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BGH · 1Y U 56/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1Y U 56/52

des Bayerischen Obersten Landesgerichts auf Grund des § 28 Abs 2 FGG es nicht bindet, dass es vielmehr selbständig zu prüfen hat, ob ein Pall des v 28 Abs 2 vorliegt« Dieser Praxis des iteicnsgex ich cs hat sich auch der Bundesgerichtshof angeschlossen. Dehn die Hechtsbehelfe gegen den Kostenansatz sind in der Kostenordnung (§ 13- Abs 2 und 3) so eingehend und umfassend geregelt, dass es sich, erübrigt, -zu dieser Präge Stellung zu 'nehmen. Auch wenn.die’Präge zu bejahen wäre, ergibt sich für die vom Senat-allein zu entscheidende Frage der Rechtsbehelfe gegen den Kostenansatz das dabei anzuwendende Verfahren aus dem Gesetz selbst, das einer, ergänzenden Auslegung nicht bedarf« lach diesem hat über,..Einwendungen und Erinnerungen des Kostenschuldners und des. Die weitere Beschwerde nach den Vorschriften der Zivil Prozessordnung unterscheidet sich wesentlich von dem gleich benannten Hechtsbehelf der §§ 2.7 .ff PGG« Fach der. dem Gericht der weiteren .Beschwerde' können auch neue Tatsachen unterbreitet werden’».es ist nicht auf die rechtliche Nachprüfung der Be s chwerde ents chei dung beschränkt* Auf der anderen Seite kennt dieses Verfahren keine Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof; wenn das Oberlandesgericht von der Entscheidung eines anderen Öberlandesgenichts oder des Bundesgerichtshofs bei der Auslegung einer reichsgesetzlichen Vorschrift abweichenf willl Die weitere Beschwerde nach § 15 Abs 3 KostO ist "den Rechtsbehelf nach. und die weitere Beschwerde nur darauf gestützt werden kann, dass das Beschwerdegericht 'eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet hat (§ 13 Abs 3 Satz 12’ und "3 KostO in Verbindung mit § 568 Abs 2 und 3 ZPO)» Obwohl nach § 13 Abs 3 Satz 1 KostO demnach die Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu behandeln ist, ist das vorlegende Gericht der Ansicht,-, .'dass hieraus Bedenken gegen .die Anwendung des: §' 28. 185» § 60 Abs 2 BGB bestimmt» dass gegen einen Beschluss» durch den die Anmeldung- eines Vereins zur Eintragung in Vereinsregister zurückgewiesen wird, die sofortige^Beschwerde■■.nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.' Das Eintraguhgsverfshren ist in der Hauptsache nicht im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen;Gerichtsbarkeit, sondern, im Bürgerlichen Gesetzbuch selbst geregelt, '§§.59-ff die zweifellos zu den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gehörten' und denenvdest halb Abschnitt '8 des 'Reichsl’GG gewidmet sei. durch die 1 Vorschrift des' § 60 Abs 2 3GB und die entsprechende Votes i 73 Abs 1 Satz' 3 BGBeingeschränkt werden s handele sich, wie aus der Br.tstehungsgeschioH-leitet werde, lediglich 'um eine'■■ vorläufige Regelung4in Sinne der Festlegung, dass hier das bereits bekannteRechtsmittel der sofortigen''Beschwerde der Zivilprozessordnung behufs alsbaldigen Abschlusses des Verfahrens bestehen solle» Dagegen habe es der Kommission sicher fern gelegen, den'Zuständigkeitsvorschrifteh. des künftigen Eeichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit•vorzugreifeh» Das Reichsgericht hat in RGZ 84? Ausführungen der .Denkschrift zu einem Entwurf eines Gesetzes über die Angelegenheiten d.er freiwilligen Gerichtsbarkeit herzuleiten seien, .die aber nicht ausschlaggebend seien, weil sie im Ge-setz selbst nicht zu dem Ausdruck kämen» Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der §;§ 60, 71 und 73 BGB die Vorschriften des § 28 Abs 2, 3 FGG ansuwen-den. so greifen diese Gründe doch nicht für die Auslegung des §13 Abs 3 KostO durch, Wie in den fällen des § 60 Abs 2 BGB steht dieser Auslegung zunächst der Wortlaut der Vorschrift der Kostenord-nung entgegen«" Besagt das Gesetz, dass die Beschwerde eine solche na,eil den Vorschriften der Zivilprozessordnung ist, so muss dieser Passung schon einige Gewalt 'angetan werden, wenn man ..auf das Verfahren Vorschriften des Gesetzes in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anwendet„ Aber solche Erwägungen sind nicht allein-entscheidend» Bei der Auslegung des (. 60 BGB war die Entstehungsgeschichte der.Bestimmung von wesentlicher Bedeutung» Es handelte, sich ursprünglich nur um eine vorläufige Regelung, den Vorschriften des EGG über die Bec;CWy;erde sollte nicht verge griffen werden Brotzden hat man es dann bei der "vorläufigen" Regelung belassen (§ 1 FGG), Um eine vorläufige Regelung handelt es sich bei der Reichskostenordnung nicht= Es ist nicht ersichtlich, dass sie nach der Absicht ihrer Verfasser, den Stoff des .Kostenwesens in .den in .§ 1 KostO genannten Angelegenheiten nicht endgültig und abschließend regeln sollte» Es kann auch nicht wie bei § 60 Abs 2 BGB gesägt werden, dass man, wie das Kammergericht aaO ausführt , nur habe festlegen wollen, dass durch, die Einführung der sofortigen Beschwerde der alsbaldige Abschluss des Verfahrens sichergestellt werde» Die Beschwerde und die weitere Beschwerde der Kostenordnung sind einfache. nicht an eine Einlegungsfrist gebundene Beschwerde; für die weitere Beschwerde■werden die Vorschriften des § 568' Abs 2 und 3 ZPO für unanwendbar erklärt und die-weitere Beschwerde insofern ausdrücklich in ihrem Charakter der weiteren Beschwerde der §§27 ff EGG angepasst„ Es ist nicht ersichtlich, welchen'Sinn es dann aber haben sollte die Beschwerde (und damit auch die weitere.Beschwerde) als solche nach ■ der j Zivilprozessordnung . Dazu kommt, dass die Kostenordmmg nicht nur die Kostenerhebung in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sondern auch für die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche .-mögen .regelt (§§1 und 128 ff KostO) . Der Standpunkt des Vorlagebeschlusses würde dazu, führen, dass, in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Interesse der Wahrung der Rechtseinheit nach § 28 Abs 2 EGG der Bundesgerichtshof mit Kostensachen befasst werden kann? hung ff§ 86a und b)f kann der Bundesgerichtshof alt Kosten-ansazfczsächen nicht befasst werden, es hande sich I -um solchej die in einem bei ihm anhängigen Verfahren entstanden sind, hs besteht kein sachlicher Grund5 für Kosten-ansatzsachen in Angelegenheiten wer freiwilligen Gerichtsbarkeit diesen heg zu eröffnen, ries widerspräche der in wiederholten ge setzgeberischen Maßnahmen z ur Ai {-druck gekommenen Tendenz, durch 'Einführung eines ikinaeatcetrages für den Bes chwe r de ge gens t and und dergleichen 'der^echtsh Kittelzug in kostensacnen cd nzu.schranken und diese von den oberen Gerichten trotz des nicht zu verkennenden allge-meinen Interesses an einer gieiotmässigen Handhabung des kos Lenrecu Ls möglicher ierrzuhzi ecu, 'Da ■ Beschlüsse über' den Eostenansatz von denen unterschieden werden müssen,' die die Kcster.truguhgspflicht betreffen (’ 20 a AGG), kann aus dem Beschluss des Gensis vor 11, Harz 1952 - l¥ ZB 99/51 ~ nichts für die hier zu treffende Entscheidung hergeleitet v;erien, Da aus diesen Gründen die Voraussetzungen für eine Vorlage der vorliegenden fache an den Bundesgerichtshof nach § 28 Abs 2 EGG zu verneinen sind, muss die Sache an d

Zitierte Normen: § 28 FGG § 15 KostO § 27f FGG § 13 ZPO § 13 KostO § 60 BGB § 28 FGG § 60 BGB § 60 FGG § 60 BGB § 1 FGG § 1 KostO § 869 ZPO
VorschriftBGBBundesgerichtshofKostOBeschwerdeFGG

Volltext der Entscheidung

Far das dJaelischlagewerk!
iFür die .Amtliche . Sammlung? ,>
Gesetz t 'KostO § 13; PGO § 26
,pLecht ssatz: Sine weitere, Beschwerde in einer'Bache, die den.
. Kostenansatz nach § 13 Abs 1 KostO sinn Gegen-aa:	stand hat, 'ist'-nicht’ den Bundesgerichtshof vor-
zuIegenA wenn bei cor Absieguhg einer reichs-resetzlichen Vorschrift„ die eine 'solche Sache • betrifft., von der Ent sehe idling eines anderen ;/.Oberlandesgerichts ? des Bayerischen Obersten landesgericlits oder des Bundesgerichtshofs ab- • nt gewichen werdend soll» :tt
 Aktehzeicheni 1Y U 56/52 Beschluss des BGH vorn 14. Juli 1952
LG Lassau
 tere Beschwerde des Bezirksrevisiors bei dem Landgericht«;
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 Bas Bayerische Oberste Landesgericht möchte sich dem Standpunkt des Landgerichts anschliessen. und die weitere Beschwerde zurückweisen, sieht sich jedoch daran durch einep Beschluss des Oberlandesgerichts in Hamm vom 21. Juli'1950 (Rechts jf leger 1 )50, 57 ) gehi do>"t, nnd I t t < üa< >o d m Bundesge ic tshof gern ss 3: Ab -	vorgelegt .
Das Reichsgericht hat in ständiger Praxis angenommen, dass der Vorlagebeschluss eines'Oberlandesgerichts bezw. des Bayerischen Obersten Landesgerichts auf Grund des § 28 Abs 2 FGG es nicht bindet, dass es vielmehr selbständig zu prüfen hat, ob ein Pall des v 28 Abs 2 vorliegt« Dieser Praxis des iteicnsgex ich cs hat sich auch der Bundesgerichtshof angeschlossen. In vorliegender Sache sind die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 nicht erfüllt,
. Gegenstand der weiteren BesciSverde sind die Kosten,
^ eddung eines RauptversatäblungsbescMüsses
 zu dem Handelsregister entstanden strd Tvi* ,
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freiwilligen Gerichtsbarkeit ist, ist zweifelhaft, braucht hier aber nicht entschieden zu Vierden. Dehn die Hechtsbehelfe gegen den Kostenansatz sind in der Kostenordnung (§ 13- Abs 2 und 3) so eingehend und umfassend geregelt, dass es sich, erübrigt, -zu dieser Präge Stellung zu 'nehmen. Auch wenn.die’Präge zu bejahen wäre, ergibt sich für die vom Senat-allein zu entscheidende Frage der Rechtsbehelfe gegen den Kostenansatz das dabei anzuwendende Verfahren aus dem Gesetz selbst, das einer, ergänzenden Auslegung nicht bedarf« lach diesem hat über,..Einwendungen und Erinnerungen des Kostenschuldners und des. Fiskus gegen den Xostenansatz:nach § 13 Abs 2 das Gericht gebührenfrei zu entscheiden, bei dem die Kosten angesetzt sind« Gegen diese Entscheidung findet nach Abs 3 die Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung statt, sofern der; Beschwerdegegenstand jetzt 50,— DM übersteigt« Die weitere Beschwerde ist nur statthaft, wenn das Beschwerde-gericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Ant Scheidung stehenden Frage zulässt; die Vorschriften des § 568 Abs 2 und 3 ZPO finden keine Anwendung« Sie kann nur darauf gestützt werden, dass, die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht; die Vorschriften der §§ 550,. 551 ZPO gelten entsprechend«
Die weitere Beschwerde nach den Vorschriften der Zivil Prozessordnung unterscheidet sich wesentlich von dem gleich benannten Hechtsbehelf der §§ 2.7 .ff PGG« Fach der. Zivilprozessordnung ist die weitere Beschwerde nur statthaft, wenn die Beschwerdeentscheidung, gegen die sie sich richtet, einen neuen selbständiger. Beschwer de grund enthält;
 
dem Gericht der weiteren .Beschwerde' können auch neue Tatsachen unterbreitet werden’».es ist nicht auf die rechtliche Nachprüfung der Be s chwerde ents chei dung beschränkt*
Auf der anderen Seite kennt dieses Verfahren keine Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof; wenn das Oberlandesgericht von der Entscheidung eines anderen Öberlandesgenichts oder des Bundesgerichtshofs bei der Auslegung einer reichsgesetzlichen Vorschrift abweichenf willl Die weitere Beschwerde nach § 15 Abs 3 KostO ist "den Rechtsbehelf nach.
§ 27 ff.FGG nur insofern angeglicnen,' als sie auch dann,;, statthaft istv wenn' die Beschwerdeentscheidung einen selbständigen Beschwereegrund nicht enthält? und die weitere Beschwerde nur darauf gestützt werden kann, dass das Beschwerdegericht 'eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet hat (§ 13 Abs 3 Satz 12’ und "3 KostO in Verbindung mit § 568 Abs 2 und 3 ZPO)»
Obwohl nach § 13 Abs 3 Satz 1 KostO demnach die Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu behandeln ist, ist das vorlegende Gericht der Ansicht,-, .'dass hieraus Bedenken gegen .die Anwendung des: §' 28. AGG nicht hergeleitet werden können* Es beruft sich dafür auf die Rechtsprechung des. Reichsgerichts.zu § 60 BGB, insbesondere die Entscheidung in RGZ .34». 185» § 60 Abs 2 BGB bestimmt» dass gegen einen Beschluss» durch den die Anmeldung- eines Vereins zur Eintragung in Vereinsregister zurückgewiesen wird, die sofortige^Beschwerde■■.nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.' stattfindet » Diese Vorschrift 'ist auch ah'zuwehdehj wenn die Anmeldung einer Satzungsänderung zurückgewiesen wird’. § 71 Abs 2 BGB» Vereinsregistersachen gehören zu den Angelegenheiten der
 freiwilligen Gerichtsbarkeit, die durch Reichsgesetz den Gerichten übertragen sind. §§. 55, BGB, .1 und. 159 FGG.. Das Eintraguhgsverfshren ist in der Hauptsache nicht im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen;Gerichtsbarkeit, sondern, im Bürgerlichen Gesetzbuch selbst geregelt, '§§.59-ff BGB; Zu diesen Vorschriften gehören auch die §§ 60 Abs 2 .und 71 Abs 2.' Die Auslegung und Anwendung des § 60 Abs 2 führte in den ersten Jahren nach dem Inkrafttreten, des Bürgerlichen Gesetzbuches zu Meinungsverschiedenheiten in der Rechtsprechung und im Schrifttum«
Hs waren zwei.Fragen, die sie beschäftigen. Zunächst wurde erörtert,vob ’.§ 60 Abs 2 auch dann anzuwenden sei« wenn; die Ablehnung der Anmeldung aus anderen als den Gründen des § 60 Abs 1 erfolge, 2.3. deshalb weil der Verein einen wirtschaftlichen Zweck verfolge, Bas Reichsgericht (RGZ 47, 386 und 84, 158) sowie das Kammergerieilt (BORG 8, 19 = KC-J 26 A 3) waren entgegen dem Standpunkt des Oberlan- . desgerichts Dresden (Zentr31?G 5, 760) der Ansicht, dass § 60 Abs 2 auch anzuwenden sei, wenn die Anmeldung zurückgewiesen werde, weil der Vereinszweck nicht den Erfordernissen des § 21 BGB entspreche« Das Reichsgericht entschied weiter, dass auf das Beschwerde'verfähren die Vorschrift des § 28 FGG anzuwenden sei, indem es in RGZ 84, 358 /T62/ ausdrücklich den in dieser Frage vom Kammergericht in wiederholten Entscheidungen eingenommenen Standpunkt im Ergebnis, wenn auch nicht in allen Punkten der Begründung billigte.
Das Kammergericht hat seinen Standpunkt in BORG 8, 19 KGJ 26 A 3 eingehend begründet? Die Ausführungen gipfeln in dem Satz, dass nicht angenommen werden könne, dass die eventuelle Zuständigkeit des Reichsgerichts (nach § 28 FGG).
für VefeinsSachen,. die zweifellos zu den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gehörten' und denenvdest halb Abschnitt '8 des 'Reichsl’GG gewidmet sei. durch die 1 Vorschrift des' § 60 Abs 2 3GB und die entsprechende Votes i 73 Abs 1 Satz' 3 BGBeingeschränkt werden s handele sich, wie aus der Br.tstehungsgeschioH-leitet werde, lediglich 'um eine'■■ vorläufige Regelung4in Sinne der Festlegung, dass hier das bereits bekannteRechtsmittel der sofortigen''Beschwerde der Zivilprozessordnung behufs alsbaldigen Abschlusses des Verfahrens bestehen solle» Dagegen habe es der Kommission sicher fern gelegen, den'Zuständigkeitsvorschrifteh. des künftigen Eeichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit•vorzugreifeh» Das Reichsgericht hat in RGZ 84? 153 /162J nicht näher dargelegt, in welchen Punkten es der Begründung des Kammergeriehts nicht zustimmt. sondern hat sich darauf beschränkt auszuführen. dass sicherlich dem Karnmerge rieht im Ergebnis zuzustimmen sei. obwohl es sich den Bedenken nicht verschliesse . die aus den'. Ausführungen der .Denkschrift zu einem Entwurf eines Gesetzes über die Angelegenheiten d.er freiwilligen Gerichtsbarkeit herzuleiten seien, .die aber nicht ausschlaggebend seien, weil sie im Ge-setz selbst nicht zu dem Ausdruck kämen»
Es kann dahinstehen, ob den Standpunkt des Reichs-. gerichts in der Auslegung des § 60 Abs 2 BGB (§ 71 Abs.2.1 73 Abs 1 Satz 3) zuzustinnen ist (vgl wegen der Bedenken Planck 4= Aufl 5 60 Bern 3; Staudinger-Riezler BGB.. 10» Auf 1 §60 Bern 4). Auch wenn man zugibt, dass erhebliche Gründe dafür sprechen, in Veroinsregisterangelegenheiten unter

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Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der §;§ 60, 71 und 73 BGB die Vorschriften des § 28 Abs 2, 3 FGG ansuwen-den. so greifen diese Gründe doch nicht für die Auslegung des §13 Abs 3 KostO durch,
 Wie in den fällen des § 60 Abs 2 BGB steht dieser Auslegung zunächst der Wortlaut der Vorschrift der Kostenord-nung entgegen«" Besagt das Gesetz, dass die Beschwerde eine solche na,eil den Vorschriften der Zivilprozessordnung ist, so muss dieser Passung schon einige Gewalt 'angetan werden, wenn man ..auf das Verfahren Vorschriften des Gesetzes in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anwendet„ Aber solche Erwägungen sind nicht allein-entscheidend» Bei der Auslegung des (. 60 BGB war die Entstehungsgeschichte der.Bestimmung von wesentlicher Bedeutung» Es handelte, sich ursprünglich nur um eine vorläufige Regelung, den Vorschriften des EGG über die Bec;CWy;erde sollte nicht verge griffen werden Brotzden hat man es dann bei der "vorläufigen" Regelung belassen (§ 1 FGG), Um eine vorläufige Regelung handelt es sich bei der Reichskostenordnung nicht= Es ist nicht ersichtlich, dass sie nach der Absicht ihrer Verfasser, den Stoff des .Kostenwesens in .den in .§ 1 KostO genannten Angelegenheiten nicht endgültig und abschließend regeln sollte» Es kann auch nicht wie bei § 60 Abs 2 BGB gesägt werden, dass man, wie das Kammergericht aaO ausführt , nur habe festlegen wollen, dass durch, die Einführung der sofortigen Beschwerde der alsbaldige Abschluss des Verfahrens sichergestellt werde» Die Beschwerde und die weitere Beschwerde der Kostenordnung sind einfache. Beschwerden» Es bestünden aber auch keine sonstigen sachlichen Gründe.- das Beschwerdeverfahren den Vorschriften
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der Zivilprozessordnung, zu unterwerf en, wenn man dies nicht mit allen daraus sich ergebenden Folgerungen gewollt hätte, nicht nur handelt es sich. :aia eine einfache... nicht an eine Einlegungsfrist gebundene Beschwerde; für die weitere Beschwerde■werden die Vorschriften des § 568' Abs 2 und 3 ZPO für unanwendbar erklärt und die-weitere Beschwerde insofern ausdrücklich in ihrem Charakter der weiteren Beschwerde der §§27 ff EGG angepasst„ Es ist nicht ersichtlich, welchen'Sinn es dann aber haben sollte die Beschwerde (und damit auch die weitere.Beschwerde) als solche nach ■ der j Zivilprozessordnung . zu bezeichnen., wenn auf.' das: Beschwerdeverfahren die . Vorschriften der §§ 19 ff EGG hätten Anwendung finden sollen. Dazu kommt, dass die Kostenordmmg nicht nur die Kostenerhebung in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sondern auch für die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche .-mögen .regelt (§§1 und 128 ff KostO) . Der Standpunkt des Vorlagebeschlusses würde dazu, führen, dass, in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Interesse der Wahrung der Rechtseinheit nach § 28 Abs 2 EGG der Bundesgerichtshof mit Kostensachen befasst werden kann? nicht aber in ZwangsversteigerungsSachen! Denn diese .ä.., sind sicher keine 3igelegenheiten der freiwilligen, sondern der streitigen Gerichtsbarkeit (§§ 869 ZPO. 95 ff ZVG) 1 Es tritt aber noch ein weiterer wichtiger Gesichtspunkt hinzu. Es handelt sich un ein Verfahren., das den Ansatz von Kosten zu dem Gegenstand hat» So notwendig es sein mag. in Vereinsregistersachen den Weg. zu dem Bundesgerichtshof im Interesse der Rechtseinheit nicht zu verschliessenj so wenig kann diese Erwägung
 
hier massgeben; sein,» iehr nu Ln os i er ae ton in der Zwangsvollstre 1 '	<-	<	*:	'edo*	, 1	u	i,	sondern
 auch i { & j i i 'i Verfahren. - . die dehLAnsatz von Kosten: zun, Gegenstand; habenf wie in der' streitigen 'Gerichtsbarkeit (§ 10 t ZPO) oder nach der /Rechts anwal t s ge büh r enorci.
hung ff§ 86a und b)f kann der Bundesgerichtshof alt Kosten-ansazfczsächen nicht befasst werden, es hande sich I -um solchej die in einem bei ihm anhängigen Verfahren entstanden sind, hs besteht kein sachlicher Grund5 für Kosten-ansatzsachen in Angelegenheiten wer freiwilligen Gerichtsbarkeit diesen heg zu eröffnen, ries widerspräche der in wiederholten ge setzgeberischen Maßnahmen z ur Ai {-druck gekommenen Tendenz, durch 'Einführung eines ikinaeatcetrages für den Bes chwe r de ge gens t and und dergleichen 'der^echtsh Kittelzug in kostensacnen cd nzu.schranken und diese von den oberen Gerichten trotz des nicht zu verkennenden allge-meinen Interesses an einer gieiotmässigen Handhabung des kos Lenrecu Ls möglicher ierrzuhzi ecu, 'Da ■ Beschlüsse über' den Eostenansatz von denen unterschieden werden müssen,' die die Kcster.truguhgspflicht betreffen (’ 20 a AGG), kann aus dem Beschluss des Gensis vor 11, Harz 1952 - l¥ ZB 99/51 ~ nichts für die hier zu treffende Entscheidung hergeleitet v;erien,
 Da aus diesen Gründen die Voraussetzungen für eine Vorlage der vorliegenden fache an den Bundesgerichtshof nach § 28 Abs 2 EGG zu verneinen sind, muss die Sache
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