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BGH · IV ZB 52/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 52/73

Dem Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist erteilt.. Juni 1973 legte der Beklagte durch seinen damaligen Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz Berufung ein. Oktober 1973 wurde die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden war; diese ihm am 31. November 1973 wurde der Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet zurückgewiesen; gegen diese Entscheidung hat der Beklagte frist- und formgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Oktober 1973 in Bingen wegen eines grippalen Infektes bettlägerig krank gewesen und habe aus diesem Grunde nicht, wie beabsichtigt, nach Hamm fahren und seinen Anwalt zur Vorbereitung der Berufungsbegründung unterrichten können; die Reise zu seinem jetzigen Prozeßbevollmächtigten, die zur Anfertigung des Wiedereinsetzungsantrages mit Berufungsbegründung vom 2. Oktober 1973 verlängerten Beruf ungsbegründungsfr ist den Anwalt aufgesucht und informiert hätte, so daß dieser die Berufungsbegründung rechtzeitig bei Gericht hätte einreichen können. Der Beklagte war somit durch einen unabwendbaren Zufall verhindert, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten (§ 233 Abs. 1 ZPO). der Beklagte vielmehr berechtigt, bis zu dem Ablauf der Frist nicht nur die Berufungsbegründung bei Gericht einzureichen, sondern auch seinen Anwalt mündlich zu informieren. Daß sein früherer Prozeßbevollmächtigter zweiter Instanz ihn zuvor vergeblich zu einem Besprechungstermin gebeten und sodann mit Schriftsatz vom 15. Auf die vom Oberlandesgericht behandelte Frage, ob der Beklagte, was dieser bestreitet, die Niederlegung des Mandats dadurch verursacht hat, daß er den vom Anwalt geforderten Gebührenvorschuß schuldhaft nicht gezahlt hat, kommt es hiernach nicht an. Infolgedessen war unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
BerufungInstanzAnwaltBerufungsbegründungsfristBerufungsbegründungBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 52/73
in dem Rechtsstreit
 des Konstrukteurs Josef Ferdinand T AB BflfB-BüflHHB,	Straße
 Beklagten und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 die Ehefrau Charlotte
T	geb.
Bu^/eg (|
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte I. Instanz:
2

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. März 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Knüfer
 beschlossen:
Der Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Hamm vom 22. November 1973 wird aufgehoben.
Dem Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist erteilt..
G ründe :
Das in dieser Sache ergangene Urteil des Landgerichts Siegen vom 2. März 1973 wurde dem in Bingen/a.Rhein wohnenden Beklagten am 28. Mai 1973 zugestellt. Am 22. Juni 1973 legte der Beklagte durch seinen damaligen Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz Berufung ein. Eine Berufungsbegründung ging innerhalb der auf Antrag seines Prozeßbevollmächtigten vom 17. September 1973 bis zu dem 23. Oktober 1973 verlängerten Begründungsfrist nicht ein. Durch Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Oktober 1973 wurde die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden war; diese ihm am 31. Oktober 1973 zugestellte Entscheidung hat der Beklagte nicht angefochten. Am 2. November 1973 bat er durch seinen Jetzigen Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz unter gleichzeitiger Nachholung der Berufungsbegründung
 
um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Durch Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. November 1973 wurde der Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet zurückgewiesen; gegen diese Entscheidung hat der Beklagte frist- und formgerecht sofortige Beschwerde eingelegt.
Das Rechtsmittel ist zulässig (BGHZ 21, 142, 147; BGH LM ZPO § 519 b Nr. 9); es ist auch begründet.
Der Beklagte hat glaubhaft gemacht, er sei in der Zeit vom 15. bis zu dem 31. Oktober 1973 in Bingen wegen eines grippalen Infektes bettlägerig krank gewesen und habe aus diesem Grunde nicht, wie beabsichtigt, nach Hamm fahren und seinen Anwalt zur Vorbereitung der Berufungsbegründung unterrichten können; die Reise zu seinem jetzigen Prozeßbevollmächtigten, die zur Anfertigung des Wiedereinsetzungsantrages mit Berufungsbegründung vom 2. November 1973 notwendig gewesen sei, habe er sogar gegen das Verbot seines Arztes unternommen.
Hiernach ist davon auszugehen, daß der Beklagte ohne die am 15. Oktober 1973 beginnende Erkrankung noch innerhalb der bis zu dem 23. Oktober 1973 verlängerten Beruf ungsbegründungsfr ist den Anwalt aufgesucht und informiert hätte, so daß dieser die Berufungsbegründung rechtzeitig bei Gericht hätte einreichen können. Der Beklagte war somit durch einen unabwendbaren Zufall verhindert, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten (§ 233 Abs. 1 ZPO). Er war nicht, wie das Oberlandesgericht meint, gehalten, innerhalb der Zeit zwischen der Einlegung der Berufung (22. Juni 1973) und dem Beginn der Erkrankung (15. Oktober 1973) den Anwalt zu unterrichten. Infolge der rechtzeitig beantragten und bewilligten Fristverlängerung war
 
der Beklagte vielmehr berechtigt, bis zu dem Ablauf der Frist nicht nur die Berufungsbegründung bei Gericht einzureichen, sondern auch seinen Anwalt mündlich zu informieren. Die Zeit vom 15. bis zu dem 23. Oktober 1973 hätte hierzu sowie zur Anfertigung und Einreichung der Berufungsbegründungsschrift bei Gericht ausgereicht (zur Frage der erhöhten Sorgfaltspflicht eines Anwalts bei Verschiebung der Begründung auf den letzten Tag der Frist vgl. BGH VersR 1973» 185 und 317). Daß sein früherer Prozeßbevollmächtigter zweiter Instanz ihn zuvor vergeblich zu einem Besprechungstermin gebeten und sodann mit Schriftsatz vom 15. Oktober 1973 die Vertretung des Beklagten niedergelegt hatte, stand seiner Befugnis, die verlängerte Berufungsbegründungsfrist auszunützen, nicht entgegen.
Auf die vom Oberlandesgericht behandelte Frage, ob der Beklagte, was dieser bestreitet, die Niederlegung des Mandats dadurch verursacht hat, daß er den vom Anwalt geforderten Gebührenvorschuß schuldhaft nicht gezahlt hat, kommt es hiernach nicht an.
Infolgedessen war unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Damit ist der die Berufung verwerfende Beschluß gegenstandslos geworden.
Beschwerdewert:	3.000,— DM.
Dr. Hauß	Dr.	Pfretzschner
 Richter am BGH Dr. Reinhardt ist beurlaubt und an der Unterzeichnung verhindert
 Dr. Hauß
 Dr. Bukow
 Knüfer