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BGH · iv ZB 56/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: iv ZB 56/77

Das Nachlaßgericht ist nicht befugt, die Urschrift eines eröffneten eigenhändigen Testaments herauszugeben. Die zur Alleinerbin eingesetzte Beschwerdeführerin begehrt die Rückgabe der bei dem Nachlaßgericht vorgelegten und dort eröffneten privatschriftlichen Testamente ihres verstorbenen Ehemannes vom 21. Bei dem heutigen Stand der Fotokopiertechnik könnten auch keine Bedenken dagegen bestehen, die Originale für das Nachlaßgericht durch Ablichtungen zu ersetzen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht Stuttgart zurückgewiesen. Das Kammergericht hat in den zitierten Entscheidungen ausgesprochen, daß eine Herausgabe der Urschrift eines privat-schriftlichen Testaments an einen Beteiligten ausnahmslos unzulässig sei. Hiervon möchte das vorlegende Oberlandesgericht insoweit abweichen, als es die Herausgabe dann zu lassen will, wenn einerseits ein beachtliches immaterielles Interesse an der Rückgabe des Privattestaments besteht und andererseits bei einer Herausgabe eine Beein- Hierin liegt eine Abweichung von der erwähnten, auf weitere Beschwerde ergangenen Rechtsprechung des Kammergerichts, die dieses Gericht in der in FamRZ 1977, 483 veröffentlichten Entscheidung nicht aufgegeben hat, wie das vorlegende Oberlandesgericht zutreffend erkannt hat. Die Frage, ob ein dem Nachlaßgericht zur Eröffnung eingereichtes eigenhändiges Testament nach seiner Eröffnung an den, der es abgeliefert hat, oder den Erben auf deren Verlangen herauszugeben oder dauernd bei den Akten des Nachlaßgerichts zu verwahren ist, wird in Übereinstimmung mit den grundlegenden Entscheidungen des Kammergerichts in KGJ 38, A. Der Senat folgt dieser Auffassung, weil der gesetzgeberische Zweck der in §§ 2259-2264 BGB getroffenen Regelung, beim Tode einer Person im allgemeinen Interesse alsbald Gewißheit darüber zu schaffen, ob und in welcher Weise der Erblasser die erbrechtlichen Verhältnisse abweichend von der gesetzlichen Erbfolge rechtswirksam geregelt hat, und das aus diesem Grund einen bestimmten Personenkreis gewährte Recht auf Ein- Aus diesem Zweck der im öffentlichen Interesse getroffenen gesetzlichen Regelung folgt, daß von ihr auch nichts zugunsten von Personen, welche die Originalurkunde als Andenken an den Verstorbenen besitzen möchten, Ausnahmen gemacht werden können. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Hamburg (MDR 1975, 666) und des vorlegenden Oberlandesgerichts ist eine solche Ausnahme auch nicht in den Fällen zulässig, in denen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Rückgabeantrag das angerufene Gericht der Ansicht ist, ein nennenswerter Nachlaß sei nicht vorhanden und Anhaltspunkte dafür, daß die Echtheit des Testaments in Zweifel gezogen werde, seien nicht ersichtlich. Denn ganz abgesehen davon, daß die Befugnisse desjenigen, der die Herausgabe der Originalurkunde des Testaments begehrt, nicht davon abhängen können, ob ein größerer oder nur geringerer Nachlaß vorhanden ist, kann die Beurteilung des Wertes eines Nachlasses schon aufgrund der subjektiven Einstellung des Beurteilenden sehr verschieden ausfallen und sich außerdem nachträglich ändern. Außerdem wird die Echtheit eines Testaments in nicht seltenen Fällen noch lange Zeit nach dem Tod des Erblassers in Zweifel gezogen und zu dem Gegenstand erbrechtlicher Auseinan- In diesen Fällen wird das Original des Testaments benötigt, weil anhand einer Fotokopie die oftmals für eine Echtheitsprüfung des Testaments erforderlichen Feststellungen über Art und Beschaffenheit des Papiers und des verwendeten Schreibmaterials nicht getroffen werden können. Da bei einer Herausgabe der Originalurkunde des Testaments an einen Berechtigten nicht gewährleistet wäre, daß sie jederzeit wieder zur Verfügung steht, hätte die Herausgabe in einer nicht geringen Anzahl von Fällen eine Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Erbfolge zur Folge.

Zitierte Normen: § 28 FGG
NachlaßNachlaßgerichtStuttgartInteresseBeschwerdeFallTestamentHerausgabe

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGB §§ 2259 ff, 2264
Das Nachlaßgericht ist nicht befugt, die Urschrift eines eröffneten eigenhändigen Testaments herauszugeben.
BGH, Besohl, v. 5. April 1978 - iv ZB 56/77 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF
TV zR v.m	BESCHLUSS
in der Nachlaßsache
 des am 23. April 1976 verstorbenen Fritz Wolfram G Bi Textilkaufmann, zuletzt wohnhaft Robert-LBBB~Strasse
'9
Beteiligte:
Margarete, Charlotte Robert-LBBB-Strasse
9
Antragstellerin und Bes chwerde führ e r in,
- Verfahrensbevollmächtigter II• Instanz:
Rechtsanwalt Dr in SJ
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. April 1978 durch die Richter Dr. Hoegen, Dr. Buchholz, Knüfer, Rottmüller und Dr. Seidl
 beschlossen:
Die weitere Beschwerde der Beteiligten Margarete Charlotte GflB gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 17. August 1976 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten der weiteren Beschwerde.
Beschwerdewert:	1.000,— DM.
Gründe :
Die zur Alleinerbin eingesetzte Beschwerdeführerin begehrt die Rückgabe der bei dem Nachlaßgericht vorgelegten und dort eröffneten privatschriftlichen Testamente ihres verstorbenen Ehemannes vom 21. März 1957 und 27. Oktober 1969, die neben erbrechtlichen Regelungen auch persönliche Bemerkungen enthalten, aus den Nachlaßakten. Zur Begründung bringt sie vor:
Die Originalurkunden stellten für sie einen außerordentlich hohen ethischen Wert dar, weil es die einzigen Schriftstücke seien, die ihr aus der Hand ihres verstorbenen Ehemannes geblieben seien. Durch die Rückga-
 
be seien nachteilige Auswirkungen für andere Beteiligte oder für die Bedürfnisse einer geordneten Rechtspflege nicht zu befürchten. Der Nachlaß sei so geringfügig, daß ein praktisches und rechtliches Risiko nicht bestehe.
Bei dem heutigen Stand der Fotokopiertechnik könnten auch keine Bedenken dagegen bestehen, die Originale für das Nachlaßgericht durch Ablichtungen zu ersetzen.
Das Notariat	- Nachlaßge-
richt - hat die Herausgabe der Urschriften als unzulässig abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht Stuttgart zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin, mit der sie weiterhin die Herausgabe der Originale begehrt.
Das Oberlandesgericht Stuttgart möchte der wei teren Beschwerde stattgeben. Es sieht sich Jedoch hieran durch die Entscheidungen des Kammergerichts in KGJ 38,
A. 145; KGJ 49, A. 55 und DFG 1943, 51 gehindert und hat daher die weitere Beschwerde dem Bundesgerichtshof vorge legt.
Die Vorlage ist zulässig (§28 Abs. 2 FGG). Das Kammergericht hat in den zitierten Entscheidungen ausgesprochen, daß eine Herausgabe der Urschrift eines privat-schriftlichen Testaments an einen Beteiligten ausnahmslos unzulässig sei. Hiervon möchte das vorlegende Oberlandesgericht insoweit abweichen, als es die Herausgabe dann zu lassen will, wenn einerseits ein beachtliches immaterielles Interesse an der Rückgabe des Privattestaments besteht und andererseits bei einer Herausgabe eine Beein-
 
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trächtigung der Rechtssicherheit und damit Nachteile für Dritte nicht zu befürchten sind. Hierin liegt eine Abweichung von der erwähnten, auf weitere Beschwerde ergangenen Rechtsprechung des Kammergerichts, die dieses Gericht in der in FamRZ 1977, 483 veröffentlichten Entscheidung nicht aufgegeben hat, wie das vorlegende Oberlandesgericht zutreffend erkannt hat.
Die weitere Beschwerde ist zulässig (§27 FGG). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Die Frage, ob ein dem Nachlaßgericht zur Eröffnung eingereichtes eigenhändiges Testament nach seiner Eröffnung an den, der es abgeliefert hat, oder den Erben auf deren Verlangen herauszugeben oder dauernd bei den Akten des Nachlaßgerichts zu verwahren ist, wird in Übereinstimmung mit den grundlegenden Entscheidungen des Kammergerichts in KGJ 38, A. 145 und 49, A. 55 in Literatur und Rechtsprechung einhellig in letzterem Sinn beantwortet (vgl. KG JW 1931, 1373 und FamRZ 1977, 483, 485; OLG Karlsruhe OLG 14, 306; OLG Dresden OLG 12, 389; Kregel in RGRK 12. Aufl. § 2260 Rdn. 11; Soergel/Müller, 10. Aufl. § 2259 Rdn. 6; Staudinger/Firsching, 11. Aufl.
§ 2260 Rdn. 32; Lange, Erbrecht, S. 483; Kipp/Coing, Erbrecht, 12. Bearb. § 123 V; Schlegelberger, FGG,
7. Aufl. § 83 Rdn. 4). Der Senat folgt dieser Auffassung, weil der gesetzgeberische Zweck der in §§ 2259-2264 BGB getroffenen Regelung, beim Tode einer Person im allgemeinen Interesse alsbald Gewißheit darüber zu schaffen, ob und in welcher Weise der Erblasser die erbrechtlichen Verhältnisse abweichend von der gesetzlichen Erbfolge rechtswirksam geregelt hat, und das aus diesem Grund einen bestimmten Personenkreis gewährte Recht auf Ein-
 
sichtnahme in die Testamente nur dann ausreichend verwirklicht werden können, wenn die Testamente beim Nachlaßgericht aufbewahrt werden. Denn nur in diesem Fall ist die Gefahr des unrichtigen Vollzugs des Erblasserwillens, besonders auch die einer widerrechtlichen Abänderung der Testamente nach dem Tod des Erblassers ausgeschlossen. Aus diesem Zweck der im öffentlichen Interesse getroffenen gesetzlichen Regelung folgt, daß von ihr auch nichts zugunsten von Personen, welche die Originalurkunde als Andenken an den Verstorbenen besitzen möchten, Ausnahmen gemacht werden können.
Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Hamburg (MDR 1975, 666) und des vorlegenden Oberlandesgerichts ist eine solche Ausnahme auch nicht in den Fällen zulässig, in denen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Rückgabeantrag das angerufene Gericht der Ansicht ist, ein nennenswerter Nachlaß sei nicht vorhanden und Anhaltspunkte dafür, daß die Echtheit des Testaments in Zweifel gezogen werde, seien nicht ersichtlich. Denn ganz abgesehen davon, daß die Befugnisse desjenigen, der die Herausgabe der Originalurkunde des Testaments begehrt, nicht davon abhängen können, ob ein größerer oder nur geringerer Nachlaß vorhanden ist, kann die Beurteilung des Wertes eines Nachlasses schon aufgrund der subjektiven Einstellung des Beurteilenden sehr verschieden ausfallen und sich außerdem nachträglich ändern. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn z.B. zu dem Nachlaß gehörende unbebaute und vorher landwirtschaftlich genutzte Grundstücke Baulandqualität erlangen. Außerdem wird die Echtheit eines Testaments in nicht seltenen Fällen noch lange Zeit nach dem Tod des Erblassers in Zweifel gezogen und zu dem Gegenstand erbrechtlicher Auseinan-
dersetzungen gemacht. In diesen Fällen wird das Original des Testaments benötigt, weil anhand einer Fotokopie die oftmals für eine Echtheitsprüfung des Testaments erforderlichen Feststellungen über Art und Beschaffenheit des Papiers und des verwendeten Schreibmaterials nicht getroffen werden können. Da bei einer Herausgabe der Originalurkunde des Testaments an einen Berechtigten nicht gewährleistet wäre, daß sie jederzeit wieder zur Verfügung steht, hätte die Herausgabe in einer nicht geringen Anzahl von Fällen eine Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Erbfolge zur Folge. Dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung einer solchen Rechtsunsicherheit muß das private Interesse an dem Besitz der Urkunde den Vorrang lassen. Dies gilt umso mehr, als bei Anerkennung der Zulässigkeit einer Herausgabe des Testaments im Einzelfall nur sehr schwer zu lösende Abgrenzungsprobleme entstehen würden. Die weitere Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Dr. Buchholz	Knüfer
 Dr. Hoegen
 Rottmüller
Dr. Seidl