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BGH · IV ZB 55/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 55/52

- Prozeßbevollmächtigter des ersten Rechtszugess Rechtsanwalt BBin hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7* Juli 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr<> Lersch, Ascher, Raske, Johannsen und Br, Kregel beschlossen; Gegen dieses ihm am 21 c März 1951 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 210 April 1951 Berufung eingelegte Die Berufungsbegrimdungsfrist wurde bis zu dem 7« Juli 1951 verlängert,, Das Berufungsgericht hat das Verfahren durch Beschluß vom 5« Juli 1951? der dem Beklagten am 7* Juli 1951 zugestellt worden ist, auf die Dauer von 6 Monaten ausgesetzt . Die von dem Beklagten gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Der Beklagte macht geltend, die Klägerin habe durch ihren beim Berufungsgericht nicht zugelassenen Hecht sanv/alt den Antrag gestellt, das Verfahren fortzusetzen* Dieser Autrag sei ihm zwar zugestellt worden* Der Schriftsatz, durch den die Aufnahme des Verfahrens begehrt werde, sei aber ein bestimmender Schriftsatz, er habe daher von einem beim Berufungsgericht zugelassenen'Reohtsan-walt unterzeichnet sein müssen.

Zitierte Normen: § 249 ZPO
BerufungsgerichtZeitraumAufnahmeBeschlußZPOAussetzunglaufen

Volltext der Entscheidung

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Gesetz: Rechtssatz:
ZPO §§ 150, 249, 250, 620,
Pie nach § 620 ZPO für eine bestimmte Zeit angeordnete Aussetzung des Verfahrens endigt von selbst mit dem Ablauf des in dem Beschluß genannten Zeitraums« liit dieser Endigung beginnen die Fristen, deren Lauf nach § 249 ZPO aufgehört hatte. (hier Berufungsbegründungsfrist) , neu zu laufen, ohne daß es einer förmlichen Aufnahme nach § 250 ZPO oder eines Gerichtsbeschlusses über den Portgang des Verfahrens bedarf«
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Aktenzeichen: IV ZB 55/52 Beschluß des BGH vom 7« Juli 1952
/ OLG'Freiburg/ürsg,
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ry ZB 55/52
J U Q
In Sachen
 des Bäckermeisters Landesgefängnis in
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zur Seit
 Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt
 gegen
seine Ehefrau Franziska	geb	0	3BBK* S
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Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter des ersten Rechtszugess
 Rechtsanwalt BBin
 hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7* Juli 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr<> Lersch, Ascher, Raske, Johannsen und Br, Kregel
 beschlossen;
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 2«, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Freiburg/Brsgo vom 23o Kai 1952 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesene
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Durch Urteil der 1.» Zivilkammer des Landgerichts in Konstanz vom 2o2*1951 ist die ühe der Parteien aus allei-
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nigem Verschulden des Beklagten geschieden worden.. Gegen dieses ihm am 21 c März 1951 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 210 April 1951 Berufung eingelegte Die Berufungsbegrimdungsfrist wurde bis zu dem 7« Juli 1951 verlängert,, Das Berufungsgericht hat das Verfahren durch Beschluß vom 5« Juli 1951? der dem Beklagten am 7* Juli 1951 zugestellt worden ist, auf die Dauer von 6 Monaten ausgesetzt . Sodann hat es durch den angefochtenen Beschluß vom 23«. Mai 1952 die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen, da eine Berufungs-begrrndung nicht erfolgt ist«,
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Die von dem Beklagten gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Der Beklagte macht geltend, die Klägerin habe durch ihren beim Berufungsgericht nicht zugelassenen Hecht sanv/alt
 den Antrag gestellt, das Verfahren fortzusetzen* Dieser
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Autrag sei ihm zwar zugestellt worden* Der Schriftsatz, durch den die Aufnahme des Verfahrens begehrt werde, sei aber ein bestimmender Schriftsatz, er habe daher von einem beim Berufungsgericht zugelassenen'Reohtsan-walt unterzeichnet sein müssen. Bine Aufnahme des Verfahrens sei demnach nicht erfolgt, sodaß auch die Be -rufungsbegründungsfrist nicht in Lauf gesetzt worden se.io
 Diese Ansicht ist irrig. Das Verfahren wurde durch Gerichtsbeschluß für die Dauer von 6 Monaten ausgesetzt«. Die Aussetzung bewirkte nach § 249 ZPO, daß der Lauf der Berufungsbegründungsfrist aufhörte.Die volle Frist begann erst nach der Beendigung der Aussetzung von neuem zu laufen. Die durch die Aussetzung bewirkte Hemmung des Px-ozesses endet je nach der besonderen Lage des Falles
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entweder ohne weiteres mit dem Eintritt des in dem Aussetzungsbeschluß bezeichneten Beendigungstatbestandes oder durch die im freien Entschluß der Parteien stehende Aufnahme des Verfahrens oder durch einen Aufhebungsbeschluß (vgl Stein-Jonas-Schönke § 150 Anm XI 1)* 25a das Gericht die Aussetzung des Verfahrens nach § 620 ZPO für einen bestimmten Zeitraum angeordnet hatte, fielen ihre Wirkungen nicht erst durch eine Aufnahme des Verfahrens nach § 250 ZPO fort«, Wie der Senat bereits in dem Beschluß vom 19o Hai 1952 - IV SB 35/52 - ausgeführt hat5 endigen die Wirkungen vielmehr von seifest mit dem Ablauf der in dem Beschluß gesetzten Frist» Es bedurfte daher weder eines Gerichtsbeschlusses, noch einer förmlichen Aufnahme nach § 250 ZPO, um die Berufungsbegründungsfrist von neuem in Lauf zu setzenc Sie begann zu laufen, als der Zeitraum, für den die Aussetzung des Verfahrens angeordnet war, verstrichen v;ar*
Die Berechnung dieses Zeitraums erfolgt entsprechend § 222 ZPO» Die Berufungsbegründungsfrist war daher am 23o Mai 1952 langst abgelaufen, sodaß die Berufung mit Recht als unzulässig verworfen worden isto Die ICostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO«
Dr. Lersch Ascher Raske Johannsen	Fregel