Die Antragstellerinnen, die Antragsgegnerin und der Beteiligte sind sich darüber einig, dass die Vermächtnisforderung im Verhältnis von 1:1 umgestellt ist. Es hat festgestellt, dass trotz der Bombenschäden an dem Hause in BflHB ■■■■■) der Ertrag aus den beiden Nachlassgrundstücken höher sei als zur Zeit des Erbfalls und dass weiter die Antragstellerinnen und der Beteiligte wirtschaftlich günstiger gestellt seien als die Antragsgegnerin, Es hat weiter berücksichtigt, dass nach dem Villen des Erblassers die Antragsgegnerin durch das Vorausvermächtnis dafür habe entschädigt werden sollen, dass ihre Brüder eine Berufsausbildung erhalten hätten, die ihnen für ihr ferneres Leben ein weitaus besseres Einkommen garantierte, wogegen die Antragsgegnerin keine Ausbildung erhalten habe. Eine völlige Versagung von Vertragshilfe sei unter diesen Umständen ebensowenig gerechtfertigt, wie die von den Antragstellerinnen begehrte Herabsetzung auf 1.500,- DM. Hach ihrer Ansicht hat bei einer Mehrheit von Erben nicht der einzelne Miterbe, sondern nur die Erbengemeinschaft das Recht, einen Vertragshilfe-Antrag zu stellen. Sie ist zweitens der Meinung, es käme für die Gewährung von Vertragshilfe nur auf die Leistungsfähigkeit des Schuldners an, für eine sogenannte ,fkorrigierende Vertragshilfen böte das Vertragshilfe-Gesetz keine Grundlage. 1, Die Präge, ob ein Miterbe allein Vertragshilfe für eine Nachlaßschuld beantragen kann, ist - soweit ersichtlich - von der Rechtsprechung noch nicht entschieden worden. Vor allem aber ist für den vorliegenden Fall zu verneinen, dass ein anderer Kiterbe ein erhebliches Interesse daran hätte, bei der Stellung des Vertragshilfe-Antrages mitzuwirken. Hierzu ist zunächst klar-susteilen, dass eine Mitwirkung der Antragsgegnerin bei dem Antrag auf Vertragshilfe nicht in Betracht kommt; sie kann nicht bei einem gegen sie gerichteten Antrag mitwir-ken. Es bleibt also nur zu fragen, inwieweit berechtigte Interessen des Beteiligten (Georg Behrend) dadurch berührt werden, dass die Antragstellerinnen ohne ihn den Antrag auf Vertragshilfe gestellt haben. Da einmal der Antrag auf Herabsetzung auch der gegen ihn gerichteten Vermächtnisforderung gerichtet ist und er vor allem als Beteiligter Gelegenheit hat, an dem durch den Antrag eingeleiteten Verfahren mitzuwirken, werden seine Interessen nicht dadurch berührt, dass er bei der Stellung des Antrages nicht hinzugezogen wurde. Sollte er etwa ein Interesse daran haben, dass die mit ihm zusammen lebende Antragsgegnerin nicht durch eine Herabsetzung der Vermächtnisforderung beeinträchtigt werde, so steht es ihm frei, den auf ihn entfallenden Teil der Vermächtnisschuld ungekürzt zu erfüllen. Ein schutzwürdiges Interesse des Beteiligten müsste aber insoweit verneint werden, als seine Absicht dahin gehen sollte, im Interesse der An-toagsgegnerin dahin zu wirken, dass den Antragstellerinnen die Vertragshilfe versagt werde. Gegen die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen kann auch nicht mit Erfolg eingewandt werden- sie hätten die Möglichkeit, nur wegen der gegen sie gerichteten Vermächtnisforderung Vertragshilfe zu' beantragen, und angesichts dieser Möglichkeit sei es nicht erforderlich, dass sie die Vertragshilfe auch für die gegen den Beteiligten gerichtete Vermächtnisforderung in Anspruch nehmen. Denn bei einer Herabsetzung der Vermächtnisforderung nur den Antragstellerinnen gegenüber würde diesen der hierdurch gewährte Vorteil dadurch wieder entzogen werden, dass bei einer Erfüllung der Vermächtnisschuld in voller Höhe durch den Beteiligten diesem ein entsprechender Ausgleichsanspruch gegen die Antragstellerinnen erwachsen würde* Aus diesen Gründen ist die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen auch für die nicht gegen sie gerichtete Ver-mächtnisforderung von 15.000,— DM zu bejahen, 2- Die zweite Rüge der weiteren Beschwerde, dass nämlich das Vertragshilfe-Gesetz nur auf die Leistungsfähigkeit des Schuldners abstelle und somit für eine sog. Daraus, dass § 1 VHG eine Vertragshilfe nur gewährt, wenn und soweit dem Schuldner die volle Leistung nicht zugemutet werden kann, folgt nicht, wie die Antragsgegnerin meint, dass nur die Leistungsfähigkeit des Schuldners den Maßstab gäbe.
2474 Ü94 Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! Gesetzs VHG § 1; BGB § 2038 Rechtssatz; Bei einer Erbengemeinschaft kann jeder Miterbe allein den Antrag auf Vertragshilfe wegen einer Nachlassverbindlichkeit stellen« Aktenzeichens IV ZB 54/55 Beschluss des BGH vom 6. Juli 1955. KG Berlin Beep h I u a s In dem Vertragshilfeverfahren 1, der verwitweten Frau Hilden :ard B Str. geh. 2.. der am 1940 geborenen Ursula B gesetzlich vertreten durch ihre Mutter Hi! ebendort» egar 9 - ver Antragstellerinnen, urch Rechtsanwalt gegen Fräulein Margarete B hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofsauf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 7c Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Charlottenburg vom 26. März 1955 in der Sitzung vom 6. Juli 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Br,Kregel, Br.v. Jerner, Scheffler und Wiistenberg beschlossen* Bie Beschwerde wird zurückgewiesen. Bie G-erichtskosten der Beschwerde trägt die Antragsgegnerin. Ber Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.600,- BM festgesetzt. Gründe : Der Amtsgerichtsrat Dr. Erich VBB» der Diplomingenieur Georg BHHl - Beteiligter in diesem Verfahren -und die Antragsgegnerin sind Kinder des Zentners Otto B^B (im folgenden der Erblasser genannt). Dieser ist im Jahre 1939 gestorben und von seiner Frau und seinen drei Kindern als gesetzliche Erben beerbt worden. Seine Witwe ist inzwischen ebenfalls verstorben und von den drei Kindern beeerbt worden« Der Amtsgerichtsrat Dr. Erich BflH ist nach 1945 verstorben und von den Antragstellerinnen - seiner Frau und seiner Tochter - beerbt worden. Eine Erbauseinandersetzung hinsichtlich des Nachlasses des Otto BflHI^hat noch nicht statt gefunden. Der Erblasser hatte, im Jahre 1927 ein Testament errichtet, in dem er verfügt hatte, dass die Antragsgegnerin vor seinen sonstigen Erben 15»000,— RH vorweg erhalten sollte. Die Antragstellerinnen, die Antragsgegnerin und der Beteiligte sind sich darüber einig, dass die Vermächtnisforderung im Verhältnis von 1:1 umgestellt ist. Die Antragstellerinnen sind aber der Meinung, die Forderung müsse im V/ege der sogenannten korrigierenden Vertragshilfe herabgesetzt werden, weil der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls, also im Jahre 1933, erheblich höher gewesen sei als jetzt. Der Hauptgegenstand des Nachlasses, ein Wohngrundstück in der H|BpstraBe in sei durch Bomben stark beschädigt worden; ein weiteres Nachlassgrundstück in BflBBHBHHHHHI sei seit dem Erbfall im Wert gesunken. Sie haben Herabsetzung der Vermächtnisforderung auf 1.500,— DM beantragt. Die Antragsgegnerin hat eingewandt, die Antragstellerinnen seien nicht berechtigt, den Vertragshilfe-Antrag zu stellen, da nur alle Hiterben gemeinschaftlich hierzu befugt seien. A, Sie hat die Angaben der Antragstellerinnen über die 'Wertminderung des Nachlasses bestritten. Das Landgericht Berlin in Berlin-Charlottenburg hat den Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Es hat festgestellt, dass trotz der Bombenschäden an dem Hause in BflHB ■■■■■) der Ertrag aus den beiden Nachlassgrundstücken höher sei als zur Zeit des Erbfalls und dass weiter die Antragstellerinnen und der Beteiligte wirtschaftlich günstiger gestellt seien als die Antragsgegnerin, Es hat weiter berücksichtigt, dass nach dem Villen des Erblassers die Antragsgegnerin durch das Vorausvermächtnis dafür habe entschädigt werden sollen, dass ihre Brüder eine Berufsausbildung erhalten hätten, die ihnen für ihr ferneres Leben ein weitaus besseres Einkommen garantierte, wogegen die Antragsgegnerin keine Ausbildung erhalten habe. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen hat das Kammergericht die Vermächtnisforderung auf 11.000,-DM herabgesetzt. Es hat den '.7ert des Nachlasses für das Jahr 1933 auf 127.917?70 RM und für heute auf 78.400,- DM festgestellt und folgendes ausgeführts Zwar stellte die Vermächtnisforderung von 15.000,— RM rund 12 # des Nachlasswertes von 1933 dar. Dennoch sei es nicht gerechtfertigt, sie auf 12 # des heutigen Nachlasswertes herabzusetzen oder eine Herabsetzung der 15.000,- DM im Verhältnis des damaligen zu dem heutigen Nachlasswert vorzunehmen. Denn es müssten ausser den '»ertverhältnissen auch die gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten, ferner auch der Wille des Erblassers berücksichtigt werden. Die finanziellen Verhältnisse des Beteiligten Georg BUPseien sehr gut. Auch die Antragstellerinnen lebten mit einem Monatseinkommen von rund 700,— DM in gesicherten Verhältnissen. Die Antragsgeg- y nerin dagegen sei ungünstiger gestellt; sie nehme zwar dadurch an der hohen Lebenshaltung ihres Bruders Georg teil, dass sie ihm den Haushalt führe, sie habe aber kein festes Einkommen. Hinzu komme, dass sie mit dem VorausVermächtnis nach dem .Villen des Erblassers einen gewissen Ausgleich dafür habe bekommen sollen, dass sie keine Berufsausbildung erhalten habe, während ihre beiden Brüder eine mit- erheblichen Kosten verbundene akademische Ausbildung genossen hätten. Eine völlige Versagung von Vertragshilfe sei unter diesen Umständen ebensowenig gerechtfertigt, wie die von den Antragstellerinnen begehrte Herabsetzung auf 1.500,- DM. Angemessen sei eine Minderung um 4.000,— DM. Gegen den Beschluss des Kammergerichts hat die Antragsgegnerin rechtzeitig sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Sie rügt einmal, dass das Kammergericht die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen bejaht habe. Hach ihrer Ansicht hat bei einer Mehrheit von Erben nicht der einzelne Miterbe, sondern nur die Erbengemeinschaft das Recht, einen Vertragshilfe-Antrag zu stellen. Sie ist zweitens der Meinung, es käme für die Gewährung von Vertragshilfe nur auf die Leistungsfähigkeit des Schuldners an, für eine sogenannte ,fkorrigierende Vertragshilfen böte das Vertragshilfe-Gesetz keine Grundlage. Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. 1, Die Präge, ob ein Miterbe allein Vertragshilfe für eine Nachlaßschuld beantragen kann, ist - soweit ersichtlich - von der Rechtsprechung noch nicht entschieden worden. Im Schrifttum hat nur Saage (VHG, Anm 4 b zu § 1, Seite 47) Stellung dazu genommen; er bejaht die Präge unter Hinweis auf § 2038 Abs 1 Satz 2 Halbs 2 BGB. Ihm ist zuzustimmen. Die Antragsgegnerin meint zwar, es sei un- '■H verständlich, was der Vertragshilfe-Antrag "mit der "Erhaltung des Nachlasses zu schaffen haben solle". Sie verkennt bei diesem Einwand aber den Begriff des Erhaltene. Allerdings verbindet sich mit dem Y/ort "Erhaltung" die Vorstellung der Aufrechterhaltung eines bestehenden Vermögensstandes, wogegen die einem Vertragshilfe-Antrag stattgebende Entscheidung eine rechtsgestaltende, also einen bestehenden Zustand abändernde Wirkung hat (vgl § 15 Abs 1 VHG). Es wäre aber verfehlt, auf diesen mehr äusserlichen Umstand abzustellen* Wirtschaftlich gesehen dient es der Erhaltung des Nachlasses, wenn Nachlaßschulden im Wege der Vertragshilfe auf einen den Umständen nach angemessenen Betrag herabgesetzt werden, wenn also bewirkt wird, dass die Belastung des Nachlasses durch Schuldbeträge beseitigt wird, die den Umständen nach ungerechtfertigt sind. JDer Antrag auf Vertragshilfe ist auch eine zur Erhaltung notwendige Maßnahme, wie dies § 2038 Abs 1 Satz 2 Kalbs 2 BGB voraussetzt. Der beschliessende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 8. Mai 1952 (BGKZ 6, 76) dar-gelegt, dass die Präge, welche einzelnen Maßregeln im konkreten Pall für die Erhaltung notwendig sind, vom Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Beurteilers aus zu entscheiden ist; dass zur Erhaltung notwendige Maßregeln nicht nur solche sind, die so dringlich sind, dass sie nicht aufgeschoben werden können bis die anderen Iliterben ihnen zustimmen; und dass ferner zwar das Hecht des einzelnen Miterben zu dem selbständigen Handeln den Grundsatz der gemeinschaftlichen Verwaltung des Nachlasses durch alle Miterben durchbricht und es daher auch darauf ankommt, ob die ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses diesen Eingriff in das Recht der anderen Miterben verträgt, wobei zu beachten ist, wie weit die anderen Miterben im einzelnen Pall daran interessiert sein könnten, an der fraglichen Maßregel mitzuwirken• X Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Pall muss das Stellen eines Vertragshilfe-Antrages als notwendige LlaBnahme erachtet werden. Einmal ist es vom Standpunkt eines vernünftigen Beurteilers aus angebracht, alsbald zu klären, in welcher Höhe der Nachlass mit der Vermächtnisforderung der Antragsgegnerin belastet ist. Ohne eine solche Klärung lässt sich die Auseinandersetzung nicht voll durchführen. Vor allem aber ist für den vorliegenden Fall zu verneinen, dass ein anderer Kiterbe ein erhebliches Interesse daran hätte, bei der Stellung des Vertragshilfe-Antrages mitzuwirken. Hierzu ist zunächst klar-susteilen, dass eine Mitwirkung der Antragsgegnerin bei dem Antrag auf Vertragshilfe nicht in Betracht kommt; sie kann nicht bei einem gegen sie gerichteten Antrag mitwir-ken. Es bleibt also nur zu fragen, inwieweit berechtigte Interessen des Beteiligten (Georg Behrend) dadurch berührt werden, dass die Antragstellerinnen ohne ihn den Antrag auf Vertragshilfe gestellt haben. Da einmal der Antrag auf Herabsetzung auch der gegen ihn gerichteten Vermächtnisforderung gerichtet ist und er vor allem als Beteiligter Gelegenheit hat, an dem durch den Antrag eingeleiteten Verfahren mitzuwirken, werden seine Interessen nicht dadurch berührt, dass er bei der Stellung des Antrages nicht hinzugezogen wurde. Sollte er etwa ein Interesse daran haben, dass die mit ihm zusammen lebende Antragsgegnerin nicht durch eine Herabsetzung der Vermächtnisforderung beeinträchtigt werde, so steht es ihm frei, den auf ihn entfallenden Teil der Vermächtnisschuld ungekürzt zu erfüllen. Ein schutzwürdiges Interesse des Beteiligten müsste aber insoweit verneint werden, als seine Absicht dahin gehen sollte, im Interesse der An-toagsgegnerin dahin zu wirken, dass den Antragstellerinnen die Vertragshilfe versagt werde. Gegen die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen kann auch nicht mit Erfolg eingewandt werden- sie hätten die Möglichkeit, nur wegen der gegen sie gerichteten Vermächtnisforderung Vertragshilfe zu' beantragen, und angesichts dieser Möglichkeit sei es nicht erforderlich, dass sie die Vertragshilfe auch für die gegen den Beteiligten gerichtete Vermächtnisforderung in Anspruch nehmen. Denn bei einer Herabsetzung der Vermächtnisforderung nur den Antragstellerinnen gegenüber würde diesen der hierdurch gewährte Vorteil dadurch wieder entzogen werden, dass bei einer Erfüllung der Vermächtnisschuld in voller Höhe durch den Beteiligten diesem ein entsprechender Ausgleichsanspruch gegen die Antragstellerinnen erwachsen würde* Aus diesen Gründen ist die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen auch für die nicht gegen sie gerichtete Ver-mächtnisforderung von 15.000,— DM zu bejahen, 2- Die zweite Rüge der weiteren Beschwerde, dass nämlich das Vertragshilfe-Gesetz nur auf die Leistungsfähigkeit des Schuldners abstelle und somit für eine sog. korrigierende Vertragshilfe kein Raum sei, ist ebenfalls unbegründet. Daraus, dass § 1 VHG eine Vertragshilfe nur gewährt, wenn und soweit dem Schuldner die volle Leistung nicht zugemutet werden kann, folgt nicht, wie die Antragsgegnerin meint, dass nur die Leistungsfähigkeit des Schuldners den Maßstab gäbe. In der Rechtsprechurgund im Schrifttum wird allgemein die Zulässigkeit der sog. "korrigierenden VertragshilfeH bejaht (OLG Freiburg, Betrieb .1953, 377; OLG Stuttgart, NJW 1952, 1219; OLG Hamburg NJW 1953, 705 und MDR 53, 628; OLG Düsseldorf ITJW 1953, 1229 und 1954, 885; OLG Hamm NJW 1953, 1714; OLG Frankfurt NJW. 1953,' 1714; Saage, VHG Anm il 2 d zu § 1 /g 577 und "Betrieb" 1953 Nr 6 S 120; Duden-Rowedder, VHG Allgemeines 11 /ß 307; 8 ? Duden NJW 1949 S 643; Hoffmann JE 1952, 222; Korn MDR 1953, 206; Coing NJW 1953, 1326 unter III, 3a; Reinicke, MDR 1952, 708 unter Nr 6). Auch der beschließende Senat hat in seinem Beschluss vom 16« Januar 1954 (DM ^Nr X7 § 1 VHG; NJW 1954, 599; JZ 1954, 390) die Zulässigkeit der sog, "korrigierenden Vertragshilfe" anerkannt. Die Ausführungen in der weiteren Beschwerde geben dem Senat keinen Anlass, von seiner Rechtsprechung abzugehen. Da auch sonst nicht ersichtlich ist, dass die angefoch-tene Entscheidung auf Rechtsverstössen beruhe, ist die weitere Beschwerde zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 19 VHG, 123 Kostenordnung. Schmidt Kregel v.Werner Scheffler Wüstenberg