6 Abs 1 Satz 3 t wenn das Grundstück .nicht mit einer Hypothekengewinnabgabe belastet ist. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den. Die Gesellschaft wurde durch den Tod des Ehemanns der Gläubigerin aufgelöst. Da Zinsen hierfür die ganze Zeit nicht gezahlt, sondern dem Kapital zugeschrieben wurden, erhöhte sich der in den Bü ln einem Auseinandersetzungsvertrag zwischen der Betei ligten zu 1), dem Theodor und dem Beteiligten zu übertrugen die Erben des Wilhelm MflHHt dem Beteiligten zu DVO zu dem UmstG'hat das Amtsgericht, dem Antrag der Beteiligten zu 1) entspre chend, durch Beschluss vom 15. Januar 1952, festgestellt, dass die Rechte im Verhält nis 1 i'l von Reichsmark auf Deutsche Mark umgestellt sind Januar 1953 dahin entschieden, die Grundschuld in Abt m Nr 6 sei, insoweit als die durch sie gesicherte Forderung in Höhe von 6 300,58 RM zurlickgezahlt ist, im Verhältnis Des weiteren sei auch die Grund schuld Abt III Nr 6 wegen des Teilbetrags von 1 699., 42 RM im Verhältnis 10 : 1 umgestellt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Betei- rieht habe auf die Beschwerde der Beteiligten zu sach lieh nicht mehr entscheiden dürfen. Nach Einlegung der Beschwerde, aber vör Erledigung des Beschwerdeverfahrens sei das Lastenausgleichsgesetz (LAG) am 1. Damit sei die auf dem Grundstück des Beteiligten zu entstandene Umstellungsgruhdschuld er loschen. Das Grundstück sei aber auch nicht mit der Hypo thekengewinnabgabe belastet, weil es sich bei den der. Beteiligten zu gegenüber bestehenden Verbindlichkei ten um solche eines gewerblichen Betriebes handele, der der Kreditgewinnabgabe unterliege und deshalb von der Hypothekengewinnabgabepflicht ausgenommen sei (§ 97 Abs 1 Nr 1 LAG). Damit habe die Beteiligte zu die Eigen schaft eines Beteiligten im Sinne des § 6 Abs 1 Satz der 40. Die Beschwerde sei deshalb unzulässig geworden und müsste verworfen werden, ohne dass in der Sache selbst entschieden werde. Das Oberlandesgericht sieht sich jedoch an dieser Entscheidung- verhindert durch einen Beschluss des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 19.- Januar 1953 - 6 W 404/52 (NJW 1953, 668 DN'otZ 53, 142). Die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 FGG, der nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch im Umstellungs verfahren anzuwenden ist, sind gegeben. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts in Frankfurt ist in einem Umstellungsverfahren nach Art II § 6 der 40. bigern und der Schuldnerin und Grundstückseigentümerin bestand Einverständnis darüber, dass die Forderung und das sie sichernde Grundpfandrecht nach Die an diesem Verfahren nicht beteiligte grundschuldverwaltende Stelle widersprach jedoch einer Umstellung in dem Verhältnis 1:1, Auf Antrag der Gläubiger wurde nunmehr - noch vor dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes - das Umstellungsverfahren eingeleitet. Das Amtsgericht hat dem Antrag der Gläubiger entsprochen, auf die sofortige Beschwerde der grundschuldverwaltenden Stelle hat das Landgericht diesen Beschluss geändert und festgestellt, dass die Porderung und die Hypothek im Verhältnis 10 s 1 umgestellt seien. verfahren habe sich erledigt, die Umstellungsgrundschuld sei erloschen, und an ihre Stelle nicht die Belastung des . In dem Verfahren war äusser Streit, dass das mit der Hypothek belastete Grundstück hach § 97 Abs 1 Nr 1 LAG nicht zur Hypothekengewinnabgabe heranzuziehen sei. Das Oberlandesgericht hat dem Antrag der Gläubiger nicht entsprochen, sondern auf die weitere Beschwerde sachlich entschieden und ausgesprochen, dass ein Verfahren nach Art II § 6 der DVO in allen Pallen Platz greife, wenn Streit oder Ungewissheit über die Umstellung eines Grundpfandrechts und Diese Verordnung sei nicht aufgehoben, sondern durch § 140 IAG dem Lastenausgleichsgesetz derart angepasst worden, dass nunmehr dem Finanzamt (oder den beauftragten Stellen) die Aufgaben der grundschuldverwaltenden Stellen nach dem Lastenausgleichssicherungsgesetz übertragen worden seien« . die beauftragten Stellen Beteiligte an dem Ums tellungsverfahren nach § 6 der 40. DVO zu dem UmstG und damit auch zur Einlegung der sofortigen oder der sofortigen weiteren Beschwerde nach § 6 Abs 1 Satz 3 i.d.F. des § 140 LAG und Abs 3 aaO berechtigt sind, wenn das Grundstück zur Hypothekengewinnabgabe nach, § 97 Abs 1 Nr 1 LAG nicht herangezogen wird. Diese Frage wäre aber zu bejahen, wenn man sich auf den vom Oberlandesgericht in Frankfurt vertretenen und seiner Entscheidung zugrunde liegen- einer Verletzung des Gesetzes beruht, auch wenn der Verstoss nicht gerügt ist (Keidel, EGG-5. Aufl § 27 Anm 1 b) auf Seite 248)« Bern vorlegenden Gericht ist darin zuzustimmen, dass das Gesetz auch verletzt ist, wenn der angefochtene Beschluss sachlich entscheidet, obwohl-die Nachprüfung zu unterbleiben hat, weil Verfahrensvorschriften verletzt sind oder dem Beschwerdeführer ‘ein Beschwerderecht nicht zusteht. Es trifft auch rechtlich zu, dass für die Präge, ob das Beschwerderecht besteht,’ nicht der Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde, sondern der des Erlasses der Beschwerdeentscheidung massgebend ist (Schlegelberger FGG 6. 7ie das Oberlandesgericht in seinem Vorlagebeschluss zutreffend ausführt, ergibt sich aus dem in den Gründen des angefochtenen landgerichtlichen Beschlusses festgestellten Sachverhalt, dass für die etwaigen Schuldnergewinne aus der Umstellung der in Abt m Nr 6 und 7 eingetragenen Grund- 161 Abs 1 BAG unterlag er damit der Kreditgewinnabgabe auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes, da eine der in Absatz 2 aufgezählten Ausnahmen nicht zutrifft. DVO zu dem UtastG auf den vorliegenden Streit zwischen den Beteiligten zu und über die Umstellung der Rechte Nach dieser Bestimmung ist das Finanzamt nur Betei ligter, soweit der Streit oder die Ungewissheit die Ab- gabeschuld für die Hypothekengewinnabgabe berührt Nur diese ist nach den Vorschriften des Lastenausgleichsge setzes dinglich gesichert, indem sie als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht Sie lastet nicht auf den zu dem Betrieb gehörigen Grundstücken als solchen; etwaige Umstellungsgrundschulden, die für sie bestanden, fallen ersatzlos weg (Susat MDR 53» 18). Kann nach dem unstreitigen oder festgestellten Sachverhalt eine Abgabe-schuld für eine Hypothekengewinnabgabe unter keinen nach den'Verhältnissen des Palles denkbaren Umständen entstehen, dann kann weder auf Antrag des Finanzamts noch den eines anderen Beteiligten ein Verfahren nach der genannten Bestimmung eingeleitet oder durchgeführt werden, noch ist, wenn der Streit chen anderen an dem Rechtsverhältnis beteiligten Personen besteht, das Finanzamt Beteiligter. 203 LAG), nicht aber .in dem nach § 6 der Das schliesst zwar nicht aus, dass das Finanzamt oder die nach der DVO-LA bestimmte Stelle in besonderen Fällen aus anderen Gründen an dem Verfahren beteiligt sein oder ein solches durch Antrag einleiten kann. Hier zu entschei den ist aber lediglich die Frage, ob eine solche Beteiligung mit den sich daraus ergebenden Rechtswirkungen aus der Vorschrift des § 5 der 40. der Passung des § 140 L/G bestimmt, dass zur Eintragung des Umstellungsbetrages die Bewilligung des Gläubigers und des Eigentümers notwendig ist. Zur Eintragung des Umstellungsbetrages, der sich auf mehr als eine Deutsche Hark für je zehn Reichsmark beläuft, bedarf es 'ferner der Zustimmung des Finanzamts. Die Vertreter der Ansicht, dass auf Grund dieser Vorschrift in jedem Pall, also auch wenn eine Iiypothekengewinnabgabeschuld im konkreten Pall nicht besteht, zur Eintragung des er- Schon daraus ist zu entnehmen, dass die Zustimmung zur Eintragung wegen der etwaigen Rückwirkung auf eine möglicherweise bestehende Ernstellüngsgrundschuld vom. 171 dieses Entwurfs dem die Passung gegeben, die als § 140 in das Gesetz übergegangen ist Auch das legt nahe anzunehroen, dass das Zustimmunrcsrecht Daraus ergibt sich, dass der Beteiligten zu in der Zeit, als das Landgericht Über die Beschwerde derselben ent schied, ein Beschwerderecht nicht mehr zustande Das Landgericht hätte sich daher auf die Sache selbst nicht einlassen dürfen, sondern die Beschwerde wegen des mangelnden Beschwerderechts der Beschwerdeführerin zurückweisen müssen Keidel FGG
/ * 25 f* r*** • } <V- * j>7 PUr das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche. # # * * * + Gesetz: 40. DVO zu dem üinstG §5 u 6 Rectitssatz; Das Finanzamt (oder die mit der Verwaltung- der* Hypothekengewinnabgabe nach der 4. I)VO‘-IiA be-traute Stelle) ist keine Beteiligte im Sinne des 6 Abs 1 Satz 3 t wenn das Grundstück .nicht mit einer Hypothekengewinnabgabe belastet ist. * 4 * * % Es. besteht für sie dann auch kein Beschwerde- recht. * 4 Aktenzeichen: ry ZB 52/53 Beschluss des BGH vom 14. Juli 1953 OLG Oldenburg LG Aurich. 4 I IV ZB 52/53 * * I Beschluss In der Sache betreffend die Umstellung der im Grundbuch von 9 Band 29 Abteilung III unter Kr 6 und 7 eingetragenen Hechte, einer Grundschuld von 8 OOO®— Reichsmark und einer Hypothek von 40 000, Reichsmark. Beteiligte: 1. Frau Marie Antragstellerin, m als Gläubigerin und vertreten durch die Rechtsanwälte und in 2. die Staatliche Kreditanstalt m als Antfagsgegnerin und Beschwerdeführerin, 3. der Kaufmann Otto F m als persönlicher * Schuldner 9 4. der Rechtsanwalt in als Verwalter im w Konkurse über das Vermögen des Schuldners, 5. der Kaufmann Jakobus Stückseigentümer, m als Grund hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlagebeschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 12. Mai 1953 und die sofortige weitere Be- . * schwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Aurich vom 17. Januar 1953 in der Sitzung vom 14. Juli 1953 w fl beschlossen: % • « * * % ü * h 4 ft % / % 4 ft 4 * > 9 0 / 4 4 ft 4 % 4 * ' / ' 4 4 4 4 » 4 * « * / / / 4 i ' * * * / / \ 4 /v# f i / * < # / # / s ft ft / & / * / 0 9 / * 4 < 4> * 4 4 P « 4 ft Der Beschluss des Landgerichts wird aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den. Beschluss des Amtsgerichts in Wittmund vom 15. Januar 1953 wird zurückgewiesen. Die Beteiligte zu 2) hat die Kosten der sofortigen Beschwerde und der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen. Im übrigen fallen die Kosten der Beteiligten zu 1) zur Last, 4 % Grund e \ 4 Die oben genannten Grundpfandrechte sind zugunsten der Beteiligten zu auf Grundstücken des Beteiligten zu eingetragen. Die Gläubigerin ist die Witwe des am 26.August 1942 verstorbenen Kaufmanns Wilhelm Dieser war zusammen mit dem Beteiligten zu Handelsgesellschaft in Firma Inhaber der offenen m Zum Gesellschaftsvermögen gehörte auch das in Blatt 2096*des Grundbuchs von verzeichnete Grundstück, als des sen Eigentümer die Gesellschafter zu je 1/2 eingetragen waren. Die Gesellschaft wurde durch den Tod des Ehemanns der Gläubigerin aufgelöst. Erben des Wilhelm M ren die Gläubigerin und sein Bruder Theodor wa m In dem Geschäft war ausserdem Kapital der Betei ligten zu * angelegt. Diese hatte ihrem Ehemann aus ih rem Privatvermögen etwa im Jahre 1932 den Betrag von 27 268, Reichsmark übergeben, das Geld wurde in ihrem 4 Einverständnis in dem Unternehmen der Firma angelegt. Da Zinsen hierfür die ganze Zeit nicht gezahlt, sondern dem Kapital zugeschrieben wurden, erhöhte sich der in den Bü 3 # / ehern für die Beteiligte zu 1) ausgewiesene Betrag bis Ende 1942 auf 46 562,24 Reichsmark. Am 19. Januar 1943 wurden1 zwi sehen den Beteiligten zu 1) und 3) und Theodor zur Regelung dieser Beziehungen Vereinbarungen getroffen und in drei notariellen Urkunden niedergelegt. ln einem Auseinandersetzungsvertrag zwischen der Betei ligten zu 1), dem Theodor und dem Beteiligten zu übertrugen die Erben des Wilhelm MflHHt dem Beteiligten zu 3) ihren Gesellschaftsanteil an der Firma und ihren Anteil an dem Grundbesitz in der Weise, dass der Beteiligte zu Alleininhaber des Unternehmens und der Firma sowie des Grund besitzes wurde. Der sich aus der Auseinandersetzung für die Erben des Wilhelm MMHfc ergebende Überschuss von 2 000, RM wurde in Höhe von 1 500 RM der Beteiligten zu und mit 500, RM ihrem Schwager, Theodor zugeteilt. Die der Beteiligten zu 1) zugewiesenen von dem Beteiligten zu 3) geschuldeten Beträge von 1 500,— und rund 46 500,— Reichsmark, zusammen 48 000,— Reichsmark, wurden durch die beiden oben bezeichneten eingangs erwähnten' Grundpfandrechte an dem Grundbesitz des Beteiligten zu 3) sichergestellt. Von der durch die Grundschuld gesicherten Forderung in Höhe von 8 000,— RM waren am Währungsstich-tag noch 1 699>42 RM rückständig. Auf die Hypothek von >, 40 000,— RM waren bis dahin keinerlei Kapitalrückzahlungen erfolgt. Am 11. Juni 1951 wurde über das-Vermögen des Beteiligten zu 3) das Konkursverfahren eröffnet. Zwischen der Beteiligten zu 1), dem Beteiligten zu 3) und dem im Konkurs bestellten Konkursverwalter, dem Beteiligten zu 4), bestand Einigkeit darüber, dass die Grund- Pfandrechte und die durch sie gesicherten Forderungen im Verhältnis 1 : 1 umzustellen seien. Diesem Umstellungsver hältnis hat die Beteiligte zu als grundschuldverwaltende Stelle widersprochen. In dem deswegen erforderlich gewor denen Verfahren nach Art II i» » 6 der 40. DVO zu dem UmstG'hat das Amtsgericht, dem Antrag der Beteiligten zu 1) entspre chend, durch Beschluss vom 15. Januar 1952, zugestellt am 23. Januar 1952, festgestellt, dass die Rechte im Verhält nis 1 i'l von Reichsmark auf Deutsche Mark umgestellt sind 9 *\ \ Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu in rechter 1 Form und Frist am 30. Januar 1952 sofortige Beschwerde ein gelegt. Das Landgericht hat darauf durch Beschluss vom 17. Januar 1953 dahin entschieden, die Grundschuld in Abt m Nr 6 sei, insoweit als die durch sie gesicherte Forderung in Höhe von 6 300,58 RM zurlickgezahlt ist, im Verhältnis 1 1 umgestellt. Dasselbe UmstellungsVerhältnis besteht.- /s ♦ 4 nach seiner Ansicht für einen Teilbetrag der Forderung von 1 500.— RM als '.Auseinandersetzungsforderung und den ent sprechenden Teil der sie sichernden Hypothek Nr 7. Im Übrigen hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die For- 9 derung in Höhe des Restbetrages von 38 500,— RM nebst der 9B sie sichernden Hypothek Nr 7 als Darlehen im Verhältnis 10 : 1 umgestellt seien. Des weiteren sei auch die Grund schuld Abt III Nr 6 wegen des Teilbetrags von 1 699., 42 RM im Verhältnis 10 : 1 umgestellt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Betei- > ligten zu 1). * Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, das Landge * I I rieht habe auf die Beschwerde der Beteiligten zu sach lieh nicht mehr entscheiden dürfen. Nach Einlegung der Beschwerde, aber vör Erledigung des Beschwerdeverfahrens sei das Lastenausgleichsgesetz (LAG) am 1. September 1952 * «1 «j V 5 * \ % ❖ % v 9 1 h % \ 0 0 + % I in Kraft getreten. Damit sei die auf dem Grundstück des Beteiligten zu entstandene Umstellungsgruhdschuld er loschen. Das Grundstück sei aber auch nicht mit der Hypo thekengewinnabgabe belastet, weil es sich bei den der. Beteiligten zu gegenüber bestehenden Verbindlichkei ten um solche eines gewerblichen Betriebes handele, der der Kreditgewinnabgabe unterliege und deshalb von der Hypothekengewinnabgabepflicht ausgenommen sei (§ 97 Abs 1 Nr 1 LAG). Es sei daher auch die Umstellungsgrundschuld weggefallen. Damit habe die Beteiligte zu die Eigen schaft eines Beteiligten im Sinne des § 6 Abs 1 Satz der 40. DVO zu dem UmstG verloren, damit sei auch ihr Be-schwerderecht entfallen. Die Beschwerde sei deshalb unzulässig geworden und müsste verworfen werden, ohne dass in der Sache selbst entschieden werde. Das Oberlandesgericht sieht sich jedoch an dieser Entscheidung- verhindert durch einen Beschluss des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 19.- Januar 1953 - 6 W 404/52 (NJW 1953, 668 DN'otZ 53, 142). Gemäss § 28 Abs 2 FGG hat es deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt. 1. Die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 FGG, der nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch im Umstellungs verfahren anzuwenden ist, sind gegeben. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts in Frankfurt ist in einem Umstellungsverfahren nach Art II § 6 der 40. * BVO zu dem UmstG ergangen. Dieses Verfahren hatte eine hypothekarisch gesicherte Forderung zu dem Gegenstand, die sich gegen eine Aktiengesellschaft richtete. Zwischen den Gläu 0 bigern und der Schuldnerin und Grundstückseigentümerin bestand Einverständnis darüber, dass die Forderung und das sie sichernde Grundpfandrecht nach 18 Abs 1 Nr 3 6 / 6 % * UmstG im Verhältnis 1 : 1 umgestellt sei, nachdem dies in einem zwischen ihnen durchgeführten Schiedsgerichtsverfahren durch einen Spruch des Schiedsgerichts festgestellt worden war. Die an diesem Verfahren nicht beteiligte grundschuldverwaltende Stelle widersprach jedoch einer Umstellung in dem Verhältnis 1:1, Auf Antrag der Gläubiger wurde nunmehr - noch vor dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes - das Umstellungsverfahren eingeleitet. Das Amtsgericht hat dem Antrag der Gläubiger entsprochen, auf die sofortige Beschwerde der grundschuldverwaltenden Stelle hat das Landgericht diesen Beschluss geändert und festgestellt, dass die Porderung und die Hypothek im Verhältnis 10 s 1 umgestellt seien. Hiergegen legten die Gläubiger sofortige weitere Beschwerde ein. Während das Verfahren vor dem Oberlandesgericht schwebte, trat das Lastenausgleichsgesetz in Kraft. Die Antragsteller vertraten nunmehr die Ansicht, das Umstellungs- * i verfahren habe sich erledigt, die Umstellungsgrundschuld sei erloschen, und an ihre Stelle nicht die Belastung des . Grundstücks mit der Hypothekengewinnabgabe getreten, weil die Schuldnerin der Kreditgewinnabgabe unterliege. Die grund- \ schuldverwaltende Stelle hat dieser Ansicht widersprochen. In dem Verfahren war äusser Streit, dass das mit der Hypothek belastete Grundstück hach § 97 Abs 1 Nr 1 LAG nicht zur Hypothekengewinnabgabe heranzuziehen sei. Das Oberlandesgericht hat dem Antrag der Gläubiger nicht entsprochen, sondern auf die weitere Beschwerde sachlich entschieden und ausgesprochen, dass ein Verfahren nach Art II § 6 der 40. DVO in allen Pallen Platz greife, wenn Streit oder Ungewissheit über die Umstellung eines Grundpfandrechts und ■ der durch sie gesicherten Porderung bestehe, ungeachtet •• * dessen, ob die Schuldnerin der Kreditgewinnabgabe unter-- 'V f liege und deshalb die Belastung mit der Hypothekengewinnabgabe entfalle. Aus § 163 Abs 2 LAG sei nichts für diesen 7 # 7 \ 0 % / « < > * * 0 i * * 0 0 Pall zu entnehmen, denn er gelte nicht, wenn die Forderung dinglich gesichert sei. Dies ergebe sich daraus, dass in diesem Fall die Vereinbarung über eine vom Gesetz abwei- chende Umstellung nach 5 Abs 1 der 4-0. DVO zu dem UmstG der Zustimmung des Finanzamts bedürfe. Meinungsverschiedenhei ten zwischen dem Finanzamt bezvv. der nach 139 Abs 1 LAG in Verbindung mit der 4. Abgaben-DV-LA vom 8. Oktober 1952 (BGBl I 662) beauftragten Stelle seien daher in dem Verfah ren nach § 6 der 40. DVO auszutragen. Diese Verordnung sei nicht aufgehoben, sondern durch § 140 IAG dem Lastenausgleichsgesetz derart angepasst worden, dass nunmehr dem Finanzamt (oder den beauftragten Stellen) die Aufgaben der grundschuldverwaltenden Stellen nach dem Lastenausgleichssicherungsgesetz übertragen worden seien« . Diese Ausführungen zeigen, dass das Oberlandesgericht in Frankfurt, am Main nicht ausdrücklich die Frage entschieden hat, ob die Finanzämter bezw. die beauftragten Stellen Beteiligte an dem Ums tellungsverfahren nach § 6 der 40. DVO zu dem UmstG und damit auch zur Einlegung der sofortigen oder der sofortigen weiteren Beschwerde nach § 6 Abs 1 Satz 3 i.d.F. des § 140 LAG und Abs 3 aaO berechtigt sind, wenn das Grundstück zur Hypothekengewinnabgabe nach, § 97 Abs 1 Nr 1 LAG nicht herangezogen wird. Diese Frage wäre aber zu bejahen, wenn man sich auf den vom Oberlandesgericht in Frankfurt vertretenen und seiner Entscheidung zugrunde liegen- % den Standpunkt stellt, dass das Umstellungsverfahren auch bei einem Streit über die Umstellung ausschliesslich zwischen den Gläubigern und den Eigentümern einerseits und dem Finanzamt andererseits stattzufinden hat« Es handelt sich um dieselbe Hechtsfrage, die das vorlegende Oberlandesgericht abweichend vom Oberlandesgericht in Frankfurt am Main entscheiden will. Das genügt, um die Vorlagepflicht * * 8 0 0 0 9 0 nach § 28 Abs 2;FGG zu begründen (RGZ 148, 175 /T777)» Nach § 28 Abs 3 aaO hat der Bundesgerichtshof nicht nur Uber die streitige Rechtsfrage, sondern auch über die weitere Beschwerde zu befinden« 2. Bas nach§§ 27 f £--FGG entscheidende Gericht hat die an-gefochtene Entscheidung nicht nur daraufhin nachzuprü'fen, ob die von dem Beschwerdeführer erhobenen Rechtsrügen begründet sind, sondern ganz allgemein zu untersuchen, ob sie auf. * einer Verletzung des Gesetzes beruht, auch wenn der Verstoss nicht gerügt ist (Keidel, EGG-5. Aufl § 27 Anm 1 b) auf Seite 248)« Bern vorlegenden Gericht ist darin zuzustimmen, dass das Gesetz auch verletzt ist, wenn der angefochtene Beschluss sachlich entscheidet, obwohl-die Nachprüfung zu unterbleiben hat, weil Verfahrensvorschriften verletzt sind oder dem Beschwerdeführer ‘ein Beschwerderecht nicht zusteht. Es trifft auch rechtlich zu, dass für die Präge, ob das Beschwerderecht besteht,’ nicht der Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde, sondern der des Erlasses der Beschwerdeentscheidung massgebend ist (Schlegelberger FGG 6. Aufl § 25 Anm 4)* i i 7ie das Oberlandesgericht in seinem Vorlagebeschluss zutreffend ausführt, ergibt sich aus dem in den Gründen des angefochtenen landgerichtlichen Beschlusses festgestellten Sachverhalt, dass für die etwaigen Schuldnergewinne aus der Umstellung der in Abt m Nr 6 und 7 eingetragenen Grund- 9 Pfandrechten eine Hypothekengewinnabgabe nach §§ 91 ff I»AG nicht erhoben werden kann. Schuldner der durch sie gesi- . cherten Forderungen war der Beteiligte zu 3)> der an dem massgebenden Stichtag, dem 21. Juni 1948, Inhaber eines Handelsunternehmens unter einer im Handelsregister eingetragenen Firma war. Als solcher war er gemäss § 38 HGB % * 0 0 'i 0 0 0 0 § p 0k \ * i * % 1 \ 4 4 S ' % % / *9 * I * verpflichtet, Handelsbiicher zu führen. Deshalb traf ihn nach § 1 des D-Mark-Bilanzgesetzes vom 21. August 1949 (Y/iGBl S 279) die Pflicht, für den 21. Juni 1948 ein Inventar und eine Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark auf zustellen Nach 161 Abs 1 BAG unterlag er damit der Kreditgewinnabgabe auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes, da eine der in Absatz 2 aufgezählten Ausnahmen nicht zutrifft. Da es sich bei den hypothekarisch gesicherten Ver- bindlichkeiten des Beteiligten zu um solche seines Be triebes handelt, ist er von der Hypothekengewinnabgabe freigestellt 97 Abs 1 Nr 1 LAG). Dass über das Vermö gen des Beteiligten zu im Jahre 1951 das Konkursver fahren eröffnet wurde, berührt.das Ergebnis nicht (§§ 173, 180 LAG). Soweit die Grundschuld Nr 6 in Höhe von 6 300,58 RM nicht mehr belegt ist, ist sie nach Art I 2 Nr der 40. DVO zu dem UmstG im Verhältnis 1 : 1 umzustel len. Ein Schuldnergewinn ist insoweit überhaupt nicht ent standen. 3. Aus dem Gesagten folgt 9 dass 6 Abs 1 Satz der 40 DVO zu dem UtastG auf den vorliegenden Streit zwischen den Beteiligten zu und über die Umstellung der Rechte % % in Abt III Nr 6 und 7 keine Anwendung finden kann. * / • Nach dieser Bestimmung ist das Finanzamt nur Betei ligter, soweit der Streit oder die Ungewissheit die Ab- gabeschuld für die Hypothekengewinnabgabe berührt Nur diese ist nach den Vorschriften des Lastenausgleichsge setzes dinglich gesichert, indem sie als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht 111 Abs 1 LAG). Die bei den anderen Ausgleichsabgaben, die Vermögensabgabe und die Kreditgewinnabgabe, sind lediglich persönliche Verbindlichkeiten der Schuldner, die Kreditgewinnabgabe la 10 \ I / ' * * % * ' / * f I 9 * I V 0 / * * / *r 0 0 % * 0 0 0 0 0 0 0 S % 0 \ * / \ t 0 0 / 0 0 0 \ \ 0 a % t % 4 10 stet auf dem gewerblichen Betrieb 161 aaO) und geht nach 185 it diesem auf den Erwerber Uber. Sie lastet nicht auf den zu dem Betrieb gehörigen Grundstücken als solchen; etwaige Umstellungsgrundschulden, die für sie bestanden, fallen ersatzlos weg (Susat MDR 53» 18). Kann nach dem unstreitigen oder festgestellten Sachverhalt eine Abgabe-schuld für eine Hypothekengewinnabgabe unter keinen nach den'Verhältnissen des Palles denkbaren Umständen entstehen, dann kann weder auf Antrag des Finanzamts noch den eines anderen Beteiligten ein Verfahren nach der genannten Bestimmung eingeleitet oder durchgeführt werden, noch ist, wenn der Streit chen anderen an dem Rechtsverhältnis beteiligten Personen besteht, das Finanzamt Beteiligter. Es besteht bei diesem auch kein Beschwerderecht gegen die ergehenden Entscheidungen. Dreht sich der Streit oder die Ungewissheit nur um die Auswirkungen der Umstellung eines i Grundpfandrechts auf die ICreditgewinnabgabe nach §§ 161 i ff LAG, dann kann er nach den Vorschriften der Reichsab- gabenordnung 203 LAG), nicht aber .in dem nach § 6 der 40. DVO zugelassenen Verfahren ausgetragen werden 6 Satz aaO auf diesen Fall entsprechend anzuwenden > ver bietet der eindeutige Wortlaut des der zu keinen Zwei fein Anlass gibt. 4 Das schliesst zwar nicht aus, dass das Finanzamt oder die nach der DVO-LA bestimmte Stelle in besonderen Fällen aus anderen Gründen an dem Verfahren beteiligt sein oder ein solches durch Antrag einleiten kann. Hier zu entschei den ist aber lediglich die Frage, ob eine solche Beteiligung mit den sich daraus ergebenden Rechtswirkungen aus der Vorschrift des § 5 der 40. DVO zu dem UmstG hergeleitet werden kann. Das muss aber verneint werden. ***• <** %l './ * » 4/* ' ' v ' b f /# ' *, * * * r ii 5 in. der Passung des § 140 L/G bestimmt, dass zur Eintragung des Umstellungsbetrages die Bewilligung des Gläubigers und des Eigentümers notwendig ist. Zur Eintragung des Umstellungsbetrages, der sich auf mehr als eine Deutsche Hark für je zehn Reichsmark beläuft, bedarf es 'ferner der Zustimmung des Finanzamts. Die Vertreter der Ansicht, dass auf Grund dieser Vorschrift in jedem Pall, also auch wenn eine Iiypothekengewinnabgabeschuld im konkreten Pall nicht besteht, zur Eintragung des er- höh Umstellungsbetrages, mag er auf Gesetz oder Ver einbarung beruhen, die Zustimmung1des Finanzamtes (oder der * i ' Stelle nach der 4. DVO-LA) nötig ist, übersehen zunächst die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift. In der ursprünglichen Passung war die Zustimmung der mit der Ver- ■ waltung der Ugistellungsgrundschuld nach dem Lastenaus- gleichssicherungsgesetz vom 2. September 1948 »« GBl Seite 87) betrauten Stelle erforderlich. Schon daraus ist zu entnehmen, dass die Zustimmung zur Eintragung wegen der etwaigen Rückwirkung auf eine möglicherweise bestehende Ernstellüngsgrundschuld vom. Gesetzgeber gefordert wurde. Nachdem der Entwurf des LAG in dem Bericht des Bundes * ' tagsausschusses über den Lastehausgleich (17. Ausschuss) die in dem E e gi e rungs entwurf noch vorgesehenen Umste‘1 lungsgrundschulden grundsätzlich beseitigt und durch die Il2rpothekengewinnabgabe ersetzt’hatte (vgl den Bericht des Bundestagsabgeordneten in dem schriftlichen Bericht des 17« Ausschusses, Anlage zu Drucksache 3300) 9 wurde in 171 dieses Entwurfs dem die Passung gegeben, die als § 140 in das Gesetz übergegangen ist Auch das legt nahe anzunehroen, dass das Zustimmunrcsrecht ! U nach dieser Vorschrift wegen der Rückwirkung der Höhe der Umstellung auf die IIypothekengev/innab£ abe eingeräumt wor 12 ’T \ V / i /• i « 12 den ist und somit nicht besteht! wenn eine Hypöthekengewinn ■ abgabeschuld nicht in Betracht kommt. 00 Eine weitere Schranke findet aber 5 in 6 Abs 3 Satz 5 der 40 DVO Hat das Amtsgericht oder das über eine in dem Verfahren eingelegte Beschwerde entscheidende Gericht eine rechtskräftige Feststellung des Umstellungsverhältnisses ge troffen so ist die ergehende Entscheidung allseitig bindend di Bindung erstreckt sich auch auf die chte und Verwal tungsbehörden it auch auf die Finanzämter. Es wäre eine reine Formalität zu verlangen, dass das Finanzamt der Eintra gung des erhöhten Umstellungsbetrages noch zustimmen soll, wenn eine rechtskräftige Entscheidung auf Grund des 6 der Verordnung vorliegt. § 5 kann nur dann eingreifen 5 solange w eine Entscheidung im Sinne des nachfolgenden Paragraphen noch nicht ergangen ist. Darüber besteht auch im Schrift tu wohl kein Zweifel (vgl Harmening-Duden, Währungsgesetze ErgBd Anm 1 auf Seite 66). Daran hat auch das Lasten ausgleichsgesetz nichts geändert, das ja die Vorschriften * der 40. Durchführungsverordnung im wesentlichen unberührt gelassen hat. 5. Daraus ergibt sich, dass der Beteiligten zu in der Zeit, als das Landgericht Über die Beschwerde derselben ent schied, ein Beschwerderecht nicht mehr zustande Das Landgericht hätte sich daher auf die Sache selbst nicht einlassen dürfen, sondern die Beschwerde wegen des mangelnden Beschwerderechts der Beschwerdeführerin zurückweisen müssen Keidel FGG Aufl 20 Bern 2 und die weitaus1 herrsch de Rechtsprechung A Schlegelberger aaO § 25 Bern So mit muss es bei dem, wie aufgezeigt, rechtskräftig* gewordenen Beschluss des Amtsgerichts vom 15. Januar 1952, in dem 13 I t * * / * ft 'JHh .\ # *T' / ^ •* V * r ^ « « % / * ' ' , S 0 - * IP « I I * ¥ * * *' « 0 / / > * II * s f > ' vfr«\ il % # «* # p « 4 0 13 RM und festgestellt ist, dass die Grundschuld von 8 OOO, die Hypothek von 40 000,— RM und die ihnen zugrunde lie genden Forderungen im Verhältnis 1:1 umgestellt sind, sein Bewenden haben. Aus diesen GrUnden war, wie geschehen, zu erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf § g j^Q 4 aer 40. pvo zu dem UmstG. Schmidt Ascher Johannsen Kregel Wüstenberg < f 0 4 0 \ \ s 0 \ \ \ \ \ ♦ » } / I 0 0 ll 0 0 0 1 «