DVO zu dem UmstG sind auch' anwendbar, wenn nur einige von mehreren an einem umgestellten Recht gesamthänderisch beteiligten Gläubigern Angehö- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige weitere Beschwerde der Deutschen Centralbodenkredit-Aktiengesellschaft in Köln gegen den.Beschluss der 3. Januar 1953 wird insoweit aufgehoben, als darin über die Umstellung der persönlichen Forderung und die Kosten erkannt ist. Insoweit wird, unter Zurückweisung der weiteren Beschwerde im übrigen, die Sache zur erneuten Erörterung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Bieschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen. DVO zu dem UffistG die "Darlehenshypothek" im Verhältnis 1 : 1 umgestellt, das Landgericht in Detmold hat die gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde der Beteiligten zu durch den Beschluss vom Februar 1953 zurückgewiesen. zu dem UmstG nicht für anwendbar hält, wenn nicht sämtliche-‘ Gläubiger einer umgestellten Eeichsmarkhypothek und der durch sie gesicherten Forderung Angehörige der Vereinten Nationen im Sinne des § 13 Abs 4 UmstG sind. DVO zu dem UmstG zulässige und von einer nach Abs 1 Satz 3 daselbst beteiligten Person verfolgte sofortige weitere Beschwerde ist formund fristgerecht eingelegt; sie kann aber im wesentlichen keinen Erfolg haben. 10 Steht eine nach § 13 UmstG umstellbare Forderung einem oder mehreren Angehörigen der Vereinten Nationen zu, so finden die sonst anzuwendenden Vorschriften des Teils DVO zu dem UmstGr bezieht sich auf die Umstellung einer Hypothek, Grund- oder Rentenschuld, die einem Angehörigen der Vereinten Nationen zusteht, mag durch sie eine persönliche umstellbare Forderung gesichert sein oder nicht. Charakteristisch für die letzte Bestimmung ist, dass das dingliche Grundpfandrecht in jedem Fall im Verhältnis 1:1 umgestellt wird, ungeachtet dessen, ob und wie eine etwa dadurch gesicherte Forderung umgestellt werden muss (Harmening-Duden, Währungsgesetze ErgBd Anm 5 zu § 2 der 40. 1. Für die Umstellung des persönlichen und des dinglichen Rechts können sich keine Schwierigkeiten ergeben, wenn es mehreren Gläubigern zusteht, von denen nur ein Teil Angehörige der Vereinten Nationen ist, denen aber das Recht zu ideellen Bruchteilen (§§ 741, 754 BGB) oder zu Teilbeträgen zusteht. DVO nur auf die Anteile der durch sie bevorzugten Teilgläubiger anzuwenden, in diesen Fällen steht jedem Mitberechtigten ein selbständiger abtrennbarer Anteil an dem Gesamtrecht zu, über den auch nach deutschem Recht jeder Anteilsberechtigte, ohne Mitwirkung der anderen verfügen kann. 7/ie unbestritten ist, war die Erblasserin deutsche Staatsangehörige, auf ihre Beerbung finden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Erben die Vorschriften des deutschen Rechts Anwendung (Art 24 EGBGB). Nach diesen geht der Nachlass beim Erbfall unmittelbar auf den oder die Erben Uber (§ 1922 BGB). Es kann sein, dass hierbei der Miterbe etwa unter Berücksichtigung von Ausgleichspflichten, wie sie besonders unter Abkömmlingen des Erblassers'bestehen, mehr oder weniger als den seinem Nachlassanteil entsprechenden * Teilwert des einzelnen Nachlassrechts erhält-, es mag sein, dass er trotz seiner Beteiligung überhaupt nichts bekommt, obwohl er nach aussen hin am Nachlass mitberechtigt ist und als solcher behandelt werden muss. Es ist auch nicht angängig, mit dem vorlegenden Oberlandesgericht einen Ausgangspunkt für die hier zu fällende Entscheidung von anderen Vorschriften aus zu gewinnen, wie etwa aus den Das hat seinen Grund darin, dass auch bei der endgültigen Rege lung der Umstellung solcher auf Reichsmarkbeträge lautenden Forderungen der Schuldner nur mit dem sonst maß gebenden gesetzlichen Umstellungsbetrag belastet wird; soweit seine Haftung den nach den Vorschriften des Umstellungsgesetzes ermittelten Betrag übersteigt, hat er einen Anspruch gegen das Land seines Wohnsitzes es einer zu erlassenden Rechtsverordnung zu regeln, wie die 3chuldnergewinne aus der Umstellung von Reichsmarkforderungen gegenüßer Angehörigen der Vereinten Nationen entsprechend den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes über die Hypothekengewinnabgabe heranzuziehen sind. Es ist cht möglich, aus dem 7/esen der Uitberech tigung'oder irgendwelchen Vorschriften des deutschen Rechts die hier gestellte Präge zu lösen 2 Soweit die Hypothek der Beteiligten zu 1 a) bis d) in Präge kommt, ist sie deshalb im Verhältnis 1:1 umzustellen; die weitere Beschwerde ist insoweit als un-b e grund e t zurüc kzuw ei s en. Es können Bedenken bestehen, ob der angefochtene Beschluss und der des Amtsgerichts sich auch auf die durch die Hypothek gesicherte Forderung beziehen. Dadurch wird nahegelegt, die Ent Scheidung dahin zu verstehen, dass sie sich auch auf die persönliche Forderung bezieht, wie dies*stets der Fall ist, wenn sich die Umstellung des Grundpfandrechts nach der des persönlichen Rechts richtet (§6 Abs 2 der 40. Es ist nicht zu ersehen, ob die Vorinstanzen beachtet haben, dass die Umstellung des Grundpfandrechts in Fällen der vorliegenden Art sich nicht nach der der persönlichen Forderung richtet, sondern von ihr völlig unabhängig ist (Harmening-Duden aaO ErgBd § 2 Bern 5). Soweit sich der angefochtene Beschluss auf die Forderung der Beteiligten zu 1) bezieht, ist er deshalb aufzuheben.
4 Gesetzs UmstG § 15; 40. DVO zu dem UmstG § 2 * Rechtssatz: Die Vorschriften der §§ 15 UmstG und 2 Nr 4 der 40 DVO zu dem UmstG sind auch' anwendbar, wenn nur einige von mehreren an einem umgestellten Recht gesamthänderisch beteiligten Gläubigern Angehö- 0 0 rige der Vereinten Nationen (§ 13 Abs 4 UmstG) sind. In diesem Ralle ist das Grundpfandrecht in voller Höhe im Verhältnis 1 s 1 umgestellt. Aktenzeichens IV ZB 56/53 Beschluss des BGH vom 14. Juli 1953 DG Detmold « V * + / / 0 41 I Beschluss In der Sache betreffend die Umstellung der im Grundbuch von Band 74 Bl 5519 in Abt, III unter Nr 29 a für die am 10. Mai 1947 verstorbene Witwe Emma Ko^H eingetragenen Hypothek Uber 15.000,--. BM. 1, der entmündigte Kaufmann Albrecht geb. am 1898 zu Pflegeanstalt untergebracht in der Heilvertreten durch seinen Vor und mund H den prakt. Arzt Dr.med.Albrecht in m * die Ehefrau Elfriede 1901 zu geb. , wohnhaft in N , geb. am Y 9 East th Street, der Kaufmann Heinz (Henry 0) , wohnhaft in Be geb. am .1903 zu Road M 9 9 die Ehefrau Christel B , verw. geb am .1905 zu , geb wohnhaft in S P Rua Ma 9 als Gläubiger in ungeteilter Erbengemeinschaft, zu bis « vertreten durch den Vermögensverwalter Max Sch in 2 2 Ingenieur Heinrich Gr strasse als Grundstückseigentümer, 3. die Deutsche Centralbodenkredit-Aktiengesellschaft in als beauftragte Stelle nach § 6 Abs 1 Satz 3 der 40. DVO zu dem UmstG, in diesem Verfäi ren vertreten durch Rechtsanwalt Dr in # hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige weitere Beschwerde der Deutschen Centralbodenkredit-Aktiengesellschaft in Köln gegen den.Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Detmold vom 5. Februar 1953 * in der Sitzung vom 14. Juli 1953 • * * beschlossen: Der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Detmold vom 2. Januar 1953 wird insoweit aufgehoben, als darin über die Umstellung der persönlichen Forderung und die Kosten erkannt ist. Insoweit wird, unter Zurückweisung der weiteren Beschwerde im übrigen, die Sache zur erneuten Erörterung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Bieschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen. G r ü n d e l Al cs Gläubigerin der oben bezeichneten Darlehenshypo thek ist die am 10. Mai 1947 verstorbene Witwe Emma m Strasse f im Grundbuch eingetragen 3 % 0 Ihre Erben sind die Beteiligten zu 1 a) bis d) zu je 1/4 Von dies st der Beteiligte zu 1 a).deutscher Staats 0 angehöriger, die unter 1 20. und 1 besassen bereits am Juni 1948 die Staatsangehörigkeit der Vereinigten taaten von Amerika, die Beteiligt zu 1 ist seit dem 31 Dezember 1949 brasilianische Staatsangehörige. Auf Antrag der Erben hat das Amtsgericht in Detmold auf Grund des £ 2 Nr 4 der 40. DVO zu dem UffistG die "Darlehenshypothek" im Verhältnis 1 : 1 umgestellt, das Landgericht in Detmold hat die gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde der Beteiligten zu durch den Beschluss vom Februar 1953 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligt legt. zu sofortige weitere Beschwerde einge Das Oberlandesgericht in Hamm möchte der weiteren Beschwerde stattgeben, weil es den § 2 Nr 4 der 40. DVO ■ zu dem UmstG nicht für anwendbar hält, wenn nicht sämtliche-‘ Gläubiger einer umgestellten Eeichsmarkhypothek und der durch sie gesicherten Forderung Angehörige der Vereinten Nationen im Sinne des § 13 Abs 4 UmstG sind. Es sieht sich jedoch an der von ihm beabsichtigten Entscheidung durch den in NJY/ 1953 > 66 abgedruckten Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 31- Oktober 1952 UmstBeschwReg Nr 26/52 gehindert, das in der Frage einen gegenteiligen Standpunkt einnimmt. Es hat die Sache daher nach § 28 Abs 2 BGB dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Die nach § 6 Abs 3 Satz 3 der 40. DVO zu dem UmstG zulässige und von einer nach Abs 1 Satz 3 daselbst beteiligten Person verfolgte sofortige weitere Beschwerde ist formund fristgerecht eingelegt; sie kann aber im wesentlichen keinen Erfolg haben. 4 4 « Die Voraussetzungen für die Vorlage an den Bundes- « * gerichtshof sind gegeben, dieser hat nach Abs 3 ebenda Uber die weitere Beschwerde selbst zu entscheiden* t 10 Steht eine nach § 13 UmstG umstellbare Forderung einem oder mehreren Angehörigen der Vereinten Nationen zu, so finden die sonst anzuwendenden Vorschriften des Teils 11 des Umstellungsgesetzes auf sie nicht ohne weiteres Anwendung; § 15 aaO trifft für diesen Fall besondere Anordnungen.. § 2 Nr 4 der 40. DVO zu dem UmstGr bezieht sich auf die Umstellung einer Hypothek, Grund- oder Rentenschuld, die einem Angehörigen der Vereinten Nationen zusteht, mag durch sie eine persönliche umstellbare Forderung gesichert sein oder nicht. Charakteristisch für die letzte Bestimmung ist, dass das dingliche Grundpfandrecht in jedem Fall im Verhältnis 1:1 umgestellt wird, ungeachtet dessen, ob und wie eine etwa dadurch gesicherte Forderung umgestellt werden muss (Harmening-Duden, Währungsgesetze ErgBd Anm 5 zu § 2 der 40. DVO S 62). i 1. Für die Umstellung des persönlichen und des dinglichen Rechts können sich keine Schwierigkeiten ergeben, wenn es mehreren Gläubigern zusteht, von denen nur ein Teil Angehörige der Vereinten Nationen ist, denen aber das Recht zu ideellen Bruchteilen (§§ 741, 754 BGB) oder zu Teilbeträgen zusteht. Dann sind die Vorschriften des § 15 UmstG und des § 2 Nr 4 der 40. DVO nur auf die Anteile der durch sie bevorzugten Teilgläubiger anzuwenden, in diesen Fällen steht jedem Mitberechtigten ein selbständiger abtrennbarer Anteil an dem Gesamtrecht zu, über den auch nach deutschem Recht jeder Anteilsberechtigte, ohne Mitwirkung der anderen verfügen kann. 5 « « si 2. Anders verhält es sich, wenn die mehreren Gläubiger der Forderung zu einer gesamthänderischen Gemeinschaft verbunden sind, z.B. wenn sie an einer zu einem Nachlass gehörigen Forderung beteiligt sind. Dieser Fall ist hier zu erörtern. 7/ie unbestritten ist, war die Erblasserin deutsche Staatsangehörige, auf ihre Beerbung finden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Erben die Vorschriften des deutschen Rechts Anwendung (Art 24 EGBGB). Nach diesen geht der Nachlass beim Erbfall unmittelbar auf den oder die Erben Uber (§ 1922 BGB). Nach § 2032 * Abs 1 BGB wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der luiterben, diese können über ihre Anteile an dem Ge-.samtnachlass, nicht aber an den einzelnen Nachlassgegenständen verfügen (§ 2033 aaO). i Der Anteil an dem Nachlass, der ein rein ideeller bruchteilsmässiger ist, gibt jedoch dem einzelnen Miterben keine Gewähr, dass er wirtschaftlich zu einem seinem Nachlassanteil entsprechenden Wert an dem'einzelnen zu dem Nachlass gehörigen Recht beteiligt ist, und bei einer Auseinandersetzung diesen Wert realisieren kann. Die Auseinandersetzung findet, wenn sie nach Maßgabe des Gesetzes erfolgt, bezüglich des gesamten Nachlasses statt. Es kann sein, dass hierbei der Miterbe etwa unter Berücksichtigung von Ausgleichspflichten, wie sie besonders unter Abkömmlingen des Erblassers'bestehen, mehr oder weniger als den seinem Nachlassanteil entsprechenden * * Teilwert des einzelnen Nachlassrechts erhält-, es mag sein, dass er trotz seiner Beteiligung überhaupt nichts bekommt, obwohl er nach aussen hin am Nachlass mitberechtigt ist und als solcher behandelt werden muss. 6 Es st daher nicht möglich, bei der nach § 15 UmstG oder 2 Nr 4 der 40. DVO zu dem UmstGr in Pallen wie dem vor liegenden zu entscheidenden Präge, von dem Bruchteil des Miterbenanteils auszugehen und etwa nur einen dem Bruch- m teil entsprechenden Betrag der Hypothek im Verhältnis 1 1 umzustellen. Dem steht die Unteilbarkeit der Hypo thek bei einem Gesamthandsverhältnis entgegen, wie das Bayerische Oberste Landesgericht in NJ7 1953 66 tref fend ausgeführt hat, es widerspricht dem die Unbestimmt heit des Wertes, mit dem der einzelne Miterbe rtschaft lieh an dem betreffenden Recht beteiligt ist. Es ist auch nicht angängig, mit dem vorlegenden Oberlandesgericht einen Ausgangspunkt für die hier zu fällende Entscheidung von anderen Vorschriften aus zu gewinnen, wie etwa aus den 425, 429 und 432 BGB und dem ihnen nach Ansicht des Oberlandesgerichts zugrundeliegenden Rechtsgedanken. Auch die Vorschriften des DM-Bilanzgesetzes oder des Lastenausgleichsgesetzes ergeben nichts Wesentliches für die hier zu entscheidende Frage 32 des DM-Bilanzge p setzes bestimmt, dass Verbindlichkeiten gegenüber Angehörigen der Vereinten Nationen in die Bilanz des Schuld ners nur mit dem gesetzlichen Umstellungsbetrag, also in der Regel 10 1 ingesetzt werden dürfen. Das hat seinen Grund darin, dass auch bei der endgültigen Rege lung der Umstellung solcher auf Reichsmarkbeträge lautenden Forderungen der Schuldner nur mit dem sonst maß gebenden gesetzlichen Umstellungsbetrag belastet wird; soweit seine Haftung den nach den Vorschriften des Umstellungsgesetzes ermittelten Betrag übersteigt, hat er einen Anspruch gegen das Land seines Wohnsitzes ihn von der Mehrbelastung freizustellen (vgl Geiler-Stehlik Veith, DLI-Bilanzgesetz 32 Bern II) 93 LAG überlässt 7 71 es einer zu erlassenden Rechtsverordnung zu regeln, wie die 3chuldnergewinne aus der Umstellung von Reichsmarkforderungen gegenüßer Angehörigen der Vereinten Nationen entsprechend den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes über die Hypothekengewinnabgabe heranzuziehen sind. Es ist cht möglich, aus dem 7/esen der Uitberech tigung'oder irgendwelchen Vorschriften des deutschen Rechts die hier gestellte Präge zu lösen 15 UmstGr ist auch im Rahmen des Umstellungsgesetzes ein Fremdkörper. Es handelt sich "um einen Machtspruch der Sieger, dem besiegten Deutschland ist eine Last auferlegt" (so Hachen burg SJZ 1949, 243). Die Besatzungsraächte verfolgen mit 15 UmstGr und § 2 Nr 4 DVO den Zweck, die Angehörigen i der Vereinten Nationen zu begünstigen und deswegen die endgültige Regelung des Umstellungsverhältnisses erst später zu treffenden Bestimmungen vorzubehalten Mit dem Bayerischen Obersten Landesgericht ist somit anzu nehmen, dass mit Rücksicht auf diesen Zweck des § 15 und des § 2 der 40. DVO auch bei Beteiligung nur ein zelner den Vereinten Nationen angehöriger Miterben Nr 4 anzuwenden ist. 2 Soweit die Hypothek der Beteiligten zu 1 a) bis d) in Präge kommt, ist sie deshalb im Verhältnis 1:1 umzustellen; die weitere Beschwerde ist insoweit als un-b e grund e t zurüc kzuw ei s en. II. Es können Bedenken bestehen, ob der angefochtene Beschluss und der des Amtsgerichts sich auch auf die durch die Hypothek gesicherte Forderung beziehen. Der Beschluss des Amtsgerichts spricht von der Umstellung 8 8 s der "Darlehenshypothek". Dadurch wird nahegelegt, die Ent Scheidung dahin zu verstehen, dass sie sich auch auf die persönliche Forderung bezieht, wie dies*stets der Fall ist, wenn sich die Umstellung des Grundpfandrechts nach der des persönlichen Rechts richtet (§6 Abs 2 der 40. DVO zu dem UmstG). Es ist nicht zu ersehen, ob die Vorinstanzen beachtet haben, dass die Umstellung des Grundpfandrechts in Fällen der vorliegenden Art sich nicht nach der der persönlichen Forderung richtet, sondern von ihr völlig unabhängig ist (Harmening-Duden aaO ErgBd § 2 Bern 5). Sie richtet sich nach § 15 UmstG, wonach sie unter den dort angegebenen Voraussetzungen unter Umständen im Verhältnis 10sl umgestellt ist. Ob dies hier zutrifft, ist nicht geprüft. Soweit sich der angefochtene Beschluss auf die Forderung der Beteiligten zu 1) bezieht, ist er deshalb aufzuheben. Die Sache muss an das Beschwerdege-rieht zurückverwiesen werden,, damit es die nach § 15 des UmstG erforderlichen Feststellungen trifft, von denen es abhängt, ob die. Forderung im Verhältnis 10 : 1 umgestellt oder die Umstellung ebenfalls.in der Schwebe bleibt. Aus diesen Gründen war, wie geschehen, zu erkennen. Schmidt Ascher Johannsen Kregel v.Werner t »