Die Ehe der Parteien ist durch Urteil des Landgerichts Tübingen vom 3. Juli 1976 erklärte der Beklagte, daß er gegen das Scheidungsurteil Widerspruch einlege. lehrt, daß das Scheidungsurteil nur mit dem Rechtsmittel der Berufung angreifbar sei, die durch einen bei dem Oberlandesgericht Stuttgart zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden müsse. August 1976 hat der Beklagte durch einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt ein Gesuch um Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gestellt und zugleich ’’für den Fall der Gewährung der Wiedereinsetzung” Berufung gegen das Scheidungsurteil eingelegt. Der von dem Beklagten persönlich mit Schreiben vom 14. Juli 1976 eingelegte Widerspruch war, worüber der Beklagte zutreffend belehrt worden ist, unzulässig. Gegen die Versäumung der Berufungsfrist kann dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gewährt werden, wenn er durch einen unabwendbaren Zufall verhindert war, die Berufungsfrist einzuhalten (§ 233 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte hatte die Absicht, das Scheidungsurteil mit einem Rechtsmittel anzugreifen. Der Beklagte war zwar nach Rückkehr aus dem Krankenhaus, wie er hinreichend glaubhaft gemacht hat, schwer behindert. Daß er dennoch seine Angelegenheiten auf schriftlichem Wege wahrnehmen konnte, ergibt sich aus seinem Schreiben an das Oberlandesgericht vom 14. Juli 1976 und einem anderen von ihm an die Stadtverwaltung gerichteten Schreiben vom 15. Es ist deshalb nicht als glaubhaft gemacht anzusehen, daß er nicht ebenso ein Schreiben an seinen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten hätte richten können mit der Anfrage, in welcher Frist und Form er das Scheidungsurteil angreifen könne, und alsdann mit der Bitte, einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt mit der Einlegung der Berufung zu beauftragen. Da hiernach nicht anerkannt werden kann, daß der Beklagte durch einen unabwendbaren Zufall an der rechtzeitigen Einlegung der Berufung gehindert gewesen ist, konnte ihm eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist nicht gewährt werden.
BUNDESGERICHTSHOF V. IV 2B 55/76 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Kurt Wilhelm D Straße Beklagten und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwältin gegen Ruth-Eva 9 Klägerin und Beschwerdegegnerin, Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Januar 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr. Buchholz, Knüfer, Rottmüller und Dr. Hoegen beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. Oktober 1976 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: 4.000,— DM G r ü n d e : Die Ehe der Parteien ist durch Urteil des Landgerichts Tübingen vom 3. März 1976 aus Verschulden des Beklagten geschieden worden. Das Urteil wurde dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 18. Juni 1976 zugestellt. Dieser sandte es dem Beklagten ohne Belehrung über Rechtsmittel und Rechtsmittelfristen zu. Der Beklagte fand das Urteil am 25. Juni 1976 nach Entlassung aus dem Krankenhaus, wo er am 22. Juni 1976 am Knie operiert worden war, in seiner Wohnung vor. Mit einem an das Oberlandesgericht gerichteten Schreiben vom 14. Juli 1976 erklärte der Beklagte, daß er gegen das Scheidungsurteil Widerspruch einlege. Hierauf wurde er mit richterlichem Schreiben vom 2. August 1976 darüber be- lehrt, daß das Scheidungsurteil nur mit dem Rechtsmittel der Berufung angreifbar sei, die durch einen bei dem Oberlandesgericht Stuttgart zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden müsse. Am 16. August 1976 hat der Beklagte durch einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt ein Gesuch um Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gestellt und zugleich ’’für den Fall der Gewährung der Wiedereinsetzung” Berufung gegen das Scheidungsurteil eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist ist dem Beklagten auf seinen Antrag bis zu dem 15. November 1976 verlängert worden. Daß über den erneuten Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist, den der Beklagte am 12. November 1976 gestellt hat, eine Fristverlängerung verfügt worden ist oder daß eine Berufungsbegründung eingegangen ist, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag mit Beschluß vom 7. Oktober 1976 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten. Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben. Da das Scheidungsurteil des Landgerichts dem Beklagten am 18. Juni 1976 zugestellt worden war, lief die Berufungsfrist am 19. Juli 1976 - der 18. Juli war ein Sonntag - ab. Der von dem Beklagten persönlich mit Schreiben vom 14. Juli 1976 eingelegte Widerspruch war, worüber der Beklagte zutreffend belehrt worden ist, unzulässig. Die erst am 16. August 1976 eingelegte Berufung war verspätet und außerdem mit dem Zusatz versehen, daß sie "für den Fall der Gewährung der Wiedereinsetzung" eingelegt werde, der Bedenken gegen ihre Wirksamkeit aufkommen läßt (BGHZ 4, 54 und BGH VersR 1974, 194). Gegen die Versäumung der Berufungsfrist kann dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gewährt werden, wenn er durch einen unabwendbaren Zufall verhindert war, die Berufungsfrist einzuhalten (§ 233 Abs. 1 ZPO). Diese Voraussetzung ist, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht gegeben. Der Beklagte hatte die Absicht, das Scheidungsurteil mit einem Rechtsmittel anzugreifen. Das ergibt sich aus seinem an das Oberlandesgericht gerichteten Schreiben vom 14. Juli 1976. Sr hätte sich deshalb nach den Formund Fristerfor-demissen für eine solche Urteilsanfechtung erkundigen müssen. Daß ihm das wegen seines angegriffenen Gesundheitszustandes nicht möglich gewesen wäre, ist nicht dargetan. Der Beklagte war zwar nach Rückkehr aus dem Krankenhaus, wie er hinreichend glaubhaft gemacht hat, schwer behindert. Zunächst war er infolge der Operation bettlägerig und dann nur in der Lage, sich mit Hilfe von Krücken zu bewegen. Außerdem hatte er Kreislaufbeschwerden und war, wie ärztlich attestiert worden ist, körperlich und geistig ständig überfordert. Daß er dennoch seine Angelegenheiten auf schriftlichem Wege wahrnehmen konnte, ergibt sich aus seinem Schreiben an das Oberlandesgericht vom 14. Juli 1976 und einem anderen von ihm an die Stadtverwaltung gerichteten Schreiben vom 15. Juli 1976. Es ist deshalb nicht als glaubhaft gemacht anzusehen, daß er nicht ebenso ein Schreiben an seinen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten hätte richten können mit der Anfrage, in welcher Frist und Form er das Scheidungsurteil angreifen könne, und alsdann mit der Bitte, einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt mit der Einlegung der Berufung zu beauftragen. Seine Gehbehinderung hat ihn hieran nicht gehindert. Möglicherweise hätte er dieserhalb auch telefonieren können. Daß er solche Rückfrage bei seinem Anwalt unterlassen hat, gereicht ihm zu dem Verschulden. Da hiernach nicht anerkannt werden kann, daß der Beklagte durch einen unabwendbaren Zufall an der rechtzeitigen Einlegung der Berufung gehindert gewesen ist, konnte ihm eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist nicht gewährt werden. Dr. Grell Dr. Buchholz Knlifer Rottmüller Dr. Hoegen