* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZB 54/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 54/71

Da dem Berufungsgericht aufgrund einer Eingabe des Beklagten Zweifel an der Armut der Klägerin kamen, wurde ihr durch eine Verfügung vom 16. Juni 1971 zugestellten Beschluß vom 25* Mai 1971 hat das Berufungsgericht ihr das Armenrecht versagt, weil sie bis zu diesem Tage die Auflage, ihre Armut erneut nachzuweisen, nicht erfüllt hatte. Juni 1971 hat die Klägerin Berufung eingelegt und um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht. Das Berufungsgericht hat der Klägerin durch den angefocht Beschluß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt u ihre Berufung als unzulässig verworfen. Unter Hinweis auf die in BUHZ 4, 389 ff, 396; LM ZPO § 234 Nr. 19 und ZPO § 234 B Nr. 15 veröffentlichten Eni Scheidungen hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Prist des § 234 ZPO habe nicht erst nach der Zustellung des das Armenrecht versagenden Beschlusses am 3. Denn erst in diesem Augenblick weiß die Partei mit der erforderlichen Sicherheit, daß sie sich von nun an auf das durch ihre Armut begründete Hindernis zur Wahrung der Frist nicht mehr berufen kann. Danach hat die Klägerin rechtzeitig um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, daß sie zunächst infolge ihrer Armut gehindert war, die Berufungsfrist zu wahren. Der angefochtene Beschluß muß daher aufgehoben und der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs frist erteilt werden.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
ZPOPristBerufungsfristBerufungsgerichtArmenrechtBeschlußBrKlägerinParteiArmut

Volltext der Entscheidung

\A^V
C413 064
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZB 54/71	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Hausfrau Sieglinde B
ttraße bei C
geh. 01
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Maurer Erich
 traße
- Prozeßbevollmächtigter I
Beklagten und Beschwerdegegner, Instanz: Rechtsanwalt
2Wf
 
Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. September 1971 unter Mitwirkung des Senat spräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Br. Pfretzschner und Dr. Buchholz
 beschlossen:
Der Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14* Juli 1971 wird aufgehoben.
Der Klägerin wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilt.
Gründe
 Durch das den Parteien anstelle der Verkündung am 10. März 1971 zugestellte Urteil ist ihre Ehe aus beiderseitigem Verschulden geschieden worden. Am 30. März 1971 hat die Klägerin, der bereits im ersten Rechtszug das Armenrecht bewilligt worden war, um das Armenrecht für den Berufungsrechtszug nachgesucht. Da dem Berufungsgericht aufgrund einer Eingabe des Beklagten Zweifel an der Armut der Klägerin kamen, wurde ihr durch eine Verfügung vom 16. April 1971, die ihr am 21. April 1971 zugegangen war, aufgegeben, ihre Armut erneut nachzuweisen. Eine Prist wurde ihr dafür nicht gesetzt. Durch den ihr am 3. Juni 1971 zugestellten Beschluß vom 25* Mai 1971 hat das Berufungsgericht ihr das Armenrecht versagt, weil sie bis zu diesem Tage die Auflage, ihre Armut erneut nachzuweisen, nicht erfüllt hatte. Am 16. Juni 1971 hat die Klägerin Berufung eingelegt und um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht.
 
Das Berufungsgericht hat der Klägerin durch den angefocht Beschluß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt u ihre Berufung als unzulässig verworfen. Es hat ausgeführt, d Klägerin sei zwar zunächst infolge Armut gehindert gewesen, die Berufungsfrist zu wahren. Sie habe auch das Armenrechtsgesuch vor Ablauf der Berufungsfrist eingebracht. Neue Armer rechtsunterlagen habe sie diesem Antrag nicht beizufügen bre Da ihr im ersten Rechtszug das Armenrecht bewilligt worden £ habe sie davon ausgehen dürfen, daß die Beibringung wdterer terlagen nicht erforderlich sei. Bei Ablauf der Berufungsfri habe das Hindernis noch'bestanden, weil der Senat über das Arraenrechtsgesuch zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieder habe.
Das Berufungsgericht ist aber der Auffassung, die Klägeri habe ihren Wiedereinsetzungsantrag nicht rechtzeitig angebracht. Unter Hinweis auf die in BUHZ 4, 389 ff, 396; LM ZPO § 234 Nr. 19 und ZPO § 234 B Nr. 15 veröffentlichten Eni Scheidungen hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Prist des § 234 ZPO habe nicht erst nach der Zustellung des das Armenrecht versagenden Beschlusses am 3. Juni 1971 und einei daran anschließenden kurzen Überlegungsfrist zu laufen begonnen, sondern bereits in dem Zeitpunkt, in dem sie schuldl der ihr im Armenrechtsverfahren gemachten Auflage nicht nacl gekommen sei. Darauf, daß ihr in der Verfügung vom 16. April für die Beibringung neuer Armenrechtsunterlagen keine Prist gesetzt worden sei, könne sich die Klägerin nicht berufen.
Es habe sich von selbst verstanden, daß ihr dafür auch ohne Fristsetzung nur eine den Umständen nach angemessene Prist eingeräumt werden sollte. Hier sei eine Frist von höchstens einem Monat angemessen.
 
a
Die von der Klägerin frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet.
Der Bundesgerichtshof hat allerdings früher, insbesondere in dem LM ZPO § 234 Nr, 19 veröffentlichten Urteil, den vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsstandpunkt geteilt.
Er hat diesen Standpunkt aber nach erneuter Überprüfung aufgegeben und in dem NJW 1971, 808 veröffentlichten Beschluß vom 1. März 1971, IV ZB 69/70, entschieden, daß •die Frist des § 234 -Abs. 2 ZPO, wenn eine Partei eine in einem Armenrechtsverfahren gemachte unbefristete Auflage nicht erledigt hat, frühestens in dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Partei der Beschluß über die Versagung des Armenrechts zugestellt worden ist. Denn erst in diesem Augenblick weiß die Partei mit der erforderlichen Sicherheit, daß sie sich von nun an auf das durch ihre Armut begründete Hindernis zur Wahrung der Frist nicht mehr berufen kann.
An dem in diesem Beschluß vertretenen Rechtsstandpunkt hält der Senat fest. Danach hat die Klägerin rechtzeitig um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht.
Das Berufungsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, daß sie zunächst infolge ihrer Armut gehindert war, die Berufungsfrist zu wahren. Der angefochtene Beschluß muß
 daher aufgehoben und der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs frist erteilt werden.
Br. Hauß	Johannsen
 Wüstenberg
Br. Pfretzsohner
 Br. Buchholz