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BGH · IV ZB 50/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 50/74

Durch im schriftlichen Verfahren ergangenes Teilurteil hat das Amtsgericht den Beklagten als Vater der Klägerin festgestellt und ihn verurteilt, an die Klägerin vom 1.7,1970 bis zur Vollendung des 18. Das Urteil ist den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 24. Oktober 1974 - bei dem Berufungsgericht am gleichen Tage eingegangen - hat der Beklagte um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gebeten. Oktober 1971 als Bürovorsteher im Büro der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten tätig. Gegen diesen, seinen Prozeßbevollmächtigten am 18* November 1974 zugestellten Beschluß hat der Beklagte mit Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 2. Dezember 1974, der am gleichen Tage bei dem Oberlandesgericht eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses dem Beklagten gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist darf nach §233 ZPO nur dann gewährt werden, wenn die Partei durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ihm ist ferner darin zuzustimmen, daß hier die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten beruht, das sich der Beklagte zurechnen lassen muß. Dieses, für die unrichtige Eintragung der Frist ursächliche Verschulden des Prozeßbevollmächtigten besteht darin, daß er seinen Bürovorsteher nicht darauf hingewiesen hat, daß es sich hier um eine Feriensache handelt, bei der die Gerichtsferien ohne Einfluß auf den Lauf der Berufungsbegründungsfrist sind. anwalt muß daher grundsätzlich Vorsorge dafür treffen, daß ihm in solchen Fällen die Akten vorgelegt werden* Er muß dann selber darüber befinden, ob es sich um eine Feriensache handelt, und den mit der Fristberechnung beauftragten Büroangestellten hierauf hinweisen (vgl. Er hat sich zwar darauf berufen, der Bürovorsteher Dr. habe die Sache gekannt und auch gewußt, daß es sich um eine KindschaftsSache und daher um eine Feriensache handele. Auch unter diesen Umständen durfte der Prozeßbevollmächtigte sich nicht damit begnügen, seinem Bürovorsteher nur den Nachweis über die Entgegennahme der Berufungsschrift mit der Weisung zü übergeben, nunmehr die Frist einzutragen. Darin lag die erforderliche Anweisung für den Bürovorsteher, die der Prozeßbevollmächtigte in dem hier zu entscheidenden Falle nicht gegeben hat.

Zitierte Normen: § 310 ZPO § 200 GVG
FristFeriensacheBeschlußZPOProzeßbevollmächtigtenSacheBürovorsteher

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZB 50/74	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Februar 1975 durch die Richter Professor Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow, Rottmüller und Dr. Hoegen
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 12. November 1974 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Beschwerde.
G r ü n d e :
Durch im schriftlichen Verfahren ergangenes Teilurteil hat das Amtsgericht den Beklagten als Vater der Klägerin festgestellt und ihn verurteilt, an die Klägerin vom 1.7,1970 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres den Regelunterhalt zu zahlen.
Das Urteil ist den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 24. Juni 1974 gemäß § 310 Abs. 2 ZPO und dann am 10. Juli 1974 gemäß §§ 640, 625 ZPO von Amts wegen zugestellt worden.
Mit Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 16. Juli 1974 - bei dem Oberlandesgericht eingegangen am 19. Juli 1974 - hat der Beklagte gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Da die Berufungsbegründung erst am
 
15. Oktober 1974 einging, hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 17. Oktober 1974 die Berufung gemäß § 519 b Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Der Beschluß wurde den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 23. Oktober 1974 zugestellt. Mit Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 23. Oktober 1974 - bei dem Berufungsgericht am gleichen Tage eingegangen - hat der Beklagte um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gebeten.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er geltend gemacht:
Der in der Anwaltsozietät seiner Prozeßbevollmächtigten mit der Bearbeitung der Sache betraute Rechtsanwalt RfBBB habe nach Eingang des Nachweises über die Einlegung der Berufung den Zustellungsnachweis dem Bürovorsteher Dr. JflHB mit der Weisung übergeben, die Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender einzutragen.
Dr. Janota, dem bekannt gewesen sei, daß es sich um eine Kindschaftssache handele und die Frist zur Begründung der Berufung einen Monat betrage, habe bei der Eintragung der Berufungsfrist im Terminkalender aus Versehen nicht berücksichtigt, daß eine Kindschaftssache eine Feriensache sei und daher den Ablauf der Berufungsbegrün-dungsfrist im Terminkalender auf den 15. Oktober 1974 notiert.
Dieses Versehen des Bürovorstehers sei für seine Prozeßbevollmächtigten ein unabwendbares Ereignis gewesen. Dr. JflBI sei promovierter VollJurist, der bis 1945 im Justizdienst der CSSR tätig gewesen sei. Danach sei er als Justitiar in volkseigenen Betrieben der CSSR tätig gewesen.
 
1969 habe er aus politischen Gründen die CSSR verlassen und sei seit 1. Oktober 1971 als Bürovorsteher im Büro der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten tätig.
Dr. JflHP kenne die Grundzüge des deutschen Rechts und insbesondere die Bedeutung der Gerichtsfristen. Er sei insbesondere über die in einer Anwaltspraxis zu berücksichtigenden Fristen aufgeklärt und hinsichtlich der Beachtung und Eintragung dieser Fristen stets überwacht worden. Bei der Berechnung und Notierung der Fristen sei ihm bis auf den vorliegenden Fall kein Versehen vorgekommen.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag durch Beschluß vom 12. November 1974 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen, seinen Prozeßbevollmächtigten am 18* November 1974 zugestellten Beschluß hat der Beklagte mit Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 2. Dezember 1974, der am gleichen Tage bei dem Oberlandesgericht eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag,
 unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses dem Beklagten gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 238 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 519 b Abs. 2 ZPO an sich statthaft, formund fristgerecht eingelegt (§ 577 Abs. 2 ZPO) und damit zulässig. Sie konnte jedoch sachlich keinen Erfolg haben.
II
 
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist darf nach §233 ZPO nur dann gewährt werden, wenn die Partei durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Dabei muß sie das Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten gegen sich gelten lassen (§ 232 Abs. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß diese Bestimmung auch im Kindschaftsprozeß gilt (vgl. BVerfG NJW 1973, 1315; BGH NJW 1972, 584).
Ihm ist ferner darin zuzustimmen, daß hier die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten beruht, das sich der Beklagte zurechnen lassen muß.
Dieses, für die unrichtige Eintragung der Frist ursächliche Verschulden des Prozeßbevollmächtigten besteht darin, daß er seinen Bürovorsteher nicht darauf hingewiesen hat, daß es sich hier um eine Feriensache handelt, bei der die Gerichtsferien ohne Einfluß auf den Lauf der Berufungsbegründungsfrist sind. Die Beurteilung der Frage, ob eine Sache, in der eine Frist zu notieren ist, eine Feriensache ist, darf der Prozeßbevollmächtigte nicht seinem Büropersonal überlassen. Die Prüfung der Frage, ob die Gerichtsferien die Frist zur Begründung eines Rechtsmittels hemmen, bereitet erfahrungsgemäß in der Praxis oft Schwierigkeiten und zwar auch in solchen Sachen, die in der betreffenden Rechtsanwaltspraxis häufig Vorkommen (BGH VersR 1967, 955). Diese Schwierigkeiten können sowohl bei der Auslegung der in § 200 Abs. 2 GVG enthaltenen Rechtsbegriffe als auch bei der Unterordnung des Prozeßstoffs unter sie entstehen (BGH aaO). Der Rechts-
 
anwalt muß daher grundsätzlich Vorsorge dafür treffen, daß ihm in solchen Fällen die Akten vorgelegt werden* Er muß dann selber darüber befinden, ob es sich um eine Feriensache handelt, und den mit der Fristberechnung beauftragten Büroangestellten hierauf hinweisen (vgl. BGH VersR 1967, 955; 1969, 834).
Den hiernach zu stellenden Anforderungen hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten nicht genügt. Er hat sich zwar darauf berufen, der Bürovorsteher Dr. habe die Sache gekannt und auch gewußt, daß es sich um eine KindschaftsSache und daher um eine Feriensache handele. Der Bürovorsteher sei auch kurz vor Beginn der Gerichts f er ien noch generell über die Bedeutung der Ferien für den Ablauf von Fristen belehrt worden. Auch unter diesen Umständen durfte der Prozeßbevollmächtigte sich nicht damit begnügen, seinem Bürovorsteher nur den Nachweis über die Entgegennahme der Berufungsschrift mit der Weisung zü übergeben, nunmehr die Frist einzutragen. Damit war nicht gewährleistet, daß der Bürovorsteher sich daran erinnerte, es handele sich um eine Kindschafts- und damit um eine Feriensache. Er hätte ihn hierauf in diesem Augenblick nochmals speziell hinweisen müssen.
Dem steht der von dem Beklagten angeführte, in MDR 1963, 386 veröffentlichte Beschluß nicht entgegen. In dem dort behandelten Fall hatte der Prozeßbevollmächtigte dem Bürovorsteher den erforderlichen speziellen Hinweis gegeben. Auf Grund der ihm zuteil gewordenen Belehrungen wußte der Bürovorsteher, daß Wechselsachen Feriensachen waren.
Der Prozeßbevollmächtigte hatte die Sache für die Fristberechnung mit dem Hinweis versehen "Achtung Wechselsache". Darin lag die erforderliche Anweisung für den Bürovorsteher, die der Prozeßbevollmächtigte in dem hier zu entscheidenden Falle nicht gegeben hat.
Die sofortige Beschwerde mußte daher als unbegründet zurückgewiesen werden.
Beschwerdewert:	DM	3.000,
Johannsen	Dr.	Pfretzschner	Dr.	Bukow
 RiBGH Rottmüller ist erkrankt und daher verhindert zu unterschreiben
 Johannsen
Dr. Hoegen