Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23« November 1979 durch die Richter Dr« Hoegen, Knüfer, Rottmüller, Dehner und Dr« Schmidt-Kessel beschlossen: Auf die weitere Beschwerde wird der Beschluß des 17« Zivilsenats - Senats für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Der Antragstellerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Achim vom 29. November 1978 verkündete und dem erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 11 • Dezember 1978 zugestellte Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Achim geschieden worden; das Urteil enthält u. a. auch eine Regelung des Versorgungsausgleichs« Gegen dieses Urteil hat die Antragstellerin mit einem von ihrem erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten Unterzeichneten und am 29. Er wies die Verfahrenshevollmächtigten der Antragstellerin darauf hin, daß das Rechtsmittel von einem heim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt hätte eingelegt werden müssen. Februar 1979 eingegangenen Schriftsatz die Beschwerde und suchte gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach. Das Oberlandesgericht hat der Antragstellerin die Wiedereinsetzung verweigert und ihre Beschwerde als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Antragstellerin, die gemäß § 621 e Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und formund fristgerecht eingelegt und begründet worden ist und der auch ein Erfolg nicht versagt bleiben kann. Aus § 621 e Abs.4 ZPO kann zwar - dies ist der Beschwerdeführerin zuzugeben - der Umkehrschluß gezogen werden, daß das Erst beschwerdeverfahren nach § 621 e Abs. 1 ZPO nicht dem Anwaltszwang unterliegt (so Senatsbeschluß vom 8. a) Der von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf, das Oberlandesgericht habe es versäumt, ihren erstinstanzlichen Anwalt rechtzeitig auf den Anwaltszwang hinzuweisen und diesem damit die Möglichkeit zur Heilving des Fonmaangels zu geben, ist allerdings rechtlich unerheblich. b) Der Antragstellerin ist jedoch deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil die verspätete Einlegung der fomgerechten Beschwerde auf einen entschuldbaren Rechtsirrtun ihres erstinstanz- Dem erstinstanzlichen Bevollmächtigten der Antragstellerin gereicht es demnach nicht zu dem Verschulden, wenn er angenommen hat, die Beschwerde könne ohne Mitwirkung eines beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalts eingelegt werden (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF TT zb tun« BESCHLUSS in der Ehescheidungssache der kaufmännischen Angestellten Anita geh* Gflit LflHHBstraB« von Antragstellerin und Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof* Dr. gegen den Malermeister Reinhold itraBefli* von Antragsgegner und Besehwerdagegner, V erf ahrensbevollnächt igter s Rechtsanwalt Dr Weitere Verfahrensbeteiligtes 1* Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, 2. Landesversicherungsanstalt Hl 2 yf'" Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23« November 1979 durch die Richter Dr« Hoegen, Knüfer, Rottmüller, Dehner und Dr« Schmidt-Kessel beschlossen: Auf die weitere Beschwerde wird der Beschluß des 17« Zivilsenats - Senats für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Februar 1979 aufgehoben« Der Antragstellerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Achim vom 29. November 1978 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Gründe : 1« Die Ehe der Parteien ist durch das am 29. November 1978 verkündete und dem erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 11 • Dezember 1978 zugestellte Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Achim geschieden worden; das Urteil enthält u. a. auch eine Regelung des Versorgungsausgleichs« Gegen dieses Urteil hat die Antragstellerin mit einem von ihrem erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten Unterzeichneten und am 29. Dezember 1978 beim Oberlandesgericht Celle eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Der Schriftsatz enthielt weder Anträge noch Begründung, Die vom Amtsgericht angeforderten Akten gingen am 26. Januar 1979 heim Oberlandesgericht ein und wurden noch am seihen Tage dem Vorsitzenden des zuständigen Senats vorgelegt. Dieser sah sie sofort durch und stellte fest, daß es sich hei der Beschwerde offenbar um eine solche nach § 629 a Abs. 2 ZPO handelte. Er wies die Verfahrenshevollmächtigten der Antragstellerin darauf hin, daß das Rechtsmittel von einem heim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt hätte eingelegt werden müssen. Diese, vom 26. Januar 1979 datierende Verfügung ist am 30. Januar 1979 abgesandt worden. Die Verfahrenshevollmächtigten der Antragstellerin, die inzwischen mit einem am 29* Januar 1979 eingegangenen Schriftsatz ihre Beschwerde begründet hatten, beauftragten nunmehr einen heim Oberlandesgericht zugelassenen Anwalt mit der Vertretung der Antragstellerin. Dieser wiederholte mit einem am 12. Februar 1979 eingegangenen Schriftsatz die Beschwerde und suchte gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach. Das Oberlandesgericht hat der Antragstellerin die Wiedereinsetzung verweigert und ihre Beschwerde als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Antragstellerin, die gemäß § 621 e Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und formund fristgerecht eingelegt und begründet worden ist und der auch ein Erfolg nicht versagt bleiben kann. 2. Das Oberlandesgericht geht mit Recht davon aus, daß Beschwerden in Folgesachen (§ 629 a Abs. 2 Satz 1 ZPO) dem Anwaltszwang unterliegen. Dies entspricht der durchaus herrschenden Lehre, insbesondere auch der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 17. Januar 1979 - IV ZB 111/78 - FamRZ 1979, 232 = NJW 1979, 766). Die Ausführungen in der Begründung der weiteren Beschwerde geben dem Senat keinen Anlaß, von seiner bisherigen Beurteilving der Rechtsfrage abzuweichen. Aus § 621 e Abs. 4 ZPO kann zwar - dies ist der Beschwerdeführerin zuzugeben - der Umkehrschluß gezogen werden, daß das Erst beschwerdeverfahren nach § 621 e Abs. 1 ZPO nicht dem Anwaltszwang unterliegt (so Senatsbeschluß vom 8. Februar 1978 - IV ZB 80/77 - VersR 1978, 450 = FamRZ 1978, 232 = NJW 1978, 1165 für eine isolierte, nicht im Verbund ergangene Entscheidung über die elterliche Gewalt). In Folgesachen (§ 623 Abs. 1 ZPO) finden die in § 621 e ZPO enthaltenen Vorschriften aber keine unmittelbare, sondern nur eine entsprechende Anwendung (§ 629 a Abs. 2 Satz 1 ZPO), es müssen also diejenigen gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt werden, die das Verfahren in Folgesachen abweichend von dem Verfahren in isolierten Familiensachen regeln, insbesondere also auch § 78 Abs. 1 ZPO. 3* Der Antragstellerin ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. a) Der von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf, das Oberlandesgericht habe es versäumt, ihren erstinstanzlichen Anwalt rechtzeitig auf den Anwaltszwang hinzuweisen und diesem damit die Möglichkeit zur Heilving des Fonmaangels zu geben, ist allerdings rechtlich unerheblich. Die Wiedereinsetzving in den vorigen Stand hängt nach § 235 ZPO ausschließlich davon ab, ob den Rechtsmittelführer und seinen Bevollmächtigten ein Verschulden trifft; darauf, ob auch andere Personen und Stellen, z. B. das angerufene Gericht, schuldhaft gehandelt haben, könnt es nach der eindeutigen Gesetzesfassung nicht an (Senatsbeschluß von 15* Novenber 1978 - FanRZ 79, 223 = VersR 79, 229 = NJW 1979 , 876). In übrigen ist der Vorwurf aber auch unbegründet. Die Verantwortung für die frist- und fomgerechte Einlegung eines Rechtsnittels trifft allein die Partei und ihre Prozeßbevollmächtigten. Die Gerichte betrachten es zwar weitgehend als ein nobile officiun, durch Hinweise oder andere Maßnahnen (z. B. Weiterleitung der bein unzuständigen Gericht eingegangenen Rechtsnittelschrift) zur Heilung von Fomnängeln beizutragen; eine Rechtspflicht hierzu besteht jedoch nicht (vgl. Senatsbeschluß von 26. Januar 1972 - LM ZPO § 232 /Ca7 Hr. 34 = NJW 1972 , 684). Abgesehen davon hat in vorliegenden Fall das Oberlandesgericht alles getan, un den Anwalt der Beschwerdeführerin so schnell wie möglich über die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde zu unterrichten. Die Geschäftsstelle hat die Beschwerdeschrift sofort nach Eingang der Akten den Vorsitzenden vorgelegt; eine frühere Vorlage hätte nichts genützt, da aus dem Wortlaut der Beschwerdeschrift allein nicht zweifelsfrei zu entnehmen war, daß es sich un eine Beschwerde in einer Folgesache handelte. Der Vorsitzende hat noch am selben Tage die Zulässigkeit der Beschwerde geprüft und die dabei auf getretenen Bedenken dem Anwalt der Beschwerdeführerin nitgeteilt. b) Der Antragstellerin ist jedoch deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil die verspätete Einlegung der fomgerechten Beschwerde auf einen entschuldbaren Rechtsirrtun ihres erstinstanz- A lichen Verfahrensbevollmächtigten beruhte. Die Frage, ob Beschwerden gegen ein Scheidungsurteil, durch die lediglich die Entscheidung in den Folgesachen angegriffen werden, dem Anwaltszwang unterliegen, war nach dem Inkrafttreten des 1. EheRG zunächst zweifelhaft; die Ungewißheit hierüber ist erst durch den Senatsbeschluß vom 17. Januar 1979 (NJV 1979, 766 * VersR 1979, 354 « FamRZ 1979, 232) behoben worden, der erstmalig im März 1979 veröffentlicht worden ist. Dem erstinstanzlichen Bevollmächtigten der Antragstellerin gereicht es demnach nicht zu dem Verschulden, wenn er angenommen hat, die Beschwerde könne ohne Mitwirkung eines beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalts eingelegt werden (vgl. Senatsbeschluß vom 20. April 1979 * FamRZ 1979, 908 * VersR 1979, 672). Dr. Hoegen Knüfer Rottmüller Dehner Dr. Schmidt-Kessel