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BGH · iv zb 53/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: iv zb 53/72

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat der Sitzung am 28. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 20. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. November 1971 die Feststellung getroffen, daß der Beklagte der Vater des Klägers ist; es hat den Beklagten außerdem zur Zahlung des Regelunterhalts verurteilt. Das Urteil ist dem Beklagten zu Händen seines Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. in am 29. April 1972 eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und die Berufung zugleich begründet. Das Oberlandesgericht hat die Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen und ausgeführt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne dem Beklagten nicht bewilligt werden, weil sie nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des £ 234 ZPO beantragt worden sei. Mit Recht hat das Oberlandesgericht angenommen, das Wiedereinsetzungsgesuch sei nicht rechtzeitig gestellt worden. Sie wendet sich vielmehr dagegen, daß dem Beklagten das Verschulden seines Anwalts gemäß § 232 Abs. 2 ZPO zugerechnet worden ist. -Zielen, daß die Vorschrift des § 232 Abs« 2 ZPO auch in Kindschaftssachen anzuwenden ist und insoweit nicht gegen das Grundgesetz verstößt (NJlvr 1972, 52^ = FamRZ 1972, 200).

Zitierte Normen: § 234 ZPO
RechtsanwaltOberlandesgerichtBerufungsfristBeschlußZPOBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
iv zb 53/72	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Rainer H Istraße I
in Sl
 Ibei
Beklagten und Beschwerdeführers,
 Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Dr. habil.
in
 gegen
den minderjährigen Thomas MI geb. am HHBHHP 1970, in WWEKU Nr.
Gern.	vertreten	durch das Kreisjugend-
amt in
 Kläger und Beschwerdegegnexv
- Prozeßbevollmächtigter II.
Instanz: Rechtsanwalt in
 in
Der TV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat der Sitzung am 28. September 1972 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner,
 Dr. Peinhardt und Dr. Buchholz
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Mai 1972 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert:	500,— DM
Gründe :
Das Amtsgericht Sonthofen hat mit Urteil vom 25. November 1971 die Feststellung getroffen, daß der Beklagte der Vater des Klägers ist; es hat den Beklagten außerdem zur Zahlung des Regelunterhalts verurteilt. Das Urteil ist dem Beklagten zu Händen seines Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr.	in	am 29. November 197*1 zu-
gestellt worden. Mit einem bei dem Oberlandesgericht München am 21. April 1972 eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und die Berufung zugleich begründet. In einem weiteren am gleichen Tage eingegangenen Schriftsatz hat er um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen und ausgeführt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne dem Beklagten nicht bewilligt werden, weil sie nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des £ 234 ZPO beantragt worden sei.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten.
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Mit Recht hat das Oberlandesgericht angenommen, das Wiedereinsetzungsgesuch sei nicht rechtzeitig gestellt worden. Der von dem Beklagten ebenfalls bevollmächtigte Rechtsanwalt Dr. ScflHfein	erfuhr	am	24. März
1972, daß das Urteil des Amtsgerichts am 29. November 197^ zugestellt worden war. Damit war das Hindernis für die Einhaltung der Berufungsfrist, wenn ein solches Hindernis überhaupt bestanden haben sollte, weggefallen, und es hätte nunmehr binnen zwei Wochen die Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Berufungsfrist beantragt werden müssen (§ 234 Abs. 1 ZPO). Das ist nicht geschehen.
Vielmehr ist das Wiedereinsetzungsgesuch erst am 21. April 1972 bei dem Oberlandesgericht eingegangen.
Die Beschwerde greift diese zutreffende Feststellung des Oberlandesgerichts auch nicht an. Sie wendet sich vielmehr dagegen, daß dem Beklagten das Verschulden seines Anwalts gemäß § 232 Abs. 2 ZPO zugerechnet worden ist.
Sie ist der Auffassung, die Anwendung dieser Vorschrift in Kindschaftssachen sei verfassungswidrig. Dem kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Der erkennende Senat hat bereits mit Beschluß vom 15. Dezember 1971 entschie-
-Zielen, daß die Vorschrift des § 232 Abs« 2 ZPO auch in Kindschaftssachen anzuwenden ist und insoweit nicht gegen das Grundgesetz verstößt (NJlvr 1972, 52^ =
 FamRZ 1972, 200). Hieran wird festgehalten. Der Dreierausschuß des Bundesverfassungsgerichts hat mit Bescheid vom '\k. Februar 1972 (FamRZ 1972, 201) ebenso entschieden.
Dr. Hauß	Johannsen	Dr.	Pfretzschner
 Dr. Reinhardt
 Dr. Buchholz