Januar 1971 verkündete Teilurteil des Landgerichts hat die Klägerin mit einem am 2. April 1971 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der gewährten Fristverlängerung begründet. Über die Zustellung des Urteils hat die Beklagte ein Empfangsbekenntnis vorgelegt, das von Rechtsanwalt Giese als amtlich bestellten Vertreter des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, Rechtsanwalt unterzeichnet worden ist und als Datum den 1. Das Kammergericht hat die Berufung als unzulässig verworfen mit der Begründung, sie sei nicht rechtzeitig eingelegt worden. Gegen diesen Beschluß richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie vorbringt, das Urteil des Landgerichts sei dem Rechtsanwalt erst am 2. Diese sei einschließlich des ihm von der Beklagten zugestellten Urteils des Landgerichts und des von der Beklagten mit dem Datum des 1. Die Beschwerdeführerin hat dieses Vorbringen durch Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen der Bankangestellten Ruth KflHH und der Sekretärin des Rechtsanwalts Hannelore BlflHR sowie durch Vorlage einer beglaubigten Fotokopie des Teilurteils des Landgerichts, das den Eingangs Stempel mit Datum des 2. März 1971 war unrichtig und hätte von dem empfangenden Rechtsanwalt berichtigt werden sollen. Die Unrichtigkeit des Datums ist aber, wenn sie erwiesen ist, nicht entscheidend und steht der Feststellung nicht entgegen, daß das Urteil nicht am 1. Demgemäß mußte der die Berufung als unzulässig verwerfende Beschluß des Kammergerichts aufgehoben werden.
BUNDESGERICHTSHOF it zb 11/71 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der A flHp - F GmbH, vertrete^aurch die Geschäftsführerin Lotte H| BBBHHP (flHHHHÜB)* K^^straßefl^B Klägerin und Beschwerdeführerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die N AHHHHV Versicherungs-AG, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Hugo Hans Georg B^^^Dr. Herbert Bl und Egon dBBP’ 9 KflBB GflBBstraße Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte: Vs' Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 6. Oktober 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz beschlossen: Der Beschluß des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2. Juli 1971 wird aufgehoben. Gründe Gegen das am 25. Januar 1971 verkündete Teilurteil des Landgerichts hat die Klägerin mit einem am 2. April 1971 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der gewährten Fristverlängerung begründet. Über die Zustellung des Urteils hat die Beklagte ein Empfangsbekenntnis vorgelegt, das von Rechtsanwalt Giese als amtlich bestellten Vertreter des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, Rechtsanwalt unterzeichnet worden ist und als Datum den 1. März 1971 aufweist. Das Kammergericht hat die Berufung als unzulässig verworfen mit der Begründung, sie sei nicht rechtzeitig eingelegt worden. Da das Urteil des Landgerichts am 1. März 1971 zugestellt worden sei, habe die Berufungsfrist am 1. April 1971 geendet. Gegen diesen Beschluß richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie vorbringt, das Urteil des Landgerichts sei dem Rechtsanwalt erst am 2. März 1971 zugegangen. Das Büro des Rechtsanwalts sich in einer anderen Straße befunden als das des Rechtsanwalts MflHfc, Dieser habe während seiner Ortsabwesenheit in der Zeit vom 12. Februar bis 12. März 1971 die für ihn eingehende Geschäftspost von einer Angestellten des Bankgeschäfts, in dessen Räumen seine Praxis liege, täglich sammeln und ungeöffnet in einem Sammelumschlag an die Adresse des Rechtsanwalts GttKKB senden lassen. Das sei auch mit der am 1. März 1971 eingegangenen Post geschehen. Diese sei einschließlich des ihm von der Beklagten zugestellten Urteils des Landgerichts und des von der Beklagten mit dem Datum des 1. März 1971 versehenen Empfangsbekenntnisses dem Rechtsanwalt Gflfain 2. März 1971 zugegangen. Demgemäß trage das Urteil auch den Eingangsstemp des Rechtsanwalts GflHI vom 2. März 1971. Bei Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses habe Rechtsanwalt GHB versäumt, das Datum des 1. März in das des 2. März 1971 abzuändern. Die Beschwerdeführerin hat dieses Vorbringen durch Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen der Bankangestellten Ruth KflHH und der Sekretärin des Rechtsanwalts Hannelore BlflHR sowie durch Vorlage einer beglaubigten Fotokopie des Teilurteils des Landgerichts, das den Eingangs Stempel mit Datum des 2. März 1971 trägt, belegt. Die sofortige Beschwerde ist begründet. Maßgebender Zeitpunkt für die Zustellung eines Urteils von Anwalt zu Anwalt ist die willentliche Entgegennahme des Urteils durch den empfangenden Anwalt (RGZ 98, 241, 243; BGHZ 35, 236, 239; Baumbach/Lauterbach ZPO 30. Aufl. § 198 Anm. 1 B). Das war hier der 2. März 1971. An diesem Tage is* das Urteil nach dem Vorbringen der Beschwerde, gegen dessen Richtigkeit der Senat keine Zweifel hegt, dem Rechtsanwalt GflHBals amtlich bestellten Vertreter des Rechtsanwalts zugegangen. Das in dem Empfangsbekenntnis vermerkte Datum des 1. März 1971 war unrichtig und hätte von dem empfangenden Rechtsanwalt berichtigt werden sollen. Die Unrichtigkeit des Datums ist aber, wenn sie erwiesen ist, nicht entscheidend und steht der Feststellung nicht entgegen, daß das Urteil nicht am 1. März, sondern am 2. März 1971 zugestellt worden ist (RGZ 79, 197, 199; BGH in LM ZPO § 233 Nr. 37). Die Berufung war daher am 2. April 1971 noch rechtzeitig eingelegt. Demgemäß mußte der die Berufung als unzulässig verwerfende Beschluß des Kammergerichts aufgehoben werden. Johannsen Dr. Buchholz