Das Landgericht hat die Ehe der Parteien aus dem Verschulden des Beklagten geschieden. August 1973 Berufung eingelegt und gleichzeitig beantragt, dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten, Rechtsanwalt ZflHHI das Empfangsbekenntnis nach § 212 a ZPO unterzeichnet und es zusammen mit dem am 11. Juli 1973 mit dem Ergebnis stattfand, daß der Beklagte den Auftrag zur Einlegung des Rechtsmittels erteilte. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung versagt, weil der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten nicht durch entsprechende Organisation dafür gesorgt habe, daß die weisungsgemäße Durchführung der Fristennotierung jederzeit aus den Handakten zu ersehen war. Juli 1973 bei der zur Berufungseinlegung führenden Rücksprache mit dem Beklagten auffallen müssen, und die Prozeßhandlung hätte noch rechtzeitig vorgenommen werden können. Der Beklagte hat zugleich mit der sofortigen Beschwerde vorgetragen und glaubhaft gemacht, entgegen der Unterstellung des Berufungsgerichts sei der Bürovorsteher seiner Prozeßbevollmächtigten sehr wohl angewiesen gewesen, zugleich mit der Notierung der Berufungsfrist einen Erledigungsvermerk in den Handakten anzubringen, und zwar bei der hier vorliegenden Zustellung nach § 212 a ZPO auf dem in die Akten zu heftenden Urteil. Es kann dahinstehen, ob sich diese Erklärungen noch im Rahmen der späteren Ergänzung des ursprünglichen Tatsachenvortrags halten, die der säumigen Partei unter dem Gesichtspunkt gestattet werden kann, daß das Gericht die erforderliche Aufklärung des Sachverhält-nisses nicht herbeigeführt hat (BGHZ 2, 342). Auch wenn der nunmehr vervollständigte Sachverhalt zugrunde gelegt wird, kann dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden. Er hat die Handakten nach der entgegengenommenen Zustellung ausdrücklich an den Bürovorsteher verfügt, der nunmehr auf Grund der ihm allgemein erteilten Weisung die Berufungsfrist zu notieren und den iSrledi-gungsvermerk auf dem Urteil anzubringen hatte. Bei diesem Hergang ist es nicht zu beanstanden, daß Rechtsanwalt Zuhorn das Empfangsbekenntnis unterzeichnet hat, ehe das Urteil den Erledigungsvermerk trug. Überdies war der Bürovorsteher angewiesen, die Handakten mit dem Urteil und einem Abrechnungsentwurf alsbald wieder vorzulegen. Wenn er schon sein Augenmerk nicht sogleich hierauf richtete, so durfte er doch den Auftrag des Beklagten zur Einlegung der Berufung in der Besprechung kurz vor dem 30. Juli 1973 nicht entgegennehmen, ohne sich zu vergewissern, daß die Notierung des Ablaufs der Berufungsfrist in den Handakten vermerkt war. BflB ■■■■■die Einlegung der Berufung verfugte« Seine Unterlassung läßt sich nicht damit rechtfertigen, daß er aus dem Eingangsstempel auf dem bei den Akten befindlichen Urteil schließen konnte, durch die weisungsgemäß sogleich zu fertigende Berufungsschrift werde die Berufungsfrist unschwer gewahrt werden« Es können gleichwohl, wie auch hier geschehen, Fehlleitungen und Versäumnisse auftreten, denen gerade durch eine wirksame Fristenkontrolle begegnet werden soll« Wäre Rechtsanwalt v.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 49/73 in dem Rechtsstreit des Bautechnikers Wolfgang AflHBstra3e Prozeßbevollmächtigte Beklagten und Beschwerdeführers Re chtsanwälte Dr. in gegen Frau Brigitte fstraße^, geb. Klägerin und Beschwerdegegnerin - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. in und Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Januar 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Knüfer beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 12. Oktober 1973 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens . Gründe : Das Landgericht hat die Ehe der Parteien aus dem Verschulden des Beklagten geschieden. Das Urteil wurde den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 11. Juli 1973 von Amts wegen zugestellt. Diese haben am 23. August 1973 Berufung eingelegt und gleichzeitig beantragt, dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Am 15. Oktober 1973 haben sie das Rechtsmittel begründet. Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen am 17. Oktober 1973 zugestellten Beschluß richtet sich die am 30. Oktober 1973 eingegangene sofortige Beschwerde, des Beklagten. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten, Rechtsanwalt ZflHHI das Empfangsbekenntnis nach § 212 a ZPO unterzeichnet und es zusammen mit dem am 11. Juli 1973 eingegangenen Urteil dem Bürovorsteher zugeleitet, der die Rechtsmittelfrist notieren, einen Abrechnungsentwurf fertigen und alsdann die Akten mit dem Urteil und dem Entwurf Rechtsanwalt Zuhorn wieder vorlegen sollte. Entgegen der allgemein bestehenden, sonst zuverlässig befolgten Weisung versäumte der Bürovorsteher die Notierung der Berufungsfrist. Die von ihm mit dem Abrechnungsentwurf wieder vorgelegten Akten wurden wegen des unmittelbar bevorstehenden Urlaubs von Rechtsanwalt ZflHBan dessen Sozius Rechtsanwalt v. B0HHB weitergeleitet. Dieser bestellte am 12. Juli 1973 den Beklagten zu einer Rücksprache wegen der Aussichten der Berufung, die kurz vor dem 30. Juli 1973 mit dem Ergebnis stattfand, daß der Beklagte den Auftrag zur Einlegung des Rechtsmittels erteilte. Rechtsanwalt v. darauf- hin die Akte an den zu dem 1. August 1973 zurückerwarteten Bürovorsteher, der wie üblich die Berufungsschrift fertigen und ihre fristgerechte Einreichung überwachen sollte. Durch das Versehen eines Lehrmädchens wurde die Akte jedoch unerledigt in ein Fach gelegt. Da die Berufungsfrist nicht notiert worden war, wurde deren Versäumung erst am 21. August 1973 bemerkt, als Rechtsanwalt v. Rechtsmittel begründen wollte. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung versagt, weil der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten nicht durch entsprechende Organisation dafür gesorgt habe, daß die weisungsgemäße Durchführung der Fristennotierung jederzeit aus den Handakten zu ersehen war. Wäre der von b der Rechtsprechung geforderte Erledigungsvermerk dem Bürovorsteher vorgeschrieben gewesen, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, dann hätte dessen Fehlen Rechtsanwalt v. Brandenstein bei der Wiedervorlage der Akten am 12. Juli 1973, spätestens aber am 30. Juli 1973 bei der zur Berufungseinlegung führenden Rücksprache mit dem Beklagten auffallen müssen, und die Prozeßhandlung hätte noch rechtzeitig vorgenommen werden können. Der Beklagte hat zugleich mit der sofortigen Beschwerde vorgetragen und glaubhaft gemacht, entgegen der Unterstellung des Berufungsgerichts sei der Bürovorsteher seiner Prozeßbevollmächtigten sehr wohl angewiesen gewesen, zugleich mit der Notierung der Berufungsfrist einen Erledigungsvermerk in den Handakten anzubringen, und zwar bei der hier vorliegenden Zustellung nach § 212 a ZPO auf dem in die Akten zu heftenden Urteil. Er habe nur in diesem Falle, wo er die Fristennotierung aus nicht mehr feststellbaren Gründen versäumt habe, auch keinen Erledigungsvermerk gefertigt. Es kann dahinstehen, ob sich diese Erklärungen noch im Rahmen der späteren Ergänzung des ursprünglichen Tatsachenvortrags halten, die der säumigen Partei unter dem Gesichtspunkt gestattet werden kann, daß das Gericht die erforderliche Aufklärung des Sachverhält-nisses nicht herbeigeführt hat (BGHZ 2, 342). Auch wenn der nunmehr vervollständigte Sachverhalt zugrunde gelegt wird, kann dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden. Es ist dann allerdings davon auszugehen, daß der vom Berufungsgericht beanstandete Organisationsmangel nicht Vorgelegen hat. Unter dieser Voraussetzung läßt sich gegen das Verhalten von Rechtsanwalt nichts erinnern. Er hat die Handakten nach der entgegengenommenen Zustellung ausdrücklich an den Bürovorsteher verfügt, der nunmehr auf Grund der ihm allgemein erteilten Weisung die Berufungsfrist zu notieren und den iSrledi-gungsvermerk auf dem Urteil anzubringen hatte. Bei diesem Hergang ist es nicht zu beanstanden, daß Rechtsanwalt Zuhorn das Empfangsbekenntnis unterzeichnet hat, ehe das Urteil den Erledigungsvermerk trug. Hierzu muß es ohnehin immer kommen, wenn der Anwalt, wie möglicherweise auch hier, die Zustellung zunächst ohne Vermittlung seines Büros entgegennimmt und erst im Anschluß daran die Notierung der Frist veranlaßt. Überdies war der Bürovorsteher angewiesen, die Handakten mit dem Urteil und einem Abrechnungsentwurf alsbald wieder vorzulegen. Bis dahin durfte die Prüfung, ob die Berufungsfrist weisungsgemäß notiert und dies auf dem Urteil vermerkt worden war, auf Jeden Fall anstehen bleiben. Unverändert muß Jedoch ein mitwirkendes Verschulden in dem Verhalten des Rechtsanwalts v. BfmiBHB erblickt werden, an den die Handakten bei der Wiedervorlage zur weiteren Bearbeitung gelangt sind. Wenn er schon sein Augenmerk nicht sogleich hierauf richtete, so durfte er doch den Auftrag des Beklagten zur Einlegung der Berufung in der Besprechung kurz vor dem 30. Juli 1973 nicht entgegennehmen, ohne sich zu vergewissern, daß die Notierung des Ablaufs der Berufungsfrist in den Handakten vermerkt war. Der Rechtsanwalt braucht zwar nicht bei Jeder Vorlage der Handakten nach diesem Erledigungsvermerk zu forschen (BGH LM ZPO § 233 (Fc) Nr. 25)* Anders ist es jedoch, wenn ihm die Akten gerade zu der Prozeßhandlung vorgelegt werden, deren Vornahme an die in den Kalendern zu notierende Frist gebunden ist« Alsdann muß er prüfen, ob der Erledigungsvermerk in den Handakten angebracht und damit gewährleistet ist, daß die Frist gewahrt wird (BGH Beschl, v« 9. Januar 1964 * LM ZPO § 233 (Fc) Nr. 27). So lag es, als Rechtsanwalt v. BflB ■■■■■die Einlegung der Berufung verfugte« Seine Unterlassung läßt sich nicht damit rechtfertigen, daß er aus dem Eingangsstempel auf dem bei den Akten befindlichen Urteil schließen konnte, durch die weisungsgemäß sogleich zu fertigende Berufungsschrift werde die Berufungsfrist unschwer gewahrt werden« Es können gleichwohl, wie auch hier geschehen, Fehlleitungen und Versäumnisse auftreten, denen gerade durch eine wirksame Fristenkontrolle begegnet werden soll« Wäre Rechtsanwalt v. B|BB|| pflichtgemäß dem Fehlen des Erledigungsvermerks nachgegangen, so wäre er auf die unterbliebene Notierung der Berufungsfrist gestoßen, mit deren Nachholung dann die unbemerkte Versäumung verhindert worden wäre« Der Beklagte muß sich dieses Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten nach § 232 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Entgegen der Meinung der Beschwerde ist diese Bestimmung in Status- wie in Ehesachen gleichermaßen anzuwenden; zu einer unterschiedlichen Behandlung besteht kein durchgreifender Anlaß« Nach alledem mußte die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen werden. Beschwerdewert: 3 000,— DM. Dr. Hauß Dr. Pfretzschner Dr. Reinhardt Dr. Bukow Knüfer