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BGH · IV ZB 56/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 56/70

April 1970 die Ehe der Parteien aus dem Verschulden des Klägers und Widerbeklagten geschieden und die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19. Juni 1970 Berufung eingelegt und gleichzeitig beantragt, ihm wegen Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Berufungsgericht hat eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Diese Mitteilung war falsch, weil Urteile in Ehesachen nach § 623 ZPO von Amts wegen mit der Folge zugestellt werden, daß der Tag der Amtszustellung die Berufungsfrist in Lauf setzt. Nach zweimaligem vergeblichen Versuch, den Kläger telefonisch zu erreichen, habe die BUrovorsteherin eine nochmalige Vorlage der Akten vor Ablauf der auf dem Urteil vermerkten und im Fristenkalender eingetragenen Rechtsmittelfrist vergessen. Das Berufungsgericht hat in der unrichtigen Unterrichtung des Klägers über den Lauf der Berufungsfrist zu Recht ein Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten gesehen, für das der Kläger nach § 232 Abs. 2 ZPO einzustehen hat. Mai 1970 endete, so hätte er rechtzeitig mit seinem Anwalt zwecks Einlegung der Berufung Verbindung aufnehmen können« Hierzu hatte er jedoch so lange keinen Anlaß, als er auf Grund der Mitteilung seines Prozeßbevollmächtigten annehmen mußte, daß der Lauf der Berufungsfrist noch nicht begonnen habe. Versehen des Büropersonals sind zwar dem Anwalt in der Regel nicht als Verschulden zuzurechnen, wenn weder die Organisation des Büros noch die Auswahl und Überwachung des Personals zu beanstanden ist.

Zitierte Normen: § 232 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 56/70
in dem Rechtsstreit
 des Skilehrers August Haus Nr«
Klägers, Widerbeklagten und Beschwerdeführers,
~ Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Freiherr von
 gegen
Frau Brigitte ■« W|
geb«
Beklagte, Widerklägerin und Beschwerdegegnerin,
» Prozeßbevollmächtigter
II« Instanz:
Recg^yü^ralt Heinz
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. März 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Reinhardt und Dr. Bukow
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats des Oberlande sgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 13. Juli 1970 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe :
Das Landgericht Kempten hat mit Urteil vom 13. April 1970 die Ehe der Parteien aus dem Verschulden des Klägers und Widerbeklagten geschieden und die Klage abgewiesen. Das Urteil wurde von Amts wegen am 29. April 1970 dem Prozeßbevollmächtigtem des Klägers zugestellt. Gegen dieses Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19. Juni 1970 Berufung eingelegt und gleichzeitig beantragt, ihm wegen Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
 
Das Berufungsgericht hat eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.
Sein erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt Facltler, hatte dem Kläger am 13. Mai 1970 geschrieben, das Scheidungsurteil sei noch nicht förmlich zugestellt, so daß die Berufungsfrist noch nicht zu laufen begonnen habe. Diese Mitteilung war falsch, weil Urteile in Ehesachen nach § 623 ZPO von Amts wegen mit der Folge zugestellt werden, daß der Tag der Amtszustellung die Berufungsfrist in Lauf setzt.
Der Kläger erfuhr erst am 3. Juni 1970 aus einer beiläufigen Bemerkung seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten bei der Kostenabrechnung, daß die Berufungsfrist am 29. Mai 1970 abgelaufen war. Er führt die Versäumung der Berufungsfrist in seinem Wiedereinsetzungsgesuch darauf zurück, daß Rechtsanwalt FfllB» a^s die Akten am 20. Mai 1970 vorgelegt worden seien, seine BUrovorsteherin beauftragt habe,, den Kläger wegen der Einlegung der Berufung anzurufen. Nach zweimaligem vergeblichen Versuch, den Kläger telefonisch zu erreichen, habe die BUrovorsteherin eine nochmalige Vorlage der Akten vor Ablauf der auf dem Urteil vermerkten und im Fristenkalender eingetragenen Rechtsmittelfrist vergessen.
Das Berufungsgericht hat in der unrichtigen Unterrichtung des Klägers über den Lauf der Berufungsfrist zu Recht ein Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten gesehen, für das der Kläger nach § 232 Abs. 2 ZPO einzustehen hat. Wäre der Kläger zutreffend darüber unter-
 
richtet worden, daß die Berufungsfrist am 29. Mai 1970 endete, so hätte er rechtzeitig mit seinem Anwalt zwecks Einlegung der Berufung Verbindung aufnehmen können« Hierzu hatte er jedoch so lange keinen Anlaß, als er auf Grund der Mitteilung seines Prozeßbevollmächtigten annehmen mußte, daß der Lauf der Berufungsfrist noch nicht begonnen habe. Das schuldhafte Verhalten des Prozeßbevollmächtigten ist deshalb für die Versäumung der Rechtsmitt eifrist ursächlich geworden und auch ursächlich geblieben, weil die Ursächlichkeit der falschen Information nicht vor Fristablauf ausgeräumt worden ist. Hierbei entlastet es den Prozeßbevollmächtigten nicht, daß der von ihm begangene Fehler sich nicht ausgewirkt hätte, wenn sein Büropersonal einwandfrei gearbeitet hätte.
Versehen des Büropersonals sind zwar dem Anwalt in der Regel nicht als Verschulden zuzurechnen, wenn weder die Organisation des Büros noch die Auswahl und Überwachung des Personals zu beanstanden ist. Im vorliegenden Falle hat die Versäumung aber ihren entscheidenden Grund nicht in einem Fehlverhalten des Büropersonals, sondern in einem selbst begangenen Fehler des Anwalts, der nach Beendigung der Instanz verpflichtet war, die Partei zutreffend über den Lauf der Rechtsmittelfrist zu unterrichten. Hat er diese Pflicht selbst verletzt, und ist infolgedessen die Rechtsmittelfrist nicht gewahrt worden, so ist eine Wiedereinsetzung ausgeschlossen.
 
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Dr. Hauß	Johannsen	Wüstenberg
 Dr. Reinhardt	Dr.	Bukow