Die Ehe der Parteien ist durch Urteil des Landgerichts vom 3o April 1969 aus Verschulden der Beklagten geschieden worden0 Gegen dieses Urteil hat die Beklagte nach Ablauf der Berufungsfrist Berufung eingelegt und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung gebeten0 Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 9o September 1969 das Wiedereinsetzungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen«, Gegen diesen Beschluß richtet sich die nach § 919 b AbSo 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Beklagten«, Diese konnte keinen Erfolg haben0 Mit Einlegung der Berufung am 80 Juli 1969 begann die Frist zur Begründung der Berufung zu laufeno Der Fristablauf wurde nicht dadurch berührt, daß gegen den Beschluß über die Verwerfung der Berufung Beschwerde eingelegt worden war (vgl0 BGH NOT 1955, 1318)Q Da die Beklagte die Frist zur Begründung der Berufung nicht eingehalten hat, erweist sich schon aus diesem Grunde, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in dem Rechtszug der sofortigen Beschwerde nach § 519 b AbSo 2 ZPO berücksichtigt werden kann (BGH LM ZPO § 519 b Nr <, 12 = NOT 1959, 724; ebenso Baumbach/Lauterbach ZPO, 29o Auflo, § 319 b Anuu 3 b), der angefochtene Beschluß als zutreffend0 Es kann daher dahingestellt bleiben, ob das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist begründet isto Dr o Hauß Dr„ Buchholz
2°55 034 BUNDESGERICHTSHOF iv_zb_55/69 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Ehefrau Gretchen Auguste di P sBBB; HMH, oei Beklagten und Beschwerdeführerin; - Prozeßhevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr0 BBB^^^^ und gegen den Kaufmann Amico di P EMBistr o ^B? Kläger und Beschwerdegegner? - Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 N/ Der IVc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung nm 17«, Dezember 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr» Pfretzschner, Dr0 Reinhardt und Dr0 Buchholz beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 120 Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 9» September 1969 wird zurückgev/iesen0 Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdever-fahrens zu tragen«, Gründej_ Die Ehe der Parteien ist durch Urteil des Landgerichts vom 3o April 1969 aus Verschulden der Beklagten geschieden worden0 Gegen dieses Urteil hat die Beklagte nach Ablauf der Berufungsfrist Berufung eingelegt und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung gebeten0 Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 9o September 1969 das Wiedereinsetzungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen«, Gegen diesen Beschluß richtet sich die nach § 919 b AbSo 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Beklagten«, Diese konnte keinen Erfolg haben0 Mit Einlegung der Berufung am 80 Juli 1969 begann die Frist zur Begründung der Berufung zu laufeno Der Fristablauf wurde nicht dadurch berührt, daß gegen den Beschluß über die Verwerfung der Berufung Beschwerde eingelegt worden war (vgl0 BGH NOT 1955, 1318)Q Da die Beklagte die Frist zur Begründung der Berufung nicht eingehalten hat, erweist sich schon aus diesem Grunde, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in dem Rechtszug der sofortigen Beschwerde nach § 519 b AbSo 2 ZPO berücksichtigt werden kann (BGH LM ZPO § 519 b Nr <, 12 = NOT 1959, 724; ebenso Baumbach/Lauterbach ZPO, 29o Auflo, § 319 b Anuu 3 b), der angefochtene Beschluß als zutreffend0 Es kann daher dahingestellt bleiben, ob das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist begründet isto Dr o Hauß Dr„ Buchholz