Gegen den Beschluß, durch den das Berufungsgericht dem Beklagten das Armenrecht verweigert hat, findet nach $ 127 Satz 2 ZPO keine Beschwerde statt. Der Beschluß, durch den die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen worden ist, unterliegt nach $ 519 b Abs. 2 ZPO der sofortigen Beschwerde. Die Eingabe des Beklagten kann auch nicht zu dem Erfolg führen, wenn sie als Gesuch um Bewilligung des Armenrechts . Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten aus zu- Da die sofortige Beschwerde hiernach auch sachlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, kann dem Beklagten hierfür das Armenrecht nicht bewilligt werden (5 114 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 55-56/7? in dem Rechtsstreit des Ingenieurs Stefan W Am V/| Beklagten und Beschwerdeführers, gegen Frau Elise Am geb. Klägerin und Beschwerdegegnerin, - ProzeBhevollmächtigte Recht sanwälte Dr .'v o Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 4. Oktober 1972 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Hauß und der Richter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Buchholz und Dr. Hiddemann beschlossen: Die Beschwerden des Beklagten gegen die Beschlüsse des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. April und 24. Mai 1972 werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe : Gegen den Beschluß, durch den das Berufungsgericht dem Beklagten das Armenrecht verweigert hat, findet nach $ 127 Satz 2 ZPO keine Beschwerde statt. Der Beschluß, durch den die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen worden ist, unterliegt nach $ 519 b Abs. 2 ZPO der sofortigen Beschwerde. Diese muß nach § 78 ZPO von einem bei dem Gericht der Einreichung zugelassenen Rechts anwalt unterzeichnet sein. Da dieses Erfordernis nicht er- . füllt ist, muß das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden. Die Eingabe des Beklagten kann auch nicht zu dem Erfolg führen, wenn sie als Gesuch um Bewilligung des Armenrechts . zur Einlegung der sofortigen Beschwerde aufgefaßt wird. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten aus zu- treffenden Gründen verworfen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Berufungsfrist hat der Beklagte nicht beantragt; die hierfür geltenden Fristen sind ersichtlich versäumt. Da die sofortige Beschwerde hiernach auch sachlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, kann dem Beklagten hierfür das Armenrecht nicht bewilligt werden (5 114 Abs. 1 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Wert des Beschwerdegegenstandes: 27.465,— DM. Pr. Hauß Dr Pfretzschncr