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BGH

Gericht: BGH

Die Forderung eines Schweizer Staatsangehörigen und das zu ihrer Sicherung bestellte Grundpfandrecht bleiben, wenn sie im Verhältnis 10 : 1 umgestellt sind, auch nach dem Londoner Schuldenabkommen in diesem Verhältnis umgestellt. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts in Köln vom 7. Auch die Eintragungsbewilligungen wurden auf Eeichsmark abgeändert o Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass die .Hypothekenforderungen "spezifisch ausländischen Charakter" trügen und daher die von ihr beanspruchte Umstellung nach dem Abkommen über deutsche Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkommen) vom 27- Februar 1953 (BGBl II, 331 ff), dem auch die Schweiz beigetreten ist, und dem Ausführungsgesetz hierzu vom 24- August 1953 (BGBl I, 1003 ff) sowie nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik und der Schweiz über den Lastenausgleich vom 7. Las Landgericht hat auf die sofortige Beschwerde des Schuldners und Grundstückseigentümers den amtsgerichtlichen Beschluss geändert und die Umstellung der Hypotheken nebst den zugrunde liegenden Forderungen im Verhältnis von 10,— RM zu 1,- LM festgestellt. Las Oberlandesgericht in Köln hält die weitere Beschwerde in der Hauptsache für unbegründet, sieht sich jedoch durch den Beschluss des Oberlandesgerichts in Hamm vom 7. LVO zu dem UmstG nicht zu prüfen, ob die zugunsten eines Schweizer Staatsangehörigen eingetragene Hypothek zur Sicherung einer Forderung spezifisch ausländischen Charakters im Sinne der Vorschriften des Londoner Schuldenabkommens und des dazu erlassenen Ausführungsgesetzes dient. Vielmehr sei die Hypothek, auch wenn die gesicherte Forderung spezifisch ausländischen Charakter trage, im Verhältnis 10 : 1 umgestellt, soweit nicht eine Privilegierung nach den allgemeinen Vorschriften des Umstellungsrechts Platz greife. DVO zu dem UmstG auch darüber zu entscheiden ist, ob die Forderungen eines Schweizer Gläubigers spezifisch ausländischen Charakter haben und ob sie, wenn man das bejaht, im Verhältnis 1 ; 1 umzustellen sind. DVO zu dem UmstG zu entscheiden, ob eine einem Schweizer Staatsangehörigen zustehende Goldmarkhypothek nebst der zugrunde liegenden Darlehensforderung spezifisch ausländischen Charakter hat und deshalb im Verhältnis 1 s 1 umzustellen ist. Es genügt, wenn nach Ansicht des verlegenden Oberlandesgerichts von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen werden soll, die auf einer anderen Beurteilung der gleichen Rechtsfrage beruht (Schlegelberger aaO$ Keidel § 28 Anm 3 zu b). 56 des Ausführungsgesetzes zu dem Londoner Schuldenabkommen überhaupt nur dann in Präge kommt, wenn die Forderungen der Beschwerdeführerin spezifisch ausländischen Charakter haben und ausserdem in Goldmark oder in Reichsmark mit Goldklausel oder mit Goldoption ausgedrückt sind. Diese Möglichkeit erscheine deshalb nicht ausgeschlossen, weil die Darlehensforderungen nach den ursprünglichen notariellen Urkunden auf Goldmark lauteten und auch die Hypotheken ursprünglich als Goldmarkhypotheken eingetragen werden sollten, die Eintragung in Reichsmark aber nur deshalb erfolgt sei, weil die Devisengenehmigung zur Goldmarkeintragung nicht erteilt worden sei. Das Oberlandesgericht hält aber eine Prüfung dieser Frage, wie auch der Frage, ob die Grundpfandrechte zur Sicherung von Forderungen mit spezifisch ausländischem Charakter bestellt sind, nicht für erforderlich, weil die Hypotheken auch beim Vorliegen dieser Voraussetzungen der §§ 52, 53, 55 und 56 des Ausführungsgesetzes zu dem Londoner Schuldenabkoramen nur im Verhältnis 10?1 umgestellt seien und blieben. Mit dieser Auffassung setzt sich aber das Oberlandesgericht in Köln in Gegensatz zu der vorerwähnten Entscheidung des Oberlan-desgerichts in Hamm, 'wonach Goldmarkhypotheken mit spezifisch ausländischem Charakter im Verhältnis 1:1 umgestellt sind, und somit vom Amtsgericht bei seiner Entscheidung über die Umstellung solcher Hypotheken gemäss § 6 der 40. a) Vor dem Inkrafttreten des Londoner Schuldenabkommens war die Umstellung von Grundpfandrechten und Forderungen ausländischer Gläubiger verschieden geregelt,-je nachdem, ob die Gläubiger Angehörige der Vereinten Kationen waren oder nicht. i*orderungen in Reichsmark, Rentenmark oder Goldmark ausländischer Gläubiger, die nicht Angehörige der Vereinten Nationen waren, waren im Verhältnis 10:1 umgestellt (§5 16, 13 Abs 3 UmstG), ohne dass sie die Rechte aus § 15 UmstG hatten. Grundpfandrechte von Angehörigen der Vereinten Nationen werden nunmehr nur dann noch im Verhältnis 1:1 umgestellt, wenn die durch sie gesicherte Forderung eine Schuld der in § 52 des Ausführungsgesetzes zu dem Londoner Schuldenabkommen bezeichneten Art ist, d.h. wenn sie in Goldmark oder in Reichsmark mit Goldklausel oder mit Goldoption ausgedrückt ist und spezifisch ausländischen Charakter trägt (§2 Ziff 4 der 40. Stehen die Grundpfandrechte aber Gläubigern zu, die nicht Angehörige der Vereinten Nationen sind, jedoch Anspruch auf die Vorteile des Londoner Schuldenabkommens haben, und sind die gesicherten Forderungen in Goldmark oder in Reichsmark mit Goldklausel oder mit Goldoption ausgedrückt und tragen sie spezifisch ausländischen Charakter, so "verbleibt es bei der bisherigen Umstellung". Sind die durch die Grundpfandrechte dieser Gläubiger gesicherten Forderungen nicht in Goldmark usw ausgedrückt oder tragen sie keinen spezifisch ausländischen Charakter, so verbleibt es bei der Umstellung im Verhältnis 10:1 (§1 der 40. Für die Forderungen gilt nunmehr folgendes: Nach Aufhebung des § 15 UmstG durch § 102 des Ausführungsgesetzes zu dem Londoner Schuldenabkommen besteht kein Unterschied mehr zwischen Forderungen der Angehörigen der Vereinten Nationen und Forderungen anderer Ausländer. Trägt eine in Goldmark oder in Reichsmark mit Goldklausel oder Goldoption ausgedrückte Schuld spezifisch ausländischen Charakter, dann kann der Gläubiger, der Anspruch auf die Vorteile des Londoner Schuldenabkommens hat, verlangen, dass die Schuld so geregelt wird, wie wenn sie mit Wirkung vom Beginn des 21. Juni 1948 auf den Betrag von einer D-Mark für eine Goldmark oder eine Reichsmark umgestellt worden wäre (§52 des Ausführungsgesetzes zu dem Londoner Schuldenabkommen). Es ergibt sich aber auch, dass umgekehrt in den Fällen, in denen seither eine Umstellung im Verhältnis 10:1 gewährt worden war und eine Verbesserung der Gläubigerrechte erfolgen soll, die Neuregelung nicht im Wege einer Änderung des Umstellungsverhältnisses geschieht, sondern im Wege der Schuldenregelung. Das folgt für Forderungen klar aus § 52 des Ausführungsgesetzes, wonach ein Gläubiger einer Goldmarkforderung mit spezifisch ausländischem Charakter, die seither im Verhältnis 10:1 uragestellt war, verlangen kann, also gegen den Schuldner einen schuldrechtlichen Anspruch hat, dass die Schuld so geregelt wird, wie wenn sie im Verhältnis 1:1 umgestellt wäre, und aus § 53, wonach die Schuld nach erfolgter Regelung wie eine im Verhältnis 1:1 umgestellte Verbindlichkeit Hbehandelt” wird. Dass die Verbesserung von Gläubigerrechten, die im Verhältnis 10:1 umgestellt waren, nicht im Wege der Umstellung, sondern der Schuldenregelung erfolgt, ergibt sich für Grundpfandrechte aus Anlage VII Ziff III Abs 2 des londoner Schuldenabkommens und aus den §§ 55, 56 des Ausführungsgesetzes. Die Beschwerdeführerin kann sich zur Stütze ihrer gegenteiligen Auffassung auch nicht auf Anlage IV Art 6 Abs 2 des Londoner Schuldenabkommens berufen, wonach in Goldmark usw ausgedrückte Hypotheken mit spezifisch ausländischem Charakter auf D-Mark im Verhältnis 1:1 "umgestellt11 werden sollen. Die Entscheidung nach §§ 2 f, 11 des Ausführungsgesetzes zu dem Londoner Schuldenabkoramen erfolgt als Urteil, das nicht nur zur Leistung verurteilt, sondern auch die Rechtsbeziehungen der Parteien insofern gestaltet, als es die Zahlungs- und sonstigen Bedingungen der geregelten Schuld festsetzt. DVO zu dem UmstG auf Grund des Londoner Schuldenabkommens und des Ausführungsgesetzes dazu nicht verlangen kann, dass ihre Hypotheken und persönlichen Forderungen im Ver- Auch dieses Abkommen kann der Beschwerde nicht zu dem Erfolg verhelfen« Nach Art 1 Abs 1 des Abkommens genießen schweizerische Staatsangehörige, die am Währungsstichtag das Schweizer Bürgerrecht besessen haben, beim Lastenausgleich die gleiche Behandlung wie sie Angehörigen der meistbegünstigten Nation auf diesem Gebiet zusteht. Wenn das ümstellungsverfahren auch in gewisser Hinsicht für den Lastenausgleich von Bedeutung ist, z.B. für die Hypothekengewinnabgabe, die überdies niemals die Beschwerdeführerin treffen kann, so handelt es sich doch im vorliegenden Verfahren nicht um die Rechte und Pflichten der Beschwerdeführerin auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes, d.h. nicht um die Erhebung einer Ausgleichsabgabe von der Beschwerdeführerin und auch nicht um die Gewährung einer Ausgleichsleistung an sie. Dass die Beschwerdeführerin im Umstellungsverfahren hinsichtlich des Umstellungsverhältnisses ihrer Hypotheken ungünstiger dasteht wie die Angehörigen der Vereinten Nationen, hat mit deru Lastenausgleich unmittelbar nichts zu tun und bedeutet im Endergebnis auch keine wirtschaftliche Benachteiligung der Beschwerdeführerin, da sie im Schuldenregelungsve'rfah-ren die Bestellung neuer DM-Hypotheken zu dem Nennbetrag der alten Hypotheken erreichen kann, sofern die Hypotheken spezifisch ausländischen Charakters sind.

Zitierte Normen: § 28 FGG § 2 UStellungsG § 11 FGG § 24 KostO
LondonerForderungBeschwerdeführerinUmstellungGläubigerHypothekUmstGVerhältnis

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk*
Nicht für die Amtliche Sammlung«,
2474 092
Gesetz?
Rechtssatzg
40, DVO z UmstG; Londoner Schuldenabkommen vom 27- Februar 1953; AusfG zu dem Londoner Schuldenabkommen vom 24- August 1953; Gesetz über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu dem deutschen Lastenausgleich vom 7. März 1953 (BOHL II 24. 127).
Die Forderung eines Schweizer Staatsangehörigen und das zu ihrer Sicherung bestellte Grundpfandrecht bleiben, wenn sie im Verhältnis 10 : 1 umgestellt sind, auch nach dem Londoner Schuldenabkommen in diesem Verhältnis umgestellt. Das gilt auch, wenn sie in Goldmark oder in Reichsmark mit Goldklausel oder Goldoption ausgedrückt sind* und spezifisch ausländischen Charakter haben. In diesem Falle hat der Gläubiger lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Besserstellung, der jedoch nicht bei einer Entscheidung des Amtsgerichts über die Umstellung des Grundpfandrechts gemäss § 6 der 40. DVO zu dem UmstG zu berücksichtigen, sondern in eine# besonderen Verfahren vor den Landgerichten (§§ 2 f, 11 AusfG zu dem Schuldenabkommen) gegen den Schuldner geltend zu machen ist.
Aktenzeichen: IV ZB 51/55 Beschluss des B.GH vom 14. Juli 1955
OLG Köln
XV ZB 51/55
Beschluss In der Sache
 betreffend die Umstellung der im Grundbuch von K®®Bd®® Bl WEDi* Abteilung® unter lfd Nr 3 und 4 eingetragenen Hypotheken von 27 000,- und 10 000,- BK, an welchen beteiligt sind?
1..
die Witwe Elise F®® geborene (Schweiz),
Gläubigerin, Hypothekengläubigerin und Beschwerdeführerin,
 vertreten durch d^^Rechtsanv/älte und ®®|^®in
2,
der Kaufmann Paul
 itraß
Schuldner, Grundstückseigentümer und Beschwerdegegner,
 vertreten durch Rechtsanwalt
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts in Köln vom 7. September 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Baske, Johannsen, ocheffler und Wüstenberg
 in der Sitzung vom 14. Juli 1955 beschlossens
 Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss der 3. Ferienzivilkammer des Landgerichts in Köln vom 7. September 1954 wird zurückgewiesen.
Die durch die sofortige weitere Beschwerde entstandenen Gerichtskosten trägt die Beschwerdeführerin.
Aussergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird auch für das Verfahren der sofortigen Beschwerde auf 33 300,- DM festgesetzt.
G r ü n des
 Die Beschwerdeführerin, welche die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzt, verlangt als Gläubigerin zweier am 24- August 1938 eingetragenen Darlehenshypotheken von 27 000.— EM und 10 000,— EM die Umstellung der Hypotheken und der zugrunde liegenden Forderungen im Verhältnis von einer Eeichsmark zu einer D-Mark. Die notariellen Urkunden, die der Eintragung im Grundbuch zugrunde liegen, lauteten ursprünglich auf Goldmark. Da aber die Devisengenehmigung zur Eintragung von Goldmarkhypotheken nicht erteilt wurde, wurden die Schuldurkunden dahin abgeändert, Mdass an allen Stellen, wo von Goldmark gesprochen ist, es nunmehr nur noch Eeichsmark heisst”. Auch die Eintragungsbewilligungen wurden auf Eeichsmark abgeändert o Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass die .Hypothekenforderungen "spezifisch ausländischen Charakter" trügen und daher die von ihr beanspruchte Umstellung nach dem Abkommen über deutsche Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkommen) vom 27- Februar 1953 (BGBl II, 331 ff), dem auch die Schweiz beigetreten ist, und dem Ausführungsgesetz hierzu vom 24- August 1953 (BGBl I, 1003 ff) sowie nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik und der Schweiz über den Lastenausgleich vom 7. März 1953 (BGBl II, 24 und 127) gerechtfertigt sei.
Das Amtsgericht hat im Verfahren nach § 6 der 40.
DVQ zu dem UmstG dem Begehren der Beschwerdeführerin entsprochen und die Umstellung im Verhältnis 1x1 mit § 2
 
3
Ziff 4 a der 40. DVO zu dem UmstG in Verbindung mit § 52 des Ausführungsgesetzes zu dem Londoner Schuldenabkommen begrün-det*
Las Landgericht hat auf die sofortige Beschwerde des Schuldners und Grundstückseigentümers den amtsgerichtlichen Beschluss geändert und die Umstellung der Hypotheken nebst den zugrunde liegenden Forderungen im Verhältnis von 10,— RM zu 1,- LM festgestellt.
Mit der sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt die Beschwerdeführerin ihr ursprüngliches Umstellungsbegehren weiter.
Las Oberlandesgericht in Köln hält die weitere Beschwerde in der Hauptsache für unbegründet, sieht sich jedoch durch den Beschluss des Oberlandesgerichts in Hamm vom 7. Januar 1954 (NJW 54, 1005) gehindert, sie zurück-zuweisen. Es hat deshalb die Sache gemäss § 28 Abs 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Hach der Auffassung des Oberlandesgerichts in Köln ist im Umstellungsverfahren nach § 6 der 40. LVO zu dem UmstG nicht zu prüfen, ob die zugunsten eines Schweizer Staatsangehörigen eingetragene Hypothek zur Sicherung einer Forderung spezifisch ausländischen Charakters im Sinne der Vorschriften des Londoner Schuldenabkommens und des dazu erlassenen Ausführungsgesetzes dient. Vielmehr sei die Hypothek, auch wenn die gesicherte Forderung spezifisch ausländischen Charakter trage, im Verhältnis 10 : 1 umgestellt, soweit nicht eine Privilegierung nach den allgemeinen Vorschriften des Umstellungsrechts Platz greife.
Lie "Wiederherstellung” der Hypothek ig Verhältnis 1 : 1 müsse gegebenenfalls in einem besonderen Verfahren nach §§ 2 ff, 11, 55 ff Ausführungsgesetz zu dem Londoner Schulden-
 
abkommen vor dem zuständigen Landgericht herbeigeführt werden* Das Oberlandesgericht in Köln stützt seine Meinung auf den Wortlaut der angeführten Gesetzesbestimmungen und die Verschiedenartigkeit des Umstellungsverfahrens und des Schuldenregelungsverfahrens., Die gegenteilige Auffassung wird - allerdings crhne besondere Begründung - vom Oberlandesgericht in Hamm in dem erwähnten Beschluss vom 7» Januar 1954 vertreten.
I, Die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 FGG für die Vorlage sind gegeben. Es handelt sich um die Auslegung einer bundesgesetzlichen Vorschrift der freiwilligen Gerichtsbarkeit. nämlich darum, ob in dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 6 der 40. DVO zu dem UmstG auch darüber zu entscheiden ist, ob die Forderungen eines Schweizer Gläubigers spezifisch ausländischen Charakter haben und ob sie, wenn man das bejaht, im Verhältnis 1 ; 1 umzustellen sind. Zu dieser Frage ist auf eine weitere Beschwerde die Entscheidung des Okerlandesgerichts in Hamm ergangen. Es hält das Amtsgericht für zuständig, im Verfahren nach § 6 der 40. DVO zu dem UmstG zu entscheiden, ob eine einem Schweizer Staatsangehörigen zustehende Goldmarkhypothek nebst der zugrunde liegenden Darlehensforderung spezifisch ausländischen Charakter hat und deshalb im Verhältnis 1 s 1 umzustellen ist. Zwar weicht der Tatbestand dieser Entscheidung, wie das vorlegende Oberlandesgericht nicht verkennt, von dem der vorstehenden Sache insofern ab, als das Oberlandesgericht Hamm über die Umstellung einer Goldmarkhypothek zu befinden hatte (vgl "Der Betrieb” 1954 Spalte 450), während der Beschwerdeführerin Reichsmarkhypotheken zustehen. Voraussetzung der Vorlage nach § 28 Abs 2 FGG ist aber nicht, dass der gleiche Tatbestand vorliegt (Schlegelberger 6. Aufl 5 28 Anm 7; Keidel 6. Aufl § 28 Anm 3 zu dj RGZ 148, 175 £TTZ7)<>
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Es genügt, wenn nach Ansicht des verlegenden Oberlandesgerichts von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen werden soll, die auf einer anderen Beurteilung der gleichen Rechtsfrage beruht (Schlegelberger aaO$ Keidel § 28 Anm 3 zu b). Aber nicht nur die ältere Entscheidung muss auf der Beurteilung dieser Rechtsfrage beruhen, es ist auch erforderlich, dass nach Ansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts dessen Entscheidung von der Auslegung der betreffenden Vorschrift abhängt» Das trifft nach Auffassung des Ofcerlandesgerichts zu. Es verkennt zwar nicht, dass eine Anwendung der §§ 52, 53, 55,
56 des Ausführungsgesetzes zu dem Londoner Schuldenabkommen überhaupt nur dann in Präge kommt, wenn die Forderungen der Beschwerdeführerin spezifisch ausländischen Charakter haben und ausserdem in Goldmark oder in Reichsmark mit Goldklausel oder mit Goldoption ausgedrückt sind. Der Vorlagebeschluss geht aber von der Möglichkeit aus, "dass die beiden Hypotheken trotz ihrer Eintragung in Reichsmark* unter Umständen doch wie Goldmarkhypotheken zu behandeln sind, zu dem mindesten aber, dass dies für die gesicherten Forderungen zu gelten hat". Diese Möglichkeit erscheine deshalb nicht ausgeschlossen, weil die Darlehensforderungen nach den ursprünglichen notariellen Urkunden auf Goldmark lauteten und auch die Hypotheken ursprünglich als Goldmarkhypotheken eingetragen werden sollten, die Eintragung in Reichsmark aber nur deshalb erfolgt sei, weil die Devisengenehmigung zur Goldmarkeintragung nicht erteilt worden sei. Unter diesen Umständen erscheine es naheliegend, dass von den ursprünglich auf Goldmark lautenden Vereinbarungen auszugehen sei. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat eine eindeutige, das Oberlandesgericht als Gericht der weiteren Beschwerde bindende Feststellung darüber, ob es sich bei den hier umstrittenen Hypotheken um Reichsmark-
 
oder Goldmarkhypotheken handelt , nicht getroffen. Darüber wäre erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der von den Parteien getroffenen Abreden zu entscheiden (vgl Beschluss des Senats vom 26, Juni 1952 - IV ZB 47/52 = IM Kr 6 zu § 6 der 40. DVO zu dem UmstG). Das Oberlandesgericht hält aber eine Prüfung dieser Frage, wie auch der Frage, ob die Grundpfandrechte zur Sicherung von Forderungen mit spezifisch ausländischem Charakter bestellt sind, nicht für erforderlich, weil die Hypotheken auch beim Vorliegen dieser Voraussetzungen der §§ 52, 53, 55 und 56 des Ausführungsgesetzes zu dem Londoner Schuldenabkoramen nur im Verhältnis 10?1 umgestellt seien und blieben. Mit dieser Auffassung setzt sich aber das Oberlandesgericht in Köln in Gegensatz zu der vorerwähnten Entscheidung des Oberlan-desgerichts in Hamm, 'wonach Goldmarkhypotheken mit spezifisch ausländischem Charakter im Verhältnis 1:1 umgestellt sind, und somit vom Amtsgericht bei seiner Entscheidung über die Umstellung solcher Hypotheken gemäss § 6 der 40. DVO zu dem UmstG in jedem Palle zu prüfen ist, ob es sich um eine Reichsmark- oder um eine Goldmarkhypothek handelt. .Väre diese Auffassung des Oberlandesgerichts in Hamm richtig, so könnte das Oberlandesgericht in Köln nicht, wie von ihm beabsichtigt, die weitere Beschwerde als unbegründet zurückweisen, vielmehr müsste es die Jache an das Landgericht zurückverweisen, damit dieses die noch erforderlichen Feststellungen treffen könnte, um dann nach Maßgabe dieser - jetzt vom Oberlandesgericht in Köln abgelehnten - Rechtsauffassung zu entscheiden«
II. Da die Sache somit zu Recht vorgelegt ist, ist über die weitere Beschwerde zu entscheiden. Sie ist unbegründet. Die Auffassung des Oberlandesgerichts in Köln trifft zu.
1 o Pas Londoner »Schuldenabkommen und das Ausführung ge setz dazu i
Pie Beschwerdeführerin kann ihr Umstellungsbegehren im vorliegenden Verfahren nicht auf das londoner Schuldenabkommen und das dazu erlassene Ausführungsgesetz stützen. Zu diesem Ergebnis gelangt man, wenn man die für ausländische Gläubiger vor und nach dem Inkrafttreten des Londoner Schuldenabkommens geltenden Umstellungsvorschriften miteinander vergleicht,
a) Vor dem Inkrafttreten des Londoner Schuldenabkommens war die Umstellung von Grundpfandrechten und Forderungen ausländischer Gläubiger verschieden geregelt,-je nachdem, ob die Gläubiger Angehörige der Vereinten Kationen waren oder nicht.
Pie zur Sicherung von Forderungen in Reichsmark, Rentenmark oder Goldmark bestellten Grundpfandrechte von Angehörigen der Vereinten Kationen waren gemäss § 2 Ziff 4 der 40* PVO zu dem UmstG (alter Fassung) im Verhältnis 1:1 umgestellt, diejenigen anderer ausländischer Gläubiger im Verhältnis'10:1 (§1 der 40, PVO zu dem UmstG in Verbindung mit §£ 16, 13 Abs 3 UmstG), soweit .nicht die Ausnahmen von § 2 Ziff 1 - 3? 5, 6 der 40, PVO zu dem UmstG Platz griffen.
Forderungen in Reichsmark, Rentenmark oder Goldmark von Angehörigen der Vereinten Kationen waren im Verhältnis 30:1 umgestellt (§§ 16, 13 Abs 3 UmstG). Pies galt jedoch nicht, wenn der Gläubiger die Annahme der Leistung verweigerte oder der Umstellung im Verhältnis 10:1 bis
 zu dem 20. Oktober 1948 durch Erklärung gegenüber dem Schuld-0
ner widersprach (§15 UmstG). i*orderungen in Reichsmark,
 Rentenmark oder Goldmark ausländischer Gläubiger, die nicht Angehörige der Vereinten Nationen waren, waren im Verhältnis 10:1 umgestellt (§5 16, 13 Abs 3 UmstG), ohne dass sie die Rechte aus § 15 UmstG hatten.
b) Die verschiedene Behandlung von Rechten der Angehörigen der Vereinten Nationen und solchen anderer Ausländer hat das londoner Schuldenabkommen und sein Ausführungsgesetz in gewisser Hinsicht fortgeführt, wenn auch im Endergebnis die beiden Gläubigergruppen bei gleichen Voraussetzungen die gleichen wirtschaftlichen Vorteile erlangen können und insofern die durch Art 8 des Abkommens verbotene Diskriminierung entfällt, wie sich aus dem Folgenden ergibt:
Grundpfandrechte von Angehörigen der Vereinten Nationen werden nunmehr nur dann noch im Verhältnis 1:1 umgestellt, wenn die durch sie gesicherte Forderung eine Schuld der in § 52 des Ausführungsgesetzes zu dem Londoner Schuldenabkommen bezeichneten Art ist, d.h. wenn sie in Goldmark oder in Reichsmark mit Goldklausel oder mit Goldoption ausgedrückt ist und spezifisch ausländischen Charakter trägt (§2 Ziff 4 der 40. *DV0 zu dem UmstG in der Fassung des § 102 des Ausführungsgesetzes zu dem Londoner Schuldenabkommen). Ist dies nicht der Fall, dann, werden diese Grundpfandrechte im Verhältnis 10:1 umgestellt ($ 1 der 40. DVO zu dem UmstG), wenn nicht einer der sonstigen Ausnahmefälle des § 2 der 40. DVO zu dem UmstG vorliegt. Stehen die Grundpfandrechte aber Gläubigern zu, die nicht Angehörige der Vereinten Nationen sind, jedoch Anspruch auf die Vorteile des Londoner Schuldenabkommens haben, und sind die gesicherten Forderungen in Goldmark oder in Reichsmark mit Goldklausel oder mit Goldoption ausgedrückt und tragen sie spezifisch ausländischen Charakter, so "verbleibt es bei der bisherigen Umstellung". Der Gläubiger hat aber zur "Wiederherstellung der Sicherung
 co
seiner Forderung” die folgenden Rechte: Er kann verlangen, dass der Schuldner, der Grundstückseigentümer ist, ihm, dem Gläubiger, ein ”neues" Grundpfandrecht in D-Mark, und zwar im Nennbetrag des alten bestellt* Mit der Bestellung des neuen Grundpfandrechts erlischt das umgestellte* Das neue Grundpfandrecht hat den Rang, den das umgestellte am 21 * Juni 1948 hatte. (Anlage VII Ziff III des Londoner Schuldenabkommens, §§ 55? 56 des Ausführungsgesetzes zu dem Londoner Schuldenabkommen). Sind die durch die Grundpfandrechte dieser Gläubiger gesicherten Forderungen nicht in Goldmark usw ausgedrückt oder tragen sie keinen spezifisch ausländischen Charakter, so verbleibt es bei der Umstellung im Verhältnis 10:1 (§1 der 40. DVO zu dem UmstG, §§ 16, 13 Abs 3 UmstG), es sei denn, dass einer der Ausnahmefälle des § 2 Ziff 1-3? 5? 6 der 40. DVO zu dem UmstG Platz greift.
Für die Forderungen gilt nunmehr folgendes: Nach Aufhebung des § 15 UmstG durch § 102 des Ausführungsgesetzes zu dem Londoner Schuldenabkommen besteht kein Unterschied mehr zwischen Forderungen der Angehörigen der Vereinten Nationen und Forderungen anderer Ausländer. Alle Forderungen in Reichsmark, Rentenmark oder Goldmark sind im Verhältnis 10 : 1 umgestellt (§§ 16, 13 Abs 3 UmstG). Trägt eine in Goldmark oder in Reichsmark mit Goldklausel oder Goldoption ausgedrückte Schuld spezifisch ausländischen Charakter, dann kann der Gläubiger, der Anspruch auf die Vorteile des Londoner Schuldenabkommens hat, verlangen, dass die Schuld so geregelt wird, wie wenn sie mit Wirkung vom Beginn des 21. Juni 1948 auf den Betrag von einer D-Mark für eine Goldmark oder eine Reichsmark umgestellt worden wäre (§52 des Ausführungsgesetzes zu dem Londoner Schuldenabkommen). Ist die Schuld geregelt, so wird sie wie eine Verbindlichkeit ”behandelt”, die mit Wirkung vom Beginn des 21. Juni 1948 im Verhältnis von einer D-Mark zu einer Reichsmark umgestellt ist (§55 des Ausführungsgesetzes)«
 
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Hieraus ergibt sich, dass das Londoner Schuldenabkom-men und das dazu ergangene Ausführungsgesetz streng zwischen der Umstellung und der Schuldenregelung unterscheiden« Es ergibt sich ferner, dass das Abkommen bezw. das Ausführungsgesetz zwar in manchen Pallen, in denen seither eine Umstellung im Verhältnis 1:1 erfolgt war, nunmehr die Umstellung auf das Verhältnis 10:1 oeschränkt, z<B. bei Grundpfandrechten von Angehörigen der Vereinten Nationen, denen nicht spezifisch ausländische Forderungen zugrunde liegen und bei denen nicht einer der Ausnahmefälle des £ 2 Ziff 1 - 3, 5, 6 der 40. DVO zu dem UmstG in Betracht kommt. Es ergibt sich aber auch, dass umgekehrt in den Fällen, in denen seither eine Umstellung im Verhältnis 10:1 gewährt worden war und eine Verbesserung der Gläubigerrechte erfolgen soll, die Neuregelung nicht im Wege einer Änderung des Umstellungsverhältnisses geschieht, sondern im Wege der Schuldenregelung. Das folgt für Forderungen klar aus § 52 des Ausführungsgesetzes, wonach ein Gläubiger einer Goldmarkforderung mit spezifisch ausländischem Charakter, die seither im Verhältnis 10:1 uragestellt war, verlangen kann, also gegen den Schuldner einen schuldrechtlichen Anspruch hat, dass die Schuld so geregelt wird, wie wenn sie im Verhältnis 1:1 umgestellt wäre, und aus § 53, wonach die Schuld nach erfolgter Regelung wie eine im Verhältnis 1:1 umgestellte Verbindlichkeit Hbehandelt” wird. Die Umstellung im Verhältnis 1:1 wird also für die Schuldenregelung nur fingiert. Dass die Verbesserung von Gläubigerrechten, die im Verhältnis 10:1 umgestellt waren, nicht im Wege der Umstellung, sondern der Schuldenregelung erfolgt, ergibt sich für Grundpfandrechte aus Anlage VII Ziff III Abs 2 des londoner Schuldenabkommens und aus den §§ 55, 56 des Ausführungsgesetzes. Hier ist ausdrücklich gesagt, dass es ”bei der bisherigen Umstellung verbleibt” und dass, wenn
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der Schuldner mit dem Grundstückseigentümer personengleich ist, eine Wiederherstellung der dinglichen Sicherung in Form der Bestellung einer neuen Hypothek zu dem Nennbetrag und im Hange der alten stattfindet. Das Gesetz bemerkt ausdrücklich, dass mit der Bestellung dieser neuen Hypothek die alte umgestellte Hypothek erlischt. Schon daraus ist zu erkennen, dass es sich nicht um die Umstellung der alten Hypothek handelt, sondern um eine Schuldenregelung. Diese Schuldenregelung kann nicht in das Umstellungsverfahren verlagert werden. Die Beschwerdeführerin kann sich zur Stütze ihrer gegenteiligen Auffassung auch nicht auf Anlage IV Art 6 Abs 2 des Londoner Schuldenabkommens berufen, wonach in Goldmark usw ausgedrückte Hypotheken mit spezifisch ausländischem Charakter auf D-Mark im Verhältnis 1:1 "umgestellt11 werden sollen. Das ist nur eine allgemeine Richtlinie für die spätere Einzelregelung, die in der oben dargelegten Weise dann durchgeführt worden ist. Das geht daraus hervor, dass im nächsten Absatz ausdrücklich festgelegt ist, dass sich die Verhandlungspartner ihre Stellungnahme zu der Präge, in welchen Fällen und in welcher Weise der vorher festgestellte Grundsatz durchgeführt werden soll, Vorbehalten. Es sollte, wie dort weiter bestimmt ist, der deutschen Delegation überlassen bleiben, zu entscheiden, wie die zu findende Lösung in den Rahmen der deutschen Gesetzgebung über die Währungsreform und den Kriegs- und Lastenausgleich eingefügt werden könne (vgl die ähnliche Bestimmung in Anl VII,
Ziff III Abs 2 BGBl 1953 Teil II, 459/460).
Die Meinung der Beschwerdeführerin verbietet sich auch schon aus der verschiedenen Natur des Verfahrens nach 6 der 40. DVO zu dem UmstG und des Verfahrens nach §§ 2 f, 11 des Ausführungsgesetzes zu dem Londoner Schuldenabkommen, insbesondere aus dem verschiedenen Charakter der in beiden Verfahren ergehenden Entscheidungen. Das
 erstgenannte Verfahren ist ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit dem Grundsatz der Amtsermittlung (§11 FGG), das letztere ein besonders geartetes Verfahren, für das im ersten Rechtsgang das Landgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschliesslich zuständig ist* Die Entscheidung nach § 6 der 40. DVO zu dem UmstG ergeht in Form eines alle Gerichte und Behörden bindenden Beschlusses, welcher die Umstellung des Grundpfandrechts zu dem Zeitpunkt der Währungsreform feststellt. Die Entscheidung nach §§ 2 f, 11 des Ausführungsgesetzes zu dem Londoner Schuldenabkoramen erfolgt als Urteil, das nicht nur zur Leistung verurteilt, sondern auch die Rechtsbeziehungen der Parteien insofern gestaltet, als es die Zahlungs- und sonstigen Bedingungen der geregelten Schuld festsetzt. Das erste Verfahren dient nur der Feststellung eines Rechtsverhältnisses als Grundlage für die Grundbuchberichtigung und die Bemessung der Hypothekengewinnabgabe. Das letztere Verfahren bezweckt die Neugestaltung eines Rechtsverhältnisses. Zwar hat der Senat in dem eingangs erwähnten Beschluss vom 26. Juni 1952 entschieden, dass in Verfahren nach § 6 der 40. DVO auch über alle Vorfragen zu befinden ist, von denen die Höhe des Umstellungsbetrages abhängt. Um eine solche Vorfrage handelt es aber im vorliegenden Pall nicht, wo es bei der seitherigen Umstellung im Verhältnis 10 : 1 verbleibt und die umgestellte Hypothek erlischt, sobald die Gläubigerin im V/ege der Schuldenregelung die Bestellung einer neuen Hypothek erreicht hat.
Nach alledem trifft die Rechtsauffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts zu, dass die Beschwerdeführerin als Schweizer Staatsangehörige im Verfahren nach § 6 der 40. DVO zu dem UmstG auf Grund des Londoner Schuldenabkommens und des Ausführungsgesetzes dazu nicht verlangen kann, dass ihre Hypotheken und persönlichen Forderungen im Ver-
hältnis lsl umgestellt werden« Die Hechtsansicht des Senats wird auch im Schrifttum überwiegend vertreten, so von Franke NJW 54, 1391 ff, Wagner BB 54, 649, Friedrich. NJW 1955*
489, Gurski, Deutsches Devisenrecht Teil X B Das Abkommen über deutsche Auslandsschulden S 39/40 und offenbar von weitnauer. Das Londoner Schuldenabkommen und seine Ausführungen. Schriftenreihe "Der Betrieb" D I 4. Anderer Meinung ist Veith BB 54, 400, dem der Senat nicht zu folgen vermag.
2 - Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der schweizerischen Eidgenossenschaft zu dem deutschen Lastensusgleich?
Auch dieses Abkommen kann der Beschwerde nicht zu dem Erfolg verhelfen« Nach Art 1 Abs 1 des Abkommens genießen schweizerische Staatsangehörige, die am Währungsstichtag das Schweizer Bürgerrecht besessen haben, beim Lastenausgleich die gleiche Behandlung wie sie Angehörigen der meistbegünstigten Nation auf diesem Gebiet zusteht. Es handelt jsich also um eine Meistbegünstigungsklausel auf dem Gebiete des Lastenausgleichs. Schweizer Staatsangehörige dürfen demnach hinsichtlich ihrer Hechte und Pflichten beim Lastenausgleich nicht schlechter gestellt werden als Staatsangehörige der meistbegünstigten Nation. Wenn das ümstellungsverfahren auch in gewisser Hinsicht für den Lastenausgleich von Bedeutung ist, z.B. für die Hypothekengewinnabgabe, die überdies niemals die Beschwerdeführerin treffen kann, so handelt es sich doch im vorliegenden Verfahren nicht um die Rechte und Pflichten der Beschwerdeführerin auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes, d.h. nicht um die Erhebung einer Ausgleichsabgabe von der Beschwerdeführerin und auch nicht um die Gewährung einer Ausgleichsleistung an sie. Die Beschwerdeführerin kann daher im ümstellungsvez*fahren auch nicht in ihren Hechten
 
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and Pflichten hinsichtlich des Lastenausgleichs schlechter gestellt sein als Angehörige anderer Nationen. Dass die Beschwerdeführerin im Umstellungsverfahren hinsichtlich des Umstellungsverhältnisses ihrer Hypotheken ungünstiger dasteht wie die Angehörigen der Vereinten Nationen, hat mit deru Lastenausgleich unmittelbar nichts zu tun und bedeutet im Endergebnis auch keine wirtschaftliche Benachteiligung der Beschwerdeführerin, da sie im Schuldenregelungsve'rfah-ren die Bestellung neuer DM-Hypotheken zu dem Nennbetrag der alten Hypotheken erreichen kann, sofern die Hypotheken spezifisch ausländischen Charakters sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 6 Abs 4 Satz 1 der 40. DVO zu dem UmstG.
Die Bestimmung des Geschäftswerts erfolgt gemäss § 6 Abs 4 Satz 3 der 40. DVO in Verbindung mit § 24 KostO.
Im einzelnen folgt hier der Senat den Darlegungen des Vorlagebeschlusses, wonach der Geschäftswert auf den Betrag festzusetzen ist, dessen Umstellung zwischen den Beteiligten streitig ist, d.h. auf je 9/10 der beiden Hypothekenbeträge.
Schmidt Raske	Johannsen	Scheffler Wüstenberg