Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 3. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg die Ehescheidungsklage des Klägers und Beschwerdeführers abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg die Berufung als unzulässig verworfen, weil nach dem Empfangsbekenntnis des Prozeßbevollmächtigten des Klägers das Urteil des Landgerichts bereits am 18. Oktober 1975 eingegangen und sowohl als sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom 16. September 1975 wie auch als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist anzusehen ist, hat der Kläger u.a. geltend gemacht, daß das Urteil ihm tatsächlich erst am 20. November 1975 hat der Kläger nämlich die Berufung gegen das Urteil der 2. über den Wiedereinsetzungsantrag hat das Oberlandesgericht zu entscheiden, falls der Kläger ihn aufrecht erhält.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 55/75 in dem Rechtsstreit des Steinmetzmeisters Heinz F Straße ■, Klägers und Beschwerdeführers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Achim in gegen die Ehefrau Herta l-H geb. Beklagte und Beschwerdegegnerin 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. März 1976 durch den Vizepräsidenten Dr. Hauß und die Richter Prof. Johannsen, Knüfer, Rottmüller und Dr. Hoegen beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 16. September 1975 wird zurtlckgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens . Beschwerdewert: 8*000,— DM Gründe : Durch Urteil vom 27. Mai 1975 hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg die Ehescheidungsklage des Klägers und Beschwerdeführers abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 21. Juli 1975 (Montag) Berufung eingelegt. Durch Beschluß vom 16. September 1975, zugestellt am 24. September 1975, hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg die Berufung als unzulässig verworfen, weil nach dem Empfangsbekenntnis des Prozeßbevollmächtigten des Klägers das Urteil des Landgerichts bereits am 18. Juni 1975 zugestellt worden sei und die Berufung daher spätestens am 18. Juli 1975 (Freitag) hätte eingehen müssen. Mit Schriftsatz vom 3. Oktober 1975, der bei dem Oberlandesgericht am 7. Oktober 1975 eingegangen und sowohl als sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom 16. September 1975 wie auch als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist anzusehen ist, hat der Kläger u.a. geltend gemacht, daß das Urteil ihm tatsächlich erst am 20. Juni 1975 zugegangen sei und daß die unrichtige Zeitangabe auf dem Empfangsbekenntnis (18. Juni 1975) auf einem für seinen Prozeßbevollmächtigten unvermeidbaren Kanzleiversehen beruhe. Der sofortigen Beschwerde kann nicht stattgegeben werden, weil an einer Entscheidung über sie ein Rechtsschutzbedürfnis nicht mehr besteht (§ 574 ZPO). Mit Schriftsatz vom 24. November 1975 hat der Kläger nämlich die Berufung gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 27. Mai 1975 zurückgenommen (§ 515 Abs. 1 und 2 ZPO). Hierdurch ist das Berufungsverfähren, das der Kläger zunächst durchführen wollte, erledigt. über den Wiedereinsetzungsantrag hat das Oberlandesgericht zu entscheiden, falls der Kläger ihn aufrecht erhält. Dr. Hauß Johannsen Knüfer Rottmüller Dr. Hoegen