Dem Beklagten wird wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. April 1971 die Berufung des Beklagten als unzulässig, weil er das Rechtsmittel nicht rechtzeitig begründet habe. Mai 1971 die Berufung und beantragte gleichzeitig, ihm wegen der Versäumung der Begründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig, formund fristgerecht eingelegt und auch sachlich begründet. Das Vorbringen des Beklagten, das durch eine eidesstattliche Versicherung der Bürovorsteherin glaubhaft gemacht worden sei, erkläre, wie das Berufungsgericht meint, die Überschreitung der Begründungsfrist bis zu dem 1. Der Beklagte habe hingegen keine Tatsachen vorgetragen, welche die weitere Verzögerung nach dem 1. April 1971 einen neuen Ablaufstag der Berufungsbegründungsfrist und eine neue Vorfrist in dieser Sache eingetragen hätte. Infolge des Löschungsvermerks ohne Eintragung einer neuen Frist und Vorfrist, für die auch keine Unterlage gegeben war, geriet die Sache außer Kontrolle, so daß das Versehen erst nach Zustellung des Verwerfungsbeschlusses des Oberlandesgerichts bemerkt wurde. Hierfür hat Rechtsanwalt Dr. SflHV und da-mit auch der Beklagte nicht einzustehen. Dem Beklagten ist daher auf seine Beschwerde die begehrte Wiedereinsetzung zu gewähren.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 49/71 in dem Rechtsstreit des Rentners Karl Günter Straße Rhld. 9 Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Ehefrau Bärbel H0/Rhld., traße '9 geborene Klägerin, Berufungsbeklagte imd Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte d N it Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 8. Dezember 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Juni 1971 aufgehoben. Dem Beklagten wird wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. G r ü n d e : Durch Urteil des Landgerichts Wuppertal wurde die Ehe der Parteien geschieden. Gegen dieses Urteil legte der Beklagte fristgerecht Berufung ein. Das Oberlande sgericht verwarf durch Beschluß vom 19. April 1971 die Berufung des Beklagten als unzulässig, weil er das Rechtsmittel nicht rechtzeitig begründet habe. Nach Zustellung dieses Beschlusses am 26. April 1971 begründete der Beklagte am 10. Mai 1971 die Berufung und beantragte gleichzeitig, ihm wegen der Versäumung der Begründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig, formund fristgerecht eingelegt und auch sachlich begründet. Der Beklagte hatte seinen Antrag auf Wiedereinsetzung damit begründet, daß der Bürovorsteherin seines Prozeßbevollmächtigten, Frau FUHR e*n Büroversehen unterlaufen sei. Sie habe den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist für den 1. März 1971 und eine Vor- und Wiedervorlagefrist auf den 22. Februar 1971 ordnungsgemäß im Fristenkalender eingetragen, dann aber die Eintragung im Fristenkalender, bevor ein Verlängerungsantrag gestellt worden war, durch den Vermerk Mverl. 1.4.” gelöscht. Das Versehen beruhe darauf, daß in einer ande-Sache (d|hMHHMHHHFR9HHII1H •/• sHB> in der die Berufungsbegründungsfrist ebenfalls am 1. März 1971 abgelaufen sei, die Mitteilung von der Verlängerung der Begründungsfrist eingegangen sei. Als die Bürovorsteherin auf Grund dieser Nachricht die Eintragung der alten Frist im Fristenkalender löschen wollte, sei sie versehentlich in die falsche Zeile geraten und habe die Erledigung der Frist in der vorliegenden Sache vermerkt. Das Vorbringen des Beklagten, das durch eine eidesstattliche Versicherung der Bürovorsteherin glaubhaft gemacht worden sei, erkläre, wie das Berufungsgericht meint, die Überschreitung der Begründungsfrist bis zu dem 1. April 1971. Der Beklagte habe hingegen keine Tatsachen vorgetragen, welche die weitere Verzögerung nach dem 1. April 1971 bis zu dem Eingang der Berufungsbegründung am 10. Mai 1971 als unabwendbaren Zufall erscheinen lassen könnten. Der Auffassung des Berufungsgerichts wäre zuzustimmen, wenn die Büroangestellte gleichzeitig mit der versehentlichen Löschung der Begründungsfrist zu dem 1. April 1971 einen neuen Ablaufstag der Berufungsbegründungsfrist und eine neue Vorfrist in dieser Sache eingetragen hätte. Das ist seinerzeit Jedoch nicht geschehen, wie die Bürovorsteherin in einer ergänzenden Erklärung vom 12. Oktober 1971 an Eides Statt versichert hat. Die neuen Fristen, die sich aus der Verlängerungsnachricht in der anderen Sache ergaben, hat Frau FH richtig bei der dafür einschlägigen Sache im Fristenkalender eingetragen. Infolge des Löschungsvermerks ohne Eintragung einer neuen Frist und Vorfrist, für die auch keine Unterlage gegeben war, geriet die Sache außer Kontrolle, so daß das Versehen erst nach Zustellung des Verwerfungsbeschlusses des Oberlandesgerichts bemerkt wurde. Die FristVersäumnis ist danach auf ein Büroverschulden zurückzuführen, das einer langjährig bewährten und laufend überwachten Bürovorsteherin unterlaufen ist. Hierfür hat Rechtsanwalt Dr. SflHV und da-mit auch der Beklagte nicht einzustehen. Dem Beklagten ist daher auf seine Beschwerde die begehrte Wiedereinsetzung zu gewähren. Johannsen Dr. Pfretzschner Dr. Reinhardt Dr. Bukow Dr. Buchholz