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BGH

Gericht: BGH

Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Geesthacht vom 30, November 1977 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Auf die im Februar/März 1977 rechtshängig gewordene Unterhaltsklage der getrennt lebenden Ehefrau und der beiden ehelichen Kinder hat das Amtsgericht (allgemeine Zivilprozeßabteilung) durch Urteil vom 30. Februar 1978 erfolgten Hinweis des Landgerichts, daß zur Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig sei, hat der Beklagte am Februar 1978 bei dem Oberlandesgericht Berufung eingelegt und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten. März 1978 hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts beruht die Versäumung der Berufungsfrist jedoch nicht auf einem schuldhaften Verhalten des erstinstanzlichen und zugleich zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten. Auf die damit übereinstimmende Rechtsprechung und die hierzu veröffentlichte Rechtsansicht gerade der Familiensenate des Oberlandesgerichts, dessen Entscheidung hier ange-fochten ist, kommt es dabei nicht an, wie der Senat bereits in dem Beschluß vom 25. Januar 1978 (FamRZ 1978, 231 = NJW 1978, 890 = VersR 1978, 446) dargelegt hat; dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten gereicht es nicht zu dem Verschulden, daß er gleichwohl die Berufung zunächst bei dem Landgericht und nicht sogleich bei dem Oberlandesgericht eingelegt hat. Dem Beklagten war daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.

Zitierte Normen: § 516 ZPO
BerufungOberlandesgerichtBerufungsfristZB

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IV ZB w/78	BESCHLUSS
in der Familiansache
 des Kraftfahrers Heinz
*
Beklagten und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.	Frau Lisa T
2.	den minderjährigen Jürgen Tj
3.	den minderjährigen Thorsten T	>
zu 2 und 3 gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 1 ,
Kläger und Beschwerdegegner,
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte
 
SS
Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Mai 1978 durch die Richter Dr. Hoegen, Dr. Buchholz, Knüfer, Rottmüller und Dehner
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlande sgerichts in Schleswig vom 8. März 1978 aufgehoben.
Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Geesthacht vom 30, November 1977 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Gründe :
Auf die im Februar/März 1977 rechtshängig gewordene Unterhaltsklage der getrennt lebenden Ehefrau und der beiden ehelichen Kinder hat das Amtsgericht (allgemeine Zivilprozeßabteilung) durch Urteil vom 30. November 1977 den Beklagten zu UnterhaltsZahlungen verurteilt. Gegen das am 20. Dezember 1977 zugestellte Urteil hat der Beklagte zunächst am 18. Januar 1978 bei dem Landgericht Berufung eingelegt. Auf den am 10. Februar 1978 erfolgten Hinweis des Landgerichts, daß zur Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig sei, hat der Beklagte am
3
20. Februar 1978 bei dem Oberlandesgericht Berufung eingelegt und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten.
Durch Beschluß vom 8. März 1978 hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet.
Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß es sich um eine Familiensache im Sinne des § 23 b Abs. 1 Nr. 5 und 6 GVG handelt, in der die Berufung gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG an das Oberlandesgericht zu richten war, und daß die Berufungsfrist des § 516 ZPO bereits abgelaufen war, als die Berufung bei dem Oberlandesgericht einging (vgl. BGH VersR 1978, 376 - FamRZ 1978, 227 = NJW 1978, 889 * DRiZ 1978, 120 und BGH FamRZ 1978, 231 = NJW 1978, 890 « VersR 1978, 446; siehe auch Senatsbeschluß vom 22. Februar 1978 -IV ZB 75/77).
Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts beruht die Versäumung der Berufungsfrist jedoch nicht auf einem schuldhaften Verhalten des erstinstanzlichen und zugleich zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten. Ursächlich hierfür war dessen Annahme, daß für die Entscheidung über die Berufung noch das Landgericht zuständig sei. Diese unzutreffende Beurteilung der Rechtslage kann ihm aber bei den hier gegebenen besonderen Umständen nicht zu dem Vorwurf gemacht
 werden, weil in Fällen der vorliegenden Art die mit dem Inkrafttreten des 1. EheRG entstandene Unklarheit über den Instanzenzug erst durch die im Januar 1978 einsetzende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes behoben werden konnte (vgl. BGH FamRZ 1978, 231 =
 NJW 1978, 890 * VersR 1978, 446; siehe auch den Senatsbeschluß vom 8. März1978 - IV ZB 21/78). Auf die damit übereinstimmende Rechtsprechung und die hierzu veröffentlichte Rechtsansicht gerade der Familiensenate des Oberlandesgerichts, dessen Entscheidung hier ange-fochten ist, kommt es dabei nicht an, wie der Senat bereits in dem Beschluß vom 25. Januar 1978 (FamRZ 1978, 231 = NJW 1978, 890 = VersR 1978, 446) dargelegt hat; dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten gereicht es nicht zu dem Verschulden, daß er gleichwohl die Berufung zunächst bei dem Landgericht und nicht sogleich bei dem Oberlandesgericht eingelegt hat.
Dem Beklagten war daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.
Die Verwerfung der Berufung als unzulässig ist damit insoweit gegenstandslos.
Dr. Hoegen
 Knüfer