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BGH

Gericht: BGH

Dem Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilt. Durch das dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, Rechtsanwalt am 18* März 1971 zugestellte Urteil ist festgestellt worden, daß der Beklagte der nichteheliche Vater der Klägerin ist. Rechtsanwalt H^HBBHprichtete an den Beklagten, der als Spanier der deutschen Sprache nicht mach- Ich bitte um die Anwesenheit eines Dolmetschers, da ich der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig bin.” Wie durcl die anwaltliche Versicherung des Rechtsanwalts HUB glaubhaft gemacht ist, rief Rechtsanwalt den ersten Tagen des April, vor Ablauf der Berufungsfrist, den Beklagten an und wies ihn nochmals auf den bevorstehenden Fristablauf hin, worauf der Beklagte ihm er- Der Beklagte, vertreten durch einen beim Kammergericht zugelassenen Rechtsanwalt, hat am 14. Mai 1971 beim Kammergericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegt. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und seine Berufung als unzulässig verworfen. Die von dem Beklagten gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet. Dem Beklagten war die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen. Im ersten Rechtszug wurde er von einem Rechtsanwalt vertreten, der die spanische Sprache beherrschte und sich so mit dem Beklagten verständigen konnte. Rechtsanwalt HflHphat glaubhaft gemacht, daß er an dem Tage, an dem ihm das Urteil des Amtsgerichts zugestellt wurde, schwer erkrankl war und eilig ein Krankenhaus aufsuchen mußte. Er kannte keinen Anwalt, der beim Kammergericht zugelassen war und die spanische Sprache beherrschte. Deswegen schrieb er dem Beklagten, er möge sich an die Rechtsantragstelle des Landgerichts wenden mit der Bitte, ihm einen Dolmetscher zur Verfügung zu stellen. Unter diesen Umständen kann Rechtsanwalt HpHHB nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, daß er den Beklagten nicht genauer unterrichtet hat, indem er ihm mitteilte, daß die Berufung nur durch einen beim Kam- Da er der deutschen Sprache nicht mächtig war, wandte er sich an die katholische Mission, weil er wußte, daß dort Personen waren, die ihn verstehen konnten. Mit deren Hilfe hat er sich dann, wie ihm empfohlen war, an die Rechtsantragstelle des Landgerichts gewandt. Der Beklagte hat damit alles getan, was von ihm als einem in Deutschland lebenden Spanier, der die deutsche Sprache nicht beherrschte, verlangt werden kann.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB $6/71
in Sachen
 des Arbeiters Jesus
y
Straße
 Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
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gegen
 die am
 rflHH^traße Pfleger, das Jugendamt S 9	Eflü	Platz
1968 geborene Peggy W
—f, vertreten durch ihren
 von
Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
 Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 is fj
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. September 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Pfretzschner und Dr. Buchholz
 beschlossen:
Der Beschluß des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 1. Juli 1971 wird aufgehoben.
Dem Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilt.
Gründe :
Durch das dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, Rechtsanwalt	am	18*	März 1971 zugestellte Urteil
 ist festgestellt worden, daß der Beklagte der nichteheliche Vater der Klägerin ist. Der Beklagte ist ferner verurteilt worden, der Klägerin vom 1. Juli 1970 an bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres den Regelunterhalt zu zahlen. Rechtsanwalt	mußte	sich am 18. März 1971 unauf-
schiebbar noch am Vormittag in stationäre Krankenhausbehandlung begeben, weil seine Zuckerkrankheit sofortige ärztliche Maßnahmen dringend erforderlich machte, und mit einer kurzen Unterbrechung bis zu dem 1. Mai 1971 im Krankenhaus bleiben. Rechtsanwalt H^HBBHprichtete an den Beklagten, der als Spanier der deutschen Sprache nicht mach-
tig ist, am 18. März 1971 einen Brief in spanischer Sprache, dessen auszugsweise Übersetzung lautet:
”Ich füge diesem Brief das Urteil ... bei ...
Gegen dieses Urteil besteht die Möglichkeit, eine Berufung an ein höheres Gericht einzulegen. Die Frist für eine solche Berufung verfällt am 18. April 1971. Momentan befinde ich mich im Krankenhaus und kann also nichts unternehmen. Ich empfehle Ihnen, sich direkt an das Gericht zu wenden, falls Sie Berufung einlegen wollen. Wenden Sie sich bitte an das Landgericht - Rechtsantrag-Stelle -, Tegeler Weg 1, mit der Bitte, einen Dolmetscher zu Ihrer Verfügung zu stellen, so daß Sie ihm alle nötigen Einzelheiten geben können.”
Rechtsanwalt ^HHHB^ügte diesem Brief die Urteilsausfertigung bei.
Der Beklagte schrieb unter dem 7. April 1971 an das Landgericht Berlin Rechtsantrag-Stelle:
”Betr.: Widerspruch.
Bezug: Rechtsstreit Amtsgericht Tiergarten,
2 C 834/69.
In dem o.a. Rechtsstreit erhebe ich Einspruch.
Ich bitte um die Anwesenheit eines Dolmetschers, da ich der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig bin.”
Die Eingabe ging am 8. April 1971 beim Landgericht ein. Das Landgericht übersandte sie zuständigkeitshalber dem Kammei^gericht, wo sie am 8. April 1971 einging. Wie durcl die anwaltliche Versicherung des Rechtsanwalts HUB glaubhaft gemacht ist, rief Rechtsanwalt	den
 ersten Tagen des April, vor Ablauf der Berufungsfrist, den Beklagten an und wies ihn nochmals auf den bevorstehenden Fristablauf hin, worauf der Beklagte ihm er-
klärte, daß er inzwischen alles veranlaßt habe und Rechtsanwalt	beruhigt	sein	könne.
Der Beklagte schrieb unter dem 13. April 1971 an das Landgericht Berlin,
 Rechtsantrag-Stelle:
ftBetr.: Berufung.
Bezug: Rechtsstreit Amtsgericht Tiergarten,
2 C 834/69.
Mein Schreiben vom 7.4.71.
Gegen den Beschluß vom 29.1.71 lege ich Berufung ein. In meinem Schreiben vom 7.4.71 habe ich aus Versehen das Wort Widerspruch geschrieben. Ich bitte um Entschuldigung dieses Versehens.
Ich bitte um die Anwesenheit eines Dolmetschers für die spanische Sprache, da ich der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig bin.”
Diese Eingabe ging am 14. April 1971 beim Landgericht und am 15. April 1971 beim Kammergericht ein. Nachdem die Akten des Amtsgerichts am 21. April 1971 an das Kammergericht gelangt waren, teilte das Kammergericht dem Beklagten mit Verfügung vom 23. April 1971, auf die verwiesen wird, mit, auf seine Eingaben könne nichts veranlaßt werden. Die Verfügung ging dem Beklagten am 3. Mai 1971 zu.
Der Beklagte, vertreten durch einen beim Kammergericht zugelassenen Rechtsanwalt, hat am 14. Mai 1971 beim Kammergericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegt.
Das Berufungsgericht hat dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und seine Berufung als unzulässig verworfen.
Die von dem Beklagten gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet.
Dem Beklagten war die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen. Denn er ist durch einen unabwendbaren Zufall verhindert worden, die Berufungsfrist zu wahren. Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts beruht darauf, daß die in diesem Fall gegebenen Besonderheiten nicht ausreichend beachtet worden sind. Der Beklagte war Spanier. Er beherrschte die deutsche Sprache nicht. Im ersten Rechtszug wurde er von einem Rechtsanwalt vertreten, der die spanische Sprache beherrschte und sich so mit dem Beklagten verständigen konnte. Rechtsanwalt HflHphat glaubhaft gemacht, daß er an dem Tage, an dem ihm das Urteil des Amtsgerichts zugestellt wurde, schwer erkrankl war und eilig ein Krankenhaus aufsuchen mußte. Er war nicht in der Lage, den Beklagten auch im zweiten Rechtszug zu vertreten. Er kannte keinen Anwalt, der beim Kammergericht zugelassen war und die spanische Sprache beherrschte. Deswegen schrieb er dem Beklagten, er möge sich an die Rechtsantragstelle des Landgerichts wenden mit der Bitte, ihm einen Dolmetscher zur Verfügung zu stellen. Schon diese Mitteilung bereitete Rechtsanwalt B^mpin Anbetracht seiner Erkrankung erhebliche Schwierigkeiten. Unter diesen Umständen kann Rechtsanwalt HpHHB nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, daß er den Beklagten nicht genauer unterrichtet hat, indem er ihm mitteilte, daß die Berufung nur durch einen beim Kam-
 
mergericht zugelassenen Anwalt eingelegt werden könne.
Der Beklagte seinerseits hat das getan, was ihm Rechtsanwalt	angeraten	hatte.	Da	er	der	deutschen
 Sprache nicht mächtig war, wandte er sich an die katholische Mission, weil er wußte, daß dort Personen waren, die ihn verstehen konnten. Mit deren Hilfe hat er sich dann, wie ihm empfohlen war, an die Rechtsantragstelle des Landgerichts gewandt. Der Beklagte hat damit alles getan, was von ihm als einem in Deutschland lebenden Spanier, der die deutsche Sprache nicht beherrschte, verlangt werden kann. Daß er durch die Rechtsantragstelle nicht die erforderlichen Auskünfte und Hilfe erhielt und deswegen die Berufungsfrist versäumte, ist ein Umstand, den er nicht verschuldet hat.
Dr. Hauß	Johannsen
 Wüstenberg
Dr. Pfretzschner
 Dr. Buchholz