
der Entziehung der Vertretungsbefugnis unabhängige Voraussetzungen für die Bestellung eines Pflegers nicht gegeben seien. Nach dieser Auffassung des Landgerichts, die
auch in dem Schreiben des Vorsitzenden der Beschwerdekam-
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mer vom 15- April 1955 an Rechtsanwalt Dr. (Bl 100
d.A.) zu dem Ausdruck kommt, musste darum mit dem Portfall dieser Voraussetzung auch die Anordnung der Pflegschaft
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selbst hinfällig werden.
5
4
Die Vorlage der weiteren Beschwerde an den Bundesgerichtshof ist danach zu Recht erfolgt, so dass diesem die Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel
zusteht»
*
■
Im Gegensatz zu dem vorlegenden Oberlandesgericht ist der beschliessende Senat mit dem Reichsgericht und dem Kammergericht der Auffassung, dass dem Pfleger nach Aufhebung der Pflegschaft weder für sich noch für sein Llündel das Recht der Beschwerde gegen-den Beschluss des Landgerichts zusteht.
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Der Pfleger hat die weitere Beschwerde.. ausdrück-lieh im Kamen des Llündels und nicht im eigenen Ranen ein-
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gelegt. Einer Prüfung der Frage, ob er aus eigenem Recht
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Beschwerde einlegen könnte, bedarf es danach an sich nicht. Das vorlegende Oberlandesgericht hat indes diese Frage in Übereinstimmung mit der in Rechtsprechung und Schrifttum
0
feststehenden Rechtsauffassung zutreffend verneint. Die Pflegschaft ist ein Amt, das dem.Pfleger im Interesse des
Pflegebefohlenen, nicht in seinem eigenen Interesse vom
*
Gericht übertragen wird. Ein eigenes Recht hat er weder
auf diese Übertragung noch auf das Fortbestehen des ihm » *
übertragenen Amtes. Durch die Aufhebung der Pflegschaft
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wird daher kein ihm zustehendes Recht beeinträchtigt (§
20 FGG). Aus dem gleichen Grunde hat er aber auch kein ei-genes rechtliches Interesse an der Änderung der die Aufhebung der Pflegschaft anordnenden Verfügung (§57 Abs 1 Ziff 3 FGG). Der Pfleger mag unter Umständen an der Fortführung der Pflegschaft ein ideelles oder mit Rücksicht darauf, dass das Vormundschaftsgericht ihm im gegebenen Falle gemäss §§ 1836 und 1915 BGB eine Vergütung für seine Amtstätigkeit bewilligen kann, auch ein wirtschaftli-
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ches Interesse haben * Ein rechtliches, d,ho auf einer
eigenen privaten Hechtsbeziehung des Pflegers zu einem Dritten oder zu einer Sache sich gründendes Interesse
hat er nicht» Auch auf § 57 Abs 1 Ziff 3 EGG kann er daher ein eigenes Beschwerderecht nicht stützen (ebenso .Schlegelberger FGG 6. Aufl § 20 Anm 13; Keidel EGG 5»
Aufl § 20 Anm 5 A a; Josef, BayZ 1927 S 385; 2GZ 151,
*
57 ff; KGJ 40, 41 ff; 018 München in JFS 17, 61 f und
Jff 1956, 1022).
4
Ein Beschwerderecht des Pflegers aus § 57 Abs 1 Ziff 9 FGG kommt, wie das.Oberlandesgericht zutreffend ausführt, hier deshalb nicht in Betracht, weil die ange-
4
fochtene Entscheidung nicht die Sorge für die Person des
Kindes, sondern ausschliesslich dessen Vermögensangele-
*
genheiten betrifft«
4
Aber auch in Vertretung des Pflegebefohlenen kann der Pfleger nach Aufhebung der Pflegschaft keine Beschwer-
4
de gegen den Aufhebungsbeschluss einlegen. Dieser wird
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gemäss § 16 FGG mit der Zustellung an den Pfleger wirk-
*
sam, Damit ist die Pflegschaft gemäss § 1919 BGB been-
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det (RGRK Anm 1 zu § 1919 BGB)» Die früher von Sbert-Dudek-Lindemann, FGG 2. Aufl 1907 § 20 Anm 1a und von
Dorner, FGG 1899, § 57 Anm 1 vertretene Auffassung, die
%
Aufhebungsverfügung sei einschränkend dahin auszulegen,
dass der Vormund'oder Pfleger noch berechtigt sei, gegen
*
sie namens des Llündels Beschwerde einzulegen, um dessen Recht auf vormundschaftlichen Schutz zur Anerkennung zu bringen, hat sich in der Rechtsprechung und im Schrifttum nicht durchgesetzt (vgl Schlegelberger.FGG 6« Aufl
§.20 Anm 13; Josef, BayZ.1927, 385? RGZ 151, 575 ICGJ 40,
41; OLG München J\7 1936, 1022), Die Rechtsfolgen der Be-
*
7
endigung der Pflegschaft sind begrifflich und nach dem
Gesetz eindeutig bestimmt. Pür eine Auslegung des Auf
hebungsbeschlusses ist deshalb kein Raum«. Hit der Beendigung der Pflegschaft findet die Tätigkeit des Pflegers für den Pflegebefohlenen und seine Befugnis, diesen
zu vertreten, grundsätzlich ihr Ende» Die Pflichten
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die
dem Pfleger gemäss
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1892 in Verbindun
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mit
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BGB' nach Beendigung der Pflegschaft noch obliegen
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haben gerade in der Beendigung der Pflegschaft ihre Grundlage und Voraussetzung; sie zielen nicht darauf ab, diese Beendigung als solche einzuschränken oder in Präge
zu
teil
Die Vorschrift des § 1893 Abs 1
in Verbin
dung mit
682 BGB, in der das Oberlandesgericht eine
Stütze für seine Auffassung finden zu können glaubt
9
hat
nicht das Interesse des Mündels im
Auge
Durch sie soll
vielmehr der Pfleger geschützt werden, wenn er nach Beendigung der Pflegschaft noch Geschäfte 'für den Pflegebefohlenen vorgenommen hat, ohne schon von der Beendigung der Pflegschaft Kenntnis erlangt zu haben» Diese Portdauer der Vertretungsbefugnis des Klägers ist auch zeitlich begrenzt. Bei der Aufhebung der Pflegschaft durch Zustellung der Aufhebungsverfügung wird sie kaum jemals
Bedeutung erlangen
Pür die Anfechtung der Aufhebungsver
durch den Pfleger kann sie begrifflich nicht in
Betracht kommen, weil der Pfleger die Aufhebungsverfügung
nicht anfechten kann, ohne von ihrer Zustellung zu wissen*
Schliesslich handelt es sich bei der Vorschrift des
1682
BGB um eine Ausnahmevorschrift* die eine erweiternde Aus
*
legung nicht zulässt»
Es kann dem verlegenden Oberlandesgericht auch nicht darin beigetreten werden, dass ein Beschwerderecht des
Pflegers gegen die Aufhebung der Pflegschaft grundsätz
% ■
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lieh durch das Interesse des Pflegebefohlenen dringend gefordert werde* Y/enn eine Pflegschaft aufgehoben wird, sei es durch das erstinstanzliche Gericht, das sie angeordnet hat, sei es auf Beschwerde eines Dritten durch das Landgericht, so kann grundsätzlich angenommen wer-den, dass die Belange des Bündels dabei gewissenhaft ge-prüft und beachtet sind« Erfolgt die Aufhebung durch das erstinstanzliche Gericht, so ist es dem Pfleger unbenommen, Gegenvorstellungen zu erheben mit dem Ziel, eine Abänderung der Entscheidung, zu der das Gericht nach § 18 EGG befugt ist, zu erreichen» Erfolgt die Aufhebung wie im vorliegenden Palle in der Beschwerdeinstanz auf die Beschwerde eines Dritten, so hat der Pfleger Gelegenheit, dem Beschwerdegericht vor Erlass seiner Entscheidung die Gründe, die nach seiner Auffassung gegen
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eine Aufhebung der Pflegschaft sprechen, vorzutragen» Dadurch und durch das Beschwerderecht, das bei einer nach § 1909 BGB' angeordneten Pflegschaft gemäss § 57 Abs 1 Ziff 3 PGG auch dem Ehegatten, den Verwandten und Verschwägerten des ilündels zusteht, ist dessen Interesse hinreichend geschützt* Die Tätigkeit der staatlichen Organe bei der Anordnung und Durchführung einer Pflegschaft hat subsidiären.Charakter: Nur dort, wo eine Person aus
besonderen Gründen selbst zur Besorgung ihrer Angelegen-
*
heiten oder als Vater, Butter 'oder Vormund zur Besorgung der Angelegenheiten des seiner Sorge anvertrauten minderjährigen nicht in der Lage ist, greift die fürsorgende Tätigkeit der staatlichen Organe ein« Es besteht grundsätzlich kein Bedürfnis, die in der Hegel einfach zu beantwortende Präge, ob die hiernach erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen für einen derartigen Eingriff vorliegen, durch drei Rechtszüge zu prüfen«
Die weitere Beschwerde des Pflegers war danach als unzulässig zu verwerfen,
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Das Amtsgericht wird jedoch* wie bereits angedeu-
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tet, auch wenn nunmehr auf Grund der Entscheidung des Landgerichts rechtskräftig feststeht* dass die Voraus-
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4
Setzungen für eine Entziehung der Vertretungsbefugnis der Witwe L(HB im Sinne des § 1796 Abs 2 BGB zur Zeit nicht gegeben sind* zu prüfen haben, ob nicht für das Händel Angelegenheiten zu besorgen sind* an deren Besorgung seine Hutter verhindert ist, und für die deshalb gemäss § 1309 Abs 1 Satz 1 BGB mit der sich aus § 1628
BGB ergebenden Wirkung ein Pfleger zu bestellen ist,
*
Wie das Landgericht feststellt, hat die Hutter des
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Llundels als Liquidatorin der seit dem 10, Februar 1951
in Liquidation befindlichen HfP &mbH
in B^IB am 24» Februar 1951 eine Forderung dieser Ge-Seilschaft gegen die Firma I Franz LflB^ GmbH in
EBB) eingezcgen und von dem eingegangenen Betrag 12,923*15 DU für persönliche Zwecke verwendet, Hit der Auszahlung dieses Betrages an sich selbst hat die Liquidatorin ein Rechtsgeschäft vorgenommen, das gemäss § 181 BGB schwebend unwirksam ist, solange es nicht durch die Gesellschafter genehmigt wird (vgl'Hachenburg, Komin
* zu dem GmbH-Gesetz Anm 13 zu § 36 GmbHGes), Frau'LBHfe konnte sich diese Genehmigung, soweit sie von ihrem Sohn als Gesellschafter hätte erteilt werden müssen, nach §§ 1630 Abs 2 Satz 1, 1795 Abs 2 3GB nicht selbst in dessen Namen erteilen. Sie durfte im übrigen auch nicht erteilt werden, weil die Auszahlung, wie unter den Beteiligten unstreitig ist, gegen § 73 GmbHGes verstiess, Daran würde auch der Umstand nichts ändern, dass möglicherweise
10
nach Durchführung der Liquidation, insbesondere nach
Tilgung der Schulden an Frau schäftsanteil der Betrag von 12c923? 15 DM auszuschüt
auf ihren (Je
ten ist, Als sie diesen Betrag an sich nahm, war er noch nicht fällig. Sie konnte also jedenfalls damals nicht zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an sich selbst
zahlen
vgl RGRK 10. Aufl
181 Anm 2 a,E
Erman-Böhle
Stamschräder
181 An
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Frau somit als Gesellschafterin der
BflBÜ GmbH verpflichtet, den zu Unrecht empfangenen Betrag an diese zurückzugewähren (vgl Scholz Komm zu dem GmbHGes 2* Aufl § 73 Anm 18), Ausserdem ist sie als
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Liquidatorin gemäss § 73 Abs 3 GmbHGes zu dem Ersatz des verteilten Betrages an die GmbH verpflichtet,
/
Die Verwirklichung dieses Anspruchs der GmbH ist durch eine entsprechende Beschlussfassung der Gesellschafter zu veranlassen (§ 46 Ziff 8 GmbHGes). Unter Umständen wird dabei die Abberufung der Liquidatorin gemäss § 66 Abs 3 sowie ein Antrag auf Bestellung .ei-nes anderen Liquidators durch das Gericht gemäss § 66
Abs 2 GmbHGes zu beschliessen sein, -Bei dieser Beschluss
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fas sung hat Frau L^B gemäss § 47 Abs 4 GmbHGes kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben,Sie ist also insoweit verhindert, ihren min-
derjährigen Sohn zu vertreten, so dass für diesen zur
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*
Wahrnehmung seiner Rechte bei der Abstimmung gemäss § 1909 Abs 1 Satz 1 BGB ein Pfleger zu bestellen ist (eben so KG in JU 1935? 2154)* Ein Pfleger ist'aber auch zu
bestellen, um eine entsprechende Beschlussfassung durch die Gesellschafter gemäss § 50 oder § 48 Abs 2 GmbHGes zu veranlassen3; da es sich hierbei um Massnahmen han-
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deity die sich gegen Frau richten« Soweit hierbei
gemäss § 18 GmbHGes deren Mitwirkung erforderlich sein sollte, würde der Pfleger diese nach § 2038 Abs 1 Satz 2 BGB von ihr verlangen, können, weil es sich dabei um Mass-regeln handeln würde, die zur ordnungsmässigen Verwaltung des gemeinsamen Geschäftsanteils erforderlich wären«
Bas Vormundschaftsgericht wird auch zu prüfen haben, ob der Franz Lp|^P GmbH in Eppp Ansprüche
gegen Frau hPP^ zustehen, zu deren Verwirklichung im Interesse des Mündels ebenfalls aus den dargelegten Gründen die Bestellung eine,s Pflegers gemäss § 1909 Abs 1 Satz 1 BGB erforderlich ist«
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Schliesslich wird das 'Vormundschaftsgericht zu prüfen haben, ob nicht Frau L(pp^ durch ihre Mitwirkung bei der Beschlussfassung vom 24» Februar 1951 betr« die Erhöhung des Stammkapitals der E^H^ GmbH und durch die Übernahme eines weiteren Geschäftsanteils dieser Gesellschaft in Höhe von 24 »000,— BLI die Interessen ihres min-
l
derjährigen Sohnes und die ihr ihm gegenüber obliegende
Pflicht (§§ 1627, 1664> 1686 BGB) gröblich verletzt und sich dadurch dem Mündel gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht hat«. Gegebenenfalls wäre auch zur. Burchführung
dieses Schadensersatzanspruchs gemäss § 1909 Abs 1 Satz
1 3GB ein Pfleger für den Minderjährigen zu bestellen«
Frau
9
hat die Nichtberücksichtigung des Mün
dels bei der übernähme der neuen Geschäftsanteile der Es
GmbH damit begründet, dass dem Mündel keine Mittel
zur Leistung einer entsprechenden Starameinlage zur Ver fügung gestanden hätten« Biese ihre Angabe steht mit der unstreitigen Tatsache in V/iderspruch, dass das Mündel lt«
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Dezember 1951
(Bl 26) Versicherungsbeträge in Höhe von
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ausgezahlt erhalten hat und ausserdem an der Darlehens- und Gehaltsforderung des Erblassers gegen die
GmbH in Hö
he von insgesamt 7.276,06 DM zu 3/4 beteiligt war (VermVerz. Bl 5R d.A.)
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hätte deshalb prüfen müssen,
ob es nicht - wenn eine Erhöhung des Stammkapitals erforderlich war - im In
teresse des Mündels geboten war, diese
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Mittel von insgesamt
7.260,50 DM
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wenden und diesem so weiterhin die Mehrheit der Antei
le dieser GmbH zu sichern, anstatt ihrerseits eine Stammeinlage von 12.923?15 DM zu leisten, über die sie rechtmässig nicht verfügen konnte.
Mündelgeld ist zwar nach § 1642 BGB grundsätz
lieh nach den Vorschriften der
1807
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1808 3SB ver
zinslich anzulegen. Die besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles können jedoch eine andere Anlage angebracht und geboten ers-cheinen lassen (vgl RG 128,
. Im vorliegenden*Falle war zu prüfen,
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3137)
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ob nicht der Verlust der Mehrheit der Anteile an der
GmbH, die nach dem Bericht der Witwe
vom 22. Oktober 1951 (Bl 13R) mit Gewinn arbeitet
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nen erheblichen Nachteil bedeutete und ob nicht andererseits eine erhöhte Beteiligung des Mündels für dieses besonders vorteilhaft war. In jedem Falle erscheint es bedenklich, wenn Frau
diese für das Mündel
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naheliegende.Vermögensänlage durch die Beschlussfassung vom 24 * Februar 1951 vereitelte., ohne sich vor-
her mit dem Vormundschaftsrichter darüber zu beraten,
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 123 Abs 3
KostO,
Schmidt Baske Kregel v«Werner Scheffler
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