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BGH · IV ZB 30/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 30/71

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte am 2.April 1971 beim Landgericht Freiburg i.Br. Berufung eingelegt. Mai 1971 hat sich das Landgericht auf Antrag des Beklagten für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Karlsruhe - 9. Am 10, Mai 1971 hat der Beklagte beim Oberlandesgericht erneut Berufung eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt und die Berufung begründet« Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuches führt der Beklagte aus, die Berufung sei fristgemäß, allerdings beim unzuständigen Gericht eingelegt worden« Da es sich um eine Statusklage handele, könne und solle den Parteien hieraus kein Nachteil erwachsen« Aus der Tatsache der Einlegung der Berufung gehe hervor, daß der Beklagte von dem ihm zustehenden Recht auf Berufung habe Gebrauch machen wollen. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten durch den angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als imzulässig verworfen« Das Berufungsgericht hat dem Beklagten mit Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Nach § 233 ZPO könnte ihm diese nur erteilt werden, wenn er durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert worden wäre, die Berufungsfrist einzuhalten« Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben« Denn die Versäumung der Frist ist von dem Prozeßbevollmächtigten, der den Kläger im ersten Rechtszug vertreten hat, verschuldet worden. Juli 1970, dem Tag des Inkrafttretens des Nichtehelichen-gesetzes, nach § 119 GVG die Oberlandesgerichte für die Entscheidung über die Berufung gegen die Endurteile der Amtsgerichte in Kindschaftssachen zuständig sind« Diese Rechtsunkenntnis ist von dem Prozeßbevollmächtigten verschuldet. Im übrigen ist zu dem Vortrag des Beklagten zu bemerken, daß aus der beim Landgericht eingelegten Berufung nicht hervorging, daß es sich um einen Kindschaftsprozeß handelte. Dem Landgericht war dies ausweislich der Akten auch nicht bekannt, als die Beruf ungsbegründungsfri st auf Antrag des Beklagten verlängert wurde.

Zitierte Normen: § 233 ZPO § 119 GVG § 232 ZPO
BerufungBerufungsfristRechtLandgerichtKlägerProzeßbevollmächtigten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZB 30/71	BESCHLUSS
in Sachen
 des Rudolf
 traße
9
Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Recht Dr.
und
 gegen
den am	1964	in	IJBBi	geborenen	Patrik
 vertreter^Eircr^fes Kreis Jugendamt LflHlt
 Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner
 De>r IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 21. September 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß sowie der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg,
 Dr. Pfretzschner und Dr. Buchholz
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgericht Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 22. Juni 1971 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt
1.500,— DM.
Gründe
 Durch das am 24. März 1971 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Lörrach ist festgestellt, daß der Beklagte der nichteheliche Vater des Klägers ist. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte am 2. April 1971 beim Landgericht Freiburg i.Br. Berufung eingelegt. Auf seinen Antrag vom 29. April 1971 hat der Vorsitzende der 7. Zivilkammer des Landgerichts am 30. April 1971 die Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 17. Mai 1971 verlängert. Durch Beschluß vom 14. Mai 1971 hat sich das Landgericht auf Antrag des Beklagten für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - verwiesen.
Am 10, Mai 1971 hat der Beklagte beim Oberlandesgericht erneut Berufung eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt und die Berufung begründet« Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuches führt der Beklagte aus, die Berufung sei fristgemäß, allerdings beim unzuständigen Gericht eingelegt worden« Da es sich um eine Statusklage handele, könne und solle den Parteien hieraus kein Nachteil erwachsen« Aus der Tatsache der Einlegung der Berufung gehe hervor, daß der Beklagte von dem ihm zustehenden Recht auf Berufung habe Gebrauch machen wollen.
Das Berufungsgericht hat dem Beklagten durch den angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als imzulässig verworfen«
Die von dem Beklagten hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten mit Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Nach § 233 ZPO könnte ihm diese nur erteilt werden, wenn er durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert worden wäre, die Berufungsfrist einzuhalten« Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben« Denn die Versäumung der Frist ist von dem Prozeßbevollmächtigten, der den Kläger im ersten Rechtszug vertreten hat, verschuldet worden.
Dem Prozeßbevollmächtigten war nicht bekannt, daß seit dem 1. Juli 1970, dem Tag des Inkrafttretens des Nichtehelichen-gesetzes, nach § 119 GVG die Oberlandesgerichte für die Entscheidung über die Berufung gegen die Endurteile der Amtsgerichte in Kindschaftssachen zuständig sind« Diese Rechtsunkenntnis ist von dem Prozeßbevollmächtigten verschuldet. Denn
 
er muß sich die erforderlichen Kenntnisse jedenfalls von den Bundesgesetzen verschaffen, die die Gebiete betreffen, mit denen er es in seiner Praxis gewöhnlich zu tun hat. Dazu gehört das Recht der nichtehelichen Kinder (vgl. BGH NJW 1971, 1704).
Darauf, ob das Landgericht das Fehlen seiner Zuständigkeit zunächst verkannt hat, kommt es nicht an. Im übrigen ist zu dem Vortrag des Beklagten zu bemerken, daß aus der beim Landgericht eingelegten Berufung nicht hervorging, daß es sich um einen Kindschaftsprozeß handelte. Dem Landgericht war dies ausweislich der Akten auch nicht bekannt, als die Beruf ungsbegründungsfri st auf Antrag des Beklagten verlängert wurde. Die Akten lagen ihm zu dem Zeitpunkt noch nicht vor und auch das angefochtene Urteil war nicht vorgelegt worden. Schließlich erhielt der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die Nachricht über die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auch erst zu einem Zeitpunkt, als die Berufungsfrist bereits verstrichen war.
 
Der Beklagte kann auch nicht geltend machen, daß es sich hier um eine Statusklage handele, bei der der Partei keine Nachteile erwachsen dürfen. Dafür Sorge zu tragen, war Aufgabe des Prozeßbevollmächtigten. Die Berufungsfrist ist durch dessen Verschulden versäumt worden. Das muß sich der Kläger nach § 232 ZPO anrechnen lassen.
Dr. Hauß	Johanns	en