Das Amtsgericht hat den Antrag durch Schluß vom 24= Dezember 1955 abgelehnt, Das Landgericht hat die dagegen eingelegte Beschwerde zurtickgewie-sen» Es ist der Ansicht, die von dem Reichsminister des Innern erlassene Verordnung zur Bekämpfung?üfber tragbarer Die Vorlage ist zu Recht erfolgt $ denn das Oberl; desgericht in CfMM hat in dem angeführten Beschluß ej schieden, nach der Verordnung vom 1, Dezember 1938 (EG-Bl !■ 1721) sei es zulässig, unter den dort' ahgegel nen Voraussetzungen Personen* die an offener Tüberkuli erkrankt seien, zwangsweise in einer geschlossenen Anj stalt unterzubringen. § seiner dort geäußerten Rechtsauffassung hält der Sena auch gegenüber der Entscheidung des Oberverwaltungs-•; gerichts Münster (JTJVr 1954, 73.6) und gegenüber den Au Rührungen von Eachof (DVerwBl 1952, 411) feste Krankheiten'vom 1, Dezember 1938 (RGBl Ir'i72l| sf|§ förmliches Gesetz im Sinne des Art 3.04 Abs 1 GrundG, sie könne daher die Unterbringung nicht gestützt • wer di Gegen diesen, ihm am .18, Mai 1954 zugestellten Besohl hat der Magistrat der Stadt jüü|| mit Schreiben vom 2, Juni 1954 am 9, Juni 1954 weitere Beschwerde eingej legt.. Das Öberiandesgericht möchte der -Rechtsansicht des Landgerichts folgen und die Beschwerde zurüekweisl Es sieht sich daran jedoch durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts in Celle vom 28, Oktober 1953 - 5 Wx 73/53 - (Nds Rpfl 1954, 57) gehindert und hat daher die Sache gemäß § 28 PGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.. Der erkenn r ; Senat vermag auch der Ansicht, daß Art 104 GrundG'nur eine Verlagerung des sonst durch die vor den Vor-waltungsgeriehteh zu erhebende Klage auf Anfechtun exnes Verwaltangsakts gegebenen Rechtsschutzes einen früheren Zeitpunkt Garstei]t, nicht beiz ten, Nach Art 104 Abs 1 GrundG kann die Dreine Person nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes n v. dar i n v o r g e s c h r leben eh beschränkt werden» Die Verordnung vom 1« Dezember 1938 (Rif 1721), auf die die Unterbringung des Horst DflHNMHI hier allein gestützt werden kann, ist kein förmliches Gesetz im ne dieser Bestimmung des Grundgesetzes» Ein förmliches Gesetz ist, wie der Begriff besagt, nur eine Rechtsnorm; die von dem Gesetzgeber als Gesetz in dem dafür vorgesehenen Verfahren erlassen ist» Das Grundgesetz hat .insoweit bewu strengere Anforderungen gestellt, als sie in der entspree’ den Vorschrift des Art 114 V/eimVerf enthalten waren. Der Gesetzgeber des Grundgesetzes will, daß die Voraussetzunge für die Zulässigkeit so weitgehender und schwerwiegender E griffe in die persönliche Freiheit des einzelnen nur von dem ordentlichen Gesetzgeber, nicht aber von der Verwalturi‘ bestimmt werden können. Eine Verordnung ist auch dann kein förmliches Gesetz im Sinne des Art 104 Abs 1 GrundG, wenn sie auf Grund eine in einem förmlichen Gesetz enthaltenen Ermächtigung erlassen ist» Von Mangold vertritt in Arm 3 zu Art 104 S 549; seines Kommentars zu dem Grundgesetz die Ansicht, Eingriffe i die persönliche Freiheit könnten dann auf eine Verordnung! haft sein5 daß der Gesetzgeber die Art und Weise, .wie die Eingriffe im einzelnen durchzuführen sind, n: in allen Einzelheiten selbst regeln muß, sondern daß er die Verwaltung ermächtigen kann, diese Regelung im Verordnungswege zu treffen« Die Voraussetzungen selbst, unter denen der Eingriff als solcher überhaupt zulässig ist, und die Katar des Eingriffs müssen jedoch in dem förmlichen Gesetz selbst bestimmt sein« Die Verordnung zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten vom 1, Dezember 1938 ist erlassen auf Grund der in § 5 Abs 2 des Gesetzes- betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten vom 30, Juni 1900 i u' <0) f des Gesetzes'zur '■ Bekämpfung der Juli 1934 ermächtigt nur: zu dem Erlaß von Rechtsund Verwaltungsvorschriften, die sich auf die Einrichtung und Durchführung der den Gesundheitsämtern übertragenen Aufgaben beziehen» Sie ermächtigt nicht, im Verordnungswege Vorschriften zu erlassen, die das Recht zu Eingriffen in die persönliche Dreiheit _ als die Verordnung, vorn L Dezember zwangsweise Unterbringung von Personen,'die ah offener Tuberkulose erkrankt sind, gestattet, kann sie sich nur auf § 12 des Gesetzes vom 3r Juli 1934 Voraussetzungen zwangsweise in einer geschlossenen Anstalt unterzubringen» Die Verordnung vom 1» Bezemberil 1938 regelt nicht nur die Art und Weise, wie die Freiheitsentziehung im einzelnen durchzuführen ist, deren Voraussetzungen in einem förmlichen Gesetz geregelt sind. Dadurch, daß sie den Kreis der Krankheil ten, auf die sich das Gesetz vom 30» Juni 1900 bezieht, erweitert, bestimmt sie selbst.die Voraussetzungen, unter denen über den in dem Gesetz vom 30o Juni 1900 gezogenen Rahmen hinaus Eingriffe in d| persönliche Freiheit zulässig sind» Solche Bestimmung gen können nach Art 104.Abs 1 GrundG aber nur durch : ein förmliches Gesetz selbst -pfen werden Die'-Verordnung vom 1» Dezember 1938 kann auch "deswegen einem förmlichen Gesetz gleichgestellt wer weil die Reichök’egierung zu der Zeit,' als sie erlass! förmlichen und anderen Gesetzen,mit Rücksicht auf d|l verschiedene Art und Weise, wie diese zustande kom^ men, geschieden hat» Wenn auch das auf Grund des Er-J mä’chtigungsge seizes geübte Gesetzgebungsverfahren de| nationalsozialistischen Regierung sich erheblich voi dem nach dem Grundgesetz, änzuwendenden Gesetzgebung? Da eine andere gesetzliche Bestimmung, die es gestattet,, eine an offener Tuberkulose erkrankte Person in einer Anstalt zwangsweise unterzubringen, im Lande Hessen nicht besteht, mußte die Beschwerde des Magistrats zurückgewiesen werden.
g.-OtS /A ? .. g O V.' £ -V' ;i.e an o J ' et e SareAlrrg : Art lCA A'bs ]. GrundG; VO nur Belar/ir Bung über tragbarer Krarkhei tor ] . De e e mb q r 19 3 8 (K G B3 I; A ? 21), Eeoht ssa b?:/ Dio Verordnung our Be Damparg übertragbare Krankheiten vor b. De a ember 833-8 bat kein Ai'ehes Geset.a im Sinne des Art 3.04 GrandG, arsbrn ? 3 V ZB 58/54 eri des BGH vein 14. Oktober 1854 . LG Blasse! v orn V* D 3 iv ZB_ 52/54 B_e_s_c_h_l^a_ß V ■ ■ : in aem ' ' ' ' ' '-'v " ' '• U'.'/ ‘ .. ... im Verfahren betreffend die zwangsweise Ansta 11sunterbri ngung des am hat der IV, Zivilsenat des Bandesgerichtshofs in der Sitzung vom 14* Oktober 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten . Schmidt und der Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen und Dir, Krege-i besc hlossen% Die Beschwerde des Magistrats der Stadt Kassel vom 2, Juni 1954 gegen den Beschluß der 5, Zivilkammer des Landgerichts in Kassel vom 4, Mai 1954 wird zurückgewiesen. : ' 7 , " : . ; : ■ Av- i ' ; fvf' • ; : . t : I . : .. . : ; ■' • • ■ ;••= - ! 1 V ’ Der Magistrat der Stadt iflHI hat bei dem Amtsgericht beantragt, die Zulässigkeit der Unterbringung des an offener Tuberkulose leidenden Horst Din einer geschlossenen Heilanstalt anzuordnen:, damit der Krankheit Einhalt geboten und die Öffentlichkeit vor Ansteckung geschützt werde,. Das Amtsgericht hat den Antrag durch Schluß vom 24= Dezember 1955 abgelehnt, Das Landgericht hat die dagegen eingelegte Beschwerde zurtickgewie-sen» Es ist der Ansicht, die von dem Reichsminister des Innern erlassene Verordnung zur Bekämpfung?üfber tragbarer Die Vorlage ist zu Recht erfolgt $ denn das Oberl; desgericht in CfMM hat in dem angeführten Beschluß ej schieden, nach der Verordnung vom 1, Dezember 1938 (EG-Bl !■ 1721) sei es zulässig, unter den dort' ahgegel nen Voraussetzungen Personen* die an offener Tüberkuli erkrankt seien, zwangsweise in einer geschlossenen Anj stalt unterzubringen. Diese Rechtsansicht wird von dei vorlegenden Senat nicht geteilt. Zutreffend sind das ; Amtsgericht und das Landgericht davon ausgegangen., dai . : ' im Lande Hessen die ordentlichen Gerichte' im Verfahre': der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach Art 104 Abs 2. G: darüber zu entscheiden haben, ob es zulässig'^!s’t, eih: offener Tuberkulose erkrankte Person zwangsweise-ln e; Anstalt unterzubringen. Insoweit wird auf die'Ausfuhr gen des erkennenden Senats, die in dem in £GHZ 5, 47 : öffentlichten Beschluß enthalten sind, verwiesen. An. § seiner dort geäußerten Rechtsauffassung hält der Sena auch gegenüber der Entscheidung des Oberverwaltungs-•; gerichts Münster (JTJVr 1954, 73.6) und gegenüber den Au Rührungen von Eachof (DVerwBl 1952, 411) feste Krankheiten'vom 1, Dezember 1938 (RGBl Ir'i72l| sf|§ förmliches Gesetz im Sinne des Art 3.04 Abs 1 GrundG, sie könne daher die Unterbringung nicht gestützt • wer di Gegen diesen, ihm am .18, Mai 1954 zugestellten Besohl hat der Magistrat der Stadt jüü|| mit Schreiben vom 2, Juni 1954 am 9, Juni 1954 weitere Beschwerde eingej legt.. Das Öberiandesgericht möchte der -Rechtsansicht des Landgerichts folgen und die Beschwerde zurüekweisl Es sieht sich daran jedoch durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts in Celle vom 28, Oktober 1953 - 5 Wx 73/53 - (Nds Rpfl 1954, 57) gehindert und hat daher die Sache gemäß § 28 PGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.. Ar i ( I G'in ndG b is i d f < n ' I 1 e '/■ J ■ | g< c i i der IbreiheitsentZiehung 'der' Richter zu entscheiden hat, Das Kähere soll gesetzlich'geregelt werden. Richter, im Sinne ■;des Art 104 GrundG kann allerdings sowohl der ■ hrbtpr der ortY 11 j cbm fkncit y [ ,,, i der .*"i ' Y-0:":-h:AgAvlimüG iiA-i :güRyAkt:-ktpbi' t.41 AR-kgl.I'•: R. ii ■■ i...ihi Gf<:g> g;;.. tY im.k R ■ ■ "'••.• •. p • ..der .VerwaltungsÄerichtsbarkeit sein, Reicher Richter - zu : 11M:«Rot g,Y entscheiden hat, hat die anreh Art 1.0.4 Grund Gl ange kündigte gesetzliche Regelung zu bestimmenk 'Solange diese x Le'hl ergangen i sJ , maß die 1 1 'Aglei ], wie a ' i’l i,i i dr !' o-A ausgesp be> bol aus dem Rechts-, , l 19 Abc ( fiel! i J°i lol worlcpu Renn es gibt keine allgemeine für das ganze Bmd.es-gehi et geltende Recht sie stimmurig, daß die Zuständig-' keit der Vorwaltimgsgerichbe auch über den Rahmen der nosi timen gesetzlichen Bestimmungen hinaus stets gegeben istj wenn der Eingriff, über den zu entscheiden ist, einen polizeilichen Charakter trägt. Ebenso gibt es kei ncn Recnt ssatz , d aß die Sust är d igko i t der ordentlichen berichte in dieser. Rallen nicht gegeben sein kann. Nähere Untersuchungen, darüber, ob die zwangsweise TJn 1 e r 1) r i n g u: i g v o zi Ie r s o n e n, d i e a n an s t e c •. k e n d e r Kr an Ich ei ton leider., mehr don Charakter ei ner Eür sorge-maßnohme oder den einer Gehnizmaßnahme der Aligomein-heit trägt, erübrigen sich daher. Der erkenn r ; Senat vermag auch der Ansicht, daß Art 104 GrundG'nur eine Verlagerung des sonst durch die vor den Vor-waltungsgeriehteh zu erhebende Klage auf Anfechtun exnes Verwaltangsakts gegebenen Rechtsschutzes einen früheren Zeitpunkt Garstei]t, nicht beiz ten, ■ Nach Art 104 Abs 1 GrundG kann die Dreine Person nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes n v. r un'i e :c Re a c h t un g d e r. dar i n v o r g e s c h r leben eh beschränkt werden» Die Verordnung vom 1« Dezember 1938 (Rif 1721), auf die die Unterbringung des Horst DflHNMHI hier allein gestützt werden kann, ist kein förmliches Gesetz im ne dieser Bestimmung des Grundgesetzes» Ein förmliches Gesetz ist, wie der Begriff besagt, nur eine Rechtsnorm; die von dem Gesetzgeber als Gesetz in dem dafür vorgesehenen Verfahren erlassen ist» Das Grundgesetz hat .insoweit bewu strengere Anforderungen gestellt, als sie in der entspree’ den Vorschrift des Art 114 V/eimVerf enthalten waren. Der Gesetzgeber des Grundgesetzes will, daß die Voraussetzunge für die Zulässigkeit so weitgehender und schwerwiegender E griffe in die persönliche Freiheit des einzelnen nur von dem ordentlichen Gesetzgeber, nicht aber von der Verwalturi‘ bestimmt werden können. Dadurch soll das Recht der persönlichen Freiheit auf.diesem Gebiet einen Schutz erfahren, d ihm in früherer Zeit nicht in gleichem Maße zuteil geworde war und der die Möglichkeit ungerechtfertigter und willkürlicher Beschränkungen der Freiheit soweit als "möglich schließt c Eine Verordnung ist auch dann kein förmliches Gesetz im Sinne des Art 104 Abs 1 GrundG, wenn sie auf Grund eine in einem förmlichen Gesetz enthaltenen Ermächtigung erlassen ist» Von Mangold vertritt in Arm 3 zu Art 104 S 549; seines Kommentars zu dem Grundgesetz die Ansicht, Eingriffe i die persönliche Freiheit könnten dann auf eine Verordnung! gestützt werden, wenn diese nur der mehr ins einzelne ge-henden Regelung der Eingriffe diene, zu denen die Ermach-l ■V,-. V . ..." - ; ; V. tigung bereits in dem das Verordnungsrecht delegierenden setz erteilt sei» Es müßten jedoch in dem delegierenden G setz die Formen des Eingriffs mindesten in den Umrissen g kennzeichnet sein» Die Verordnung erhöhe dann nur die Rechtssicherheit. Es kann nicht zweifei- haft sein5 daß der Gesetzgeber die Art und Weise, .wie die Eingriffe im einzelnen durchzuführen sind, n: in allen Einzelheiten selbst regeln muß, sondern daß er die Verwaltung ermächtigen kann, diese Regelung im Verordnungswege zu treffen« Die Voraussetzungen selbst, unter denen der Eingriff als solcher überhaupt zulässig ist, und die Katar des Eingriffs müssen jedoch in dem förmlichen Gesetz selbst bestimmt sein« Die Verordnung zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten vom 1, Dezember 1938 ist erlassen auf Grund der in § 5 Abs 2 des Gesetzes- betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten vom 30, Juni 1900 i u' <0) f des Gesetzes'zur '■ Bekämpfung der ! p.£ enl r nkhe , t 7 om 3 Juli 1934 (RGBl 1, 332) und § 10 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3.- Juli 1934 (RGBl I, 531) enthaltenen ErmächtigungenDh§'-p>- Abszg des Gesetzes vom 30- Juni 1900 gestattet es nur, die in diesem Gesetz .ih. den §§ 1 bis 4 enthaltenen Vorschriften über die Anzeigepflicht auf andere als die in § 1 Abs 1 des Gesetzes genannten Krankheiten auszudehnen« § 10 des .Gesetzes vom 3.-. Juli 1934 ermächtigt nur: zu dem Erlaß von Rechtsund Verwaltungsvorschriften, die sich auf die Einrichtung und Durchführung der den Gesundheitsämtern übertragenen Aufgaben beziehen» Sie ermächtigt nicht, im Verordnungswege Vorschriften zu erlassen, die das Recht zu Eingriffen in die persönliche Dreiheit _ begründen (vgl den Beschluß des erkennenden Senats vom 4. Februar 1952 IV ZB 79/51 - BGHZ 5? 47),. Xnso- • weit? als die Verordnung, vorn L Dezember zwangsweise Unterbringung von Personen,'die ah offener Tuberkulose erkrankt sind, gestattet, kann sie sich nur auf § 12 des Gesetzes vom 3r Juli 1934 •Semm ■fM im ■ stützen! Nach dieser Vorschrift wurde der Eeichsminif jl des Innern ermächtigt? die Vorschriften des Gesetzes! betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krank- | heiten Vom 30= Juni 1900 auf andere übertragbare Krar heiten auszudehnen» Dieses Gesetz gestattet es, Per- / sonen, die an bestimmten, in dem Gesetz aufgeführtenf ■ * Krankheiten leiden, unter bestimmten, näher bezeichne! Voraussetzungen zwangsweise in einer geschlossenen Anstalt unterzubringen» Die Verordnung vom 1» Bezemberil 1938 regelt nicht nur die Art und Weise, wie die Freiheitsentziehung im einzelnen durchzuführen ist, deren Voraussetzungen in einem förmlichen Gesetz geregelt sind. Dadurch, daß sie den Kreis der Krankheil ten, auf die sich das Gesetz vom 30» Juni 1900 bezieht, erweitert, bestimmt sie selbst.die Voraussetzungen, unter denen über den in dem Gesetz vom 30o Juni 1900 gezogenen Rahmen hinaus Eingriffe in d| persönliche Freiheit zulässig sind» Solche Bestimmung gen können nach Art 104.Abs 1 GrundG aber nur durch : ein förmliches Gesetz selbst -pfen werden Die'-Verordnung vom 1» Dezember 1938 kann auch "deswegen einem förmlichen Gesetz gleichgestellt wer weil die Reichök’egierung zu der Zeit,' als sie erlass! wurde, zuständig war, Gesetze zu beschliessen, wie :ej das Oberlandesgericht in Hamm in seinem in MJW 1953ff 798■ veröffentlichten Beschluß ausgesprochen hat» Eä;< ist allerdings richtig, "daß das Grundgesetz zwisehe? förmlichen und anderen Gesetzen,mit Rücksicht auf d|l verschiedene Art und Weise, wie diese zustande kom^ men, geschieden hat» Wenn auch das auf Grund des Er-J mä’chtigungsge seizes geübte Gesetzgebungsverfahren de| nationalsozialistischen Regierung sich erheblich voi dem nach dem Grundgesetz, änzuwendenden Gesetzgebung? >verfahren unterscheidet 1 besteht doch tauch'ein wesSI lieber Unterschied zwischen dem Zustandekommen eines Gesetzes nach jenem Verfahren und dem einer Rechtsver-ordnungc Die Gesetze wurden vom Kabinett beschlossen, während die Verordnung von dem zuständigen Fachminister allein erlassen wurdej Es kann daher die Verordnung vom 1, Dezember 1958, auch soweit es sich nur um die An- r • . . •, V Wendung des Art 104 Abs 1 GrundG handelt, keinem förm- ... liehen Gesetz gleichgestellt werden« Da eine andere gesetzliche Bestimmung, die es gestattet,, eine an offener Tuberkulose erkrankte Person in einer Anstalt zwangsweise unterzubringen, im Lande Hessen nicht besteht, mußte die Beschwerde des Magistrats zurückgewiesen werden. Schmidt Ascher Johannsen Kregel