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BGH · IV ZB 52/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 52/79

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 10. November 1978 verspätet eingelegt worden und dem Beklagten Wiedereinsetzung gegen die Fristversäumung nicht zu gewähren ist, weil dieses Gesuch nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 ZPO eingegangen ist. Ohne Erfolg bringt die sofortige Beschwerde dagegen vor, daß die Frist für die Einreichung des Wiedereinsetzungsgesuches erst zu laufen begonnen habe, nachdem das Oberlandesgericht über die gegen den das Armenrecht versagenden Beschluß vom 13. Die anfängliche Versagung des Armenrechts, die auf einer falschen Beurteilung durch das Gericht beruhte, war als unverschuldetes Ereignis im Sinne des § 233 ZPO angesehen worden. Für den Beklagten bestand kein begründeter Anlaß zu der Annahme, das Oberlandesgericht werde auf die mit seiner Gegenvorstellung verbundenen Ausführungen hin die Erfolgsaussicht nunmehr bejahen und das Armenrecht bewilligen. Auf die keinen rechtlichen Bedenken unterliegenden Gründe des angefochtenen Beschlusses kann insoweit verwiesen werden, als das Oberlandesgerieht es abgelehnt hat, dem Beklagten Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist zu gewähren.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
GegenvorstellungFristArmenrechtJugendBeschlußZPO

Volltext der Entscheidung

S7
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZB 52/79
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des minderjjüiriger^Marc-Oliver G fg/f ,
geboren am HHBHI 1975, gesetzlich vertreten durch
 die Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung, Amt
 für Jugend inHflB||^B,
wohnhaft:
Beklagten und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigte:
gegen
 Istraße
Kläger und Beschwerdegegner.
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. September 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Dehner, Dr. Blumenrohr und Dr. Schmidt-Kessel
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 19. Februar 1979 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerverfahrens .
Beschwerdewert: 4.000,— DM.
Gründe :
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die Berufung am 28. November 1978 verspätet eingelegt worden und dem Beklagten Wiedereinsetzung gegen die Fristversäumung nicht zu gewähren ist, weil dieses Gesuch nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 ZPO eingegangen ist. Ohne Erfolg bringt die sofortige Beschwerde dagegen vor, daß die Frist für die Einreichung des Wiedereinsetzungsgesuches erst zu laufen begonnen habe, nachdem das Oberlandesgericht über die gegen den das Armenrecht versagenden Beschluß vom 13. Oktober 1978 erhobene Gegenvorstellung entschieden
 
hatte, also mit Zustellung der am 10. November 1978 über die Gegenvorstellung getroffenen Entscheidung, die am 14. November 1978 erfolgte. Im vorliegenden Fall liegt es anders als in der in BGHZ 41, 1 veröffentlichten Entscheidung. Dort hatte das Gericht auf Gegenvorstellung hin seine im ersten Armenrechtsbeschluß zu dem Ausdruck gelangte Auffassung berichtigt und in einem neuen Beschluß das Armenrecht bewilligt. Die anfängliche Versagung des Armenrechts, die auf einer falschen Beurteilung durch das Gericht beruhte, war als unverschuldetes Ereignis im Sinne des § 233 ZPO angesehen worden. Hier ist die Gegenvorstellung hingegen erfolglos geblieben. Insoweit wird auf die Entscheidungen BGH LM ZPO § 234 Nr. 6 und ZPO § 233 Nr. 31 verwiesen. Für den Beklagten bestand kein begründeter Anlaß zu der Annahme, das Oberlandesgericht werde auf die mit seiner Gegenvorstellung verbundenen Ausführungen hin die Erfolgsaussicht nunmehr bejahen und das Armenrecht bewilligen.
Auf die keinen rechtlichen Bedenken unterliegenden Gründe des angefochtenen Beschlusses kann insoweit verwiesen werden, als das Oberlandesgerieht es abgelehnt hat, dem Beklagten Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist zu gewähren.
Diese Frist ist nicht ohne Verschulden des Prozeß-bevollmächtigten des Beklagten versäumt worden.
Dr. Grell
 Knüfer