II® Bie sofortigen Beschwerden des Beteiligtet zu 2) vom 20®4® 1950 und der Beteiligten zu 3) vom 21«4®1950 gegen'den Beschluss des Amtsgerichts München, Umstellungsstelle, vom 31®3® 1950, werden auf ihre Kosten zurttckgewiesen® Das Amtsgericht hat antragsgemäss festgestellt, dass Hypothekund Forderung im Verhältnis 1:1 umgerstellt seien0 Auf die sofortige Beschwerde der Be- { *^ teiligten zu 2) und 3) hat das Landgericht diesen Beschluss aufgehoben und die Umstellung im Verhält^' nis.lOsl festgestellt* Dagegen richtet, sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu'l)»*‘ Diese hat das Bayerische Oberste Landesgericht dein* Bundesgerichtshof vorgelegt« Es will dem Landgericht darin beitreten, dass Ersatzansprüche des Beteilig- « ten zu 1) wegen seiner Aufwendungen auf den Bau des Wohnhauses keine Auseinandersetzungsforderung im Sinne des $ 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG darstelle, dasses^ sich vielmehr bei der Hypöthekenbestellung nur um die Feststellung und Sicherung einei^reinen Gäldfor- * * de rung im Sinne des § 16 UmstG gehandelt habe« Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte aber aus der Erwägung, dass der Beteiligte zu 1 )* der * Erben—. >r*vv te, auch Forderung und Hypothek im Verhältnis 1:1 ümsteilen» Daarit würde das Bayerische Oberste Lahdesgericht von dem Beschluss des Senats vom 19a 2« 1951 (NJU 51, 555) abweichen« Es hat ’ deshalb die Sache gemäss § 28 Ab£ 2 FOG dem Bun- gerichts führen, weil das Landgericht die'Anwendung des § 18 Abs 1 Ziff 5 UmstG zu Unrecht "verneint hat* * die Tatsache gewürdigt, dass der Beteiligte zu 1) bei der Errichtung der notariellen Urkunde über die Forderung von 6 000«-RM zugleich als Gesamtschuldner und als Gläubiger auf getreten ist* Es hat im Ergebnis richtig dargelegt, dass dadurch die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts nicht beeinträchtigt yiferdeg Zu der Auslegung des.§ 18 Abs 1 Ziff 5 UmstG. Der Senat hat in der erwähnten Entscheidung weiter dargelegt, dass 5 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG weit auszule-gen ist, weil sich das aus der engen rechtlichen Verbindung zwischen Schuldner und Gläubiger rechtfertige«, In diesen Grundsätzen stimmt der Senat mit dem II«, Zivilsenat des BGH (Urteil vom 30,5*1951 .- II ZE 36/50,. Hier hat der II o Zivilsenat den Anwendungsbereich des , § 18 Abs 1 Ziff 3 ÜmstG noch über diese Grundsätze hinaus ausgedehnt, indem er es nicht füg entscheidend angesehen hat, ob es sich im einzelnen'fall um* die Auseinandersetzung einer bereits bestehenden Vernögensgemeinschaft oder um die Begründung von Schuldverhältnissen im Hinblick auf eine solche künftige Auseinandersetzung handelt«, Wenn in solchen Fällen derartige Schuldverhältnisse auf familienrechtlicher Grundlage geschaffen werden und die daraus entstehenden Forderungen nach den Absichten der Beteiligten nur einen Vorgriff auf die • künftige Auseinandersetzung der erst später eihtre- und sie unmittelbar herbeiführenden Vermögensrecht liehen Regelungen zwischen den im § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG genannten Beteiligten das Umstellungs- * Vorrecht geniessen, sondern auch die zwischen ihnen im Hinblick $tuf eine künftige Aus einander set- . dann Anwendung, wenn zwischen ihnen Schuldverhältnisse geschaffen werden, die nicht schon' selbst einen Teil der Auseinandersetzung bilden, sondern nach der Absicht der Beteiligten einen 'Vorgriff auf die künftige Auseinandersetzung darstellen« Die Billigkeitserwägungen, die der Bestimmung des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG zugrunde liegen« und die eine gleiche Behandlung der Beteiligten ermöglichen sollen, rechtfertigen das Umstellungsvorrecht nicht nur für die sich aus der Auseinandersetzung selbst erge-* benden Folgerungen, sondern auch für solche, die nach der Absicht der Beteiligten gerade im Hinblick .. auf Y-eine spätere Auseinandersetzung begründet werden« In aller Regel verfolgen die Beteiligten bei der Begründung solcher Forderungen den Zweck, den Gläubiger schon vor Durchführung derAuseinandersetzung wegen seiner zu erwartenden Ansprüche siecher zustellen« Dies würde zu dem Nachteil des Gläubigers und - wenn es sich um die Bestellung einer Hypothek handelt wegen der etwa entstehenden ^^■tep.ungsgrund-schuld Geht man davon aus, so muss auch auf den im vorliegenden Fall festgestellten Sachverhalt der § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstGr angewandt werden* Die vom Landgericht gegebene Sachdarstellung entspricht zwar nicht in allen Teilen den nach § 25 FGG zu stellenden Anforderungen« Bezugnahmen auf Beweis^ .Protokolle genügen insbesondere nicht« Vielmehr sind die Tatsachen anzuführen, die das Gericht auf Grund derselben für festgestellt erachtet ( Seidel § 25- Anm 3)* Jedoch ist hier den getroffenen Feststellungen zu entnehmen, dass die Errichtung des Hauses 'dem. Willen aller damals an der Erbengemeinschaft Beteiligten entsprach* Die notarielle Anerkennung* der Darlehensforderung für den BeteiT ligten zu 1) und die Eintragung einer Hypothek für ihn ist erfolgt, weil der Beteiligte zu 1) eine einwandfreie Feststellung und dingliche Sicherung seiner Aufwendungen für den Fall seines Todes erreichen wollte* Wenn dadurch, wie das Landgericht hervorhebt, lediglich bereits bestehende Forderungen auf Ersatz von Verwendungen der Höhe nach festgelegt wurden, und eine Auseinandersetzung in Höhe der gesicherten Forderung nicht vorweggenommen werden sollte, so besagt das nur, dass es sich insoweit nicht schon um eine Teilauseinandersetzung gehandelt hat« Für‘die Anwendung des § 18 Abs 1 Ziff 3 DmstG genügt aber, wie dargelegt* dass ein Mitglied der Erbengemeinschaft Aufwendungen für diese macht und im Hinblick auf eine spätere Auseinandersetzung durch Begründung .einer Forderung gegen die Erbengemeinschaft gesichert wird« Dass dies hier geschehen ist, ergibt sich aus den Feststellungen des pothek schon zwischen den Beteiligten Verhandlungen über eine Auseinandersetzung mit dem Ziel der Übertragung des Grundstücks auf den Beteiligten zu 1) geführt worden und nur deshalb nicht zu dem Abschluss gekommen sind, weil die Mutter der Beteiligten zu. festgestellt und durch eine Hypothek kn dem Nachlassgrundstück gesichert werden, so geschieht dies nach allgemeiner Erfahrung und wenn nicht besondere Gründe eine andere Annahme rechtfertigen, nicht, um den Mit erben durch diese Hypothek wegen seiner Ersatzansprüche endgültig abzufinden, sondern, wie auch das Landgericht ausdrücklich feststeilt, um die Forderung der Höhe nach festzulegen und sie durch die Hypothek zu sichern» **)er "weck dieser Feststellung der Forderung liegt aber darin, dass sie bei der künftigen Auseinandersetzung dem Gläubiger bevorzugte Befriedigung verschaffen soll» Damit- rechtfertigt-sich die Anwendung des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG auch auf den vorliegenden.Fall« Auf die weiter vom Bayerischen Obersten Landesgericht geprüfte Frage, ob sich eine bevorzugte Umstellung jedenfalls für die Hälfte der Forderung und der Hypothek aus dem Gesichtspunkt des § 2 Nr 3 der 4-OoDVO rechtfertigt, kommt es ^danach nicht mehr an» Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats würde
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Beschluss
H.2B 52/51
Jry
2501 009
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* In der' Umstellungssache Betreffend die,im Grundbuch für Ui
Band
Blatt Seite 206 Abt®III Nr 7/IV eingetragene
Hypothek von 6 000•—RM®
Beteiligte:
1) Kechanikermeister Max R »trasse
Gläubiger,
zu 1) und 2) als Miteigentümer in ungeteilter Erbengemeinschaft^
als grundschuldverwaltendes Institut,
hat der IV.« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf 'die . sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 5o Oktober 1950 gegen den Beschluss der 14®/15® Zivilkammer des Landgerichts München 1 vom 19.« Sept® 1950 am 26® Februar 1952'unter Mitwirkung der Bundesrichter Br® Bersch. Ascher, Br« Hartz. Br« Kregel und. Br® v® Werner -
beschlossen: ,
I« Ber angefochtene Beschluss wird aufgehoben«
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II® Bie sofortigen Beschwerden des Beteiligtet zu 2) vom 20®4® 1950 und der Beteiligten zu 3) vom 21«4®1950 gegen'den Beschluss des Amtsgerichts München, Umstellungsstelle, vom 31®3® 1950, werden auf ihre Kosten zurttckgewiesen®
. . III® Bie Kosten der weiteren Beschwerde haben die
Beteiligten zu 2) und 3) Je 2iur Hälfte zu tragen« . .
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gründe; . * .
Die Beteiligten zu 1) und 2) sind Brüder» Sie sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Miteigentümer je zv.r Hälfte *des im Grundbuch von.
Band #fr Blatt 2^fr Seite 206 eingetragenen Grund-* Stücks,» Die Kutter der Beteiligten zu -1:). und 2) war bis zu .ihrem Tode am. 25* 1« 1946 .Eigentümerin -
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der einen..Hälfte dieses Grundstücks, während die . .
andere Hälfte ihr und ihren beiden Sühnen in un~ * geteilter ^Erbengemeinschaft zustande Sie. ist von . ihren beiden Söhnen beerbt worden» Noch, zu Lebzeilten der Hutter wurde auf dem Grundstück ein Heus.
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erstellt, ,zu dessen Errichtung in erster Linie der : Beteiligte zu 1 und seine Hhefrau durch. G.eldaufwen-düngen und Arbeitsleistungen beigetragen haben» Am 3» 4o 1944 bekannten alle 3 Miteigentümer zu notariellem Protokoll, als Gesamtschuldner dem Betei-ligten zu 1), 6 000»—RM als Darlehen zu schulden, . von dem ein Teilbetrag von 3 000»— RM unverzinslich y der Rest vom 1* 4>* 1944 an zu 4 # jährlich zu verzinsen war» Zur Sicherung dieser Forderung :wur^ , /de an dem Anwesen eine brief lose-.:. Hypothek bestellt, . die-am 12» 4» 1944 in-das Grundbuch eingetragen. wurr-
de» Die Umstellung dieser Hypothek ist streitigen
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Der Beteiligte zu 1) macht geltend» seine Mutter „ habe ihm versprochen, ihm das Grundstück im Wege
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der Erbauseinandersetfcung zu übereignen, weil er . das Wohnhaus dahaüf errichtet habe» Dazu sei es
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nur deshalb nicht mehr gekommen» weil der Beteilig te zu 2) damals als Soldat abwesend gewesen sei«
Zur Sicherung seiner Ansprüche sei! deshalb für ihn» ~
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den Beteiligten zu 1). die Hypothek’von 6 OOOo-RM
eingetragen worden0 Er beantragt, festzustellen,
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umgestellt seien, Der Beteiligte zu 2) und das
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rechtfertigter Bereicherung handle, und deshalb
nur eine Umstellung 10:1 in Betracht komme*
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Das Amtsgericht hat antragsgemäss festgestellt, dass Hypothekund Forderung im Verhältnis 1:1 umgerstellt seien0 Auf die sofortige Beschwerde der Be- { *^ teiligten zu 2) und 3) hat das Landgericht diesen Beschluss aufgehoben und die Umstellung im Verhält^' nis.lOsl festgestellt* Dagegen richtet, sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu'l)»*‘ Diese hat das Bayerische Oberste Landesgericht dein* Bundesgerichtshof vorgelegt« Es will dem Landgericht darin beitreten, dass Ersatzansprüche des Beteilig- « ten zu 1) wegen seiner Aufwendungen auf den Bau des Wohnhauses keine Auseinandersetzungsforderung im Sinne des $ 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG darstelle, dasses^ sich vielmehr bei der Hypöthekenbestellung nur um die Feststellung und Sicherung einei^reinen Gäldfor- * * de rung im Sinne des § 16 UmstG gehandelt habe« Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte aber aus der Erwägung, dass der Beteiligte zu 1 )* der * Erben—. geneinschaft, der er selbst angehört, zugleich als Gläubiger gegenübersteht, die für Eigentümergrundschulden getroffene Regelung des § 2 ITr 3 der 40«DV0 zu dem UmstG anwenden und in Höhe des Anteils des Bet ei-. ligten zu 1) an der Erbengeneinschaft, also zur Häif-
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te, auch Forderung und Hypothek im Verhältnis 1:1 ümsteilen» Daarit würde das Bayerische Oberste Lahdesgericht von dem Beschluss des Senats vom 19a 2« 1951 (NJU 51, 555) abweichen« Es hat ’ deshalb die Sache gemäss § 28 Ab£ 2 FOG dem Bun-
. desgerichtshof vorgelegt« *;
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Die Voraussetzungen für die»Vorlage sind gegeben* Die‘weitere Beschwerde muss zur Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses und zür Zurückweisung dep Beschwerden gegen den Beschluss des Amts-% m
gerichts führen, weil das Landgericht die'Anwendung des § 18 Abs 1 Ziff 5 UmstG zu Unrecht "verneint hat* *
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat zunächst.
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die Tatsache gewürdigt, dass der Beteiligte zu 1) bei der Errichtung der notariellen Urkunde über die Forderung von 6 000«-RM zugleich als Gesamtschuldner und als Gläubiger auf getreten ist* Es hat im Ergebnis richtig dargelegt, dass dadurch die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts nicht beeinträchtigt yiferdeg
Zu der Auslegung des.§ 18 Abs 1 Ziff 5 UmstG. hat * der erlrennende Senat’ zu dem ersten Kal ausführlich in seinem. Urteil vom 4« 60 1951 (IV ZR 14/50, BGHZ . 2,2gÖ = HJU 51, 921) Stellung genommen« Den dort entwickelten Standpunkt hat der Senat inzwischen in mehreren Entscheidungen bestätigt« Er geht da*-von aus, dass die Anwendung.des ß-18 Abs 1 Ziff 5' UmstG nicht auf Auseinandersetzungen eines sachlich-, rechtlich gemeinsamen Vermögens beschränkt* ist, .
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vielmehr auch die Auseinandersetzung eines wirtschaftlich gemeinsamen Vermögensbestandes umfasst«.
Der Senat hat in der erwähnten Entscheidung weiter dargelegt, dass 5 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG weit auszule-gen ist, weil sich das aus der engen rechtlichen Verbindung zwischen Schuldner und Gläubiger rechtfertige«, In diesen Grundsätzen stimmt der Senat mit dem II«, Zivilsenat des BGH (Urteil vom 30,5*1951 .- II ZE 36/50,. EGHZ .2, 229 = IOT 51, 648 überein*
Hier hat der II o Zivilsenat den Anwendungsbereich des , § 18 Abs 1 Ziff 3 ÜmstG noch über diese Grundsätze hinaus ausgedehnt, indem er es nicht füg entscheidend angesehen hat, ob es sich im einzelnen'fall um* die Auseinandersetzung einer bereits bestehenden Vernögensgemeinschaft oder um die Begründung von Schuldverhältnissen im Hinblick auf eine solche künftige Auseinandersetzung handelt«, Wenn in solchen Fällen derartige Schuldverhältnisse auf familienrechtlicher Grundlage geschaffen werden und die daraus entstehenden Forderungen nach den Absichten der Beteiligten nur einen Vorgriff auf die • künftige Auseinandersetzung der erst später eihtre-
tenden Vermögens-(Erben-) gemeinschaft darsteilen,
. ****** * so verlangt nach der Auffassung des II«, Zivilsenats
der Grundgedanke.des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG im . .
Hinblick auf die engen rechtlichen und persönlichen
Beziehungen zwischen ‘den Beteiligten in gleicher
Weise auch die' Anwendung dieser Vorschrift auf sol--
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che Schuldverhältnisse * Diesen Ausführungen schlie'sst sich der erkennende Senat jedenfalls insoweit an, als darin ausgesprochen wird, dass nicht nur die auf die Auseinandersetzung selbst gerichteten
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und sie unmittelbar herbeiführenden Vermögensrecht liehen Regelungen zwischen den im § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG genannten Beteiligten das Umstellungs- * Vorrecht geniessen, sondern auch die zwischen ihnen im Hinblick $tuf eine künftige Aus einander set- . zung begründeten Schuldverhältnisse^ Zwischen Miterben findet .'.daher § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG auch
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dann Anwendung, wenn zwischen ihnen Schuldverhältnisse geschaffen werden, die nicht schon' selbst einen Teil der Auseinandersetzung bilden, sondern nach der Absicht der Beteiligten einen 'Vorgriff auf die künftige Auseinandersetzung darstellen« Die Billigkeitserwägungen, die der Bestimmung des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG zugrunde liegen« und die eine gleiche Behandlung der Beteiligten ermöglichen sollen, rechtfertigen das Umstellungsvorrecht nicht nur für die sich aus der Auseinandersetzung selbst erge-* benden Folgerungen, sondern auch für solche, die nach der Absicht der Beteiligten gerade im Hinblick .. auf Y-eine spätere Auseinandersetzung begründet werden« In aller Regel verfolgen die Beteiligten bei der Begründung solcher Forderungen den Zweck, den Gläubiger schon vor Durchführung derAuseinandersetzung wegen seiner zu erwartenden Ansprüche siecher zustellen« Dies würde zu dem Nachteil des Gläubigers und - wenn es sich um die Bestellung einer Hypothek handelt wegen der etwa entstehenden ^^■tep.ungsgrund-schuld - auch zu dem Nachteil der übrigen Beteiligten weitgehend vereitelt, wenn die Umstellung nach all- . gemeinen Grundsätzen vorgenommen werden würde« Solche Umstellung würde dem Grundgedanken und dem Sinn des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG widersprechen«
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Geht man davon aus, so muss auch auf den im vorliegenden Fall festgestellten Sachverhalt der § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstGr angewandt werden* Die vom Landgericht gegebene Sachdarstellung entspricht zwar nicht in allen Teilen den nach § 25 FGG zu stellenden Anforderungen« Bezugnahmen auf Beweis^ .Protokolle genügen insbesondere nicht« Vielmehr sind die Tatsachen anzuführen, die das Gericht auf Grund derselben für festgestellt erachtet ( Seidel § 25- Anm 3)* Jedoch ist hier den getroffenen Feststellungen zu entnehmen, dass die Errichtung des Hauses 'dem. Willen aller damals an der Erbengemeinschaft Beteiligten entsprach* Die notarielle Anerkennung* der Darlehensforderung für den BeteiT ligten zu 1) und die Eintragung einer Hypothek für ihn ist erfolgt, weil der Beteiligte zu 1) eine einwandfreie Feststellung und dingliche Sicherung seiner Aufwendungen für den Fall seines Todes erreichen wollte* Wenn dadurch, wie das Landgericht hervorhebt, lediglich bereits bestehende Forderungen auf Ersatz von Verwendungen der Höhe nach festgelegt wurden, und eine Auseinandersetzung in Höhe der gesicherten Forderung nicht vorweggenommen werden sollte, so besagt das nur, dass es sich insoweit nicht schon um eine Teilauseinandersetzung gehandelt hat« Für‘die Anwendung des § 18 Abs 1
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Ziff 3 DmstG genügt aber, wie dargelegt* dass ein Mitglied der Erbengemeinschaft Aufwendungen für diese macht und im Hinblick auf eine spätere Auseinandersetzung durch Begründung .einer Forderung gegen die Erbengemeinschaft gesichert wird« Dass dies hier geschehen ist, ergibt sich aus den Feststellungen des
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Landgerichts* wonach vor der Bestellung der Hy~* . pothek schon zwischen den Beteiligten Verhandlungen über eine Auseinandersetzung mit dem Ziel der Übertragung des Grundstücks auf den Beteiligten zu 1) geführt worden und nur deshalb nicht zu dem Abschluss gekommen sind, weil die Mutter der Beteiligten zu. 1) und 2) noch unschlüssig war und man damals zu einer Auseinandersetzung keine Zeit fand« Wenn unter solchen Umständen die Aufwendungen eines Miterben, die er im Einverständnis aller Beteiligten zu Gunsten der Erbengemeinschaft gemacht hat? festgestellt und durch eine Hypothek kn dem Nachlassgrundstück gesichert werden, so geschieht dies nach allgemeiner Erfahrung und wenn nicht besondere Gründe eine andere Annahme rechtfertigen, nicht, um den Mit erben durch diese Hypothek wegen seiner Ersatzansprüche endgültig abzufinden, sondern, wie
auch das Landgericht ausdrücklich feststeilt, um die
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Forderung der Höhe nach festzulegen und sie durch die Hypothek zu sichern» **)er "weck dieser Feststellung der Forderung liegt aber darin, dass sie bei der künftigen Auseinandersetzung dem Gläubiger bevorzugte Befriedigung verschaffen soll» Damit- rechtfertigt-sich die Anwendung des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG auch auf den vorliegenden.Fall«
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Auf die weiter vom Bayerischen Obersten Landesgericht geprüfte Frage, ob sich eine bevorzugte Umstellung jedenfalls für die Hälfte der Forderung und der Hypothek aus dem Gesichtspunkt des § 2 Nr 3 der 4-OoDVO rechtfertigt, kommt es ^danach nicht mehr an» Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats würde
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Der weiteren Beschwerde war danach Stattzuge-ben«. Die Kostenentscheidung folgt aus Art 2 § 6 Abs 4 der 40*DV0 zu dem UmstG»
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