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BGH · IV ZB 11/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 11/72

September 1972 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Hauß und der 3undes richter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz beschlossen: Dem Kläger wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufung sbegründungsfrist gewährt. Die Ehe der Parteien ist durch Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Der Kläger hat gegen das ihm am 18. Mit einem am gleichen Tage eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nachgesucht. Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung nicht gewährt und die Berufung durch Beschluß vom 16. Gegen diesen Beschluß richtet sich die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers.

BerufungWiedereinsetzungProzeßbevollmächtigter18OberlandesgerichtMärzErkrankungBeschlußKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZB 11/72 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Johannes Straße
 Klägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
gegen
 Frau Hedwig G UBBP geb RJHB^traße
 Beklagte und Beschwerdegegnerin,
 Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Dr
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat. in der Sitzung am 28. September 1972 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Hauß und der 3undes richter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Klagers wird der Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Mai 1972 aufgehoben.
Dem Kläger wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufung sbegründungsfrist gewährt.
Gründe :
Die Ehe der Parteien ist durch Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Januar 1972 aus Verschulden beider Parteien geschieden worden. Der Kläger hat gegen das ihm am 18. Januar 1972 zugestellte Urteil durch seinen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. TfllHHHHl» a!n 18. Februar 1972 Berufung eingelegt. Die Frist für die Berufungsbegründung ist bis zu dem 31. März 1972 (Karfreitag) verlängert worden. Die Berufungsbegründung ist jedoch erst am 18. April 1972 bei dem Oberlandesgericht eingegangen. Mit einem am gleichen Tage eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nachgesucht.
 
Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung nicht gewährt und die Berufung durch Beschluß vom 16. Mai 1972 verworfen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers.
Die Beschwerde ist begründet.
Der Kläger hat durch eidesstattliche Versicherung der Ehefrau seines Prozeßbevollmächtigten und Vorlage eines ärztlichen Attestes glaubhaft gemacht, daß sein Prozeßbevollmächtigter in der Zeit vom Abend des 30. März bis zu dem Morgen des 5. April 1972, einen Tag nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, infolge Erkrankung (Kreislaufstörungen und Gehirnleistungsschwäche) sich nicht mehr an die Aufgabe erinnert hat, die Beru-fungsbegründung zu dem Oberlandesgericht zu bringen, wie er es sich am 30. März vorgenommen hatte, oder dieser-halb geeignete Anordnungen treffen zu müssen. Die Erkrankung stellt einen ausreichenden Entschuldigungsgrund für die mangelnde Erinnerung dar. Der Ansicht des Oberlandesgerichts, der Prozeßbevollmächtigte hätte sich an diese Aufgabe erinnern müssen, kann nicht beigepflichtet werden.
1
 
Dem Kläger war daher die begehrte Wiedereinsetzung zu gewähren.
Dr. Hauß	Johannsen	Dr.	Pfretzschner
 Dr. Reinhardt
 Dr. Buchholz