Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2, Juni 1976 durch den Vizepräsidenten Dr, Hauß und die Richter Dr, Buchholz, Kntlfer, Rottmüller und Dr, Hoegen beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18, September 1975» soweit der Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen worden ist» aufgehoben. Zwischen den Parteien schwebt ein Ehescheidungsrechtsstreit (Klage und Widerklage nach § 43 EheG), Für die erste Instanz war der Klägerin und dem Beklagten das Armenrecht bewilligt worden* Durch Urteil vom 5. Durch Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1, Juli 1975 ist der Antrag der Klägerin auf Bewilligung des Armenrechts für die beabsichtigte Berufung zurückgewiesen worden. Am 24, Juli 1975 hat die Klägerin Berufung eingelegt und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung Durch Beschluß des Oberlandesgerichts vom 18, September 1973 sind Armenrechtsgesuch und Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen worden. Die Behauptung der Klägerin, sie habe den angefochtenen Beschluß erst am 2, Oktober 1973 zugestellt erhalten, ist glaubhaft. Juni 1975 (§ 516 ZPO) hat sie zwar keine Berufung eingelegt, aber den Antrag auf Bewilligung des Armenrechts für die Durchführung der Berufung eingereicht, der am 4. Ist - wie hier - ein Gesuch um Bewilligung des Armenrechts für eine beabsichtigte Berufung innerhalb der Berufungsfrist gestellt und wegen fehlender Armut zurückgewiesen worden, so ist die Wiedereinsetzung gerechtfertigt, wenn die Partei vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung des Armenrechtsgesuchs wegen Verneinung der Armut rechnen muSte (BGHZ 26, 99, 101; BGH DM ZPO § 236 Nr. 4 « N JW 1952, 1335; siehe auch ZPO § 233 Nr. 14). Hier besteht die Besonderheit, daß der Klägerin - wie auch dem Beklagten - im ersten Rechtszuge das Armenrecht bewilligt worden war. Infolgedessen brauchte die Klägerin aus ihrer Sicht nicht mit der Versagung des Armenrechts auf Grund ihrer wirtschaftlichen Lage zu rechnen.
BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 50/75 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Christine M geb. traße Klägerin und Beschwerdeführerin, Prozeßbevollmächtigte II* Instanz: Rechtsanwältin gegen den Ehemann Karl Adolf traße Beklagten und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter II* Instanz: Rechtsanwalt Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2, Juni 1976 durch den Vizepräsidenten Dr, Hauß und die Richter Dr, Buchholz, Kntlfer, Rottmüller und Dr, Hoegen beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18, September 1975» soweit der Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen worden ist» aufgehoben. Der Klägerin wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 5* Mai 1975 gewährt. Gründe : Zwischen den Parteien schwebt ein Ehescheidungsrechtsstreit (Klage und Widerklage nach § 43 EheG), Für die erste Instanz war der Klägerin und dem Beklagten das Armenrecht bewilligt worden* Durch Urteil vom 5. Mai 1975 hat das Landgericht Karlsruhe Klage und Widerklage abgewiesen. Durch Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1, Juli 1975 ist der Antrag der Klägerin auf Bewilligung des Armenrechts für die beabsichtigte Berufung zurückgewiesen worden. Am 24, Juli 1975 hat die Klägerin Berufung eingelegt und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten sowie den Antrag auf Bewilligung des Armenrechts wiederholt. Durch Beschluß des Oberlandesgerichts vom 18, September 1973 sind Armenrechtsgesuch und Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen worden. Die Zustellung der Entscheidung an die Klägerin ist nach deren Behauptung am 2, Oktober 1973 erfolgt. Am 13* Oktober 1973 hat die Klägerin gegen die Versagung der Wiedereinsetzung sofortige Beschwerde erhoben. Das Rechtsmittel ist zulässig; es ist insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Die Behauptung der Klägerin, sie habe den angefochtenen Beschluß erst am 2, Oktober 1973 zugestellt erhalten, ist glaubhaft. Aus den Gerichtsakten ergibt sich, daß die gerichtliche Zustellungsverfügung vom 30. September 1975 und der Kanzleivermerk vom 1. Oktober 1975 stammen und daß dem Beklagten die Entscheidung am 3. Oktober 1975 zugestellt worden ist. Infolgedessen ist die Frist des § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO gewahrt. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Das landgerichtliche Urteil vom 5. Mai 1975 ist der Klägerin am 30. Mai 1975 zugestellt worden« Bis zu dem Ablauf der Berufungsfrist am 30. Juni 1975 (§ 516 ZPO) hat sie zwar keine Berufung eingelegt, aber den Antrag auf Bewilligung des Armenrechts für die Durchführung der Berufung eingereicht, der am 4. Juni 1975 bei Gericht einging. Der das Armenrecht verweigernde Beschluß des Oberlandesgerichts vom 1. Juli 1975 ist ihr am 10. Juli 1975 zugestellt worden. Mit der Einreichung des Wiedereinsetzungsantrages am 24. Juli 1975 hat die Klägerin die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO eingehalten. ? f Der Wiedereinsetzungsantrag und seine Begründung entsprechen den gesetzlichen Vorschriften (§ 236 Nr* 1 und 2 ZPO)* Der Antrag ist auch sachlich gerechtfertigt (§ 233 Aba. 1 ZP0). Ist - wie hier - ein Gesuch um Bewilligung des Armenrechts für eine beabsichtigte Berufung innerhalb der Berufungsfrist gestellt und wegen fehlender Armut zurückgewiesen worden, so ist die Wiedereinsetzung gerechtfertigt, wenn die Partei vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung des Armenrechtsgesuchs wegen Verneinung der Armut rechnen muSte (BGHZ 26, 99, 101; BGH DM ZPO § 236 Nr. 4 « N JW 1952, 1335; siehe auch ZPO § 233 Nr. 14). War die Erwartung nicht gerechtfertigt, etwa weil die Partei erkennen konnte, daß die Armut in dem Gesuch nicht hinreichend dargetan war, so kann ihr die Wiedereinsetzung nicht erteilt werden (BGH LM ZPO § 233 Hc Nr. 12 * NJW 1964, 868). Ob die Partei mit der Ablehnung des Gesuchs an sich rechnen mußte, ist nicht nach objektiven Tatsachen, sondern subjektiv nach den Erwägungen und Möglichkeiten der Partei festzustellen (RGZ 138, 247, 249)* Hier besteht die Besonderheit, daß der Klägerin - wie auch dem Beklagten - im ersten Rechtszuge das Armenrecht bewilligt worden war. In diesem Falle bedarf es nach der Vorschrift des § 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht des erneuten Nachweises der Armut. Die Partei braucht daher regelmäßig nicht mit der Ablehnung ihres Gesuchs wegen Verneinung der Armut zu rechnen (vgl. den Beschluß des erkennenden Senats vom 2. Oktober 1974 - IV ZB 23/74). Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Partei trotz der Bewilligung des Armenrechts in der ersten Instanz entweder wegen der bereits damals tatsächlich bestehenden, besonders günstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder aber auf Grund einer in der Zwischen- zeit eingetretenen positiven Veränderung in diesen Verhältnissen vernünftigerweise nicht erwarten konnte, erneut das Armenrecht zu erhalten (vgl. BGH IX ZPO § 119 Nr. 4 und BGH NJV 1975, 121). Beides ist hier nicht der Fall. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien, die vier Kinder haben, waren zur Zeit der Armenrechtsbewilligung im ersten Rechtszuge bescheiden. Die Klägerin selber war ohne Einkommen und Vermögen. Der Beklagte, der als Lagerverwalter wenig verdiente, besaß zwar Grundvermögen, nämlich ein im Jahre 1910 erbautes Bauernhaus nebst Acker, das aber wegen des schlechten Allgemeinzustandes und einer bereits bestehenden dinglichen Verschuldung nuf* schwer hätte belastet werden können. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Parteien haben sich auch in der Zwischenzeit nicht gebessert. Infolgedessen brauchte die Klägerin aus ihrer Sicht nicht mit der Versagung des Armenrechts auf Grund ihrer wirtschaftlichen Lage zu rechnen. Richter am BGH Dr. Buchholz ist beurlaubt und an der Dr. Hauß Unterzeichnung verhindert Khüfer Dr. Hauß Rottmüller Dr. Hoegen