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BGH · IV ZB 56/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 56/54

so ist es hieran nicht dadurch gehindert,, dass ein anderes Oberlandesgericht zeitlich nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs unter Verletzung seiner Yorlegungspflicht eine abweichende Rechts-ansicht vertreten hat. Kinder sind aus der Ehe nicht her-ge gangen«, Der Beteiligte zu 1 ist Mitglied des Beamten-^K»hnungs--Vereins zu des Beteiligten zu 3, einer äfeingetragenen GenossenschaftB Auf Grund dieses Mitglied-|2&:ifchaftsverhältniöses ist ihm durch den Hutzungsvertrag vom |||pfb» Dezember 1950 eine Wohnung, bestehend aus zwei Zimmern ■Zubehör im Hause des Beteiligten zu 3 in BflMNNH^-HI *m nicht zuzu demuten, die Wohnung weiter mit der Beteiligten 2 zu teilen. Der Nutzungsvertrag könne auf -sie umgesehrt|| werden,, zu demal da auch eine Beamtenwitwe nach § 6 Abs 2-'11 Vertrages das Recht habe, in den Nutzungsvertrag einzutJS ten. In der Begründung'hat das Amtsgericht ausgeführt, || der Ehewonnuhg handele es sich um zweckgebundenen WohhrB den die Genossenschaft dem Mitgliede auf Grund des höch&l pef s.önlihheh Mitgliedscb.affsrechtes;.überlassen habe, Olli Zustimmung der Genossenschaft' könnten solche. Zwar-sei die Beteilig zu 2 als die wirtschaftlich Schwächere und als der an d|S Eheauflösung weniger schuldige feil wohnwürdiger als dem Beteiligte zu 1.Diese Umstände würden bei einer Mietwo® nung eine Entscheidung zu ihren Gunsten rechtfertigen. Die Begründung eines Untermietverjg hältnisses sei mit Rücksicht auf die erheblichen Spannüjl gen zwischen den früheren Ehegatten nicht zweckmässig. Ferner hat es ange-_^wrdnet, dass der Beteiligte zu 1 die Wohnung innerhalb ■"miner Prist von einem Monat seit der Rechtskraft des Be-|j§ilusses zu räumen habe. .r. In der Begründung hat das Landgericht ausgeführt;, es §t%onne dem Amtsgericht nicht darin folgen, dass eine Genos-lisenschaftswohnung'dem lichtmitglied nur aus besonderen pafei» fänden zur Vermeidung einer aüis s er gewöhnlichen Härte zu-'1&fgewiesen werden könne. Da Kinder nicht vorhanden seien, habe jeder Hiper Beteiligten den gleichen Wohnbedarf« Die Berufstätig-PPkeit des Beteiligten zu 1 begründe keinen erhöhten Wohn-' bedarf.Der Umstand, dass der Beteiligte zu 1 das über-feiotrni)de VerschuIden an der..; Ehe'aüf lösuhg. Es sei un-Jlfcillig, wenn die Beteiligte zu 2 ausser von der Auflösung J||er Ehe auch noch von dem Verlust der ’Wohnung betroffen |erde, Eine Teilung der Wohnung gemäss § 6 HausratsVO pi mit Rücksicht auf die bestehenden Spannungen nicht fweekmässig. Juli 1954 zugestellten Beschluss hat der Beamten-Wohhu-ngs-Verein am 8, Juli 1954 sofortl weitere Beschwerde eingelegt» mit welcher er'die Aufhel des angefochtenen Beschlusses und die Zuweisung der Elp nnng.an den Beteiligten zu 1 erstrebt, Br'vertritt die! Präge, ob die Verknüpfung des Rechtsverhältnisses an der' Ehewchnung mit -dem Bestehen besonderer Mitgliedschafts- j rechte eines der Ehegatten bei einem Verein oder einer Qi nosse'nSchaft die Regelung der Wohnverhältnisse der geschb denen Eheleute nach der HausratsVO ausschlissst oder nur; unter erschwerten Voraussetzungen;zulässt» Es glaubt sic] aber an einer Entscheidung in diesem Sinne durch einen Beschluss des Bayerischen Obersten Landesg'erichts -vom 19; Juli .. Es hat daher - die: Sache dem Bundesgerichtshof gemäss § 28 Abs 2 EGG vorgelc Die Voraussetzungen für eine . Diese beiden Fälle stehen nicht derart gleichwertig ^.nebeneinander, dass auch beim Vorliegen einer Entscheidung Ides Bundesgerichtshofs eine in der Rechtsansicht von die-£ser abweichende Oberlandesgerichtsentscheidung ein anderes llOberlandesgericht hindert, in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof zu entscheiden. eine Entscheidung des Reichs-Kerichts ergangen ist") zu entnehmen ist, schliessen beide feile einander aus, d.h« die Regelung des ersten Falles B^äll a.) findet nur statt, wenn nicht der zweite vorliegt, ffnit anderen Worten! ||)er vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, dass feie Oberlandesgerichtsentscheidung, die das Kammergericht nach der Bunaesgenc ill» haram: kommt es aber d£ en Auslegung folgt,, nicht ax cht stützt sich für seine abweichende; auf die Entscheidung des beschl J.eBen-Oktober 1952 (BGEZ ?, 389) , In dieser; .ammer eihung zu Enree zur Vorlage; an den llundesgcrichtshof auch dann bestehe, wenn ein Oberlardosgeri cht wer, der Entscheidung eines am deren Ober],sndesgeri onto abwei.chen will, dieses andere Oberlanäesgeri civi; es ater - unter Verletzung des 7 26 Ab: AGG -• unterlassen hatte, die Bache den Bundesgerichtshof vorzulegen, obwohl es sich mi.t

BeteiligteGenossenschaftbeteiligtBundesgerichtshofEheabweichendWohnungd

Volltext der Entscheidung

s s t a c h s c h 1 a g e w e r k für äie amtliche Sammlung!
ichens IV ZB 56/54 ss des BGH v, 28» Oktober 11954
Hat der Bundesgerichtshof eine Rechtsfrage entschieden und will danach ein Oberlandesgericht dieselbe Rechtsfrage ebenso entscheiden! so ist es hieran nicht dadurch gehindert,, dass ein anderes Oberlandesgericht zeitlich nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs unter Verletzung seiner Yorlegungspflicht eine abweichende Rechts-ansicht vertreten hat. Eine Vorlegung ist in einem solchen Rail nicht zulässig..
Ka mme r g e r i c ht
I n der Wo hn ung s a us e in and e rs e t zungs s a c he
 end die Ehewohnung R trasse AM,
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2, die ges.c'5.'
Verfahrensbevollmächtigter; Rechtsanwalt
3. Beamten-Wohnungs-Verein zu BIMHft, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter^Haftpflicht in
~ Yerfahrensbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 in
der IY. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung 28, Oktober 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten dt, der Bundesrichter Johannsen, Dr.Kregel, Scheffler Wüstenberg
 schlossen?
Eine Entscheidung wird abgeiehnt* Die Sache wird an das Kammergericht zurückgegeben«

r.
G r - u n d e
Die Beteiligten-zu .1 und 2 waren seit dem Jahre 1939 •Hv. verheiratet „ Ihre Ehe ist im Jahre 1954 rechtskräftig gell «chi eden worden.; Die Scheidung erfolgte , aus beiderseitigem mm Verschulden,- jedoch erklärte das Urteil die Schuld des Ehe-^^tnnes für überwiegend,. Kinder sind aus der Ehe nicht her-ge gangen«, Der Beteiligte zu 1 ist Mitglied des Beamten-^K»hnungs--Vereins zu	des	Beteiligten zu 3, einer
 äfeingetragenen GenossenschaftB Auf Grund dieses Mitglied-|2&:ifchaftsverhältniöses ist ihm durch den Hutzungsvertrag vom |||pfb» Dezember 1950 eine Wohnung, bestehend aus zwei Zimmern ■Zubehör im Hause des Beteiligten zu 3 in BflMNNH^-HI
Strasse
 überlassen worden;. Die monatliche Hut-
gs gebühr.'beträgt 38,65 DM<
Der Beteiligte zu 1 hat beantragt, die Wohnung ihm zu-SiUAveisen, Zur Begründung hat er darauf hingewiesen, dass er .allein Mitglied der Genossenschaft und Nutzungsberechtigter "der Wohnung sei« Wegen der bestehenden Spannungen sei es
*m nicht zuzu demuten, die Wohnung weiter mit der Beteiligten 2 zu teilen. Er zahle an diese als Unterhalt monatlich 175»— DM, so dass sie in der Lage sei, sich eine andere ||/öhngelegenheit zu beschaffen^
Die Beteiligte zu 2 hat beantragt, ihr die Wohnung jffzuweisen. Sie hat geltend gemacht, es sei unbillig,^ ihr, •'die an der Auflösung der Ehe weniger schuldig und wirtschaftlich schwächer sei, die Wohnung zu versagen«, Auch Sire habe in der langjährigen Ehe Anrechte auf die Wohnung Beworben. Wehn der'Beteiligte zu 1 nicht verheiratet gewesen wäre, hätte er die Wohnung nicht erhalten. Lediglich |1|U3 Ersparnisgründen sei nur der Beteiligte zu 1 Mitglied
; ' der'
Genossenschaft geworden, da bei einem Eintritt auch
 der Ehefrau ein weiterer Geschäftsanteil hätte erworben^ den müssen. Der Nutzungsvertrag könne auf -sie umgesehrt|| werden,, zu demal da auch eine Beamtenwitwe nach § 6 Abs 2-'11 Vertrages das Recht habe, in den Nutzungsvertrag einzutJS ten. Auf die Anmietung- eines möblierten Zimmers könne nicht verwiesen werden, da sie eigene Möbel habe.
Der Beteiligte zu 3 hat der Zuweisung der Wohnung die Beteiligte.zu 2 widersprochen.
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 20. Mai 19511 angeordnet.f dass der Beteiligte zu 1 den Nüt-zungsvertrafM ■über die Ehewohnung allein fortsetze und dass die .BeteiJjl
 li'gte zu 1 die Wohnung bis...zu dem 31. Juli l;93'4fi;gegen;IrhtfJB
tung der Umzugskosten durch den Beteiligten zu 1 zu räumji habe.	-JB
In der Begründung'hat das Amtsgericht ausgeführt, || der Ehewonnuhg handele es sich um zweckgebundenen WohhrB den die Genossenschaft dem Mitgliede auf Grund des höch&l pef s.önlihheh Mitgliedscb.affsrechtes;.überlassen habe, Olli Zustimmung der Genossenschaft' könnten solche. Wohnungen. d| Ehegatten der nicht Mit gl 3 cd rc i| rur:,in: besonders gela^ gerten Härtefällen überlassen werden. Eine aussergewöhn-^ liehe Harte läge jedoch nicht vor. Zwar-sei die Beteilig zu 2 als die wirtschaftlich Schwächere und als der an d|S Eheauflösung weniger schuldige feil wohnwürdiger als dem Beteiligte zu 1. Diese Umstände würden bei einer Mietwo® nung eine Entscheidung zu ihren Gunsten rechtfertigen. Ja für die Zuweisung einer Genossenschaftswohnung reichten! sie jedoch nicht aus. Die Begründung eines Untermietverjg hältnisses sei mit Rücksicht auf die erheblichen Spannüjl gen zwischen den früheren Ehegatten nicht zweckmässig. Jg
 Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 1
	
|p'$äs Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben unter Begründung eines Mi etVerhältnisses zu den am 1„ Juni .1954 bestehenden vertraglichen Bestimmungen die Woh~ ^phung der Beteiligten zu 2 zugewiesen. Ferner hat es ange-_^wrdnet, dass der Beteiligte zu 1 die Wohnung innerhalb ■"miner Prist von einem Monat seit der Rechtskraft des Be-|j§ilusses zu räumen habe.
.r. In der Begründung hat das Landgericht ausgeführt;, es §t%onne dem Amtsgericht nicht darin folgen, dass eine Genos-lisenschaftswohnung'dem lichtmitglied nur aus besonderen pafei» fänden zur Vermeidung einer aüis s er gewöhnlichen Härte zu-'1&fgewiesen werden könne. Es halte vielmehr die Eigenschaft fedar Ehewohnung als Genossenschaftswohnung nur für einen, Pflicht aber für den ausschlaggebenden Faktor, der bei der htScheidung im Rahmen des § 2 HausratsVO zu berücksich-BBPigen sei. Da Kinder nicht vorhanden seien, habe jeder Hiper Beteiligten den gleichen Wohnbedarf« Die Berufstätig-PPkeit des Beteiligten zu 1 begründe keinen erhöhten Wohn-' bedarf. Der Umstand, dass der Beteiligte zu 1 das über-feiotrni)de VerschuIden an der..; Ehe'aüf lösuhg. habe und dem .. Wirtschaftlich stärkere Teil sei, spreche gegen eine Zuweisung der Wohnung an ihn. Das Interesse der Genossen-- H	• •	.	-	.	,	>■■■■	e	s	i
|pe'chaft daran, nur mit ihren Mitgliedern IJutzungsverträge,
®%iicht aber mit Dritten Mietverträge abzuschliessen, müsse| »■rücktreten hinter dem Gebot , das- Rechtsverhältnis an fer Ehewohnung möglichst gerecht zu regeln. Es sei un-Jlfcillig, wenn die Beteiligte zu 2 ausser von der Auflösung J||er Ehe auch noch von dem Verlust der ’Wohnung betroffen |erde, Eine Teilung der Wohnung gemäss § 6 HausratsVO pi mit Rücksicht auf die bestehenden Spannungen nicht fweekmässig.

Gegen diesen am 1. Juli 1954 zugestellten Beschluss
 hat der Beamten-Wohhu-ngs-Verein am 8, Juli 1954 sofortl weitere Beschwerde eingelegt» mit welcher er'die Aufhel des angefochtenen Beschlusses und die Zuweisung der Elp nnng.an den Beteiligten zu 1 erstrebt, Br'vertritt die! .fas sting; dass das Gericht der Genossenschaft kein MieftJ hältnis mit einem Nichtmitgliede auf erlegen könne. Dies? verstosse,gegen die Satzung,, hach welcher der Zweck der; Genossenschaft darauf gerichtet sei, ausschliesslich dii Mitglieder- durch Überlassung gesunder Kleinwohnungen zil angemessenen Preisen zu fördern, sowie gegen § 5 Abs 2 < Y/ohnungsgemeinnützigkeit sgesetzes ? hach welchem gerneirinj zige genossenschaftliche Wohnungsunterneh'mungen ihre Wo] nurigen nur Mitgliedern überlassen dürften, -Auch § 18 Abi des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes trage dieser besonderen Lage der Genossenschaften Rechnung.,
Das Kammergericht hält in Übereinstimmung mit dem H gerächt das Bestehen solcher Mitgliedschaftsrechte nur f| einen der Umstände, die im' Rahmen der Ermessensentschei-I dung nach § 2 HausratsVO bei der rechtsgestaltenden Entfj Scheidung zu berücksichtigen sind. Es verneint damit die! Präge, ob die Verknüpfung des Rechtsverhältnisses an der' Ehewchnung mit -dem Bestehen besonderer Mitgliedschafts- j rechte eines der Ehegatten bei einem Verein oder einer Qi nosse'nSchaft die Regelung der Wohnverhältnisse der geschb denen Eheleute nach der HausratsVO ausschlissst oder nur; unter erschwerten Voraussetzungen;zulässt» Es glaubt sic] aber an einer Entscheidung in diesem Sinne durch einen Beschluss des Bayerischen Obersten Landesg'erichts -vom 19; Juli .. 1953 (M'JW 53, 1589.) ? - in demeine abweichende Rechtst auf.fas sung vertreten wird, .gehindert. Es hat daher - die: Sache dem Bundesgerichtshof gemäss § 28 Abs 2 EGG vorgelc
 Die Voraussetzungen für eine . Vorlegung sind aber nie, gegeben, § 28 Abs 2 EGG macht den Oberlandesgerichten die
g in zwei Fällen zur Pflicht
|i'\:-:Vpi'legung
 ja) wenn ein Oberlandesgericht von der (auf .weitere Beschwerde Vergangenen) Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts,
!t%wenn ein Oberlandesgericht von einer Entscheidung des PptBunaesgeriehtshofs (Reichsgerichts)
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•Läbweiehen will.
Diese beiden Fälle stehen nicht derart gleichwertig ^.nebeneinander, dass auch beim Vorliegen einer Entscheidung Ides Bundesgerichtshofs eine in der Rechtsansicht von die-£ser abweichende Oberlandesgerichtsentscheidung ein anderes llOberlandesgericht hindert, in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof zu entscheiden. Wie der Fassung des § 28 b/Abs 2 EGG ("falls aber ... eine Entscheidung des Reichs-Kerichts ergangen ist") zu entnehmen ist, schliessen beide feile einander aus, d.h« die Regelung des ersten Falles B^äll a.) findet nur statt, wenn nicht der zweite vorliegt, ffnit anderen Worten! beim Vorliegen einer Entscheidung des VöhdesGerichtshofs 3 st nur vorzulegen, wenn das Oberlan-
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pesgericht von ihr abweichen will; auf abweichende Oberllandesgerichtsentscheidungen kommt es dann nicht mehr an. pass diese Auslegung geboten ist, ergibt die Überlegung, fpiass sonst trotz des Vorliegens einer Bundesgerichtshofsent pscheidung die Oberländesgerichte alle Sachen auch dann p.mmer wieder dem Bundesgerichtshof vorzulegen hätten, wenn feie sich dessen Ansicht anschliesseh wollen, nur weil ein-Jmal eine abweichende Oberlandesgerichtsentscheidung ergangen warc Bass dies nicht der Sinn der Bestimmung des || 28 Abs 2 sein kann, bedarf keiner näheren Erörterung.
||)er vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, dass
 feie Oberlandesgerichtsentscheidung, die das Kammergericht
 nach der
 Bunaesgenc
ill» haram: kommt es aber d£ en Auslegung folgt,, nicht ax
hAhandelnb oals die ,Fälle v in 'denen die Oberiahdesgeriet
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der .Bundesgerichtshofmrt Scheidung .ergangen ist (
BayObLG in ZentrBl für EGG 1911 Z'Wr ll7 S 444/44 5 und Hecht, 1 hi 4 hr 2711; Schlag i btrg-r. C^sel d et Arg i />r g heilten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Änm 9 6 am End § 28 /ß '3127p Keidel, 6„ Auf 1 Anm 3 zu d zu. § 28 /ß 31 Ö/l der sich allerdings hierzuzui Unrecht auf 7BGHZ 3? 356	-|
ruft und f‘> |fcu 1 für den gleich! ie gone - n 1	:	1	des	§	79
GBO AG in JAG 5? 1: Güthe-Triebei, GrundbucliOrdnung N i i i
cht stützt sich für seine abweichende; auf die Entscheidung des beschl J.eBen-Oktober 1952 (BGEZ ?, 389) , In dieser;
.ammer
 eihung zu Enree
 zur Vorlage; an den llundesgcrichtshof auch dann bestehe, wenn ein Oberlardosgeri cht wer, der Entscheidung eines am deren Ober],sndesgeri onto abwei.chen will, dieses andere Oberlanäesgeri civi; es ater - unter Verletzung des 7 26 Ab: AGG -• unterlassen hatte, die Bache den Bundesgerichtshof vorzulegen, obwohl es sich mi.t früheren Ober land es gerich;
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