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BGH · 1Y ZR 49/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1Y ZR 49/53

liegen, Pie Genehmigung erstreckt sich auf einen von dem^nwalt erklärten Rechtsmittel-verzieht, jedoch; in der Regel nur dann, wenn die Partei, als sie die Prozessvollmacht nachträglich erteilte, von dieser Yerziehts-erklärung Kenntnis hatte, üifp-. Per Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Prist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde erteilt,, Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Erörterung und, Entscheidung., auch -über die Kosten dieser Beschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwie sen Gründe Nachdem in diesem Termin die Ehe der Parteien ohne Schuldausspruch .geschieden worden war, haben der Anwalt des Klägers und auch Rechtsanwalt ttHNMHHi dem Gericht gegenüber auf: Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, da•durch den erklärten Rechtsmittelverzicht das angefochtehe Urteil rechtskräftig und damit jedes Rechtsmittel unzulässig geworden sei. Die Beklagte habe nämlich die Prozessführung des Rechtsanwalts ■■■■ und damit auch den von ihm erklärten Rechtsmittelverzicht nach § 89 Abs 2 ZPO dadurch genehmigt, dass sie ihm später Vollmacht erteilt habe, vfc :;hk:v|k'i Die .Wirksamkeit des von Rechtsanwalt erklärten Rechtsmittelverzichts hängt davon ab, ob er entweder in dem Augenblick, als. er die Verzichtserklärung abgab, eine Vollmacht der Beklagten hatte oder ob die Beklagte später seine Prozeßführung und auch den von ihm erklärten Rechtsmittelverzicht genehmigt hat» Das .Berufungsgericht sieht zu Unrecht in. der dem Rechtsanwalt SHHHHI erteilten Vollmacht eine Genehmigung des erklärten Rechtsmittelverzichts. einen Rechtsstreit geführt und wird ihm später in dieser Sache eine Prozessvollmacht erteilt, dann liegt darin nicht notwendig eine Genehmigung der bisherigen Prozeß-führung» Ob die Erteilung der Prozessvollinacht eine Genehmigung darsteilt, hängt von den gesamten Umständen des einzelnen Palles ab» Voraussetzung ist stets, dass der Genehmigende von der bisher erfolgten vollmachtlo-sen Prozessführung im allgemeinen Kenntnis hat» Erteilt er einem Rechtsanwalt eine Vollmacht, dann kann darin ■keine Genehmigung für eine frühere Prozessführung dieses Vertreters liegen, wenn dem Vollmachtgeber überhaupt nicht bekannt ist, dass der Anwalt bereits früher für ihn in dieser Sache tätig geworden ist» Aber ■auch „wenn die Partei von der Prozessführung des Anwalts Kenntnis hat,'kommt es für den Bereich, auf den sich die Genehmigung erstreckt, doch darauf an, welche Vorstellung 'die Partei über den Stand des Verfahrens hatte oder nach den Umständen haben musste, als sie die Vollmacht'erteilte und damit die bisherige Prozessführung genehmigte» In der Regel kann ihre Erklärung so verstanden werden, dass die gesamte bis zu dem Erlass des Urteils in'der Instanz erfolgte Prozessführung genehmigt werden" soll» Die Erklärung der Partei kann aber nicht ohne weiteres dahin aufgefasst werden, dass auch ein nach Erlass des Urteils erklärter Rechtsmittelverzicht, von dem die Partei keine Kenntnis hatte, genehmigt werden sollte» In einem solchen Pall gewinnt die Erklärung einen anderen Inhalt» Genehmigt wird dann nicht die Prozessführung in einem noch anhängigen Verfahren, das als solches, sofern die formellen Voraussetzungen dafür gegeben sind, mindestens in der Rechtsmittelinstanz weitergeführt werden kann, sondern mit der Genehmigung würde dieses Verfahren sofort rechtskräftig beendet sein» Ein dahingehender Wille der Partei kann nicht ohne weiteres angenommen werden. In dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit könnte ein solcher Wille der Beklagten nur dann angenommen werden» wenn sie, als sie die Prozessvollmacht erteilte bereits wusste, dass Rechtsanwalt für sie auf Rechtsmittel verzichtet hatte. Das. Berufungsgericht wird daher aufzuklären haben, welche Kenntnis die Beklagte von dem Stand des Verfahrens hatte, als sie die vom 30. Wusste sie damals nicht, dass Rechtsanwalt iMpii' bereits einen Rechtsmittelverzicht ausgesprochen hatte, dann hat sie mit der Erteilung der Vollmacht diesen Rechtsmittelverzicht auch nicht genehmigt. Sollte sich ergeben, dass Rechtsanwalt (BHBHBHI den Rechtsmittelverzicht als vollmachtloser Vertreter erklärt und die Beklagte den Rechtsmittelverzicht auch später nicht genehmigt hat, dann war das Urteil noch nicht rechtskräftig, als die Beklagte ihre Berufung einlegte,.

Zitierte Normen: § 89 ZPO
RechtsanwaltProzessführungRechtsmittelverzichtVollmachtParteiGenehmigung

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk! ..
Für die Amtliche Sammlung! -	—
Gesetz; ■ ZPO § 89 Abs 2
Hechtssatzj Wird einer. Anwalt, der als vollmachtloser
'	Vertreter	für	.	eine	Partei	einen Rechtsstreit
 geführt hat, in clieser'Sache später eine ' Prozessvollraacht erteilt, so kann darin eine
 Genehmigung der bisherigen Frozessführung f! liegen, Pie Genehmigung erstreckt sich auf einen von dem^nwalt erklärten Rechtsmittel-verzieht, jedoch; in der Regel nur dann, wenn die Partei, als sie die Prozessvollmacht nachträglich erteilte, von dieser Yerziehts-erklärung Kenntnis hatte,	üifp-.
Aktenzeichen: 1Y ZR 49/53 Beschluss des BGH vom 2, Juli 1953
OLG Hamm

IV ZB 49/53
B e s c h 1 u s
Xn Sachen
 der Ehefrau Anna P
geb. Ti
 in Z\
Beklagte, Widerklägerin, Berufungsklägerin'
-V,'	und.	Beschwerdeführerin,
- P:rozessbeye 1 Imächtigter% Rechtsanwalt Pr;
gegen

den Bergmann Waldemar p strasse #/-.■
I, m
Klager, Widerbeklagten, Berufungsbeklagten
 und Beschwerdegegner,
 Prozessbevollmächtigte .1« Instanz: Rechtsanwälte Pr,
 Pr«mmmmmgm un(p
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vorn. 2. Juli 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Pr.Kregel und Dr.v. Werner
 beschlossen: ■
Per Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Prist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde erteilt,,
..Der Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesge- . nichts in Hamm vom 18, Mai 1953 wird aufgehoben«
2
2
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Erörterung
 und, Entscheidung., auch -über die Kosten dieser
 Beschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwie
 sen
Gründe
I. • Die 'Beklagte ist arm.' Sie hat rechtzeitig das Armen-recht für die• Einlegung der sofortigen Beschwerde nachgesucht.. Dieses ist ihr durch den am 23« Juni 1953 zugestellten Beschluss des Senats vom 18. Juni 1953 bewilligt worden, in dem Beschluss ist ihr Rechtsanwalt Dr. tHHHHHI als Armenanwalt beigeordnet worden. Er hat die Beschwerde am 26. Juni 1953 eingelegt und zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist beantragt. Dem Anträge war gemäss § 233 ZPO zu
: entsprechen..
... •
■ II. Die Parteien sind Eheleute. Sie führen einen Ehescheidungsstreit „ Im ersten Rechtszug ist der Beklagten Rechtsanwalt MMNHHNi als Armenanwalt beigeordnet worden. Br ist,'ohne dass die Beklagte ihm eine Vollmacht erteilt hatte, im Verhandlungstermin am■23. - Januar 1955 aufgetreten und -'hat für ‘sie auch-eine Widerklage erhoben. Nachdem in diesem Termin die Ehe der Parteien ohne Schuldausspruch .geschieden worden war, haben der Anwalt des Klägers und auch Rechtsanwalt ttHNMHHi dem Gericht gegenüber auf:
.die Einlegung eines Rechtsmittels Verzichtet. Am 2. Februar
 datierte Prozessvollmacht der Beklagten zu den Akten gereicht. Sodann hat er mit dem am 21. Februar 1953 eingegangenen Schriftsatz den Rechtsmittelyerzicht■widerrufeh und am, 4. März 1953 gegen das am 6. Februar 1953 zuge-
1953 hat Rechtsanwalt	eine	vom	30.	Januar	1953
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stellte Urteil Berufung eingelegt. Biese'ist durch den
 angefoohtenen Beschluss als unzulässig verworfen Worden. Die von der Beklagten hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet.
Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, da•durch den erklärten Rechtsmittelverzicht das angefochtehe Urteil rechtskräftig und damit jedes Rechtsmittel unzulässig geworden sei. Der Umstand, dass Re	.pmimMMUt	\	Jen	Rechtsmittelver-
zicht erklärte, noch keine Vollmacht gehabt habe, stehe dem nicht entgegen. Die Beklagte habe nämlich die Prozessführung des Rechtsanwalts ■■■■ und damit auch den von ihm erklärten Rechtsmittelverzicht nach § 89 Abs 2 ZPO dadurch genehmigt, dass sie ihm später Vollmacht erteilt habe, vfc	:;hk:v|k'i
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtsirrig, Zutreffend geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, gegen die Wirksamkeit eines' von einem Prozess-.bevollmächtigterf in Abwesenheit seiner Partei erklärten Rechtsmittel Verzichts bestünden, keine Bedenken. § .617 ZPO steht dem nicht entgegen. Die .Wirksamkeit des von Rechtsanwalt	erklärten Rechtsmittelverzichts
 hängt davon ab, ob er entweder in dem Augenblick, als. er die Verzichtserklärung abgab, eine Vollmacht der Beklagten hatte oder ob die Beklagte später seine Prozeßführung und auch den von ihm erklärten Rechtsmittelverzicht genehmigt hat» Das .Berufungsgericht sieht zu Unrecht in. der dem Rechtsanwalt SHHHHI erteilten Vollmacht eine Genehmigung des erklärten Rechtsmittelverzichts. Hat ein vollmachtloser Vertreter für eine
;
einen Rechtsstreit geführt und wird ihm später in dieser Sache eine Prozessvollmacht erteilt, dann liegt darin nicht notwendig eine Genehmigung der bisherigen Prozeß-führung» Ob die Erteilung der Prozessvollinacht eine Genehmigung darsteilt, hängt von den gesamten Umständen des einzelnen Palles ab» Voraussetzung ist stets, dass der Genehmigende von der bisher erfolgten vollmachtlo-sen Prozessführung im allgemeinen Kenntnis hat» Erteilt er einem Rechtsanwalt eine Vollmacht, dann kann darin ■keine Genehmigung für eine frühere Prozessführung dieses Vertreters liegen, wenn dem Vollmachtgeber überhaupt nicht bekannt ist, dass der Anwalt bereits früher für ihn in dieser Sache tätig geworden ist» Aber ■auch „wenn die Partei von der Prozessführung des Anwalts Kenntnis hat,'kommt es für den Bereich, auf den sich
 die Genehmigung erstreckt, doch darauf an, welche Vorstellung 'die Partei über den Stand des Verfahrens hatte oder nach den Umständen haben musste, als sie die Vollmacht'erteilte und damit die bisherige Prozessführung genehmigte» In der Regel kann ihre Erklärung so verstanden werden, dass die gesamte bis zu dem Erlass des Urteils in'der Instanz erfolgte Prozessführung genehmigt werden" soll» Die Erklärung der Partei kann aber nicht ohne weiteres dahin aufgefasst werden, dass auch ein nach Erlass des Urteils erklärter Rechtsmittelverzicht, von dem die Partei keine Kenntnis hatte, genehmigt werden sollte» In einem solchen Pall gewinnt die Erklärung einen anderen Inhalt» Genehmigt wird dann nicht die Prozessführung in einem noch anhängigen Verfahren, das als solches, sofern die formellen Voraussetzungen dafür gegeben sind, mindestens in der Rechtsmittelinstanz weitergeführt werden kann, sondern mit der Genehmigung würde dieses Verfahren sofort rechtskräftig beendet sein» Ein dahingehender
 Wille der Partei kann nicht ohne weiteres angenommen werden. In dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit könnte ein solcher Wille der Beklagten nur dann angenommen werden» wenn sie, als sie die Prozessvollmacht erteilte
 bereits wusste, dass Rechtsanwalt
 für sie auf
 Rechtsmittel verzichtet hatte. Das. Berufungsgericht wird daher aufzuklären haben, welche Kenntnis die Beklagte von dem Stand des Verfahrens hatte, als sie die vom 30. Januar 1953 datierte Prozessvollmacht erteilte. Wusste sie damals nicht, dass Rechtsanwalt iMpii' bereits einen Rechtsmittelverzicht ausgesprochen hatte, dann hat sie mit der Erteilung der Vollmacht diesen Rechtsmittelverzicht auch nicht genehmigt. Der Rechtsmittelverzicht würde in diesem Ralle nur dann wirksam sein, wenn, wie . der Kläger behauptet., Rechtsanwalt	schon	vor-
her im Besitz einer Prozessführungsvollmacht der Beklagten war. Das Berufungsgericht wird daher erforderlichenfalls auch dieser Behauptung des Klägers nachgehen müssen. Sollte sich ergeben, dass Rechtsanwalt (BHBHBHI den Rechtsmittelverzicht als vollmachtloser Vertreter
 erklärt und die Beklagte den Rechtsmittelverzicht auch später nicht genehmigt hat, dann war das Urteil noch nicht rechtskräftig, als die Beklagte ihre Berufung einlegte,.
Schmidt	Ascher Johannsen Kregel v»Werner