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BGH · IV ZB 51/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 51/53

von dem Beschwerdeführer aber zurückgenommen worden, dann sind die Akten dem Bundesgerichtshof nicht vorzulegen, damit dieser über den Antrag des Beschwerdegegners entscheide, dem Beschwerdeführer die Kosten der Beschwerde aufzuerlegeno Der Beschwerdeführer hat zwar in entsprechender Anwendung des § 515 Abs 3 ZPO diese Kosten zu tragen, dies hat jedoch das Oberlandesgericht auszusprechen; der Bundesgerichtshof ist hierfür nicht zuständig, Aktenzeichen? In dem zwischen den Parteien bei dem Landgericht in Bonn auf eine Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO anhängig gewordenen Rechtsstreit (12- 0 16/53) hat das •Prozessgericht durch Beschluss vom 29« Januar 1953 die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der Kammer für Handelssachen des gleichen Gerichts vom 19« Dezember 1951 Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Oberlandesgericht in Köln durch Beschluss vom 13- März 1952 den landgerichtlichen Beschluss dahin geändert, dass die Zwangsvollstreckung gegen eine von der Klägerin zu erbringende Sicherheitsleistung eingestellt werde. Die von der Klägerin eingelegte sofortige weitere Beschwerde war daher ohne weiteres unzulässig, da der damit angefochtene Beschluss nicht auf Grund des § 519 b Abs 2 aaO erlassen war. Wie das Heichsgericht in der in HGZ 130, 345/348/ abgedruckten Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, besteht dann,- wenn eine Beschwerde gesetzlich überhaupt nicht gegeben ist, auch die in § 571 Ist, wie in dem vorliegenden Pall, die Beschwerde aber zurückgenomnen, bevor sie, was unnötig gewesen wäre, dem Bundesgerichtshof vorgelegt war, so ist mangels einer ausdrücklichen Vorschrift des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung damit die Möglichkeit* einer Entscheidung durch den Bundesgerichtshof entfallen, Es besteht auch kein Bedürfnis, für eine solche rein formelle Entscheidung wie den Antrag, über die Kosten d*er zurückgenoramenen unzulässigen Beschwerde zu entscheiden, den Bundesgerichtshof anzugehen und die Zuständigkeit aus allgemeinen Grundsätzen des Verfahrensrechts heraus zu bejahen. Wenn auch in entsprechender Anwendung des § 515 Abs 3 ZPO den Beschwerdeführer die Kosten der von ihm eingelegten und wieder zurückgenommenen Beschwer- de treffen und diese Kostenpflicht durch gerichtlichen Beschluss ausgesprochen werden kann, so kann cbr Antrag, dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen, an das Oberlandesgericht gerichtet werden, gegen dessen Entscheidung sich die Beschwerde richtet- Ob dies auch gilt, wenn die Beschwerde zulässig ist oder wenn diese unmittelbar beim Bundesgerichtshof eingelegt wird, braucht hier nicht entschieden zu werden« In dem vorliegenden Fall* war aus den oben genannten Gründen die Sache an das Oberlandesgericht zurückzugeben.

Zitierte Normen: § 767 ZPO
KostenOberlandesgerichtBundesgerichtshofZPOBeschwerdeführerBeschwerdeKlägerin

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk I Nicht für die amtliche Sammlung
2505 071
Gesetz? ZPO §§ 567, 571; GVG § 133
Rechtssatz? Ist gegen den Beschluß eines Oberlandesgerichts eine unzulässige Beschwerde bei diesem Gericht eingelegt? von dem Beschwerdeführer aber zurückgenommen worden, dann sind die Akten dem Bundesgerichtshof nicht vorzulegen, damit dieser über den Antrag des Beschwerdegegners entscheide, dem Beschwerdeführer die Kosten der Beschwerde aufzuerlegeno Der Beschwerdeführer hat zwar in entsprechender Anwendung des § 515 Abs 3 ZPO diese Kosten zu tragen, dies hat jedoch das Oberlandesgericht auszusprechen; der Bundesgerichtshof ist hierfür nicht zuständig,
 Aktenzeichen? IV ZB 51/53
Beschluß des BGH« vom 18.Juni 1953 OLG« Köln

IV ZB 51/53
Beschluss
 In Sachen
 geb. Sche(
der Frau Hedwig B e
BBB? SchuBBBstrasse B,
Klägerin>
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Handelsvertreter Oswald Sch	,	Bad-<
Ba®strasse
 Beklagten,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juni 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen und Dr = Kregel
 beschlossen:
»
Die Sache ist an den 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Köln'zurückzugeben.
Gründe :
In dem zwischen den Parteien bei dem Landgericht in Bonn auf eine Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO anhängig gewordenen Rechtsstreit (12- 0 16/53) hat das •Prozessgericht durch Beschluss vom 29« Januar 1953 die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der Kammer für Handelssachen des gleichen Gerichts vom 19« Dezember 1951
' *
 
und dem Beschluss vom 15- März 1952 (11 0 126/51) gemäss § 769 ZPO bis zur Entscheidung Uber die Vollstreckungsgegenklage ohne Sicherheitsleistung eingestellt. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Oberlandesgericht in Köln durch Beschluss vom 13- März 1952 den landgerichtlichen Beschluss dahin geändert, dass die Zwangsvollstreckung gegen eine von der Klägerin zu erbringende Sicherheitsleistung eingestellt werde. Hiergegen hat die Klägerin "sofortige weitere Beschwerde" eingelegt, diese aber in dem an das Oberlandesgericht gerichteten Schriftsatz vom 13«. April 1955 zurückgenommen, bevor noch die Akten an den Bundesgerichtshof weitergeleitet waren Der Beklagte hat nunmehr beantragt, der Klägerin die Kosten der Beschwerde aufzuer-1egen. Das Oberlandesgericht hat die Akten dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über diesen Antrag vorgelegt ,
Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung hierüber nicht zuständig. Nach § 133 Nr 2 SVG ist er nur für die Verhandlung und Entscheidung der Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte in den Pällen des § 519 b Abs 2 ZPO zuständig* Sonst ist in bürgerlichen Hechtsstreitigkeiten eine Beschwerde gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte überhaupt nicht statthaft (§ 567 Abs 3 ZPO). Die von der Klägerin eingelegte sofortige weitere Beschwerde war daher ohne weiteres unzulässig, da der damit angefochtene Beschluss nicht auf Grund des § 519 b Abs 2 aaO erlassen war. Wie das Heichsgericht in der in HGZ 130, 345/348/ abgedruckten Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, besteht dann,- wenn eine Beschwerde gesetzlich überhaupt nicht gegeben ist, auch die in § 571
n
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ZPO angeordnete Verpflichtung zur Weitergabe der Beschwerde an das Beschwerdegericht nicht. Das schliesst allerdings,' wie in dieser Entscheidung weiter dargelegt wird, nicht aus, dass da, wo das Reichsgericht (jetzt: der Bundesgerichtshof) unmittelbar angegangen wird, und der Beschwerdeführer trotz Belehrung auf einer Entscheidung besteht, die Beschwerde von dem Reichsgericht (BGH) als unzulässig verworfen werden kann.. Es kann dahinstehen, ob das Oberlandesgericht in einem Palle, in dem die Beschwerde zunächst bei ihm eingelegt war, diese als unzulässig verwerfen kann, wie es in dem durch die Zivilprozessnovelle vom 5, Juni 1905 eingeführten und durch die Entlastungsnovelle vom 22. Llai 1910, weil nunmehr unnötig, wieder gestrichenen Abs 2 des § 574 ZPO vorgesehen war (RG aaO). Ist, wie in dem vorliegenden Pall, die Beschwerde aber zurückgenomnen, bevor sie, was unnötig gewesen wäre, dem Bundesgerichtshof vorgelegt war, so ist mangels einer ausdrücklichen Vorschrift des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung damit die Möglichkeit* einer Entscheidung durch den Bundesgerichtshof entfallen, Es besteht auch kein Bedürfnis, für eine solche rein formelle Entscheidung wie den Antrag, über die Kosten d*er zurückgenoramenen unzulässigen Beschwerde zu entscheiden, den Bundesgerichtshof anzugehen und die Zuständigkeit aus allgemeinen Grundsätzen des Verfahrensrechts heraus zu bejahen. Es erübrigt sich in solchen Fällen deshalb, zu diesem Zweck eine Versendung der oft umfangreichen Akten vorzunehmen und damit auch, was häufig der Pall sein würde, eine unnötige Verzögerung des Rechtsstreits herbeizuführen. Wenn auch in entsprechender Anwendung des § 515 Abs 3 ZPO den Beschwerdeführer die Kosten der von ihm eingelegten und wieder zurückgenommenen Beschwer-

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de treffen und diese Kostenpflicht durch gerichtlichen Beschluss ausgesprochen werden kann, so kann cbr Antrag, dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen, an das Oberlandesgericht gerichtet werden, gegen dessen Entscheidung sich die Beschwerde richtet- Ob dies auch gilt, wenn die Beschwerde zulässig ist oder wenn diese unmittelbar beim Bundesgerichtshof eingelegt wird, braucht hier nicht entschieden zu werden« In dem vorliegenden Fall* war aus den oben genannten Gründen die Sache an das Oberlandesgericht zurückzugeben.
Schmidt	Ascher	Baske
 Johannsen	Kregel