der Kläger selbst geschrieben und unterschriebene Im Verhandlungstermin vor dem Landgericht am 4o Oktober 1956 ist der Kläger ausweislich des Terminsprotokolls persönlich erschienene Das Urteil des Landgerichts ist nach der bei den Akten befindlichen Zustellungsurkunde dem Kläger selbst am 20» Oktober 1956 zugestellt wordene Die von dem Reohtsanwalt Ir, Ludwig Stein in Düsseldorf gegen das abweisende Urteil des Landgerichts in Arnsberg-v eingelegte Berufung hat der 13 o Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm durch Beschluß vom 31* Januar 1957 mit der Begründung als unzulässig verworfen* daß Rechtsanwalt Dr<> StflA in Düsseldorf beim Oberlan- desgericht in Hamm nicht zugelassen sei3 er sei* wie die Prozeßakten ergäben* auch nicht im Verfahren vor i.e dem Landgericht Frozeßbevollmächtigter des Klägers gewesen, Die Berufung sei daher nicht durch einen nach den §§ 224 Abs 21 209 BEG im Verfahren vor den Ob er-landesgerichten zugelassenen Bechtsanwalt eingelegt wordene Die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluß ist nach § 519 b ZPO in Verbindung mit § 221 Abs 1 BEG zulässig ? Da der Rechtsanwalt Dr = SttHBin Düsseldorf, der im Aufträge des Klägers Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts trnsberg^Oktober 1956 eingelegt hat, beim öberlandesgericht in Hamm als Rechtsanwalt nicht zugelassen ist, hängt die Zulässigkeit seiner Berufung davon ab? daß er den Rechtsanwalt Dr0 Stein persönlich mit seiner Vertretung beauftragt und daß dieser ihn auch entsprechend beraten habe* Diese Darlegungen - ihre Richtigkeit unterstellt - reichen jedoch nicht aus, um eine Vertretung des Klägers durch Rechtsanwalt Dr, StflB im Verfahren vor dem Landgericht annehmen zu können. Im Verhandlungstermin vor dem Landgericht am 4» Dezember 1956 ist der Kläger persönlich aufgetreten, In der Urteilsformel befindet sich kein Hinweis auf die Bevollmächtigung des Hechtsanwalts Dr. StflB^ durch den Kläger,: Schließlich ist auch das Urteil dem Kläger selbst zugestellt worden.
IV ZB 51/57 2439 203 Beschluß In der Entschädigungssache des Rentners Fritz ln sflHHF a-,-d0R^^, K^Ästr. |R Klägers und Beschwerdeführers. - Prozeßbevollmächtigters das Land Nordrhein-Westfalen,, vertreten durch den Minister des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen ln Düsseldorf, Beklagten und Beschwerdegegner, hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15° März 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske» Johannsen und Wilden Beschlossene Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 13Zivilsenats des Ober-landesgerichts in Hamm/ Westfalen vom 31 * Januar 1957 wird zurückgewiesen* Die Entscheidung ergeht gebühren--- und auslagenfreio Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger0 jr Gründe g Die Entschädigungskammer des Landgerichts in Arnsberg hat durch Urteil vom 4» Oktober 1956 die Klage des Klägers auf Gewährung von Entschädigungsleistungen wegen Schadens an Leben und Freiheit, die dieser als Miterbe nach seinem am 20c Januar 1940 im Konzentrationslager Sachsenhausen verstorbenen Sohn Fritz kfll geltend gemacht hat. abgewieseno Die Klage vom 60 August 1956 hat . der Kläger selbst geschrieben und unterschriebene Im Verhandlungstermin vor dem Landgericht am 4o Oktober 1956 ist der Kläger ausweislich des Terminsprotokolls persönlich erschienene Das Urteil des Landgerichts ist nach der bei den Akten befindlichen Zustellungsurkunde dem Kläger selbst am 20» Oktober 1956 zugestellt wordene Die von dem Reohtsanwalt Ir, Ludwig Stein in Düsseldorf gegen das abweisende Urteil des Landgerichts in Arnsberg-v eingelegte Berufung hat der 13 o Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm durch Beschluß vom 31* Januar 1957 mit der Begründung als unzulässig verworfen* daß Rechtsanwalt Dr<> StflA in Düsseldorf beim Oberlan- desgericht in Hamm nicht zugelassen sei3 er sei* wie die Prozeßakten ergäben* auch nicht im Verfahren vor i.e dem Landgericht Frozeßbevollmächtigter des Klägers gewesen, Die Berufung sei daher nicht durch einen nach den §§ 224 Abs 21 209 BEG im Verfahren vor den Ob er-landesgerichten zugelassenen Bechtsanwalt eingelegt wordene Die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluß ist nach § 519 b ZPO in Verbindung mit § 221 Abs 1 BEG zulässig ? sie ist jedoch nicht begründet * Nach § 224 Abs 1 BEG besteht im Verfahren vor den Landgerichten kein Anwaltszwange Nach Abs 2 daselbst besteht im Verfahren vor den Oberlandesgerichten nur für das beklagte Land kein Anwaltszwang, Der Kläger ist dagegen im Verfahren vor den Oberlandesgerichten dem Anwaltszwang unterworfen* Er muß sich daher nach § 78 ZPO durch einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten vertreten lassen, Von dieser generellen Regelung der Zivilprozeßordnung besteht in Entschädigungssachen gemäß § 224 Abs 2 Satz 2 BEO die Ausnahme, daß sich die Parteien auch durch einen bei einem Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können, wenn dieser sie vor dem Landgericht in der gleichen Sache vertreten hat* Da der Rechtsanwalt Dr = SttHBin Düsseldorf, der im Aufträge des Klägers Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts trnsberg^Oktober 1956 eingelegt hat, beim öberlandesgericht in Hamm als Rechtsanwalt nicht zugelassen ist, hängt die Zulässigkeit seiner Berufung davon ab? daß er den Kläger in der hier streitigen Sache vor dem Landgericht in Arnsberg vertraten hato Das ist entgegen der Meinung des Klägers jedoch nicht der Pall, Der Kläger beruft sich zur Rechtfertigung seiner Auffassung ausschließlich darauf? daß er den Rechtsanwalt Dr0 Stein persönlich mit seiner Vertretung beauftragt und daß dieser ihn auch entsprechend beraten habe* Diese Darlegungen - ihre Richtigkeit unterstellt - reichen jedoch nicht aus, um eine Vertretung des Klägers durch Rechtsanwalt Dr, StflB im Verfahren vor dem Landgericht annehmen zu können. Hierzu genügt weder die Beauftragung durch den Kläger noch eine Beratung durch den Anwalt, Erforderlich ist vielmehr, daß der Anwalt im Prozeß als Vertreter nach außen hin in Erscheinung,tritto Dahingehende Behauptungen-hat jedoch weder der Kläger aufgestellt noch sind entsprechende . Tatsachen aus dem Akteninhalt ersichtlich. Weder ist irgendwie nach außen hin erkennbar geworden, daß der Rechtsanwalt die Klageschrift verfaßt hat noch sind ~ A - andere Schriftsätze von ihm gefertigt und eingereicht worden. In den Akten befindet sich auch keine Vollmacht des Klägers auf Hechtsanwalt Dr, StJ®. Im Verhandlungstermin vor dem Landgericht am 4» Dezember 1956 ist der Kläger persönlich aufgetreten, In der Urteilsformel befindet sich kein Hinweis auf die Bevollmächtigung des Hechtsanwalts Dr. StflB^ durch den Kläger,: Schließlich ist auch das Urteil dem Kläger selbst zugestellt worden. Alle diese Tatsachen rechtfertigen den vom Oberlandesgericht in Hamm gezogenen Schluß, daß Rechtsanwalt Dr, St HP den Kläger im landgerichtlichen Verfahren nicht vertreten hat. Er war daher auch zur Einlegung der Berufung nicht berechtigt? so daß das Berufungsgericht mit Hecht die Berufung des Klägers durch Beschluß als unzulässig verworfen hat <, Die Kostenentscheidung beruht auf den §§97 ZPO und 225 Abs 1 BEGo Schmidt Ascher Bundesrichter Johannsen Wilden Baske ist beurlaubt und verhindert«, zu unterschreiben» Schmitt