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BGH · IY ZB 55/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IY ZB 55/53

In Fällen, in denen der Anmelder den ihm nach § 21 Abs'l Ziff 4 WBG obliegenden Beweis nicht führen kann, ist ein Beitritt des angeblich wahren Berechtigten nicht zulässig. Soweit ein Beitritt des wahren Berechtigten zu einem auf Anmeldung eines Nicht berechtigten eingeleiteten Früfungsverfahrens überhaupt zulässig ist, kann der wahre Berechtigte eine selbständige Beschwerde gegen Entscheidungen der Kammer für Wertpapiere reinigung nur durch eine von einem Rechtsanwalt Unterzeichnete Schrift einlegen. Durch den angefochtenen Beschluss hat die Kammer für Wertpapierbereinigung die Anmeldung abgelehnt und ausgeführt p der Anmelder könne den ihm nach § 21 WBG obliegenden Beweis nicht führen. Es ist der Ansicht-, soweit überhaupt ein Eeitritt des wahren Berechtigten zu einem Prüfungsverfahren erfolgen könne, müsse die Beschwerdeschrift, wenn der Beitritt durch Einlegung eines selbständigen Rechtsmittels gegen einen die Anmeldung ablehnenden Beschluss der Kammer für V/ertpa-pierbereinigung erfolgen solle, von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein, Im übrigen hält das Oberlandesge-rieht den Beitritt des wahren Berechtigten in Fällen der hier vorliegenden Art auch nicht für zulässig. schwerde durch die Anmeldestelle einlegen lassen, Biese muss- als unzulässig verworfen werden,; da der Beschwerdeführerin ein Beschwerderecht nicht zusteht und überdies die sofortige Beschwerde nicht formgerecht eingelegt ist. Nach dem von der Rechtsprechung bisher vertretenen Standpunkt kann die Legitimation des Beschwerdeführers nicht dadurch bedingt werden, dass seine Beschwerde materiell gerechtfertigt -ist. Vielmehr soll zur Beschwerde jeder legitimiert sein, dessen Recht beeinträchtigt sein würde, wenn die angefochtene Entscheidung ungerechtfertigt wäre (RG RJA 5,9)o Von dieser Rechts au f f a s s un g ausgehend hat das Kammergericht zutreffend ausgeführt, unzulässig sei das Rechtsmittel, wenn ihm der Erfolg aus Grün den, die das gerichtliche Verfahren betreffen, versagt werden müsse (ZB1FG 19? In dem hier zu entscheidenden Verfahren kann die sofortige Beschwerde aus rein verfahrensrechtiichen Grün den keinen Erfolg haben» Die Beschwerdeführerin will nicht etwa die ergangene Entscheidung anfecht e.n, damit diese .durch eine andere Entscheidung zugunsten des Anmelders ersetzt werde» Bei. dieser von der KW3 getroffenen Entscheidung soll es auch nach ihrem Willen verbleiben .. Sie will vielmehr selbst an dem Verfahren beteiligt werdenp:: um ' eine Anerkennung des Rechts für sich zu erreichen» Auch wenn unterstellt wird/ die Beschwerdeführerin sei hinsichtlich der angemeldeten Rechte die wahre Berechtigte und diese müssten auf eine Anmeldung von ihr für sie anerkannt werden, kann sie doch das von ihr erstrebte Ziel nur erreichen, wenn das Verfahrensrecht ihr die Möglichkeit eines Beitritts zu dem hier anhängigen Verfahren eröffnet» Bas ist aber nid Fall»' der.Beteiligung der BankaufsichtsBehörde, einen Beitritt' dritter Personen zu einem Prüfungsverfahren nur für die in § 47 uBG behandelten Fälle, Port handelt es sich um den Beitritt von Pfandgläubigern und sonstigen dinglichen Berechtigten an dem angemeldeten Recht„ Biese können sich-neben dem Anmelder an dem PrUfungsverfahren beteiligen, Parüber hinaus hat die Rechtsprechung, anknüpfend an die grundlegende, in WM IV B 1952, 69 veröffentlichte Entscheidung des Oberlandesgerichts in Büsseldorf, den Beitritt des wahren Berechtigten auch gegen den Willen des Anmelders zu einem prüfungsverfahren für zulässig gehalten, wenn der Anmelder mit seiner Anmeldung nicht zu dem Zuge kommen kann, weil er seine Rechte auf nach dem 1, Januar 1945 erfolgte Maßnahmen von Behörden oder Besatzungsmächten ausserhalb des Währungsgebietes stützt. In dem den Gegenstand dieser Beschwerde bildenden Prüfungsverfahren handelt es sich um den erstrebten Beitritt einer angeblich wahren Berechtigten zu einem Verfahren, das auf die Anmeldung einer Person eingeleitet worden ist, die einen Beweis nach ’§•:■ 21 Abs 1 Ziff 4 WBG ' zu führen hat, ihn jedoch nicht zu führen vermag, da "sie nicht nachweisen kann, von wem sie das angemeldete Wert-papier in der Zeit nach dem 1. Gruppe 7 von Fällen, in denen bisher allein'*' vohk der ;'Rechfspre chung ein Beitritt für zulässig gehalten worden isti Es ist wesentlich, dass in diesen Fällen für die Kämmer für Wertpapiefbereinigung bei der Vorlage von vorn herein feststeht, dass der Anmelder das Recht für sich nicht beanspruchen kann, dass vielmehr eine andere Person als wahrer Berechtigter vorhanden ist,, die nur noch ausfindig gemacht und benachrichtigt werden muss. Dieser Wechsel kann sich, da die Berechtigung der beteiligten Personen feststeht, rein formal vollziehen Die Falle, in denen der Anmelder den.ihm nach § 21 Abs 1 Nr 4 WEG obliegenden Beweis nicht führen kann, lie~§fl gen wesentlich anders» Hier weist die Anmeldung nicht auf jo eine andere Person als wahren Berechtigten hin» Oft hleib|J§| die Frage offen, ob der Anmelder nur infolge von Beweis-Schwierigkeiten sein Recht nicht nachweisen kann, oder ob der Beweis nicht zu fuhren ist, weil eine andere Per- ;Ä| son der wahre Berechtigte ist» Würde auch in diesen Fäl-len der Beitritt dritter Personen, die das angemeldete Recht für sich beanspruchen, zugelassen werden, dann müsste im Prüfungsverfahren gemäss § 12 FCC der Beitritt ^ von Amts wegen im Wege der Sachleitung und Aufklärungspflicht herbeigeführt werden. Das hätte zur Folge, dass bei allen Anmeldungen, die mangels des nach § 21 Abs 1 Nr .4 WBG- zu führenden Beweises abzulehnen sind, von Amts t\ wegen nach einem anderen wahren Berechtigten zu forschen « wäre» Eine so weitgehende Aufklärungspflicht hat der Gesetzgeber, der. Grundsätzlich ist es daher i| allein Sache des wahren Berechtigten, sein Recht innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist anzu demerden, Anders als in den oben erwähnten Fällen gebietet hier auch die .iS Gerechtigkeit nicht, den Beitritt des wahren Berechtig- ■ mj ten zuzulassen. Im Wertpapierbereinigungsverfahren muss nach § 34 Abs 2 WBG die Beschwerdeschrift grundsätzlich entweder vorder Anmeldestelle oder von einem von dem Anmelder bevollmächtigten Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Pfand-gläubiger und sonst dinglich Berechtigte, die sich an einem -prüfungsverfahren beteiligen und selbständig eine sofortige Beschwerde einlegen, können dies nach § 47 WBG nur durch eine von einen Rechtsanwalt Unterzeichnete Beschwerdeschrift tun. Die Möglichkeit eines Beitritts des wahren Berechtigten zu einem anhängigen Prüfungsverfah ren ist von der Rechtsprechung Wie dargelegt im Wege Rechtsfortbildung, ausgehend von § 47 WEG, geschaffen wo den. Wenn überhaupt, könnte auch die Zulässigkeit des Beitritts der Beschwerdeführerin nur auf diese Weise begründet werden. Kann daher die Zulässigkeit des Beitritts nur aus einer Fortentwicklung des in § 47 Abs 1 WEG enthaltenen Gedankens begründet werden, dann muss dabei auch die in Satz 2 dieser Gesetzesbestimmung getroffene Regelung beachtet werden, wenn der ihr zugrunde liegende Rechtsgedanke auf das durch Rechtsfortbildung geschaffene Rechtsinstitut in gleicher Weise zutrifft. Eine Interessehkollision, die im Falle des § 47 WBG nur möglich und keineswegs immer gegeben ist, liegt stets Vor,’ wenn eine Person beitreten würde,:' die die Berech tigung des Anmelders bestreitet und das von diesem an gemeldete,Recht als wahrer Berechtigter für sich in Anspruch nimmt„ Wenn daher schon für die durch § 47 WBG geregelten Beitrittsfalle:die Bestimmung gilt, dass der .Beitretende selbständig Beschwerde mir durch eine von einem Rechtsanwalt Unterzeichnete Beschwerde einlegen kann, so muss dies erst recht gelten, wenn, es sich um den Beitritt einer Person handelt, die das angemeldete Recht unter Ausschluss des Anmelders für sich in Anspruch nimmt. Da die Beschwerdeführerin nicht beschwerdeberechtigt ist und die von ihr eingelegte sofortige Beschwerde nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet ist, muss te diese als unzulässig verworfen werden.

Zitierte Normen: § 61 WEG § 47u BG § 21 WEG
RechtPersonAnmeldestelleBeitrittAnmelderAnmeldungWBGBeschwerde

Volltext der Entscheidung

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 Für das Nachschlagewerk! Für die amtliche Sammlung!
Gesetz;
T/BG §§ 21 Abs 1 Nr 4, 34, 47; FGG §§ 20, 25
Hechtssätz:
In Fällen, in denen der Anmelder den ihm nach § 21 Abs'l Ziff 4 WBG obliegenden Beweis nicht führen kann, ist ein Beitritt des angeblich wahren Berechtigten nicht zulässig.
Die Beschwerde des wahren Berechtigten., mit der er einen solchen Beitritt erstrebt} ist unzulässig,_ .
Soweit ein Beitritt des wahren Berechtigten zu einem auf Anmeldung eines Nicht berechtigten eingeleiteten Früfungsverfahrens überhaupt zulässig ist, kann der wahre Berechtigte eine selbständige Beschwerde gegen Entscheidungen der Kammer für Wertpapiere reinigung nur durch eine von einem Rechtsanwalt Unterzeichnete Schrift einlegen.
T Aktenzeichen? IY ZB 55/53 iS'"1 1 ' Beschluss des BGH vom 11,11,1953
LG München I
mm

n a e r We r t p a p i e r b e r e i n i gun gs s' a ch e
bet re ff end do
 als Anmeldestelle für Franz K 4il eflBHI l<-0: anpeneldete Herr; an Rib 2.00Ö7-- 4 ^ rW^Eypobheben-und We ehseibamc Pfandbriefe von 19fl/JH Reihen 3 und 4 der hilBMNHHHi Hy th e k e ■ und a	P)M	Re	nr
 Hyp o th e k en. un d We c hs e1bank M
t a a t s in i n i s t e r i urn rl e r :P i n a n z e n
B e se hwe rde führer i. n
ira sob lessen
 Lae scahuhhge Beschwerde gegen den Besold! use der ;d Kammer für Wer"trapierbere! nigung dee Landgericht München I vom 25» Februar 1553 wird auf Kosten der Beschwerdeführer:*n als unzulässig verworfen.
Der Anmelder hat HM 2 0004 $ige Hypothekenpfandbriefe von 19®l/#2 Reihen 3 und 4 der	Hypothe-
ken- und Y/echselbank LiWHHM Kenn-IIr» 3/2®B| anmelden las sen. Die angemeldeten Stücke werden seit dem 9» Juni 1948 bei der Anmeldestelle im Streifband-Depot für d.en Anmelder verwahrte	•
Die Tochter des Philipp Efl|, die Beschwerdeführerin Luise BaNHff. hat der Anmeldestelle mitgeteilt 5 ihr Vater habe ihres Wissens vor seinem Ableben keine Pfandbriefe verkauft. Seit dem Bombenangriff seien aber Pfandbriefe und andere Wertsachen vermisst worden. Ein Bruder ihres Vaters sei nach dem Kriege nach Amerika ausgewandert und dort inzwischen verstorben.
Durch den angefochtenen Beschluss hat die Kammer für Wertpapierbereinigung die Anmeldung abgelehnt und ausgeführt p der Anmelder könne den ihm nach § 21 WBG obliegenden Beweis nicht führen. Weitere Ermittlungen versprächen keinen Erfolg, Den Erben des Philipp EMI brauche keine Gelegenheit zu dem Beitritt im Prüfungsverfahren gegeben
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zu Werdenj denn ein solcher Beitritt sei in dem hier anhängigen Verfahren ohne Zustimmung des Anmelders nicht zulässig.
Gegen diesen der Anmeldestelle am 5» März 1953 zuge-.iS stellten Beschluss hat diese am 13 o März 1953 im Auftrage) der Luise B-WfflEB sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt , den Beitritt der Brau Bali zu dem Prüfungsverfah-
mzulassen,. Luise Bo|
sei Alleinerbin des Philipp
 Bas Oberlandesgericht in München möchte die sofortige Beschwerde als unzulässig verwerfen. Es ist der Ansicht-, soweit überhaupt ein Eeitritt des wahren Berechtigten zu einem Prüfungsverfahren erfolgen könne, müsse die Beschwerdeschrift, wenn der Beitritt durch Einlegung eines selbständigen Rechtsmittels gegen einen die Anmeldung ablehnenden Beschluss der Kammer für V/ertpa-pierbereinigung erfolgen solle, von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein, Im übrigen hält das Oberlandesge-rieht den Beitritt des wahren Berechtigten in Fällen der hier vorliegenden Art auch nicht für zulässig.
Das Oberlandesgericht sieht sich an seiner Entscheidung durch den in V.M IV B 1952, 756 veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main gehindert. Dieses hatte dort ■' entschieden, die von der Anmeldestelle im ausdrücklichen Auftrag eines Dritten vorgelegte sofortige Beschwerde sei rechtswirksam, und zwar selbst dann, wenn .der Einlegung des Rechtsmittels die Interessen des ersten A.uftraggebers der Anmeldestelle entgegenstehen sollten. Das Oberlandesgericht in München hat daher die sofortige Beschwerde dem Bun-
desgerichtshof zur Entscheidung vorgeiegt.,
Eie Vorlage ist nach § 61 Y/BG, § 28 EGG- zu Recht erfolgt. Rer Bundesgerichtshof hat daher nach § 28 Abs 3 EGG über die sofortige Beschwerde zu entscheiden, Beschwerdeführerin ist' Pr&u	Sie1 hat ihre sofortige Be-,.
schwerde durch die Anmeldestelle einlegen lassen, Biese muss- als unzulässig verworfen werden,; da der Beschwerdeführerin ein Beschwerderecht nicht zusteht und überdies die sofortige Beschwerde nicht formgerecht eingelegt ist.
Soweit das Wertpapierbereinigungsgesetz nichts anderes bestimmt, sind auf das W'ertpapierbereinigungsver-fahren gemäss § 61 WEG die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäss anzuwenden. Zu diesen Vorschriften gehört auch § 20 EGG. Hach Abs 2 dieser Bestimmung steht gegen die einen Antrag "zurückweisendeEntscheidung nur dem Antrag steiler ein Beschwerderecht zu, wenn mit dem Antrag eine Verfügung erstrebt wurde, die nur auf Antrag erlassen werden kann, Biese Bestimmung gilt grundsätzlich auch im Prüfungsverfahren nach dem Wertpapierbereinlgungsge-setz. Sie wird nur zugunsten derjenigen Stellen und Personen durchbrochen, denen als Beteiligte an dem Verfahren ein selbständiges Beschwerderecht zuerkannt ist,
 Luise BaflHi war in dem Prüfungsverfähren bisher nicht , beteiligt. Sie erstrebt vielmehr mit der sofortigen Beschwerde ihren Beitritt zu den Verfahren, Biese von ihr eingelegte sofortige Beschwerde ist''’unzulässig. -Denn Erau EaflNB kann nach den für das Wertpapierhereinigungsverfahren geltenden Verfahrensbestimmungen ihre Beteiligung an dem Verfahren nicht erreichen, Ihr steht
 daher nach den Bestimmungen des Verfahrensrechts ein Beschwerderecht nicht zu»
Hach der ständigen Rechtsprechung der Gerichte (RÖ; RJA 5,9-, KG; ZB1FG 16, 223 Nr 475 19, 71 Nr 8;
KGJ 50, ' 47; 52, 102; OLG München; JPG- 13., 326, 348;
16, 109; 18, 376 £5^2/; u.,a„) ist die Beschwerdeberechtigung allerdings erst bei der Prüfung der Frage, ob die Beschwerde sachlich begründet ist, zu prüfen. Dieser auch von Keidel (FGG § 20 A 2; § 25 A 1) vertretenen Ansicht ist Schlegelberger (FGG 6. A. § 25 A 1) entgegengetreten.: In dem hier zu entscheidenden besonderen Pall ist die Beschwerdeberechtigung jedoch nicht erst bei der sachlichen Prüfung der Beschwerde, sondern bereits in dem Verfahrensabschnitt zu prüfen, der sich mit der Zulässigkeit der Beschwerde befasst» Eine Beschwerde kann keinen Erfolg haben, wenn der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung nicht beeinträchtigt wird. Nach dem von der Rechtsprechung bisher vertretenen Standpunkt kann die Legitimation des Beschwerdeführers nicht dadurch bedingt werden, dass seine Beschwerde materiell gerechtfertigt -ist. Vielmehr soll zur Beschwerde jeder legitimiert sein, dessen Recht beeinträchtigt sein würde, wenn die angefochtene Entscheidung ungerechtfertigt wäre (RG RJA 5,9)o Von dieser Rechts au f f a s s un g ausgehend hat das Kammergericht zutreffend ausgeführt, unzulässig sei das Rechtsmittel, wenn ihm der Erfolg aus Grün den, die das gerichtliche Verfahren betreffen, versagt werden müsse (ZB1FG 19? 71 Nr 8)» So wird die Ansicht vertreten, eine Beeinträchtigung brauche, damit das Rechtsmittel zulässig sei, nur behauptet zu werden (Keidel § -20 Anm 2, der auf Oetker ZZP 45? 557 verweis
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i)ie Beeinträchtigung, deren Vorliegen nur behauptet zu. werden braucht, kann nur eine solche sein.; die aus anderen-als den das betreffende Verfahren regelnden Rechts normen folgt „ 1 In der Regel werden dies Normen ’■des sachlichen Rechts sein» Bevor aber überhaupt geprüft werden-kann/fob' der Beschwerdeführer auf diese Weise in seinen Rechten beeinträchtigt ist, muss geprüft-werden, ob er sich nach den Normen des betreffenden Verfahrens an diesen mit dem von ihm'erstrebten Siel beteiligen kann, ob das Verfahren überhaupt verfahrensrechtlich die Möglich keit gewährt , das von dem Beschwerdeführer erstrebte Ziel zu verfolgeno Kann der Beschwerdeführer mit dem Von ihm erstrebten Antrag überhaupt nicht in das Verfahren eintreten, dann'muss dem Rechtsmittel der Erfolg schon aus Gründen des gerichtlichen Verfahrens versagt werden»
In dem hier zu entscheidenden Verfahren kann die sofortige Beschwerde aus rein verfahrensrechtiichen Grün den keinen Erfolg haben» Die Beschwerdeführerin will nicht etwa die ergangene Entscheidung anfecht e.n, damit diese .durch eine andere Entscheidung zugunsten des Anmelders ersetzt werde» Bei. dieser von der KW3 getroffenen Entscheidung soll es auch nach ihrem Willen verbleiben .. Sie will vielmehr selbst an dem Verfahren beteiligt werdenp:: um ' eine Anerkennung des Rechts für sich zu erreichen» Auch wenn unterstellt wird/ die Beschwerdeführerin sei hinsichtlich der angemeldeten Rechte die wahre Berechtigte und diese müssten auf eine Anmeldung von ihr für sie anerkannt werden, kann sie doch das von ihr erstrebte Ziel nur erreichen, wenn das Verfahrensrecht ihr die Möglichkeit eines Beitritts zu dem hier anhängigen Verfahren eröffnet» Bas ist aber nid Fall»'
Das Wertpapierbereinigungsgesetz kennt, abgesehen von! der.Beteiligung der BankaufsichtsBehörde, einen Beitritt' dritter Personen zu einem Prüfungsverfahren nur für die in § 47 uBG behandelten Fälle, Port handelt es sich um den Beitritt von Pfandgläubigern und sonstigen dinglichen Berechtigten an dem angemeldeten Recht„ Biese können sich-neben dem Anmelder an dem PrUfungsverfahren beteiligen, Parüber hinaus hat die Rechtsprechung, anknüpfend an die grundlegende, in WM IV B 1952, 69 veröffentlichte Entscheidung des Oberlandesgerichts in Büsseldorf, den Beitritt des wahren Berechtigten auch gegen den Willen des Anmelders zu einem prüfungsverfahren für zulässig gehalten, wenn der Anmelder mit seiner Anmeldung nicht zu dem Zuge kommen kann, weil er seine Rechte auf nach dem 1, Januar 1945 erfolgte Maßnahmen von Behörden oder Besatzungsmächten ausserhalb des Währungsgebietes stützt. Per Beitritt des wahren Berechtigten zu dem auf die Anmeldung eines Richtberechtigten eingeleiteten Prüfungsverfahren unterscheidet sich in wesentlichen Punkten von dem in § 47 WBG- geregelten Beitritt des dinglichen Berechtigten, In diesen Fällen tritt der Beitretende neben den Anmelder, Er unterstützt dessen Anmeldung und verfolgt dieselben Ziele wie der Anmelder, die Anerkennung des von dem Anmelder angemeldeten Rechts für diesen. In jenen Fällen dagegen unterstützt der Beitretende die Anmeldung des Anmelders nicht. Er verfolgt Interessen, die denen des Anmelders entgegengesetzt sind, Pas Recht soll nach seinem Streben nicht für den Anmelder, sondern für ihn selbst anerkannt werden. Im. Hinblick auf diese wesensmässigen Unterschiede lässt sich nicht sagen, die Rechtsprechung habe den Beitritt des wahren Berechtigten zu dem auf Anmeldung des Rieht-berechtigten eingeleiteten prüfungsverfahren in ent-
 
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sprechender Anwendung des § 47 WBG zugelassen. Es haMel sich vielmehr um' eine durch das Gebot der Gerechtigkeit und der praktischen Bedürfnisse geforderte Portbildung des Hechtes, die in Anlehnung an die in § 47 WBG getroffene Regelung erfolgt ist o'. W	'.	,
In dem den Gegenstand dieser Beschwerde bildenden Prüfungsverfahren handelt es sich um den erstrebten Beitritt einer angeblich wahren Berechtigten zu einem Verfahren, das auf die Anmeldung einer Person eingeleitet worden ist, die einen Beweis nach ’§•:■ 21 Abs 1 Ziff 4 WBG ' zu führen hat, ihn jedoch nicht zu führen vermag, da "sie nicht nachweisen kann, von wem sie das angemeldete Wert-papier in der Zeit nach dem 1. Januar 1945 erworben hat.. In einem so liegenden Palle ist ein Beitritt des angeb-lieh wahren Berechtigten,entgegen der von dem. Kammergericht in dem in WEI IV B 1953 k 215 veröffentlichten Beschluss vertretenen Ansicht, nicht zulässig, Kellmereit (WM IV B 1953? 217) weist zutreffend auf die Unterschiede hin, die bestehen bei einem. Beitritt in Fällen der Vön : dem. Kammergerich't/; behandelten! Art -lind der. Gruppe 7 von Fällen, in denen bisher allein'*' vohk der ;'Rechfspre chung ein Beitritt für zulässig gehalten worden isti Es ist wesentlich, dass in diesen Fällen für die Kämmer für Wertpapiefbereinigung bei der Vorlage von vorn herein feststeht, dass der Anmelder das Recht für sich nicht beanspruchen kann, dass vielmehr eine andere Person als wahrer Berechtigter vorhanden ist,, die nur noch ausfindig gemacht und benachrichtigt werden muss. Der Anmelder hat in diesen Fällen in seiner Anmeldung stets so viel an Tatsachen vorgetragen, dass sich aus ihnen • ohne weiteres seine Hichtberechtigung ergibt„ Auf Grund dieser Tatsachen wird weiter ohne grössere Schwierig-
i'iSsfft
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keiten der wahre Berechtigte zu ermitteln sein» Der be: tretende wahre Berechtigte tritt in jenen Bällen im Cr genommen nur an die Stelle des nichtberechtigten Anmelder.» Dieser Wechsel kann sich, da die Berechtigung der beteiligten Personen feststeht, rein formal vollziehen
 Die Falle, in denen der Anmelder den.ihm nach § 21 Abs 1 Nr 4 WEG obliegenden Beweis nicht führen kann, lie~§fl gen wesentlich anders» Hier weist die Anmeldung nicht auf jo eine andere Person als wahren Berechtigten hin» Oft hleib|J§| die Frage offen, ob der Anmelder nur infolge von Beweis-Schwierigkeiten sein Recht nicht nachweisen kann, oder ob der Beweis nicht zu fuhren ist, weil eine andere Per- ;Ä| son der wahre Berechtigte ist» Würde auch in diesen Fäl-len der Beitritt dritter Personen, die das angemeldete Recht für sich beanspruchen, zugelassen werden, dann müsste im Prüfungsverfahren gemäss § 12 FCC der Beitritt ^ von Amts wegen im Wege der Sachleitung und Aufklärungspflicht herbeigeführt werden. Das hätte zur Folge, dass bei allen Anmeldungen, die mangels des nach § 21 Abs 1 Nr .4 WBG- zu führenden Beweises abzulehnen sind, von Amts t\ wegen nach einem anderen wahren Berechtigten zu forschen « wäre» Eine so weitgehende Aufklärungspflicht hat der Gesetzgeber, der. im Prüfungsverfahren beteiligten Stellen nicht auferlegen wollen. Grundsätzlich ist es daher i| allein Sache des wahren Berechtigten, sein Recht innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist anzu demerden, Anders als in den oben erwähnten Fällen gebietet hier auch die .iS Gerechtigkeit nicht, den Beitritt des wahren Berechtig- ■ mj ten zuzulassen. In aller Regel hätte er sein Recht eben- !|g| so wie andere fristgerecht anmelden können» Der Umstand
 dass er möglicherweise den ihm nach § 21 WEG obliegenden J»
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Beweis nicht führen kennte, stand der Anmeldung als sol- ■ i|
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eher nicht entgegen. Hat er die Anmeldung unterlassen, dann muss er ebenso wie andere, die die Anneide- und 'Wiedereinsetzungsfrist.versäumt haben, abwarten, ob der Gesetzgeber Bestimmungen erlässt, auf Grund deren versäumte Anmeldungen nachgeholt werden können.
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Da die Beschwerdeführerin an dem Verfahren nicht beteiligt ist und ihre Beteiligung auch nicht erreichen kann, ist sie nicht beschwerdeberechtigt. In einem solchen Falle ist die von ihr eingelegte Beschwerde, wie dargelegt, als unzulässig zu verwerfen,..
Die sofortige Beschwerde ist weiter auch deswegen unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt ist.
Im Wertpapierbereinigungsverfahren muss nach § 34 Abs 2 WBG die Beschwerdeschrift grundsätzlich entweder vorder Anmeldestelle oder von einem von dem Anmelder bevollmächtigten Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Pfand-gläubiger und sonst dinglich Berechtigte, die sich an einem -prüfungsverfahren beteiligen und selbständig eine sofortige Beschwerde einlegen, können dies nach § 47 WBG nur durch eine von einen Rechtsanwalt Unterzeichnete Beschwerdeschrift tun. Die Bestimmung ist vom Gesetzgeber getroffen, da der Pfandgläubiger oder sonst dinglich Berechtigte zu. der vom Anmelder gewählten Anmeldestelle in keinen Rechts beZiehungen steht und unter Umständen auch eine.Interessenkollision zu befürchten ist (vgl 'die Begründung zu § 47 WBG, wiedergegeben bei Ziganke WBG Anh S 15). Da die Anmeldestelle den Anmelder gemäss £ 14 Abs 2 BGB nach dessen Weisungen zu vertreten hat, sah der Gesetzgeber sich' genötigt, ihre LIitvirkung für andere Personen, deren
 Tnt.prpRSpn dpnpn ripp /‘rfn’pl dprp? vi p! 1 pi pht ‘zuwider—
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laufen.können, auszuschliessen. Im vorliegenden Falle handelt es sich um die Beschwerde einer Person, die als Dritte einem von einem' anderen Anmelder in Gang gebrach ■■ten Prüfungsverfahren :beitretenWilli Die Beschwerde ' A einer solchen Person muss entgegen der allgemeinen Vorschrift d.es § 34 Abs 2 VBC stets von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Die Möglichkeit eines Beitritts des wahren Berechtigten zu einem anhängigen Prüfungsverfah ren ist von der Rechtsprechung Wie dargelegt im Wege Rechtsfortbildung, ausgehend von § 47 WEG, geschaffen wo den. Wenn überhaupt, könnte auch die Zulässigkeit des Beitritts der Beschwerdeführerin nur auf diese Weise begründet werden. Bei einer solchen Rechtsfortbildung muss das Gericht die Rechtsgedanken berücksichtigen, die in den hier in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen enthalten sind. Das Recht ist in den daraus erkennbaren Bahnen weiter zu bilden. Kann daher die Zulässigkeit des Beitritts nur aus einer Fortentwicklung des in § 47 Abs 1 WEG enthaltenen Gedankens begründet werden, dann muss dabei auch die in Satz 2 dieser Gesetzesbestimmung getroffene Regelung beachtet werden, wenn der ihr zugrunde liegende Rechtsgedanke auf das durch Rechtsfortbildung geschaffene Rechtsinstitut in gleicher Weise zutrifft. Mit § 47 Satz 2 WEG verfolgt ■dhr Gesetzgeber, wie oben ausgetührt,; das Ziel," eine mögliche Interessenkollision auszuschliessen. Eine Interessehkollision, die im Falle des § 47 WBG nur möglich und keineswegs immer gegeben ist, liegt stets Vor,’ wenn eine Person beitreten würde,:' die die Berech tigung des Anmelders bestreitet und das von diesem an gemeldete,Recht als wahrer Berechtigter für sich in Anspruch nimmt„ Wenn daher schon für die durch § 47 WBG geregelten Beitrittsfalle:die Bestimmung gilt,

dass der .Beitretende selbständig Beschwerde mir durch eine von einem Rechtsanwalt Unterzeichnete Beschwerde einlegen kann, so muss dies erst recht gelten, wenn, es sich um den Beitritt einer Person handelt, die das angemeldete Recht unter Ausschluss des Anmelders für sich in Anspruch nimmt.
§
Da die Beschwerdeführerin nicht beschwerdeberechtigt ist und die von ihr eingelegte sofortige Beschwerde nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet ist, muss te diese als unzulässig verworfen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 Abs 6 WBG-, § 123 Kostenord, nung,
 Schmidt
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