Hit der Versagung den „‘rrienroelite ist die LIittellosiglreit als Hindcrungsgrund i0S0 des 3 233 ZPO entfallen0 Der a men Partei; ist dann nur noch ein Seitraum von 1 bis 2 Tagen zuzubilligen, um sich zu über legen? ob sie das Rechtsmittel auf eigene Rosten durchfuhren will und einem Anwalt diesen Auftrag zu erteilen«, Ilach Ablauf dieses Zeitraums beginnt 3 234 ZPO zu laufeno die Prist des Aktenzeichens IV ZB 57/52-Beschluß des BGH vom 7n Juli 1952 Durch Urteil der 4o Zivilkammer des Landgerichts in Hannover ist dis auf gclnicung der-'Klie gerichtete Klage ab-gewiesene Die von den Kläger gegen dieses ihn an 9o pebru- Berufungsfrist hachsuchtco Der Kläger war zunächst infolge Armut gehindert« fristgerecht Berufung einzülegeh* Bas von J ihn rechtzeitig nachgesuehte Armenrecht ist ihm mangels hin-,* reichender Aussicht auf Jrfolg durch den ihm•am 80 April * 1952 zugestellten Beschluss des Bernfungo ge r ichts von 290 h Kurz 1952 versagt \vorden0 Br hann sich nicht darauf berufen| dass auch seine an lOoAwril 1952 erhobenen Gegenvorstellunyj um die Bewilligung des Amenrechts nachzusu ■ chen0 Dieses auf dom Grundsatz der sozialen Gerechtigkeit beruhende Prinzip fordert,■ jedoch - keine Gleichstellung der die Gleiehetelluhg "mit einer überlegend und wirtschaftlich vernünftig handelnden vermögenden Partei0 Sine solche wird* die Binlegung des Rechtsmittels gleichfalls von dessen Erfolgsaussichten abhängig machen» Daher ist davon aus* • zugohen, dass die arme Partei nachder. Versagung des- Ar-menreehts mangels friolgsaussichten sich nicht mehr auf ihre Armut als 'unabwendbaren Zufall im Ginne des 5 233 ZPO ■'berufen kann0 Denn auch die wirtschaftlich vernünftig handelnde vermögende Partei würde unter den gleichen Umständen das Bcchtcmittel nicht einlegen0 Hit der Versagung des Armenreclits sind daher für die arme Partei dein Grundsatz nach die Voraussetzungen für den Beginn des Laufes der Prist des f 254 ZPO gegeben0 Cie kann den Anlauf dieser Prist nicht dadurch hinauszogem* dass sie weiterhin- erfolglos Gegenvorstellungen gegen den das Armenrecht versagenden Beschluß erhebta Bleiben diese Gogenvorstellun-gen erfolglos« dann ist damit erwiesen«, dass das Gericht von /nlang an die Arfo 1 gsaucsichten vollständig lind.■ hach der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts be-ginnt allerdings die Trist des § 254 ZPO noch nicht sofort mit der Mitteilung der das Armenrecht versagenden Antschei-dung des Gerichtso Das Reichsgericht hat vielmehr das Hin* ■ deriiis nicht zuzurcchn end er /.nwaltslosigkeit erst dann als beseitigt angesehen? Insoweit der als die Prist' noch-nicht sofort mit der.. 185) „ her Bundesgerichtshof hat der Partei jedoch diese Prist entgegen der Ansicht des Reichsgerichts nicht zugebilligt? (nachdem "der -Partei die .das menrecht versagende Pntscheiclung nitgeteilt iste aus den oben dar gelegtenGründen kein der Pristv/ahrung entgegenste- M hendes Hindernis nehrP Abgesehen davon würde es auch im Inte esse der Rechtssicherheit unmöglich seih«/ die prist des § wenn die Partei tat sachlich in der Lage war« sich die erforderlichen Geldmittel' zu beschaffen- In Rcchtsstrcitigl:citen« in denen eine arme dass das Urteil noch angefochten wird0 Baß es einer armen Partei in 1 oder 2 Pagen möglich ist« mittel zu beschaffen« um das Rechtsmittel;auf eigene Kosten durch • zuführen? der armen Partei aus den von Rund esg er i eht sh of der gel egten Gründen eine 'übeflegungs-.frist vor den Anlauf der Prist des 5 254 2P0 zu - geben* Die • rieht zugelassenen Anwalt den Auftrag, das Beclitsnxt« ■ tel auf ihre kosten durchzuführen, erteilen* Diese • neue Lage, vor die die arme Partei so gestellt wird, ist gleichfalls noch eine folge ihrer Armut* Bas in der Armut liegende? der Pristwahrung entgegenstehende Hindernis kann daher erst dann als behoben angesehen werden, wenn auch diese Überlegungs- und Ilandlungs*» frist verstrichen ist* Aie wird, wenn nicht besondere Gründe vor liegen, nicht mehr als 2 bis 5 Tage betragen,, hat der klüger nicht vorgetragen0 Die prist des § 234 2P0 war daher verstrichen«, als er Berufung einlegte und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen gtand stellteo Geino Beschwerde gegen den seine Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss muß««
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ZPO §§ 233s 234
Hit der Versagung den „‘rrienroelite ist die LIittellosiglreit als Hindcrungsgrund i0S0 des 3 233 ZPO entfallen0 Der a men Partei; ist dann nur noch ein Seitraum von 1 bis 2 Tagen zuzubilligen, um sich zu über legen? ob sie das Rechtsmittel auf eigene Rosten durchfuhren will und einem Anwalt diesen Auftrag zu erteilen«, Ilach Ablauf
dieses Zeitraums beginnt 3 234 ZPO zu laufeno
die
Prist des
Aktenzeichens IV ZB 57/52-Beschluß des BGH vom 7n Juli 1952
OLG Celle
iy. Z3 57/52
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In Sachen
des Ilechanikerneisters Brich'K| p#H®stra3se
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hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7o Juli 1952 unter KitWirkung der Lundoörichter Dr« Kersch? Ascher? Hacke, Johanns on und Pro Kregel beschlossen? < '
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß dos 80 Zivilsenats des Oberlo.ndesgericlrfcs in Celle von 30ollai 1952 wird auf ZCosten des Klägers zu ■ r Uckgcv/i e c en 0
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Durch Urteil der 4o Zivilkammer des Landgerichts in Hannover ist dis auf gclnicung der-'Klie gerichtete Klage ab-gewiesene Die von den Kläger gegen dieses ihn an 9o pebru-
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Berufungsfrist hachsuchtco Der Kläger war zunächst infolge Armut gehindert« fristgerecht Berufung einzülegeh* Bas von J ihn rechtzeitig nachgesuehte Armenrecht ist ihm mangels hin-,* reichender Aussicht auf Jrfolg durch den ihm•am 80 April * 1952 zugestellten Beschluss des Bernfungo ge r ichts von 290 h Kurz 1952 versagt \vorden0 Br hann sich nicht darauf berufen| dass auch seine an lOoAwril 1952 erhobenen Gegenvorstellunyj
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gen ohne Brfolg geblieben seien und dass er trotz seiner cqM
fort auf genommenen Bc-nüliungen sich erst an 3o Kai 1952 die erforderlichen Geldmittel• habe beschaffen Bonnen? um das 'M Rechtsmittel einzulcgcn. Q
Der Klager hat seine Pflicht? seitgerecht um die Be- • ''m
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Bine Partei soll infolge ihrer Armut Meine Rechtsnachteile
* . $ erleiden und nicht schlechter als eine vermögende Partei ge-;,
stellt sein0 Deswegen hat der Gesetzgeber ihr die Möglichkeit gegeben? um die Bewilligung des Amenrechts nachzusu ■ chen0 Dieses auf dom Grundsatz der sozialen Gerechtigkeit beruhende Prinzip fordert,■ jedoch - keine Gleichstellung der
die Gleiehetelluhg "mit einer überlegend und wirtschaftlich
vernünftig handelnden vermögenden Partei0 Sine solche wird* die Binlegung des Rechtsmittels gleichfalls von dessen Erfolgsaussichten abhängig machen» Daher ist davon aus* • zugohen, dass die arme Partei nachder. Versagung des- Ar-menreehts mangels friolgsaussichten sich nicht mehr auf ihre Armut als 'unabwendbaren Zufall im Ginne des 5 233 ZPO ■'berufen kann0 Denn auch die wirtschaftlich vernünftig handelnde vermögende Partei würde unter den gleichen Umständen das Bcchtcmittel nicht einlegen0 Hit der Versagung des Armenreclits sind daher für die arme Partei dein Grundsatz nach die Voraussetzungen für den Beginn des Laufes der Prist des f 254 ZPO gegeben0 Cie kann den Anlauf dieser Prist nicht dadurch hinauszogem* dass sie weiterhin- erfolglos Gegenvorstellungen gegen den das Armenrecht versagenden Beschluß erhebta Bleiben diese Gogenvorstellun-gen erfolglos« dann ist damit erwiesen«, dass das Gericht von /nlang an die Arfo 1 gsaucsichten vollständig lind.■ sorgfältig geprüft hat« so dass ein Anlass für weitere Gegen* -Vorstellungen Aberhaupu nicht gegeben war©
hach der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts be-ginnt allerdings die Trist des § 254 ZPO noch nicht sofort mit der Mitteilung der das Armenrecht versagenden Antschei-dung des Gerichtso Das Reichsgericht hat vielmehr das Hin* ■ deriiis nicht zuzurcchn end er /.nwaltslosigkeit erst dann als beseitigt angesehen? wenn der Partei eine angemessene Prist geblieben war? um die nötigen Geldmittel beschaffen und einen Anwalt aufsuchen zu können (vgl RG in JV 54? 96 mit weiteren Nachweisen)0 Biese Trist hat das Reichsgericht im Interesse der Rechtssicherheit 'jedoch'-.'-'stets auf einen kurzen? etwa 2 Tage umfassenden Zeitraum?beschränkt0 Insoweit
der
als die Prist' noch-nicht sofort mit der.. Bekanntgabe der das Armenrecht versagenden ;:ntscheidune beginnt? ist auch der Bundesgerichtshof der Rc chtspro cluing des Roichsge- • richte gefolgt (vgl ITJV7 52 ? 185) „ her Bundesgerichtshof hat der Partei jedoch diese Prist entgegen der Ansicht des Reichsgerichts nicht zugebilligt? un die notigen Geldmittel zu beschaffen« .sondern um ihr die Überlegung zu ermöglichen ? ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durch führen will? und um • einem An\valt;;'den 'Auftrag zu erteilen? das Rechtsmittel einsulcgeno hieran halt der Senat fest0 Ilittellosigheit als solche ist? (nachdem "der -Partei die .das menrecht versagende Pntscheiclung nitgeteilt iste aus den oben dar gelegtenGründen kein der Pristv/ahrung entgegenste- M hendes Hindernis nehrP Abgesehen davon würde es auch im Inte esse der Rechtssicherheit unmöglich seih«/ die prist des §
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254 ZPO erst dann anlaufon zu lassen? wenn die Partei tat sachlich in der Lage war« sich die erforderlichen Geldmittel' zu beschaffen- In Rcchtsstrcitigl:citen« in denen eine arme
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Partei zu Recht.unterlegen ist? würde dann in zahlreichen füllenr solange* als die Wiedereinsetzung;überhaupt nach den Gesetz noch möglich ist? die obsiegende Partei inner damit rechnen riüssen? dass das Urteil noch angefochten wird0 Baß es einer armen Partei in 1 oder 2 Pagen möglich ist« mittel zu beschaffen« um das Rechtsmittel;auf eigene Kosten durch • zuführen? ist eine .hinahne? die in aller Regel; durch die Lebenserfahrung widerlegt v;ird0
Dagegen ist es angemessen? der armen Partei aus den von Rund esg er i eht sh of der gel egten Gründen eine 'übeflegungs-.frist vor den Anlauf der Prist des 5 254 2P0 zu - geben* Die
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arme Partei? die regelmässig selbst von ihrem Ilccht überzeugt ist? hat sich innerlich darauf eingestellt. das Armonrccht bewilligt und einen Anwalt beigeordnet zu bekommen* Lieht sie sich in dieser Erwartung getäuscht, dann wird sie vor eine neue Lage gestellt* Sie muss jetzt prüfen, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Honten durchfuhren will* Ge« • gebenenfalls muss sie nun einem beim Pechtsr.iitteige • rieht zugelassenen Anwalt den Auftrag, das Beclitsnxt« ■ tel auf ihre kosten durchzuführen, erteilen* Diese • neue Lage, vor die die arme Partei so gestellt wird, ist gleichfalls noch eine folge ihrer Armut* Bas in der Armut liegende? der Pristwahrung entgegenstehende Hindernis kann daher erst dann als behoben angesehen werden, wenn auch diese Überlegungs- und Ilandlungs*» frist verstrichen ist* Aie wird, wenn nicht besondere Gründe vor liegen, nicht mehr als 2 bis 5 Tage betragen,,
Gründe, aus denen diese Prist länger zu erstreb • ken war. hat der klüger nicht vorgetragen0 Die prist des § 234 2P0 war daher verstrichen«, als er Berufung einlegte und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen gtand stellteo Geino Beschwerde gegen den seine Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss muß««
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