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BGH · IV ZB 51/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 51/78

Der Beklagte wurde durch Urteil des Landgerichts München I vom 19. Dezember 1977 Berufung ein und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Februar 1978 versagte das Oberlandesgericht München dem Beklagten die Wiedereinsetzung und verwarf seine Berufung als unzulässig. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten zu Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Die Tatsachen, die der Beklagte zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, ergeben nicht, daß die Berufungsfrist ohne Verschulden der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten versäumt wurde (§§ 233, 236 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten hätten nämlich allgemein dafür sorgen müssen, daß bei fristgebundenen Schriftsätzen nicht nur die rechtzeitige Vorlage der Handakten zur Bearbeitung der Sache, sondern darüber hinaus auch die fristgerechte Hinausgabe des Schriftsatzes überwacht wurde (ebenso BVerwG AnwBl 1978, 100). Daß das Kanzleipersonal der Prozeßbevollmächtigten entsprechend angewiesen war, hat der Beklagte nicht dargetan. Nachdem danach dem Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden konnte, hat das Berufungsgericht die nicht fristgemäß eingelegte Berufung zu Recht als unzulässig verworfen (§§ 516, 519 b ZPO).

Zitierte Normen: § 233 ZPO
RechtsanwaltBerufungWiedereinsetzungKontrolleMünchenZPOProzeßbevollmächtigten

Volltext der Entscheidung

SS
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZB 51/78	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des GflHB Krankenschutz Versicherungsvereins a.G., ¥■■■ Straße 0,
Beklagten und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Otto P0H0, Rudolf V000HB0und Dorilies
 Ln
gegen
 Frau Helga
 traße 0,
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Peter-Ulrich IstraßeiH/II,
»
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Mai 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dr. Seidl
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlande sgerichts München vom 10. Februar 1978 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: DM 6.210,40.
Gründe :
Der Beklagte wurde durch Urteil des Landgerichts München I vom 19. Oktober 1977 zur Zahlung von DM 6.210,40 nebst Zinsen verurteilt. Gegen das am 27. Oktober 1977 zugestellte Urteil legte er am 22. Dezember 1977 Berufung ein und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Durch Beschluß vom 10. Februar 1978 versagte das Oberlandesgericht München dem Beklagten die Wiedereinsetzung und verwarf seine Berufung als unzulässig. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat dem Beklagten zu Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Die Tatsachen, die der Beklagte zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, ergeben nicht, daß die Berufungsfrist ohne Verschulden der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten versäumt wurde (§§ 233, 236 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Verschulden darin zu sehen wäre, daß der innerhalb der bevollmächtigten Anwaltssozietät mit der Sache befaßte Rechtsanwalt Vilgertshofer die beabsichtigte Berufungseinlegung vergaß, obwohl er am letzten dafür in Betracht kommenden Arbeitstag von der Kanzleiangestellten - wenn auch ohne Aktenvorlage - daran erinnert worden war. Die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten hätten nämlich allgemein dafür sorgen müssen, daß bei fristgebundenen Schriftsätzen nicht nur die rechtzeitige Vorlage der Handakten zur Bearbeitung der Sache, sondern darüber hinaus auch die fristgerechte Hinausgabe des Schriftsatzes überwacht wurde (ebenso BVerwG AnwBl 1978, 100). Daß das Kanzleipersonal der Prozeßbevollmächtigten entsprechend angewiesen war, hat der Beklagte nicht dargetan. Nach der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Kanzleiangestellten wurde der Fristeintrag im Kalender bereits im Zuge der - hier unterlassenen - Aktenvorlage gestrichen.
Weder der Vortrag des Beklagten noch die eidesstattliche Versicherung ergeben, daß darüber hinaus noch eine Kontrolle des Auslaufs fristgebundener Schriftsätze angeordnet war.
Das Unterlassen der Anordnung und Überwachung einer solchen Kontrolle stellt einen Organisationsmangel dar, der zu Lasten der Prozeßbevollmächtigten und damit auch des Beklagten (§83 Abs. 2 ZPO) geht. Eine ordnungsgemäß durchgeführte Auslaufkontrolle hätte dazu geführt, daß die unterbliebene Bearbeitung der Rechtsmittelschrift rechtzeitig entdeckt worden wäre.
Nachdem danach dem Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden konnte, hat das Berufungsgericht die nicht fristgemäß eingelegte Berufung zu Recht als unzulässig verworfen (§§ 516, 519 b ZPO).
Dr. Grell
 Dr. Seidl