Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 19. Dezember 1976 die Feststellung getroffen, daß die Beklagte nicht das eheliche Kind des Klägers ist. Das Urteil ist den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten von Amts wegen am 11. März 19?' hat die Beklagte Berufung bei dem Oberlandesgericht eingelegt, die rechtzeitig begründet worden ist. Januar 1977 zugestellt und die Berufung demgemäß verspätet eingelegt worden, hat die Beklagte am Sie hat geltend gemacht, auf Grund eines Versehens des Büropersonals sei die Berufungsfrist im Fristenkalender nicht auf Grund der AmtsZustellung, sondern auf der Grundlage der späteren Zustellung von Seiten des gegnerischen Anwalts eingetragen worden; auch geschultes Büropersonal übersehe immer wieder, daß es in Kindschaftssachen auf die Zustellung von Amts wegen ankomme. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Die Berufungsfrist ist versäumt worden, weil das Büropersonal des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht beachtet hat, daß die Berufungsfrist in Kindschaftssachen durch die Amtszustellung in Lauf gesetzt wird, und es deshalb unterlassen hat, die Eintragung im Fristenkalender auf Grund der am 11. Dieses Büroversehen würde dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht zu dem Verschulden gereichen, wenn er das mit der Fristeintragung beauftragte Büropersonal über die Bedeutung der Amtszustellung in Kindschaftssachen gehörig belehrt hätte. Jedenfalls ist, wie schon das Oberlandesgericht festgestellt hat, nicht dargetan worden, daß das Büropersonal mit der gesetzlichen Regelung über die Amtszustellung in Kindschaftssachen genügend vertraut gemacht worden ist. Auf richterlichen Hinweis, daß nicht das Landgericht, sondern das Oberlandesgericht das für die Berufung zuständige Gericht sei, hat der Anwalt am 15. Hätte der Anwalt der Beklagten diese Prüfung vorgenommen, so hätte er bemerkt oder bemerken müssen, daß die Berufungsfrist fehlsamerweise nach dem Tag der Zustellung durch den gegnerischen Anwalt und nicht nach dem Tag der AmtsZustellung berechnet worden war.
BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 52/77 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der am 1967 geborenen Pia N immm * itraße fl, Eflfl fl» gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, Frau Ute Nflfl, wohnhaft ebenda, Beklagten und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Arbeiter Hermann Straße 4P» Heinrich-Siegel- Kläger und Beschwerdegegner, Rechtsanwälte Dr u. Koll., HflB - - Prozeßbevollmächtigte: 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Dezember 1977 durch die Richter Professor Johannsen, Dr. Buchholz, Knüfer, Rottmüller und Dr. Hoegen beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Juni 1977 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des BeschwerdeVerfahrens zu tragen. Beschwerdewert: 4.000,— DM. Gründe : Das Amtsgericht Essen-Borbeck hat mit Urteil vom 30. Dezember 1976 die Feststellung getroffen, daß die Beklagte nicht das eheliche Kind des Klägers ist. Das Urteil ist den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten von Amts wegen am 11. Januar 1977 und noch einmal von dem Anwalt des Klägers am 17. Februar 1977 zugestellt worden. Am 15. März 19?' hat die Beklagte Berufung bei dem Oberlandesgericht eingelegt, die rechtzeitig begründet worden ist. Auf gerichtlichen Hinweis, das Urteil des Amtsgerichts sei am 11. Januar 1977 zugestellt und die Berufung demgemäß verspätet eingelegt worden, hat die Beklagte am 16. Mai 1977 beantragt, ihr gegen die Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sie hat geltend gemacht, auf Grund eines Versehens des Büropersonals sei die Berufungsfrist im Fristenkalender nicht auf Grund der AmtsZustellung, sondern auf der Grundlage der späteren Zustellung von Seiten des gegnerischen Anwalts eingetragen worden; auch geschultes Büropersonal übersehe immer wieder, daß es in Kindschaftssachen auf die Zustellung von Amts wegen ankomme. Von diesem Versehen habe der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten erst durch richterlichen Hinweis am 3. Mai 1977 erfahren. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten. Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben. Die Berufungsfrist ist versäumt worden, weil das Büropersonal des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht beachtet hat, daß die Berufungsfrist in Kindschaftssachen durch die Amtszustellung in Lauf gesetzt wird, und es deshalb unterlassen hat, die Eintragung im Fristenkalender auf Grund der am 11. Januar 1977 erfolgten AmtsZustellung vorzunehmen. Dieses Büroversehen würde dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht zu dem Verschulden gereichen, wenn er das mit der Fristeintragung beauftragte Büropersonal über die Bedeutung der Amtszustellung in Kindschaftssachen gehörig belehrt hätte. Das ist aber anscheinend nicht geschehen. Andernfalls wäre nicht zu verstehen, X/t? & daß die Fristeintragung trotz der Kontrolle durch drei Personen, die nach dem Vorbringen in dem Wiedereinsetzungsgesuch in dem Büro stattfindet, nämlich durch die mit der Fristeintragung beauftragte Frau den mit der Kon- trolle der Eintragung beauftragten Bürovorsteher und die zusätzlich kontrollierende Sekretärin des sachbearbeitenden Rechtsanwalts, unterblieben ist. Jedenfalls ist, wie schon das Oberlandesgericht festgestellt hat, nicht dargetan worden, daß das Büropersonal mit der gesetzlichen Regelung über die Amtszustellung in Kindschaftssachen genügend vertraut gemacht worden ist. Überdies ist die in § 234 ZPO für Wiedereinsetzungsanträge bestimmte Zweiwochenfrist nicht eingehalten worden. Es gehört zu den Sorgfaltspflichten eines Prozeßbevollmächtigten, bei Bearbeitung der Berufungsbegründung die Akten auf den Ablauf der Begründungsfrist zu überprüfen (BGH VersR 1974, 385; 1975, 423 und 614; NJW 1976, 627; VersR 1976, 1154). Ob hierbei auch die Einhaltung der Rechtsmittelfrist zu prüfen ist, mag dahinstehen, ebenso, ob ein Anwalt die Einhaltung der Rechtsmittelfrist zu überprüfen hat, wenn ihm bei Unterzeichnung der Rechtsmittelfrist die Akten nicht vorliegen und auch keine sonstige Bearbeitung der Sache an Hand der Akten geboten war. Hier bestand für den Prozeßbevollmächtigen der Beklagten jedenfalls ein besonderer Anlaß, bei Unterzeichnung der Rechtsmittelschrift die Einhaltung der Frist zu prüfen. Die Berufung war irrtümlicherweise zunächst am 4. März 1977 beim Landgericht eingereicht worden. Auf richterlichen Hinweis, daß nicht das Landgericht, sondern das Oberlandesgericht das für die Berufung zuständige Gericht sei, hat der Anwalt am 15. März 1977 die beim Land- gericht eingelegte Berufung zurückgenommen und beim Oberlandesgericht Berufimg eingelegt. Die Einreichung dieses Rechtsmittels erfolgte also 11 Tage nach der Einreichung des ersten (unzulässigen) Rechtsmittels. Diese Verzögerung hätte eine Überschreitung der Frist zur Folge haben können. Es ergab sich daraus für einen sorgfältigen Anwalt die Pflicht, nunmehr zu prüfen, ob auch mit der erst am 15. März 1977 eingelegten Berufung die Rechtsmittelfrist gewahrt war. Hätte der Anwalt der Beklagten diese Prüfung vorgenommen, so hätte er bemerkt oder bemerken müssen, daß die Berufungsfrist fehlsamerweise nach dem Tag der Zustellung durch den gegnerischen Anwalt und nicht nach dem Tag der AmtsZustellung berechnet worden war. Daß er dies nicht geprüft oder nicht bemerkt hat, gereicht ihm z$m Verschulden. Somit war spätestens zu dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der Berufung am 15- März 1977 das Hindernis entfallen, das in der Unkenntnis der Versäumung der Berufungsfrist bestanden hatte. Die Wiedereinsetzungsfrist war daher am 29. März 1977 abgelaufen und das erst am 16. Mai 1977 eingegangene Wiedereinsetzungsgesuch verspätet. % Gemäß § 232 Abs. 2 ZPO a.F. muß sich die Beklagte das Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten anrechnen lassen. Die Gewährung der Wiedereinsetzung ist daher zu Recht versagt worden. Johannsen Dr. Buchholz Knüfer Rottmüller Dr. Hoegen