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BGH

Gericht: BGH

Unstreitig handelt es sich um eine Pordorung, die ursprünglich als Erbauseinandersetzungsforderung begründet worden ist und die daher zu den im § 18 Abs 1 2iff 3 UmstG * bezeichneten Verbindlichkeiten gehören würde. dung stehende Präge ist, ob die Abtretung einer solchen Jordemng an eine Person, die an des» der Forderung ‘zugrunde liegenden crbrechtlichen Auseinandersetzungsver-liültnis nicht beteiligt ist, bewirkt, dass die Forderung das Vorrecht des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG verliert. 1. 17ach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts geht eine Forderung bei der Abtretung so auf den neuen Gläubiger über, wie sie dem bisherigen zustande Per neue Gläubiger tritt an die Stelle des bisherigen, ohne dass an dem Bestand der Forderung etwas geändert wird (§ 398 BGB). Auch die für die Forderung bestehenden Sicherungen und die mit ihr verbundenen Vorzugsrechte gehen auf den neuen Gläubiger über (§ 401 BGB). Pie Präge, ob ein Vorzugsrecht an die Person des bisherigen Gläubigers gebunden ist und daher bei der Abtretung der Forderung nicht auf den neuen Gläubiger übergeht, ist in der bisherigen Rechtsprechung vor allen bei der bevorzugten Behandlung bestirnter Forderungen in Konkurs erörtert worden. Penn ebenso v;ie in § 18 AbB 1 Ziff 3 UnstG ist das Vorrecht nach § 61 KO ursprünglich wegen solcher Umstände begründet worden, die sich aus den Verhältnissen des Gläu- Pas OLG.Oldenburg führt weiter dazu in Obereinstimnung mit Schubert an, dass das Gesetz die ‘bevorzugte Umstellung im Rahmen des § 18 Abs 1 Ziff 3 aus Billigkeitserwügungen wegen der ursprünglichen ge-sellsohefto-, erb- und fanilienr echt liehen Beziehungen gewährt hat. Lengegenüber weist schon das Bayerische Oberste Londesgericht (I7JY7 51, 487) mit Recht darauf hin, dass der Wortlaut des Gesetzes, in diesem Punkt nicht eindeutig ist. ;3s ist zwar richtig, da3s § 18 Abs 1 Ziff 3 UnstG auf Billigkeit serwügungen beruht und dass dabei auch die Absicht * nitgespielt hat, für aufgegebene Sachwerte einen Ausgleich zu schaffen. natur der Forderung an» Der Senat verkennt auch nicht, dass die des: § 10 Abs 1 Ziff 3 zugrunde liegenden Erwägungen besondere Bedeutung für diejenigen gewinnen, in deren Person zur Zeit der Währungsreform derartige Forderungen begründet waren, weil gerade sie unmittelbar möglicherweise Sachwerte aufgegeben haben. Jedoch erscheint dieser Umstand nicht so ausschlaggebend, dass deswegen die allgemeinen Grundsätze des bürgerlichen Hechts über die Wirkungen der Abtretung durchbrochen werden müssen. Mt Hecht weist das Bayerische Oberste 'Landesgericht in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass eine solche der Regelung des BGB entsprechende Anwendung des Gesetzes seinem Sinn und Zweck nicht entgegenste- Ob das angenommen werden kann, wenn eine Reihen-folge von Abtretungen vorliegt, so dass die ursprüngliche Bechtcnatur der Forderung ihre Bedeutung einbüsst, wird nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden sein« Hior kommt das nicht in Betracht« gen dafür, dass das Vorrecht des § 18 Abs 1 Ziff 3 üastGr nicht durch Abtretung der Forderung verloren geht« Weiter ist aber auch zu berücksichtigen, dass nach überwiegender Hechtsauffassung die Vorschrift des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG im allgemeinen weit auszulegen ist« Schon daraus würde sich ergeben, dass den Forderungen,‘ die ihrer Hechtsnatur nach unter diese Bestimmungen fallen, nicht ohne zwingenden Grund dieses Vorrecht ab- • gesprochen worden darf.Auf keinen Fall aber scheint cs vertretbar, die einschneidenden Vorschriften der §§ 13f 16 UmstG auch dann anzuwenden, wenn es nach der Sachund Hechtslage nicht zwingend vorgeschrieben ist« Das aber würde geschehen, wenn Forderungen, die in der Hand des ursprünglichen Gläubigers privilegiert waren, nach der Abtretung nicht mehr als solche behandelt werden« Biese Auffassung entspricht der in der Rechtslehre überwiegend vertretenen Heinung (Bergmann NJW 47/48, 408; Bäubier BHZ 49, 4} Ileyer SBJ 50, 525? Sie muss gelten, solange der Gesetzgeber die Frage nicht ausdrücklich geregelt hat, wie das jetzt in Berlin durch das Gesetz vom 9« Januar 1951 geschehen ist. Bort ist in § 5 ausdrücklich bestirnt, dass die Abtretung das Vorrecht zun Erlöschen bringe, wenn nicht an einen aus den gleichen* Rechtsgrunde Mitberechtigten abgetreten wird. Ob dies, wie das Bayerische Oberste Landesgericht meint, dafür spricht, dass nach der Auffassung des Gesetzgebers ohne diese ausdrückliche Regelung die Abtretung den UmstellungsVorzug unberührt gelassen hätte, kann dabei dahingestellt bleiben. Bie sofortige weitere Beschwerde erweist sich danach als begründet, so dass der Beschluss des Landgerichts aufsuheberi und die Beschwerde gegen den Beschluss * des Amtsgerichts zurückzuweisen war.

Zitierte Normen: § 18 UStellungsG § 398 BGB § 18 UStellungsG § 61 KO § 18 BeurtBeRi
PersonSchubertForderungGesetzursprünglichAbtretungGläubigerBeschwerde

Volltext der Entscheidung

2502 005
IV_3B_ 55_pl
 Beschluss
In der UmstelD.ungssache 1. des Altbauern Christian I)
vertreten durch den Rechtsanv/alt Br.
Gläubigers und Beschwerdeführers,
2. des Bauern Otto Heinrich II HHIHH
Grundstückseigentümer und Schuldner,
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grundschuldverv»altendes Institut,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die weitere sofortige Beschwerde des Gläubigere vom 17. Hai 1951 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Siel vo:.: 4. Hai 1951 in der Sitzung vom 21. September 1951 beschlossen:
Ber angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Bic sofortige Beschwerde der Lin vom 27« Harz 1951 gegen den Beschluss des Amtsgerichts in Bad Segeberg vom 8. ISärz 1951 wird zuriiekgewiesen.
Bie Rosten der Beschwerde und der weiteren Beschwerde
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 In Grundbuch von P^HIB Band^ B1 20 sind in jshre 1935 in Abteilung 3 unter ITr 15 eine Hypothek von 5.000,— Goldmark fllr die \7itwe Anna Elisabeth Seb. K000 in B^H^B und unter I7r 16 von 9*000,— Geld-mark für Ernst August x^HB in B^BHfc als Erbabfindungen eingetragen worden. Liese Hypotheken sind im Jahre * 1938 an den Antragsteller abgetreten worden, der auch im Januar 1939 in Grundbuch als neuer GlUubiger eingetragen worden i3t. Er beantragt festzustellen, das3 diese Hypotheken in Verhältnis 1 Goldmark = 1 Deutsche Hark umgestellt
I^BBBBB^3 grund-
schuldverwaltendes Institut hat den widersprochen. Das Amtsgericht in Bad Segeberg hat durch Beschluss vom 8.Kürz 1951 den Antrag stattgegeben. Auf die Beschwerde des grundschulGverwaltenden Instituts hat das Landgericht den Beschluss geändert und den Antrag zurtlckgev/iesen. Auf die' weitere Beschwerde des Gläubigers hat das Oberlandesge-richt in Schleswig die Sache dem Bimdesgerichtshbf zur Entscheidung vorgelegt. Das Oberlandesgericht möchte der Beschwerde stattgeben, sieht sich aber daran durch einen Beschluss des Oberlcndesgerichts in Oldenburg vom 20. Januar 1951 (ITJ»7 51 S 488) gehindert.
Unstreitig handelt es sich um eine Pordorung, die ursprünglich als Erbauseinandersetzungsforderung begründet worden ist und die daher zu den im § 18 Abs 1 2iff 3 UmstG * bezeichneten Verbindlichkeiten gehören würde. Davon gehen alle Vorinstanzen übereinstimmend aus. Die zur Entschei-
 
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dung stehende Präge ist, ob die Abtretung einer solchen Jordemng an eine Person, die an des» der Forderung ‘zugrunde liegenden crbrechtlichen Auseinandersetzungsver-liültnis nicht beteiligt ist, bewirkt, dass die Forderung das Vorrecht des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG verliert. Pas ist mit den Oberlandesgericht zu verneinen.
1.	17ach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts geht eine Forderung bei der Abtretung so auf den neuen Gläubiger über, wie sie dem bisherigen zustande Per neue Gläubiger tritt an die Stelle des bisherigen, ohne dass an dem Bestand der Forderung etwas geändert wird (§ 398 BGB). Auch die für die Forderung bestehenden Sicherungen und die mit ihr verbundenen Vorzugsrechte gehen auf den neuen Gläubiger über (§ 401 BGB). Ausgenommen davon sind jedoch solche Vorzugsrechte, die cn die Person des bisherigen Gläubigers gebunden sind (RGBS § 401 Arm 2). Von dieser Rechtslage ist auszugehen. Sie ist vom Umstellungsgesetz nicht grundsätzlich geändert worden. Pas ergibt sich daraus, dasa das Unstellungsgesetz eine ausdrückliche Regelung zu dieser Frage nicht enthält. Pas Umstellungs-gesetz ist ein währungctechnisches Sondergeaetz der Besät zungebehörden. Es hatte lediglioh den Zweck, die V7äh- . rungsZerrüttung zu beseitigen und das Geldwesen neu zu ordnend Soweit es dabei auf allgemein bürgerlich-rechtliche^.
Grundsätze ankommt, müssen mangels einer'ausdrücklichen
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Regelung did Grundsätze des deutschen' bürgerlichen Rechts gelten.
2.	Die Entscheidung hängt demnach davon ab, ob die bevorzugte Umstellung gemäss § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG ein
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Vorzugsrecht ist, das an die Person des bisherigen Gläubigers gebunden ist. Pie Präge, ob ein Vorzugsrecht an die Person des bisherigen Gläubigers gebunden ist und daher bei der Abtretung der Forderung nicht auf den neuen Gläubiger übergeht, ist in der bisherigen Rechtsprechung vor allen bei der bevorzugten Behandlung bestirnter Forderungen in Konkurs erörtert worden. Pabei hat das Reichsgericht für die Konkursvorrechte im allgemeinen ständig ’anerlronnt, dass sie nicht der Person c.nhaften, zu deren Gunsten sie geschaffen worden sind, sondern der Forderung (RGZ 135, 25 /?27). 33s liegt nahe, von diesen Rechtogrundsätzen auch hier auszugehen. Penn ebenso v;ie in § 18 AbB 1 Ziff 3 UnstG ist das Vorrecht nach § 61 KO ursprünglich wegen solcher Umstände begründet worden, die sich aus den Verhältnissen des Gläu-
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bigers ergeben. Peshalb kommt es darauf an, ob Wortlaut
 oder Sinn des Umstellungsgesetzes zu einer von diesen
 Rechtogriuidsätzen abweichenden Beurteilung nötigen.
Pies wird vor allen von Schubert (SPJ 1950, 174) und
 von dem OLG Oldenburg (ITJV/ 51, 488), von dessen Beschluss’
das OLG Schleswig r.bweichen will, vertreten. Schubert
 entnimmt das daraus, dass das Gesetz von Verbindlich-
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keiten' £e^enüber Pflichtteilsberechtigten und Vermächtnisnehmern spricht. Paraus, dass hier die Personen des
 Schuldverhältnisses ausdrücklich bezeichnet sind, wird
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geschlossen, dass diese Forderungen nur 'so lange privilegiert sind, als sie sich in der Hand der ursprUngli-’ chen Gläubiger befinden. Pas OLG.Oldenburg führt weiter dazu in Obereinstimnung mit Schubert an, dass das Gesetz
 die ‘bevorzugte Umstellung im Rahmen des § 18 Abs 1 Ziff 3 aus Billigkeitserwügungen wegen der ursprünglichen ge-sellsohefto-, erb- und fanilienr echt liehen Beziehungen gewährt hat. Las Gesetz habe einen billigen Ausgleich dafür schaffen wollen, dass bei der Auseinanderoetzung der eine Peil die Sachwerte und der andere lediglich einen Zahlungsanspruch zugewiesen bekommen hat. Liese Bevorzugung könne ihrem Sinne nach nur denjenigen zu-komnen, die entweder selbst die Beteiligung an den Sachwerten aufgegeben haben oder durch eine besondere Art der Rechtsnachfolge in den Kreis der Auseinandersetzungsbeteiligten eingerückt seien. Lengegenüber weist schon das Bayerische Oberste Londesgericht (I7JY7 51, 487) mit Recht darauf hin, dass der Wortlaut des Gesetzes, in diesem Punkt nicht eindeutig ist. Nur beim Pflichtteil und beim Vermächtnis nennt es die Gläubiger, nämlich die Pflichtteilaberechtigten und die Vermächtnisnehmer. Im. übrigen aber bezeichnet fes die Schuldverhältnisse nach dem Rechtsgrunde der Forderung. Liese unterschiedliche Ausdrucksr/eise des Gesetzes’erwähnt auch Schubert. Ihm ist darin zuzustiemen, dass es der Systematik des Oe- . yetzes widersprechen v:ürde, wenn man die im § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG aufgeführten Fälle unterschiedlich behandeln wollte, je nach dem, ob die Verbindlichkeiten durch die Bezeichnung der Gläubiger oder, nach ihrem Rechtsgrunde erwähnt sind« Jedoch ist es nicht zwih-* • gend, daraus, dass 2 Gruppen-durch die Gläubiger bezeichnet werden, zu entnehmen, dass auch die anderen Gruppen diesen beiden gleichzusetzen wären. Mit gleichem
 Hecht Hesse sich schliessen, das,s diese beiden Grup*-pen den ruderen zu folgen hätten. Allein aus den Wortlaut 3cann daher eine überzeugende Auslegung des Gesetzes nicht gewonnen werden.
Auch Sinn und Zweck der Vorschrift nötigen nicht zu der von OIG Oldenburg vertretenen Auffassung. ;3s ist zwar richtig, da3s § 18 Abs 1 Ziff 3 UnstG auf Billigkeit serwügungen beruht und dass dabei auch die Absicht * nitgespielt hat, für aufgegebene Sachwerte einen Ausgleich zu schaffen. Auch die Vorzugsrechte des § 61 KO gehen aber auf Unstände zurück, die in der Person des ursprünglichen Gläubigers begründet waren. Srotzden haften sie der Forderung an und gehen bei der Abtretung der Hegel entsprechend auf den neuen Gläubiger • über. Deshalb zwingt auch § 18 Abs' 1 Ziff 3 UastG nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn wenn man davon aus- . geht, dass nach der Vorschrift des BGB über die Wirkung der Abtretung Jede Forderung den ihr seit «ihrer , Entstehung anhaftenden’Charakter behält, s.o 'kann nicht übersehen werden, dass die hier in Betracht kommenden . Forderungen Jedenfalls ursprünglich in der Hegel als Ausgleich für Sachwerte begründet worden.3ind. Dieses besondere Uerftnal ist im allgemeinen nur deshalb nicht in Erscheinung getreten, weil es bei gleichbleibender Währung regelmässig ohne Belang war. Deshalb lässt sich r.uoh nicht sagen, dass das Vorzugsrecht erst mit der Währungsreform entstanden sei und also’bei einer frür- • heren Abtretung nicht mit übergehen konnte, denn es *• kommt nicht auf das Vorzugsrecht, sondern auf die Rechts-
 
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natur der Forderung an» Der Senat verkennt auch nicht, dass die des: § 10 Abs 1 Ziff 3 zugrunde liegenden Erwägungen besondere Bedeutung für diejenigen gewinnen, in deren Person zur Zeit der Währungsreform derartige Forderungen begründet waren, weil gerade sie unmittelbar möglicherweise Sachwerte aufgegeben haben. Jedoch erscheint dieser Umstand nicht so ausschlaggebend, dass deswegen die allgemeinen Grundsätze des bürgerlichen Hechts über die Wirkungen der Abtretung durchbrochen werden müssen.
Mt Hecht weist das Bayerische Oberste 'Landesgericht in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass eine solche der Regelung des BGB entsprechende Anwendung des Gesetzes seinem Sinn und Zweck nicht entgegenste-
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hen und sein Ziel nicht gefährden kann. Denn soweit im Binzelf all die hier vertretene Auslegung zu Härten für den Schuldner führen könnte, wird ein Ausgleich im Vertragshilfeyerfahren möglich sein. Im allgemeinen . werden die Interessen des Schuldners unberührt bleiben, weil jedenfalls bei dinglichen Hechten - und nur bei ihnen werden Abtretungen in grösserem Umfange Vorkommen - ein Y/ährungsgewinn für ihn durch die Umotel- ' lungsgrundschulden verhindert wird. Auch die Gegner einer solchen Auslegung erkennen im übrigen an, dass trotz Abtretung einer Forderung das Vorrecht dann erhalten bleiben müsse, wenn der neue Gläubiger auch in Beziehung zu der durch das Auseinandereetzungsver-hältnis verbundenen Gemeinschaft steht (OLG Oldenburg und Schubert). Dass im Gegenteil die von Schubert ver- •
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treten© Auffassung zu schwer zu rechtfertigenden Ergebnissen führen kann, hat Ileyer (SBJ 1950, 526) überzeugend nachgewiesen« Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich vielmehr nur in den Fällen, in denen mit der Abtretung eine Novation der Forderung verbunden ist. Ob das angenommen werden kann, wenn eine Reihen-folge von Abtretungen vorliegt, so dass die ursprüngliche Bechtcnatur der Forderung ihre Bedeutung einbüsst, wird nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden sein« Hior kommt das nicht in Betracht«
3« Es sprechen demnach auch Zweclmässigkeitserwägun-. gen dafür, dass das Vorrecht des § 18 Abs 1 Ziff 3 üastGr nicht durch Abtretung der Forderung verloren geht« Weiter ist aber auch zu berücksichtigen, dass nach überwiegender Hechtsauffassung die Vorschrift des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG im allgemeinen weit auszulegen ist«
Schon daraus würde sich ergeben, dass den Forderungen,‘ die ihrer Hechtsnatur nach unter diese Bestimmungen fallen, nicht ohne zwingenden Grund dieses Vorrecht ab- • gesprochen worden darf. Auf keinen Fall aber scheint cs vertretbar, die einschneidenden Vorschriften der §§
13f 16 UmstG auch dann anzuwenden, wenn es nach der Sachund Hechtslage nicht zwingend vorgeschrieben ist« Das aber würde geschehen, wenn Forderungen, die in der Hand des ursprünglichen Gläubigers privilegiert waren, nach der Abtretung nicht mehr als solche behandelt werden« Biese Auffassung entspricht der in der Rechtslehre überwiegend vertretenen Heinung (Bergmann NJW 47/48,
 408; Bäubier BHZ 49, 4} Ileyer SBJ 50, 525? Uörbelauer ITJff 511 488; Binder-Uetter 5 18 Note 96; zweifelnd Ilarmening-Buden § 18 Note 19)*	«
Ihr schliesst sich auch der Senat an. Sie muss gelten, solange der Gesetzgeber die Frage nicht ausdrücklich geregelt hat, wie das jetzt in Berlin durch das Gesetz vom 9« Januar 1951 geschehen ist. Bort ist in § 5 ausdrücklich bestirnt, dass die Abtretung das Vorrecht zun Erlöschen bringe, wenn nicht an einen aus den gleichen* Rechtsgrunde Mitberechtigten abgetreten wird. Ob dies, wie das Bayerische Oberste Landesgericht meint, dafür spricht, dass nach der Auffassung des Gesetzgebers ohne diese ausdrückliche Regelung die Abtretung den UmstellungsVorzug unberührt gelassen hätte, kann dabei dahingestellt bleiben.
Bie sofortige weitere Beschwerde erweist sich danach als begründet, so dass der Beschluss des Landgerichts aufsuheberi und die Beschwerde gegen den Beschluss * des Amtsgerichts zurückzuweisen war. Eie Kostenentscheidung folgt aus Art II § 6 Abs 4 der 40. BVO zu dem UmstG.
Br. Leroch Ascher Raslce Br. Harts Johannsen
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