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BGH

Gericht: BGH

Bie sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 6* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 11* Juni 1952 wird auf Tosten des Beklagten zurr ckgev/ie s en * Burch Urteil der 2* Zivilkammer des Landgerichts in Aachen vom 27.2.1952 ist die Bhe der Parteien auf die Klage und Widerklage geschieden» Beide Parteien sind für schuldig, der Beklagte jedoch für überwiegend schuldig erklärt v;orden» Gegen dieses ihm am 7o Kürz 1952 zugestellte Urteil hat der 3eklagte am 14* Kai 1952 Berufung eingelegt und gleichzeitig um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebetene lurch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfene Die von dem Beklagten gegen diesen Beschluß frist- und formgorecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet*

Zitierte Normen: § 233 ZPO
BerufungWiedereinsetzungZPOParteiBeschlußBrKlägerinStand

Volltext der Entscheidung

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IV_ZB 53/32
Beschluß
 In Sachen
 des Maschinenschlossers Heinrich B >str.
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 Beklagten, liderklügers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmlchtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
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sge Ehefrau Josephine
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Klägerin, Y/iederbeklagte und Beschv/erdegegnerin, - ?rozeßbevollmr:chtigter: Hechtsanwalt^B^H^ in
 hat der IV*.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juli 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* Bersch, Ascher,.Baske, Johrr.nscn und Br. Kregel
 beschlossen:
Bie sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 6* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 11* Juni 1952 wird auf Tosten des Beklagten zurr ckgev/ie s en *
Cr r ü n d e :
Burch Urteil der 2* Zivilkammer des Landgerichts in Aachen vom 27.2.1952 ist die Bhe der Parteien auf die
 Klage und Widerklage geschieden» Beide Parteien sind für schuldig, der Beklagte jedoch für überwiegend schuldig erklärt v;orden» Gegen dieses ihm am 7o Kürz 1952 zugestellte Urteil hat der 3eklagte am 14* Kai 1952 Berufung eingelegt und gleichzeitig um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebetene lurch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfene Die von dem Beklagten gegen diesen Beschluß frist- und formgorecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet*
Nach § 233 ZPO kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur erteilt werden, wenn die Partei durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert worden ist, die Prist einzuhalten» Ein Wiederein-setzungsgrund ist danach nur gegeben, wenn die Partei, obwohl sie an sich gewillt gewesen wäre, die Frist zu nutzen, daran durch einen der im § 253 ZPO genannten Umstünde gehindert worden ist„ lie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann daher, wie der Bundesgerichtshof bereits in den Beschluß vom 1906»1951 - III CB 5/51 (BGHZ 2, 347) ausgeführt hat, nicht erteilt werden, wenn die Partei die Prist bewußt nicht genutzt hat» Per Beklagte hat auch in den hier zu entscheidenden Falle bewußt davon abgerehen, Berufung einzulegen, da er glaubte, die Klägerin werde ihrerseits Schritte unternehmen, um die Illage zurückzunehmen und auch ihm die Lücknahme der Widerklage ermöglichen» laß er von der Klägerin über
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ihre wahren -Absichten getäuscht worden ist und daß er wegen seines Aufenthalts in der Strafanstalt außerstande war, das Verhalten der Klägerin zu äherwachen, kann zu keiner anderen Beurteilung führen« Diese Umstände ändern nichts daran, daß der Beklagte, obwohl er in der Lage war, fristgerecht Berufung einzulegen, hiervon aus eigener. Villensentschluß abgesehen hat0 Seine ihm wegen des arglistigen Verhaltens der Klägerin etwa zustehenderf Schadensersnt2ansprüche werden dadurch nicht berührt„
Kit dieser Entscheidung ist auch die von dem Beklagten persönlich an den Bundesgerichtshof gerichtete Eingabe vom*2<,6«1952 erledigt«»-

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO,
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