Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortig© Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9- Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24« August i960 Der Kläger besuchte in München die Volksschule, dann von Ostern 1932 bis zu den Sommerferien 1933 das There-siengymnasium und vom September 1933 bis Ostern 1936 wieder die Volksschule. Seine gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil erhobene sofortige Beschwerde ist mangels der Voraussetzungen des 64 Abs. 2 BEG spreche an ch dafür daß de dem Kläger durch den Abgang vom Gymnasiu] Hierfür beruft es sich insbesondere auf eine Auskunft des Direktorats des Theresiengymnasiums, irgendwelche Vermerke, daß das Verhalten der Lehrer und Schüler den Kläger damals gezwungen hätte, das Gymnasijum zu verlassen, seien im Schülerakt nicht zu finden. Auch wenn er von Mitschülern gelegentlich beleidigt oder gehänselt worden sei und einige Lehrer mit dem Abzeichen der NSDAP Es kann dem Beschwerdeführer zugegeben werden, daß gegen die Würdigung des Sachverhalts durch das Oberlandesgericht starke Bedenken bestehen mögen, weil das Oberlandesgericht nicht hinreichend beachtet hat, in welch seelisch bedrängte ein jüdischer Schüler durch ständige Hänseleien und Sticheleien wegen seiner Abstammung, und zwar nicht nur seitens seiner zur Kameradschaft berufenen Mitschüler, sondern gerade seitens seiner zur Betreuung und Belehrung berufenen Lehrer die von der sofortigen Beschwerde zu diesem Zweck aufgeworfene Frage, wie auch die zu ihrer Begründung gemachten Ausführungen berühren lediglich die Tatsachenund Beweis Würdigung des angefochtenen Urteils- Hierbei handelt es sieh jedoch nicht um Fragen rechtsgrundsätzlicher Art, sondern um solche, die gänzlich dem einzelnen Fall entspringen und daher dessen Eigenart angepaßt sind und dementsprechend entschieden werden müssen- Diesflih Grundsatz hat der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. 3- Da auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern, ist die sofortige Beschwerde mit der sich aus den §§ 2o9 Abs- 1, 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs0 1 ZPO ergebenden Xostenfolge zurückzuweisen.
des Jehuda A Bes c h 1 u ß In der Entschädigungssache T 7 A 9 Prozeßbevollmächtigter Klägers und Beschwerdeführers, Rechtsanwalt in gegen den Freistaat vertreten durch die Finanzmittelstelle Bayern in traße 9 des Landes Beklagten und Beschwerdegegner, hat der XV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortig© Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9- Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24« August i960 in der Sitzung vom 28. Juni 1961 ff beschlossen: Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger. G r ü n d e : Der jüdische Kläger ist am 22. Juni 1921 in München geboren. Die Ehe seiner Eltern wurde 1925 oder 1924 geschieden. 1932 heiratete seine Mutter wieder, und der Kläger lebte im Haushalt seines Stiefvaters, eines Weinkellereibesitzers 2 in München. Der Kläger besuchte in München die Volksschule, dann von Ostern 1932 bis zu den Sommerferien 1933 das There-siengymnasium und vom September 1933 bis Ostern 1936 wieder die Volksschule. 1937 nahm er an einem landwirtschaftlichen ■ Vorbereitungslehrgang teil und wanderte mit der Jugendalijah im März 1938 nach Palästina aus. Dort fand er Aufnahme in einem landwirtschaftlichen Kibbuz. Er betätigt sich auch literarisch und journalistisch. Seit 1956 ist er ferner als Lehrer für die hebräische Sprache in seinem Kibbuz tätig. Mit seinem Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 5*ooo DM hat der Kläger bei den Entschädigungsorganen keinen Erfolg gehabt. Seine gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil erhobene sofortige Beschwerde ist mangels der Voraussetzungen des 219 Abs. 2 BEG unbe gründet 1 Das Oberlandesgericht geht davon aus, die gesetzliche ( Vermutung des 64 Abs. 2 BEG spreche an ch dafür daß de dem Kläger durch den Abgang vom Gymnasiu] entstandene Ausbildungsschaden durch nationalsozialistische Verfolgungs- maßnahmen verursacht worden sei; es hält jedoch diese Vermutung für widerlegt. Hierfür beruft es sich insbesondere auf eine Auskunft des Direktorats des Theresiengymnasiums, irgendwelche Vermerke, daß das Verhalten der Lehrer und Schüler den Kläger damals gezwungen hätte, das Gymnasijum zu verlassen, seien im Schülerakt nicht zu finden. Die Behauptung des Klägers, für seine schwachen Leistungen und die chlechten Noten seien hauptsächlich seine Zugehörigkeit zu dem Judentum und die darauf beruhende Mißachtung und schlechte Behandlung seitens der Lehrer und Mitschüler verantwortlich zu machen, habe sich nicht als richtig erwiesen. Auch wenn er von Mitschülern gelegentlich beleidigt oder gehänselt worden sei und einige Lehrer mit dem Abzeichen der NSDAP L L 5 in der Schule erschienen seien, sei es nicht glaubhaft, daß die mangelhaften Leistungen des Klägers der Schule durch solche Vorfälle auch nur wesentlich mitverursacht worden seien Ebensowenig sei es glaubhaft, daß bereits im ersten Halbjahr 1933 rassische Vorurteile die Beurteilung eines Schülers und die Qualifizierung seiner Leistungen beeinflußt hätten» Vielmehr sei der Kläger eben für das humani stische Gymnasium nicht geeignet und dessen Anforderungen nicht gewachsen gewesen» 2. Pie sofortige Beschwerde sieht eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin, in welchem Umfange bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 64 Abs» 2, 115 BEG das beklagte Land den Gegenbeweis gegenüber der gesetzlichen Ver mutung zu führen habe» Hiermit vermag sie die Zulassung der Revision nicht zu erreichen» Es kann dem Beschwerdeführer zugegeben werden, daß gegen die Würdigung des Sachverhalts durch das Oberlandesgericht starke Bedenken bestehen mögen, weil das Oberlandesgericht nicht hinreichend beachtet hat, in welch seelisch bedrängte ein jüdischer Schüler durch ständige Hänseleien und Sticheleien wegen seiner Abstammung, und zwar nicht nur seitens seiner zur Kameradschaft berufenen Mitschüler, sondern gerade seitens seiner zur Betreuung und Belehrung berufenen Lehrer 7 und das außerdem in der Hauptstadt der Bewegung” und nach der durch jahrelange antisemitische Hetze vorbereiteten "Machtergreifung” , geraten kann, und wie sehr ein unter solchem L seelischen Druck die Schule besuchender jüdischer Schüler in seinem Auftreten, seiner Aufmerksamkeit und damit seiner physischen und psychischen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt werden muß, so daß schlechte Ergebnisse in den Schulleistungen nicht besonders zu überraschen brauchen. Diese Umstände können jedoch die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Sowohl 4 die von der sofortigen Beschwerde zu diesem Zweck aufgeworfene Frage, wie auch die zu ihrer Begründung gemachten Ausführungen berühren lediglich die Tatsachenund Beweis Würdigung des angefochtenen Urteils- Hierbei handelt es sieh jedoch nicht um Fragen rechtsgrundsätzlicher Art, sondern um solche, die gänzlich dem einzelnen Fall entspringen und daher dessen Eigenart angepaßt sind und dementsprechend entschieden werden müssen- Diesflih Grundsatz hat der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. LM Nr. zu . 13 219 BEG 1956 - RzW 1958, 449.Nr- 44) Rechnung getragen; an ihm ist festzuhalten 3- Da auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern, ist die sofortige Beschwerde mit der sich aus den §§ 2o9 Abs- 1, 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs0 1 ZPO ergebenden Xostenfolge zurückzuweisen. Ascher Johannsen Maaß Dr-Loewenheim Br. Graf *