Gegen das ihm am 6o Mai 1970 zugestellte landgerichtliche Urteil hat der Beklagte am 2* Juli 1970 Berufung eingelegt und gleichzeitig beantragt, ihm wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren» Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages hat er vorgetragen, durch Krankheit an der rechtzeitigen Beauftragung eines beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalts verhindert gewesen zu sein» Zur Glaubhaftmachung hat er ein ärztliches Attest vorgelegt, in dem ausgeführt ist, daß der Kläger schon längere Zeit an Kreislaufschwäche leide. Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 14 * Juli 1970 dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und seine Berufung als unzulässig verworfene Die statthafte und formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet« Ohne Rechtsverstoß hat es das Berufungsgericht als nicht glaubhaft gemacht angesehen, daß die Krankheit des Klägers die Ursache seiner nicht rechtzeitigen Berufungseinlegung gewesen ist. Wenn der Beklagte auch mit der Berufungseinlegung oder nur mit einem Armenrechtsgesuch bis zu dem letzten Tage ab-warten durfte, so kann seine glaubhaft gemachte Arbeitsunfähigkeit wegen Kreislauf schwäche nicht auch als Glaubhaftmachung dafür ausreichen, daß er gehindert war, sei es schriftlich oder telefonisch, seinen erstinstanzlichen Anwalt zu bitten, das Erforderliche zu veranlassen. Soweit der Beklagte mit seiner Beschwerde weitere Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, die für eine vorhanden gewesene größere krankheitsbedingte Behinderung sprechen könnten, als sie im Yfieder-einsetzungsantrag zu dem Ausdruck gekommen ist, kann er mit diesem Vorbringen gemäß § 236 ZPO nicht gehört werden o
BUNDESGERICHTSHOF ry_zB_ 53/70 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Arbeiters Heinrich Beklagten und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt gegon seine Ehefrau Hedwig Christine gebo K Klägerin und Beschwerdegegnerin, Pi'ozeßbevollmächtigter II„ Instanz? Rechtsanv/alt Drc 2 Der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12 0 November 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johann sen, Wüstenberg;, Dr0 Pf retzschner, Dr» Reinhardt und Dr» Buchholz beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 7o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14» Juli 1970 wird zurückgewieseno Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu trageno Gründe : Gegen das ihm am 6o Mai 1970 zugestellte landgerichtliche Urteil hat der Beklagte am 2* Juli 1970 Berufung eingelegt und gleichzeitig beantragt, ihm wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren» Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages hat er vorgetragen, durch Krankheit an der rechtzeitigen Beauftragung eines beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalts verhindert gewesen zu sein» Zur Glaubhaftmachung hat er ein ärztliches Attest vorgelegt, in dem ausgeführt ist, daß der Kläger schon längere Zeit an Kreislaufschwäche leide. vom 8. "bis 21. Juni 1970 arbeitsunfähig gewesen sei und am 22. Juni 1970 die Arbeit auf eigenen Wunsch v/ieder auf genommen habe» Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 14 * Juli 1970 dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und seine Berufung als unzulässig verworfene Die statthafte und formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet« Ohne Rechtsverstoß hat es das Berufungsgericht als nicht glaubhaft gemacht angesehen, daß die Krankheit des Klägers die Ursache seiner nicht rechtzeitigen Berufungseinlegung gewesen ist. Aus der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung geht hervor, daß der Beklagte bis Freitag, dem Juni 1970, noch gearbeitet hato Bis zu diesem Zeitpunkt kann er daher durch seine Kreislauf-schwäche an der Berufungseinlegung nicht gehindert gev/esen sein* Nun lief, die Berufungsfrist, da der 60 Juni 1970 ein Samstag war, erst am Montag, dem 8. Juni 1970, ab. Wenn der Beklagte auch mit der Berufungseinlegung oder nur mit einem Armenrechtsgesuch bis zu dem letzten Tage ab-warten durfte, so kann seine glaubhaft gemachte Arbeitsunfähigkeit wegen Kreislauf schwäche nicht auch als Glaubhaftmachung dafür ausreichen, daß er gehindert war, sei es schriftlich oder telefonisch, seinen erstinstanzlichen Anwalt zu bitten, das Erforderliche zu veranlassen. Dies ist umsomehr anzunehmen, als der Beklagte auch am 11 o Juni 1970 in der Lage war, sich mit einer schriftlichen Eingabe, wenn auch in anderer Angelegenheit, an seinen Anwalt zu wenden» Soweit der Beklagte mit seiner Beschwerde weitere Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, die für eine vorhanden gewesene größere krankheitsbedingte Behinderung sprechen könnten, als sie im Yfieder-einsetzungsantrag zu dem Ausdruck gekommen ist, kann er mit diesem Vorbringen gemäß § 236 ZPO nicht gehört werden o Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist daher als unbegründet zurückzuweisen« Beschwerdewert: 3.000, - DJ5« Johannsen Dre Reinhardt