Der Kläger hat die Feststellung begehrt, daß er nicht der Erzeuger der Beklagten ist. Juli 1973 ein vom Amtsgericht übersandtes Empfangsbekenntnis unterzeichnet und zurückgegeben, nach dem ihm ”1 Urteil v. Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Beschluß vom 7. Diesen hat der Kläger Jedoch nicht erboten; sein Vortrag, der erstinstanzliche Prozeßbevollnächtigte sei zur Abgabe einer entsprechenden Versicherung bereit, reichte hierfür nach der zutreffenden Darlegung des Berufungsgerichts nicht aus. Abgesehen davon, daß dies nach dem Gesagten nicht zutrifft, hat das Berufungsgericht diese Zweifel tatsächlich beseitigt. Bei den Gerichtsakten befindet sich eine beglaubigte Abschrift des Urteils, die den handschriftlichen Vermerk "Mdt. hat Abschrift” trägt. Das Schriftstück kann nach der Feststellung des Berufungsgerichts auch nur durch den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zu den Gerichtsakten zurückgereicht worden sein, nämlich als "das angefochtene Urteil”, das er der an das Landgericht gerichteten Berufung beigefügt hat und das ihn ausweislich der Akten nicht zurückgegeben worden ist. Bei diesem Sachverhalt, auf den die Beschwerde nicht eingeht, hat das Berufungsgericht mit Recht nicht mehr an der wirksamen Zustellung des Urteils an 13. Juli 1973 lediglich zwei einfache Abschriften des amtsgerichtlichen Urteils zugestellt worden, so daß eine wirksame Zustellung nicht erfolgt und die Berufung demnach rechtzeitig eingelegt sei. Das Berufungsgericht hat indessen die Überzeugung gewonnen, daß eine beglaubigte Abschrift des Urteils zugestellt worden ist. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Berufungskläger die Rechtzeitigkeit seines Rechtsmittels nachweisen muß. Darüber, wie das übergebene Schriftstück in dem Empfangsbekenntnis zu bezeichnen ist, hat das Gesetz keine Erfordernisse aufgestellt; für die Richtigkeit (hier: Genauigkeit) ist entgegen der Ansicht der Beschwerde letztlich der Anwalt als derjenige, der die Zustellung beurkundet, verantwortlich (Beschluß des erkennenden Senats vom 12.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 53/73 in dem Rechtsstreit des Gastwirts Ludvig traße a, Klägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. ] ■ gegen die minderjährige Anja D (früher » PflH^straße fl» vertreten durch das Jugendamt der Stadt Amtspfleger, Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollnächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Dr. HaB Si Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Mai 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Knüfer beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. November 1973 v/ird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Beschwerde. Gründe : Der Kläger hat die Feststellung begehrt, daß er nicht der Erzeuger der Beklagten ist. Das Amtsgericht hat die Klage durch Urteil vom 29« Mai 1973 abgewiesen. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat am 18. Juli 1973 ein vom Amtsgericht übersandtes Empfangsbekenntnis unterzeichnet und zurückgegeben, nach dem ihm ”1 Urteil v. 29.5.73M gemäß § 212 a ZPO zugestellt worden ist. Er hat am 3. September 1973 Berufung beim Landgericht eingelegt. Dieses hat wegen seiner Unzuständigkeit das Rechtsmittel durch Beschluß vom 19. September 1973 als unzulässig verworfen. Daraufhin haben die zv/eitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 26. f.-eptember 1973 Berufung beim Oberlandesgericht eingelegt und das Rechtsmittel innerhalb der verlängerten Frist begründet. Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Beschluß vom 7. November 1973» der den Prozeß- J / I* - t\ - bein Vorliegen einer solchen Bescheinigung davon auszugehen, daß diesem "irfordenriis genügt worden ist. Allerdings steht dem. Berufungskläger, wie auch sonst bei Unstimmigkeiten des Empfangsbekenntnisses, der Gegenbeweis offen. Diesen hat der Kläger Jedoch nicht erboten; sein Vortrag, der erstinstanzliche Prozeßbevollnächtigte sei zur Abgabe einer entsprechenden Versicherung bereit, reichte hierfür nach der zutreffenden Darlegung des Berufungsgerichts nicht aus. Die Beschwerde erhebt hiergegen keine Rügen, sondern vertritt die Ansicht, bei einer Zustellung von Amts wegen sei es Sache des zustellenden Gerichts, aus einer undeutlichen Bezeichnung des zugestellten Schriftstücks hervorgegangene Zweifel an der l'irJssamkeit der Zustellung zu beseitigen. Abgesehen davon, daß dies nach dem Gesagten nicht zutrifft, hat das Berufungsgericht diese Zweifel tatsächlich beseitigt. Bei den Gerichtsakten befindet sich eine beglaubigte Abschrift des Urteils, die den handschriftlichen Vermerk "Mdt. hat Abschrift” trägt. Das Berufungsgericht hat dargelegt, daß dieser Vermerk nur aus der Kanzlei des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers herrühren kann, weil der Kläger im ersten Rechtszug der einzige anwaltlich vertretene ”IIandant” war, und daß es sich deshalb u:i das am 18. Juli 1973 zugestellte Exemplar handeln muß, zu demal es sich völlig mit der beglaubigten Abschrift deckt, die der Beklagten zugestellt worden ist. Das Schriftstück kann nach der Feststellung des Berufungsgerichts auch nur durch den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zu den Gerichtsakten zurückgereicht worden sein, nämlich als "das angefochtene Urteil”, das er der an das Landgericht gerichteten Berufung beigefügt hat und das ihn ausweislich der Akten nicht zurückgegeben worden ist. Bei diesem Sachverhalt, auf den die Beschwerde nicht eingeht, hat das Berufungsgericht mit Recht nicht mehr an der wirksamen Zustellung des Urteils an 13. Juli 1973 gezweifelt. bevollmächtigten des Klägers an 3. Dezember 1973 zugestellt worden ist, als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die an 17. Dezember 1973 eingegangene Beschwerde des Klägers. Sie ist nach § 519 b Abs. 2 ZPO als sofortige Beschwerde zulässig, aber sachlich nicht begründet. Die Beschwerde wiederholt die Behauptung des Klägers, seinem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten seien am 13. Juli 1973 lediglich zwei einfache Abschriften des amtsgerichtlichen Urteils zugestellt worden, so daß eine wirksame Zustellung nicht erfolgt und die Berufung demnach rechtzeitig eingelegt sei. Das Berufungsgericht hat indessen die Überzeugung gewonnen, daß eine beglaubigte Abschrift des Urteils zugestellt worden ist. Hiergegen wendet sich die Beschwerde ohne Erfolg. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Berufungskläger die Rechtzeitigkeit seines Rechtsmittels nachweisen muß. Diesem Nachweis steht hier das von seinem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Unterzeichnete Empfangsbekenntnis entgegen. Es ist nicht deshalb wirkungslos, weil in ihm das zugestellte Schriftstück als "1 Urteil v. 29.5-73” bezeichnet worden ist. Darüber, wie das übergebene Schriftstück in dem Empfangsbekenntnis zu bezeichnen ist, hat das Gesetz keine Erfordernisse aufgestellt; für die Richtigkeit (hier: Genauigkeit) ist entgegen der Ansicht der Beschwerde letztlich der Anwalt als derjenige, der die Zustellung beurkundet, verantwortlich (Beschluß des erkennenden Senats vom 12. März 1969 - NJW 1969, 1297). Bescheinigt er die Zustellung eines "Urteils” nach § 212 a ZPO, so hat dies nur Sinn, wenn er damit eine wirksame Zustellung, also die Übergabe einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift beurkunden will. Deshalb ist Die sofortige Beschwerde mußte demnach als unbegründet zurückgewiesen werden. Beschwerdewert: 3.000,— DM. Dr. Hauß Dr. Pfretzschner Dr. Reinhardt Dr. Bukow Knüfer