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BGH

Gericht: BGH

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Beschwerde,an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Gegen das dem Kläger am 23» Januar 1956 zugestellte Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts in Hamburg, durch das die Klage abgewiesen worden ist, hat dieser am.27- Februar 1956 Berufung eingelegt. April 1956 zu verlängern; hat das Berufungsgericht unter Hinweis darauf, daß eine stillschweigende Verlängerung der Frist nicht erfolgt ist, durch Beschluß vom 14» Das Berufungsgericht hat daraufhin die Berufung des Klägers durch Beschluß vom 3, Mai 1956 als unzulässig verworfen>• Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers ist begründet» Zwar kann seiner Auffassung nicht gefolgt werden, daß eine Begründungs-frist nicht eher ablaufen könne als die Berufungsfrist selbst-. Denn nach dem zweifelsfreien ’Wortlaut des § 519 Abs 2 ZPO, der nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 20» Mai 1955 - LM Nr 5 zu § 96 BEG = HJW EzW 55, 22436 - auch für das Ent-schädigungsverfahren zu gelten hat, beträgt die Begründungsfrist einen Monat und ihr Beginn ist nicht von dem Lauf der Berufungsfrist abhängig, sondern allein von dem Zeitpunkt der Einlegung der Berufung. Bas Berufungsgericht hat aber übersehen,; daß ungeachtet der infolge der Versäumung der Begründungsfrist unzulässig gewordenen Berufung der Kläger innerhalb der Berufungsfrist, die gemäß §§ 101, 99 BEG erst am 23» April 1956 ablief, erneut gegen das Urteil des Landgerichts Berufung einlegen konnte (vgl RGZ 158, 53 ff).

Zitierte Normen: § 519 ZPO
BerufungsschriftBerufungausdrücklichBerufungsgerichtBeschlußHamburgKläger

Volltext der Entscheidung

56/56
Beschluss
 In der Entschädigungssache
 des Senators ad), Alfred D	?	H
G-fllMallee
 Klägers und Beschwerdeführers
- Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte
042
gegen
 die Freie und Hansestadt Hamburg, Sozialbehörde, Amt für Wiedergutmachung,
 Beklagte und Beschwerdegegnerin,
 hat der IV- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23 Mai 1956 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Schmidt, der Bundesrichter. Raske, Br, v, Werner, Scheffler und Wüstenberg
 beschlossens
der Beschluß des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 3» Mai 1956 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Beschwerde,an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
& r ü n. d_
Gegen das dem Kläger am 23» Januar 1956 zugestellte Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts in Hamburg, durch das die Klage abgewiesen worden ist, hat dieser am.27- Februar 1956 Berufung eingelegt. In der Berufungsschrift hat er erklärt,
 
daß er die Begründung nachreiehen werde und bäte,, die Prist hierzu bis zu dem 15» April 1956 zu gewähren. Fernen? hat er in der Berufungsschrift einen näher begründeten Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gestellt. Eine ausdrückliche Entscheidung über den Veriängerungsantrag ist nicht ergangen. Einen .Antrag des Klägers vom 12. April 1956 die "stillschweigend gewährte" Frist bis zu dem 15« April 1956 weiter bis zu dem 30. April 1956 zu verlängern; hat das Berufungsgericht unter Hinweis darauf, daß eine stillschweigende Verlängerung der Frist nicht erfolgt ist, durch Beschluß vom 14»
April 1956 abgelehnt: Am 16-. April 1956 hat der Kläger seine Berufungsbegründung eingereicht»
Das Berufungsgericht hat daraufhin die Berufung des Klägers durch Beschluß vom 3, Mai 1956 als unzulässig verworfen>•
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers ist begründet» Zwar kann seiner Auffassung nicht gefolgt werden, daß eine Begründungs-frist nicht eher ablaufen könne als die Berufungsfrist selbst-. Denn nach dem zweifelsfreien ’Wortlaut des § 519 Abs 2 ZPO, der nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 20» Mai 1955 - LM Nr 5 zu § 96 BEG = HJW EzW 55, 22436 - auch für das Ent-schädigungsverfahren zu gelten hat, beträgt die Begründungsfrist einen Monat und ihr Beginn ist nicht von dem Lauf der Berufungsfrist abhängig, sondern allein von dem Zeitpunkt der Einlegung der Berufung. Abwegig ist auch die Auffassung des Klägers, daß die Begründungsfrist infolge des Verhaltens des Oberlandesgerichts verlängert worden sei» Rechtsirrig ist ferner die Ansicht, daß die Berufungsschrift
 
bereit,? eine den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Begründung der Berufung enthalte.
Bas Berufungsgericht hat aber übersehen,; daß ungeachtet der infolge der Versäumung der Begründungsfrist unzulässig gewordenen Berufung der Kläger innerhalb der Berufungsfrist, die gemäß §§ 101, 99 BEG erst am 23» April 1956 ablief, erneut gegen das Urteil des Landgerichts Berufung einlegen konnte (vgl RGZ 158, 53 ff). Eine solche erneute Einlegung der Berufung ist in der Einreichung der Begründungsschrift vom 14* April 1956 zu erblicken. Benn diese Schrift ergibt zweifelsfrei, daß gegen das Urteil des Landgerichts vom 18. Januar 1956 Berufung eingelegt wird, Bie Schrift entspricht auch den Erfordernissen des § 519 Abs 3 ZPO. Zwar ist in ihr ein ausdrücklicher Berufungsantrag nicht enthalten. Nach feststehender Rechtsprechung (vgl insbes RGZ 145, 38 ff und HJW 1951,	153^)	bedarf	es	aber	zu
 einer wirksamen Berufungsbegründung keines ausdrücklichen Antrages, Es genügt vielmehr, daß die Erklärungen des Berufungsklägers zweifelsfrei ergeben, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Änderungen erstrebt werden. Hierüber läßt aber die Begründungsschrift, selbst wenn man von ihrem Zusammenhang mit der am 27. Februar 1956 eingereichten Berufungsschrift absieht, keinen Zweifel. Baß eine Begründungsschrift gleichzeitig auch als Berufungsschrift gewertet werden kann, ist in der Rechtslehre anerkannt (vgl insbes Stein-Jonas-Schonke Anm I 4 zu § 518 ZPO, Rosenberg Beutsches Zivilprozeßrecht 6. Aufl S 632 III 1),
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Der angefochtene Beschluß war daher aufzuhe-ben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüclczuver-weisen.
Schmidt Raske v- Werner Scheffler Wüstenberg