BGH · IV ZB 50/76 vom 06.04.1977
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Die Ehe der Parteien ist durch das am 5« August 1975 verkündete Urteil des Landgerichts Koblenz aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten geschieden worden. Zu Weihnachten 1973 erfuhr der Beklagte bei einem Telefongespräch mit der Klägerin, daß am 5* August 1973 ein Urteil ergangen war« Er schrieb daher am 1« Januar 1976 unter seiner neuen Anschrift, RflBPIPfc H^Pweg an das Gericht, nach den ihm vorliegenden Unterlagen sei Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 5* August 1973 festgesetzt gewesen« Da ihm noch kein Urteil zugegangen sei, bitte er tarn Mitteilung, bis wann er mit einer Abschrift rechnen könne« Das Urteil wurde daraufhin am 10« Januar 1976 unter der neuen Anschrift zu Händen der Zeugin ReflPB zugestellt« Daraufhin schrieb der Beklagte am 19« Januar 1976 an das Oberlandesgericht Koblenz er lege gegen das Urteil Beschwerde ein« Auf Grund der iha von dem Oberlandesgericht mit Schreiben vom 22« Januar 197 erteilten Belehrung, daß eine Beschwerde nicht in Betracht komme und er gegen das Urteil nur durch einen aus der beigefügten Liste ersichtlichen, bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt Berufung einlegen könne, ließ er am 9* Februar 1976 durch seine jetzigen Prozeßbevollmächtigten Berufung einlegen, die nach der am 9« März 1971 erfolgten Verlängerung der Begründungsfrist bis zu dem 9* April 1976 am 8« April 1976 unter Erhebung einer Wider* klage auf Scheidung der Ehe aus Verschulden der Klägerin begründet wurde« Auf den am 21« April 1976 an seine Prozeßbevollmächtigten ergangenen Hinweis des Oberlandesgerichts, daß die Berufungsfrist gemäß § 516 ZPO am 5. Er habe sich selbst darum bemüht, eine Zustellung des Urteils herbeizuführen* Als diese am 10* Januar 1976 erfolgt sei, habe er mit Schreiben vom 19* Januar 1976 Beschwerde gegen das Urteil eingelegt und auf Grund der ihm von dem Oberlandesgericht mit Schreiben vom 21* Januar 1976 erteilten Belehrung mit Schreiben vom 28* Januar 1976 bei seinen jetzigen Prozeßbevollmächtigten angefragt, ob diese zu seiner Vertretung bereit seien* Als diese Anfrage mit Schreiben vom 2* Februar 1976 grundsätzlich bejaht worden sei, habe er mit Schreiben vom 4* Februar 1976 Auftrag zur Einlegung der Berufung erteilt, der am 9* Februar 1976 bei seinen jetzigen Prozeßbevollmächtigten eingegangen sei* Damit habe er alle ihm zu demutbaren Maßnahmen ergriffen* Mai 1976, hat das Oberlande sgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung mit der Begründung zurückgewiesen, ein Wiedereinsetzungsgrund liege nicht vor, weil sich der Beklagte nicht sorgfältig genug um die Angelegenheit gekümmert habe* Obwohl ihm lange Zeit vor Ablauf der Berufungsfrist bekannt * gewesen sei, daß in dem Verkündungstermin vom 5* August 1975 ein Urteil ergangen war, habe er sich auch nach der Zustellung des Urteils am 10* Januar 1976 nicht alsbald nach Frist und Form des Rechtsmittels erkundigt, in sei- Januar 1976 an seine Jetzigen Prozeß-bevollmächtigten noch nicht einmal angegeben, daß das Urteil bereits an 5« August 1975 verwindet worden war, und nicht für den Fall der Bereitschaft zur Übernahme des Mandats den Auftrag zur Einlegung der Berufung erteilt. Hiergegen richtet sich die am 31* Mai 1976 bei dem Oberlandesgericht eingegangene sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der er vorbringts Er habe alles getan, um von dem Spruchergebnis vom 5* August 1975 informiert zu werden, indem er sich um die Zustellung des Urteils bemüht habe. Nach der Belehrung durch das Oberlandesgericht, die keinen Hinweis auf den bevorstehenden Fristablauf enthalten habe, sei er davon ausgegangen, daß noch ausreichend Zeit zur Verfügung stehe, um durch einen bei dem Oberlandesgericht Koblenz zugelassenen Rechtsanwalt Berufung einlegen zu lassen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist darf nach § 233 ZPO nur dann gewährt werden, wenn die Partei durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist« Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß dies hier nicht der Fall ist, weil der Beklagte die ihm obliegende Verpflichtung zur Wahrung seiner Interessen schuldhaft verletzt hat« Dem Beklagten war bekannt, daß am 3* August 1973 in seiner Ehesache eine Entscheidung verkündet werden sollte« Er war daher verpflichtet, sich durch Anwesenheit in dem Verkündungstermin oder auf andere Weise Uber den Inhalt der ergangenen Entscheidung Kenntnis zu verschaffen (vgl. BGH NJW 1975, 926, 9275 BAG NJW 1971, 1479, 1480)« Hierzu bestand für ihn im vorliegenden Fall ganz besondere Veranlassung, weil ihm mitgeteilt worden war, daß ihn eine frühere Zustellung nicht erreicht hatte (vgl« BGH LM Nr« 73 zu § 233 ZPO) und er nach dem Verkündungstermin infolge seines Wohnungswechsels zunächst nur postlagernd und dann unter einer neuen Anschrift erreichbar war« Hätte der Beklagte diese Sorgfaltspflicht zur Wahrnehmung seiner eigenen Interessen beachtet, hätte die Versäumung der Berufungsfrist ohne weiteres vermieden werden können« Sie hätte ferner vermieden werden können, wenn der Beklagte, nachdem er zu Weihnachten 1975 von seiner Ehefrau erfahren hatte, daß ein Scheidungsurteil ergangen war, sich unverzüglich Uber die Erfordernisse der Form und Frist für ein einzulegendes Rechtsmittel informiert hätte« Hierzu war er verpflichtet, weil auch eine einfache und rechtsungewandte Partei bei Anwendung der von ihr zu verlangenden Sorgfalt nicht ver-