- Brozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr in gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 2» August 1957 Er hat von dem beklagten Lande Entschädigung mit der Behauptung verlangt, er würde, wenn er nicht verfolgt und vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden wäre, im Verlaufe seiner Dienstlaufbahn voraussichtlich die Stellung eines Beamten der Besoldungsgruppe A la als Finanzpräsident oder Ministerialrat erreicht haben. Durch Bescheid vom 5» April 1952 hat die Entschädigungsbehörde festgestellt, die Wiedergutmachungsan-spräche des Klägers seien durch die Wiederverwendung in der Hessischen Finanzverwaltung und die Beförderung zu dem Regierungsdirektor, welche als vom 1. Oktober 1954 ist auch dargelegt, welche Maßstäbe und Anhaltspunkte in Betracht kommen« Im einzelnen ist noch folgendes zu bemerkens lo Das Oberlandesgericht hat ausgeführts Es sei zu prüfen gewesen, ob der Kläger nach seinem fachlichen Können und seinen fachlichen Leistungen sowie nach dem Gesamtbilde seiner Persönlichkeit, ferner nach seinem Dienstalter und seinem Lebensalter gemäß den vor 1933 üblichen Beförderungsgrundsätzen im Falle seines Ver • bleibens im Dienst die im Entschädigungsverfahren behauptete Beförderung in eine A la-Stelle erreicht haben würde» Dabei sei nicht von der Regellaufbahn eines Beamten seiner Laufbahngruppe, sondern von der individuellen Laufbahn des Geschädigten auszugehen, und es seien auch etwaige besonders günstige Beförderungsaussichten nach 1933 zu berücksichtigen. Mit der Klage erstrebe der Kläger die Rechtsstellung und Besoldung einer A la-Stelle, nachdem er inzwischen durch.die Beförderung zu dem Regierungsdirektor eine A lb-Stelle erhalten habe» Es könne aber nicht festgestellt werden, daß der Kläger in der Zeit von 1933 bis zu dem 8. Denn die Annahme des Oberlandesgerichts, es könne nicht festgestellt werden, daß der Kläger bis zu dem 8, Mai 1945 oder bis zu dem 1, April 1951 eine A la-Stelle erlangt hätte, gehört in das Gebiet der tatsächlichen richterlichen Überzeugungsbildung, Diese ist einer Nachprüfung im Bevisionsverfahren nicht zugänglich. denn für ihn habe nicht nur die langjährige Tätigkeit als Oberregierungsrat bei der Präsidialstelle, sondern auch seine besonders gute Qualifikation und Eignung gerade für die Leiterstelle gesprochen» Diese Auffassung stehe aber im Widerspruch zu dem «• nach der Stellungnahme des Hessischen Ministers der Finanzen zutreffenden und politisch nicht beeinflußten - Bericht des Oberfinanzpräsi-denten Hessen vom 2» Juni 1938; es könne auch nicht angenommen werden, daß dieser Bericht hinsichtlich der Eignung des Nachfolgers des Zeugen eine andere Auffassung vertreten hätte, wenn der Kläger nicht verfolgt oder noch zur Zeit der Berichterstattung im Dienst gewesen wäre« der eigenen Darstellung des Klägers, so hätten nach 1945 zwei Möglichkeiten in dieser Hinsicht für ihn bestanden, nämlich im Hessischen Ministerium der Finanzen und im Rechnungshof des Landes Kessen, Wie der Kläger weiter darlege, sei .seine Ernennung zu dem Ministerialrat in jenem Ministerium, zwar in die Y/ege geleitet worden, jedoch wegen Ministerwechsels unterblieben» Wenn man ferner aus der Äußerung des Präsidenten des Rechnungshofes vom 15» März 1956 ent-.-nehme Gegenüber diesen Ausführungen hält die Beschwerde für grundsätzlich bedeutsam und entscheidungsbedürftig die Frage, ob nicht bei Prüfung der Beförderungsmöglichkeiten vor und nach 1945 die’im Wege der Wiedergutmachung zuerkannte Beförderung von dem Beförderungsdatum an der Beurteilung aller späteren Umstände korrigierend zugrunde zu legen sei» Wäre nämlich der Kläger 1945 nicht ein seit 1938 im Ruhestand befindlicher Oberregierungsrat gewesen, der infolge seiner Pensionierung seit 7 Jahren keine Verwaltungspräxis mehr gehabt habe und erst mit Wirkung vom 1* April 1946 zu dem Regierungsdirektor befördert worden sei, sondern ein am 1. 3o ^as Oberlandesgericht hat weiter ausgeführts Bezüglich der Präge, ob der Kläger 1938 Nachfolger des Zeugen als Leiters der Präsidialstelle beim Landesfinanzamt in Darmstadt geworden wäre, lehre die .Erfahrung, daß ein Behördenleiter sich aus dem Kreise der fachlich und persönlich für einen solchen Posten uneingeschränkt geeigneten Beamten denjenigen aussuche, der ihm genehm sei. Der Sachverständige Giese gehe somit bei seiner Beurteilung der Präge, ob der Kläger Nachfolger des Zeugen ^0 geworden wäre, von dem Vorliegen einer Voraussetzung, nämlich einer besonderen, auf die Ernennung zu dem Nachfol-ger ausgerichteten und vom Oberfinanzpräsidenten gebilligten Qualifikation aus, deren Vorliegen jedoch unter den erörterten Umständen nicht- bejaht und auch nicht als wahrscheinlich bezeichnet werden könne. Die Beschwerde hält folgende Präge für einer grundsätzlichen Entscheidung bedürftig: ob, wenn es sich darum handele, daß ein Beamter vor 1945 eine bestimmte Stelle erhalten hätte, die darüber entscheidende Behörde in ihrer damaligen tatsächlichen nationalsozialistisch beeinflußten Zusammensetzung der Beurteilung zugrunde-sulegen sei, oder ob geprüft werden müsse, ob der Verfolgte die Stellung erlangt hätte, wenn die Behörde ordnungsgemäß im Kähmen herkömmlicher beamtenrechtlicher Grundsätze besetzt gewesen wäre. deutsam und entscheidungsbedürftig, ob und inwieweit bei Prüfung der fiktiven Kausalkette an der von dem Verfolgten bei Beginn der Verfolgung innegehabten Position festgehalten werden dürfe oder ob nicht vielmehr davon auszu-gehen sei, daß ein Beamter, der in seinem Dienstbereich binnen angemessener Zeit eine seiner Qualifikation entsprechende Beförderung nicht habe erlangen können, sich um seine Versetzung in einen anderen Dienstbereich bemüht und damit binnen absehbarer Zeit eine seiner Qualifikation ' entsprechende Dienststellung und Beförderung erlangt haben würde» Hätte man dem Kläger - als einen am 1» April 1938 beförderten Regierungsdirektor - in der Nachfolge des Zeugen einen Oberregierungsrat vor ge zogen und ihm damit mangelndes Vertrauen bei seiner Behörde sum Ausdruck gebracht, so hätte der Kläger sich um die Wiederanknüpfung seiner Beziehungen zu dem Ministerium des Innern bemüht» Bs handele sich nicht darum, ob dieses an den Kläger herangetreten wäre und ihn unmittelbar zu dem Ministerialrat befördert hätte, sondern ob es dem Kläger nicht auf sein eigenes Betreiben hin gelungen wäre, wieder in den Geschäftsbereich seines früheren Dienstherrn überzu treten und dort früher oder später eine seiner Qualifikation entsprechende Stellung zu erlangen. Die Entscheidung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung kommt jedoch auch in diesem letzten, von der Beschwerde aufgegriffenen Punkt nicht in Betracht % •denn das Oberlandesgericht hat, wie bereits oben hervorgehoben, in einer für das Revisionsgericht bindenden Weise tatsächlich festgestellt, daß der Kläger vor oder nach 1945 keine L-öglichkeit gehabt habe, eine A la-Stelle, insbesondere als Nachfolger des Zeugen in dessen Eigenschaft als Leiters der Präsidialstelle
2515 041
2 U 61/57 ~ B -
Beschluß
In der Entschädigungssache
des Hegierungsdirektors i„R, Artur K
in F
Klägers und Beschwerdeführers,
- Brozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr
in
gegen
das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden,
hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 2» August 1957
in der Sitzung vom 2. April 1953
beschlossen?
Die sofortige Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen*
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei: die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger*
Der 1883 geborene Kläger ist jüdischer Abstammung»
Aus diesem Grunde wurde er durch Erlaß des Reichsmiiiisters der Finanzen vom 23= Juni 1936 als Oberregierungsrat vor-
Beklagten und Beschwerdegegner,
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zeitig in den Ruhestand versetzt. 1945 trat er in gleicher Eigenschaft in den Dienst bei der Finanzverwaltung des Landes Hessen zurück. 1946 übernahm er - nach Beförderung zu dem Regierungsdirektor - die Leitung der Hessischen Branntweinmonopolverwaltunga Zum 1. Oktober 1950 trat er in den Ruhestand. Er hat von dem beklagten Lande Entschädigung mit der Behauptung verlangt, er würde, wenn er nicht verfolgt und vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden wäre, im Verlaufe seiner Dienstlaufbahn voraussichtlich die Stellung eines Beamten der Besoldungsgruppe A la als Finanzpräsident oder Ministerialrat erreicht haben.
Durch Bescheid vom 5» April 1952 hat die Entschädigungsbehörde festgestellt, die Wiedergutmachungsan-spräche des Klägers seien durch die Wiederverwendung in der Hessischen Finanzverwaltung und die Beförderung zu dem Regierungsdirektor, welche als vom 1. April 1938 an wirksam zu gelten habe, erfüllt, und den Antrag auf nachträgliche Beförderung zu dem Finanzpräsidenten als unbegründet abgelehnt« Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Berufung des Klägers war erfolglos. Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlägen, die Entscheidung vielmehr im wesentlichen auf einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse beruhe.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers ist zwar gemäß § 220 Abs. I S. 1 BEG zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. Hach § 219 Abs. XI BEG ist, abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen, daß die Fortbildung des Rechts bzv;. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes erfordert oder streitig ist, ob das Land, gegen das der Anspruch auf Entschädigung
gerichtet ist, zu Recht als zuständig in Anspruch genommen ist, die Revision zuzulasseh, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist. Zu den von der sofortigen Beschwerde aufgeworfenen vermeintlichen grundsätzlichen Rechtsfragen ist zunächst zu "bemerken, daß die Frage, welche Beförderung ein durch nationalsozialistische Maßnahmen verfolgter Beamter ohne die Verfolgung erlangt hätte, eine Tatfrage ist, die im Revisionsrechtszug nur insoweit nachzuprüfen ist, als der Begriff des Verlaufs der Dienstlaufbahn oder allgemeine Erfahrungssätze verkannt sind oder gegen § 286 ZPO verstoßen ist (Urteil vom lo Oktober 1954 in NJY7 RzW 1955? 62). In dem Urteil vom 7. Oktober 1954 ist auch dargelegt, welche Maßstäbe und Anhaltspunkte in Betracht kommen« Im einzelnen ist noch folgendes zu bemerkens
lo Das Oberlandesgericht hat ausgeführts Es sei zu prüfen gewesen, ob der Kläger nach seinem fachlichen Können und seinen fachlichen Leistungen sowie nach dem Gesamtbilde seiner Persönlichkeit, ferner nach seinem Dienstalter und seinem Lebensalter gemäß den vor 1933 üblichen Beförderungsgrundsätzen im Falle seines Ver • bleibens im Dienst die im Entschädigungsverfahren behauptete Beförderung in eine A la-Stelle erreicht haben würde» Dabei sei nicht von der Regellaufbahn eines Beamten seiner Laufbahngruppe, sondern von der individuellen Laufbahn des Geschädigten auszugehen, und es seien auch etwaige besonders günstige Beförderungsaussichten nach 1933 zu berücksichtigen. Mit der Klage erstrebe der Kläger die Rechtsstellung und Besoldung einer A la-Stelle, nachdem er inzwischen durch.die Beförderung zu dem Regierungsdirektor eine A lb-Stelle erhalten habe» Es könne aber nicht festgestellt werden, daß der Kläger in der Zeit von 1933 bis zu dem 8. Hai 1945 oder seit diesem Tage bis zu dem 1. April 1951 eine A la-
stelle 5. insbesondere die im Jahre 1944 für den Leiter der Personal- und Verwaltungsabteilung beim Landesfinanzamt in Darmstadt geschaffene A la-Stelle, voraussichtlich erlangt haben würde *
Pie Beschwerde hält demgegenüber für grundsätzlich bedeutsam und entscheidungsbedürftig die Frage, ob für die Zeit vom 8. Mai 1945 bis zu dem 1. April 1951 der voraussichtliche berufliche Werdegang des Klägers nur nach diesen politisch indifferenten Verhältnissen, also der individuellen Laufbahn, Eignung, Fähigkeit und Person* • lichkeit, zu beurteilen oder ob auch zu berücksichtigen sei, wie sich in der genannten Zeit der Werdegang des Klägers tatsächlich entwickelt habe, daß insbesondere durch den politischen Umsturz ein erhöhter Pei’sonalbe-darf an unbelasteten Personen vorhanden gev/esen sei und sich damals auf Grund der politischen Verhältnisse für unbelastete Personen besondere Bef örderungsmögli'chkei* • ten ergeben hätten« Dann hätte auch der Kläger am 1«April 1946 eine A la-Stelle erlangt, zu demal er nach seinen Behauptungen auch A la-Stellen verwaltet habe.
Insoweit ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu entscheiden. Denn die Annahme des Oberlandesgerichts, es könne nicht festgestellt werden, daß der Kläger bis zu dem 8, Mai 1945 oder bis zu dem 1, April 1951 eine A la-Stelle erlangt hätte, gehört in das Gebiet der tatsächlichen richterlichen Überzeugungsbildung, Diese ist einer Nachprüfung im Bevisionsverfahren nicht zugänglich.
2, Das Oberlandesgericht hat weiter ausgeführts Allerdings sei der Sachverständige Giese der Auffassung, der
Kläger wäre 1938 Nachfolger des Zeugen
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ters der Präsidialstelle beim Landesfinanzamt in geworden? denn für ihn habe nicht nur die langjährige Tätigkeit als Oberregierungsrat bei der Präsidialstelle, sondern auch seine besonders gute Qualifikation und Eignung gerade für die Leiterstelle gesprochen» Diese Auffassung stehe aber im Widerspruch zu dem «• nach der Stellungnahme des Hessischen Ministers der Finanzen zutreffenden und politisch nicht beeinflußten - Bericht des Oberfinanzpräsi-denten Hessen vom 2» Juni 1938; es könne auch nicht angenommen werden, daß dieser Bericht hinsichtlich der Eignung des Nachfolgers des Zeugen eine andere Auffassung
vertreten hätte, wenn der Kläger nicht verfolgt oder noch zur Zeit der Berichterstattung im Dienst gewesen wäre«
Nach der Bekundung des Zeugen seien zudem im Be-
reiche des Oberfinanzpräsidenten Hessen, außer dem Kläger, auch noch andere, für A la-Stellen qualifizierte Oberregierungsräte vorhanden gewesen» Für eine Beförderung in eine lüinisterialratsstelle im Reichsfinanzraini-sterium oder im Rechnungshof des'Deutschen Reiches seien ferner nicht nur die qualifizierten Oberregierungsräte im Bereiche des Oberfinanzpräsidenten Hessen, sondern auch diejenigen im Bereiche aller anderen Oberfinanzpräsidenten im Reich in Betracht gekommen«- Folge man, für die Zeit nach 1945? der eigenen Darstellung des Klägers, so hätten nach 1945 zwei Möglichkeiten in dieser Hinsicht für ihn bestanden, nämlich im Hessischen Ministerium der Finanzen und im Rechnungshof des Landes Kessen, Wie der Kläger weiter darlege, sei .seine Ernennung zu dem Ministerialrat in jenem Ministerium, zwar in die Y/ege geleitet worden, jedoch wegen Ministerwechsels unterblieben» Wenn man ferner aus der Äußerung des Präsidenten des Rechnungshofes vom 15» März 1956 ent-.-nehme ? der Kläger habe zu dieser 3ehörde übertreten können und wäre dann dort voraussichtlich Ministerialrat geworden, so stehe jedenfalls aber fest, daß er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe« Es sei
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auch nicht ersichtlich, daß sich für ihn in der Zeit von 1945 his zu dem 1« April 1951 weitere Möglichkeiten geboten hätten oder hätten bieten können, etwa im Geschäftsbereiche eines anderen hessischen Ministers oder eines Bundesministers„
Gegenüber diesen Ausführungen hält die Beschwerde für grundsätzlich bedeutsam und entscheidungsbedürftig die Frage, ob nicht bei Prüfung der Beförderungsmöglichkeiten vor und nach 1945 die’im Wege der Wiedergutmachung zuerkannte Beförderung von dem Beförderungsdatum an der Beurteilung aller späteren Umstände korrigierend zugrunde zu legen sei» Wäre nämlich der Kläger 1945 nicht ein seit 1938 im Ruhestand befindlicher Oberregierungsrat gewesen, der infolge seiner Pensionierung seit 7 Jahren keine Verwaltungspräxis mehr gehabt habe und erst mit Wirkung vom 1* April 1946 zu dem Regierungsdirektor befördert worden sei, sondern ein am 1. April 1938 ernannter Regierungsdirektor mit siebenjähriger Verwaltungspraxis, so würde er angesichts der getroffenen Vorbereitungen längst vor dem Ministerwechsel im Hessischen Finanzministerium, mindestens aber im Mai 1946 Ministerialrat, statt im April 1946 Regierungsdirektor geworden seinj ebenso würde ihm dann der Rechnungshof ein Angebot auf Übertritt unter sofortiger Beförderung zu dem Ministerialrat, mindestens aber mit einer entsprechenden festen Zusage, gemacht haben.
’Auch diese Feststellungen des Oberlandesgerichts, welche darin gipfeln, es habe sich für den Kläger weder vor noch nach 1945 irgendeine positive Möglichkeit zur Erlangung einer A la-Stelle geboten .oder bieten können, beruhen auf einer tatsächlichen und damit einer Nach-
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Prüfung im Revisionsrechtszuge entzogenen* Würdigung des
Sachverhalts. Sine Hechtsfrage von grundsätzlicher Bed^u* tung besteht auch insoweit nicht *
3o ^as Oberlandesgericht hat weiter ausgeführts Bezüglich der Präge, ob der Kläger 1938 Nachfolger des Zeugen als Leiters der Präsidialstelle beim Landesfinanzamt in Darmstadt geworden wäre, lehre die .Erfahrung, daß ein Behördenleiter sich aus dem Kreise der fachlich und persönlich für einen solchen Posten uneingeschränkt geeigneten Beamten denjenigen aussuche, der ihm genehm sei. Der Sachverständige Giese gehe somit bei seiner Beurteilung der Präge, ob der Kläger Nachfolger des Zeugen ^0 geworden wäre, von dem Vorliegen einer Voraussetzung, nämlich einer besonderen, auf die Ernennung zu dem Nachfol-ger ausgerichteten und vom Oberfinanzpräsidenten gebilligten Qualifikation aus, deren Vorliegen jedoch unter den erörterten Umständen nicht- bejaht und auch nicht als wahrscheinlich bezeichnet werden könne.
Die Beschwerde hält folgende Präge für einer grundsätzlichen Entscheidung bedürftig: ob, wenn es sich darum handele, daß ein Beamter vor 1945 eine bestimmte Stelle erhalten hätte, die darüber entscheidende Behörde in ihrer damaligen tatsächlichen nationalsozialistisch beeinflußten Zusammensetzung der Beurteilung zugrunde-sulegen sei, oder ob geprüft werden müsse, ob der Verfolgte die Stellung erlangt hätte, wenn die Behörde ordnungsgemäß im Kähmen herkömmlicher beamtenrechtlicher Grundsätze besetzt gewesen wäre. Der Oberfinanzpräsident sei als für die Beschlagnahme und Einziehung jüdischer Vermögen zuständig - eine politische Schlüsselfigur gewesen, die als führender Nationalsozialist zu einem politisch auch nur indifferent oder gar gegensätzlich eingestellten Beamten aas erforderliche Vertrauen nicht habe gewinnen können, Bin politisch auch nur Unbelasteter
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oder gar ein politisch Verfolgter habe die fragliche Stellung niemals zu erlangen vermocht. Dies wäre jedoch anders gewesen.; wenn die Bewertung nach rein sachlichen Qualitäten und ohne Rücksicht auf politische Gesichtspunkte erfolgt wäre-
Auch diese Rechtsfrage braucht nicht entschieden zu werden« welche Maßstäbe hier anzulegen sind« hat der erkennende Senat bereits in dem Urteil vom 7. Oktober 1954 IV ZR 74/54 (Hi Nr. 1 zu § 9 BVfGÖD = NJ'tf RzW 1955, 62)und
Urteil vom 4. April .1956 (LU Nr. 2 zu § 11 BWGöD = NJW
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RzW 1956s 223) dar ge legt« Im übrigen ist das Revisionsgericht hier an die tatsächliche.'Feststellung des Berufungsurteils gebunden* daß das Vorliegen einer besonderen, auf die Ernennung zu dem Nachfolger des Zeugen ausgerich-
teten und vom Oberfinanzpräsidenten gebilligten Qualifikation des Klagers nicht bejaht und auch nicht als wahrscheinlich bezeichnet werden kann*
4o Schließlich hat das Oberlandesgericht ausgeführts Der Reichsminister des Innern habe in seinem Schreiben vom 20, Januar 1933 auf ein Gesuch des inzwischen zur Reichsfinanzverwaltung übergefcretenen Klägers, ihn von der Stellung als Vertreter des Reichs bei der Feststellungsbehörde zu entbinden, bemerkt, es sei bekannt, mit welcher Sachkenntnis und welchem Verständnis der Kläger mit der Feststellungsbehörde in Wiesbaden lange Jahre hindurch zusammengearbeitet habe? wenn diese Feststellungsbehörde als erste von allen Behörden dieser Art ihre Arbeit beendet habe, so sei dies, außer dem Leiter der Feststellungsbehörde, dem verständnisvollen Mitwirken des Klägers zu verdanken*
Die Beschwerde hält hierzu für grundsätzlich be-
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deutsam und entscheidungsbedürftig, ob und inwieweit bei Prüfung der fiktiven Kausalkette an der von dem Verfolgten bei Beginn der Verfolgung innegehabten Position festgehalten werden dürfe oder ob nicht vielmehr davon auszu-gehen sei, daß ein Beamter, der in seinem Dienstbereich binnen angemessener Zeit eine seiner Qualifikation entsprechende Beförderung nicht habe erlangen können, sich um seine Versetzung in einen anderen Dienstbereich bemüht und damit binnen absehbarer Zeit eine seiner Qualifikation ' entsprechende Dienststellung und Beförderung erlangt haben würde» Hätte man dem Kläger - als einen am 1» April 1938 beförderten Regierungsdirektor - in der Nachfolge des Zeugen einen Oberregierungsrat vor ge zogen
und ihm damit mangelndes Vertrauen bei seiner Behörde sum Ausdruck gebracht, so hätte der Kläger sich um die Wiederanknüpfung seiner Beziehungen zu dem Ministerium des Innern bemüht» Bs handele sich nicht darum, ob dieses an den Kläger herangetreten wäre und ihn unmittelbar zu dem Ministerialrat befördert hätte, sondern ob es dem Kläger nicht auf sein eigenes Betreiben hin gelungen wäre, wieder in den Geschäftsbereich seines früheren Dienstherrn überzu treten und dort früher oder später eine seiner Qualifikation entsprechende Stellung zu erlangen.
Die Entscheidung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung kommt jedoch auch in diesem letzten, von der Beschwerde aufgegriffenen Punkt nicht in Betracht % •denn das Oberlandesgericht hat, wie bereits oben hervorgehoben, in einer für das Revisionsgericht bindenden Weise tatsächlich festgestellt, daß der Kläger vor oder nach 1945 keine L-öglichkeit gehabt habe, eine A la-Stelle, insbesondere als Nachfolger des Zeugen in dessen Eigenschaft als Leiters der Präsidialstelle
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beim landesfinanzamt in Darmstadt oder sonst irgendwo, zu erlangen,
5* Aus diesen Gründen war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus §§ 225 Abs„ I BJ3G, 97 Abs, I ZPO { zurückzuweisen,
Ascher v,Werner Wüstenberg Wilden Dr,Iioewenheim