DVO z UmstG beansprucht, und dem Eigentümer und der Beteiligten zu 3* die die Ansicht vertreten, der Gläubiger könne für sich ein Umstellungsvorrecht nicht in Anspruch nehmen, die Hypotheken und die durch sie gesicherten Forderungen seien im Verhältnis 10 : 1 um- # zustellen. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Landgericht durch Beschluss vom 18« April 1951 den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Hypotheken und Forderungen im Verhältnis ! Eo ist der Ansicht, dass eine Forderung, die als eine Verbindlichkeit aus einer Auseinandersetzung im Sinne des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG ansusehen sei, die in dieser Vorschrift vorgesehene bevorzugte Umstellung nicht erhalten könne, wenn diese Forderung durch Abtretung vor dem WährungsStichtag .auf eine * Person tibergegangen sei, die nicht zu den an der Auseinandersetzung beteiligten Personen gehört« Es sieht sich jedoch an dieser Entscheidung durch einen den gegenteiligen Standpunkt einnehmenden Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 2. Die sofortige weitere Beschwerde ist von den beiden Beteiligten durch Einreichung einer Beschwerdeschrift innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt. Die des Beteiligten zu 1 ist von einem Rechtsanwalt unterzeichnet, so dass den Formerfordernis des § 29 Abs 1 Satz 2 FGG genügt ist. Satz 3 aaO bedarf es der Zuziehung eines Anwalts nicht, wenn die Beschwerde von einer Behörde oder einem Hotar eingelegt wird, der in der Angelegenheit für den Beschwerdeführer einen Antrag in der ersten Instanz eingelegt hat ..Die B^Hfc is* keine schaft des öffentlichen Rechts. Hiernach ist Beteiligter an einem Um-stellungsv.erfahren, wenn der Streit oder die Ungewissheit die nach den Vorschriften zur Sicherung von Forderungen nach dem Lastenausgleich entstandene Grundschuld (Umstellungsgrundschuld) berührt, auch die Stelle, die mit der Ausübung der Rechte aus dieser Grundschuld betraut ist. Es fragt sich, ob die Beteiligte zu 3 im Rahmen dieser Tätigkeit als eine Behörde im Sinne des § 29 Abs 1 Satz-3 FGG anzusehen oder ihr gleichzustellen ist. Sie können die Ausübung dieser Rechte auf andere Stellen übertragen und sollen sich dabei insbesondere, der Institute bedienen, die im Rahmen ihres gewöhnlichen Geschäftsbetriebs Realkredit gewähren oder treuhänderisch für die öffentliche Hand verwalten (§1 Abs 2 aaO). September 1948 (ABI für Hiedersachsen S 272) bilden '• die XJmstellungsgrundschulden, die auf Grund des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 2. sehen Person des Privatrechts, der die Ausübung der Hechte aus den Unstellungsgrundschulden auf‘Grund des DASG Übertragen ist, durch d,ie Übertragung dieser Aufgaben nicht zu Behörden im Sinne des § 29 Abs 1 Satz 3 PGG werden oder als solche zu behandeln sind, es sei denn, dass sie bereits Öffentlich-rechtliche Körperschaften sind. Eine entsprechende Anwendung des § 29 Abs 1 Satz 3 auf solche Stellen ist abzulehnen, es ist vielmehr an den durch ständige Rechtsprechung fest geprägtem Begriff der'Behörde im Sinne des Staats- und Verwaltungsrechts festzuhalten. September 1946 getroffen ist, enthält nichts, was ein Abweichen von der in dem Beschluss vom 12. Wenn die Beteiligte zu 3 meint, sie sei deswegen eine Behörde, weil sie als Vertreterin der Bundesrepublik Deutschland - Soforthilfefonds - handele, so kann ihr darin nicht gefolgt werden. Denn für die Präge, ob bei einer Einlegung einer weite-' ren Beschwerde nach § 29 Abs 1 Satz 3 PGG ein Rechtsanwalt zuzuziehen ist, ist nicht die Person des Vertretenen massgebend, sondern die des Vertreters. Eine Behörde die im Namen einer Privatperson handelt, braucht sich hei der Einlegung der weiteren Beschwerde eines Rechtsanwalts nicht su bedienen (KGJ 46, 176), und das Umgekehrte muss gelten, wenn eine Privatperson im Namen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft handelt. Ausser Zweifel steht, dass die durch die Hypothek; gesicherten Forderungen auf einem Auseinandersetzungsver-trag beruhen, so dass insoweit der Anwendung des § 18 Abs 1 Satz 3 UmstG keine Bedenken entgegenstehen. fragt sich nur, ob eine Auseinandersetsungsforderung nach § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG dann nicht umstellungsbevorrechtigt ist, wenn sie an eine dritte Person vor dem 21. ITach den Vorschriften des bürgerlichen Hechts geht eine Forderung bei der Abtretung so auf den neuen Gläubiger über, wie sie dem bisherigen zustand. Auch die fUr die Porderung bestehenden Sicherungen und die mit ihr verbundenen Vorzugsrechte gehen auf den neuen Gläubiger über (§ 401 BGB ).Ausgenommen davon sind nur die an die Person des bisherigen Gläubigers gebundenen Vorzugsrechte (EGRK § 401 Anm 2). Biese Präge der Bindung von Vorzugsrechten en die Person des Gläubigers ist in der bisheri-' gen Rechtsprechung vor allem bei der bevorzugten Behandlung bestimmter Forderungen im Konkurs erörtert worden. Dabei hat das Reichegericht für die Konkursvorrechte im allgemeinen ständig anerkannt, dass sie nicht der Person . Darausj dass hier die Personen des Schuldverhältjaiss.es ausdrücklich bezeichnet sind, sei zu schliessen, dass diese Forderungen nur solange privilegiert sind, als sie sich' in der Hand der ursprünglichen Gläubiger befinden. Der- Vor-^ lagebeschluss vertritt die Ansicht, dass die Frage, welj- ^ chen Einfluss der vor der Geldumstellung erfolgte tfber-^'*^ gang einer bevorzugt unzusteilenden Forderung von dem * ursprünglidhen Gläubiger auf einen anderen hat, weder lia ' ^ UmstG noch in seinen Durchführungsverordnungen eine auö- T/enn durch 5 18 Abs 1 Satz 3>•* UmstG für die Verbindlichkeiten aus einer Auseinander— setzung besonderer vermögensrechtlicher Gemeinschaften* •* ein von der Regel des § 16 UmstG abweichendes, bevorzugtes Umstellungsverhültnis geschaffen worden'sei, so habe das seinen Grund darin, dass es unbillig erscheine, die im Zeitpunkt der Geldunstellung an Sachwerten wirtschaftlich gleichmüssig Beteiligten nach der Geldumstellung un-gleichmässig zu behandeln, je nach dem, ob sie Inhaber der Sachwerte selbst oder von ihren Anteil an den' Sachwerten entsprechenden Geldforderungen gewesen seien. Dem vorlegenden Oberlandesgericht ist dapin züzu-# ' stimmen, dass der 7,ortlaut des Gesetzes für die hierzu treffende Entscheidung nicht massgebend sein kann’. wenn man die in § 18 Abs 1 Siff 3 aufgefUhrten Palle unterschiedlich behandeln wollte, je nachdem, ob die Verbindlichkeiten durch die Bezeichnung der Gläubiger oder nach ihren Bechtsgrund gekennzeichnet sind* Hs ist aber nicht sv/ingend, daraus, dass zwei Gruppen durch' die Gläubiger bezeichnet werden, zu entnehmen, da3a auch die beiden anderen Gruppen diesen beiden gleichsusetzen wären. ' Auch Sinn und Zweck der Vorschrift nötigen nicht zu der von dem Oberlandeogericht vertretenen Auffassung. Denn wenn man da-r von ausgeht, dass nach der Vorschrift des BGB über die \7irkung der Abtretung jede Forderung den ihr seit ihrer Entstehung anhaftenden Charakter behält, so kann nicht übersehen werden, dass die hier in Betracht kommenden Forderungen jedenfalls ursprünglich in der Hegel als Ausgleich für Sachwerte begründet worden sind;. Deshalb lässt sich auch nicht sagen, dass das Vorzugsrecht erst Eit der Währungsreform entstanden ist und daher bei einer früheren Abtre- Der Senat verkennt auch nicht, dass die dem § 18 Abs 1 Ziff 3 zugrunde liegenden Erwägungen besondere Bedeutung für diejenigen gewinnen, in deren Person zur Zeit der Währungsreform derartige Forderungen begründet waren, weil gerade sie unmittelbar möglicherweise Sachwerte aufgegeben haben. Jedoch erscheint dieser Umstand nicht so ausschlaggebend, dass deswegaidie allgemeinen Grundsätze des bürgerlichen Rechts Über die Wir- ' kung der Abtretung ihre Geltung verlieren müssten. Mit Recht hat das Bayerische Oberste•Landesgericht in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass eine solche der Regelung des BGB entsprechende Anwendung dem Sinn und Zweck des Umstellungsgesetzes nicht entgegenstehen und sein Ziel nicht gefährden kann.'Denn soweit im Bincelfall die hier vertretene Auslegung zu Härten für den Schuldner führen könnte, wird ein Ausgleich im Vertragshilfeverfahren möglich sein. Ob das vorlegende Oberlandesgericht bei einer Abtretung an eine zu der Gemeinschaft gehördenöe Person 5 18 Abs- 1 Ziff 3 ebenfalls für unanwendbar hält, geht aus dem Vorlagebeschluss nicht eindeutig hervor. Es kann aber aus seinen Gründen entnommen werden, dass es in diesem Falle das UmstellungsVorrecht der Forderung durch die Abtretung als nicht beseitigt ansieht. Juni 1922 geschlossen worden ist, er .3teht aber als Schwager der ursprünglichen Gläubigerinnen und de3 Eigentümers und als Ehemann der an dein Auseinandersetzung3vertrkg unmittelbar beteiligten Margarete B<BHfc’ der Gläubigerin der Auseinandersetzungshypothek in Abt. III llr 2, in einem so nahen Verhältnis zu den Beteiligten, dass er nicht ohne weiteres einer fremden Person gleichgestellt werden kann, die die Forderung als eine, in der Höhe der von ihr auf gewendeten Summen entsprechende Kapitalanlage .erworben hätte. In einem solchen Falle würde es, wenn der Erwerb der Forderung durch Abtretung ihren Grund in familienrechtlichen Beziehungen zu dem Abtretenden und den übri- Ob das angenommen werden kann, wenn eine Reihe von aufeinanderfolgenden Abtretungen vorliegt, so dass die ursprüngliche Hechtsnatur der Forderung ihre Bedeutung verliert, wird nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden sein. Schon'daraus würde sich ergeben, dass Forderungen, die ihrer Rechtsnatur nach unter diese Vorschrift fallen, nicht ohne zwingenden Grund dieses Vorrecht abgesprochen werden darf.Auf keinen Fall erscheint es vertretbar, die einschneidenden Vorschriften der §§ 13 und 16 UmstG auch Das würde aber ger scliehen, wenn Forderungen, die in der Hand des ursprünglichen Gläubigers un3tellung3bevorrechtigt wären, wegen der erfolgten Abtretung nicht mehr als solche behandelt würden. Meyer SJZ 50, 525; Wörbelauer HJW 51, 488; Binder-Wetter § 18 Bote 96; zweifelnd Harmöning-Duden § 18 Bote 19)* Sie muss gelten, solange der Gesetzgeber die Frage nicht ausdrücklich geregelt hat, wie das jetzt in Berlin durch das Gesetz vom 19« Ob dies, wie das Bayerische Oberste Dandeogericht meint, dafür spricht, dass nach der Auffassung des Gesetzgebers die Abtretung der Forderung den Hmstellungsvorzug ohne diese ausdrückliche Regelung nicht berührt, kann dahingestellt bleiben.
IT ZB 49/51 /*4, * »02 004 ' ' « <* Beschluss In dem Ums tel lungs verfahren betr die im Grundbuch für . ^^Bl Abteilung III Hr 4 und 5 eingetragenen Hypotheken, an welchem beteiligt sind 1. der Tischlermeister Fritz G( tetr. #, jun. in als Eigentümer, Schuldner und Beschwerdeführer, - vertreten durch die Rechtsanwälte und in 2. der Kaufmann Fritz Bf als Gläubiger, als Grundschuldverv/altendes Insti- . tut und Beschwerdeführerin, ' hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Bersch, Ascher, Raske, Br. Hartz und Johannsen auf den Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts in Celle vom 30. Juni 1951 in der* Sitzung vom 19- September 1951 beschlossen! Bie sofortige weitere Beschwerde der Braunschweig-Hannoverschen Hypothekenbank gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts in Hildesheim wird als unzulässig verworfen, die von dem Beteiligten Fritz Gehrz jun. eingelegte sofortige weitere - 2 - 2 _ f \ Beschwerde gegen denselben Beschluss wird als unbegründet zurückgewiesen. . Die Kosten des Beschv/erdeverfahrens hat der Eigentümer (Beteiligter zu 1) zu tragen, G- r üt n dT ie_ : I. Der Tischlermeister Fritz sen. lebte mit . seiner vor ihm verstorbenen Frau im Güterstande der' allr gemeinen Gütergemeinschaft des BGB. Bach ihrem. Tode hat er die Gütergemeinschaft mit seinen sechs Kindern fortgesetzt. In Jahre 1922 schloss er mit ihnen einen Auseinandersetzungsvertrag , nach dem der. im Grundbuch für Bl 8^^ verzeichnete Grundbesitz auf den Sohn Fritz jun., den Beteiligten zu 1, über- ging, während der Vater , ein Altenteil und die fünf Geschwister des Übernehmers eine Geldabfindung von.je 24i000 Mark * erhalten sollten. Der Betrag der Abfindungsforderungen wurde später für die Geschwister des Übernehmers auf je 2.000 GK festgesetzt, im Jahre 1926 würden für diese Forderungen Hypotheken von je 2.000 GM im Grundbuch in Abt. IV Hr 2 bis 6 eingetragen. Die Hypotheken Hr 4 und 5 standen ursprünglich den Geschwi-stem Anna G^Hfc und Marie Dfl^igeb. G^Blzu. Sie wurden im Jahre 1939 an ihren Schv/age?, den Ehemann der Gläubigerin der Hypothek unter Hr 2, abgetreten. Über die Höhe des Umstellungsbetrags dieser beiden Hypotheken besteht Streit zwischen dem Gläubiger, der r 3 - eine Umstellung im Verhältnis 1*1 auf Grund des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmctG in Verbindung mit § 1 Abs 1 der 40. DVO z UmstG beansprucht, und dem Eigentümer und der Beteiligten zu 3* die die Ansicht vertreten, der Gläubiger könne für sich ein Umstellungsvorrecht nicht in Anspruch nehmen, die Hypotheken und die durch sie gesicherten Forderungen seien im Verhältnis 10 : 1 um- # zustellen. Bas. Amtsgericht in Hildesheim hat . durch Beschluss vom 24. Januar 1951 die Umstellung im Verhältnis 10 : 1 festgestellt. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Landgericht durch Beschluss vom 18« April 1951 den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Hypotheken und Forderungen im Verhältnis ! : 1 umgestellt. Gegen diesen Beschluss, der dem Beteiligten' zu 1 am 23* tyrll 195i und der Beteiligten zu 3 ^m 24. April 1951 zugestellt worden ist, haben beide Beteiligte am 7. .Mai 1951 bei dem Landgericht in Hildesheim bezv/. dem Oberlandesgericht in Celle sofortige weitere Beschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingereicht. Nur die Beschwerdeschrift des Beteiligten zu 1, nicht aber die der Beteiligten zu 3 ist durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet. Bas Oberlandesgericht möchte den beiden weiteren % Beschwerden stattgeben und unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts vom 18. April 1951 die 'sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts zurückweisen. Eo ist der Ansicht, dass eine Forderung, die als eine Verbindlichkeit aus einer Auseinandersetzung im Sinne des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG ansusehen sei, die in dieser Vorschrift vorgesehene bevorzugte Umstellung nicht erhalten könne, wenn diese Forderung durch Abtretung vor dem WährungsStichtag .auf eine * Person tibergegangen sei, die nicht zu den an der Auseinandersetzung beteiligten Personen gehört« Es sieht sich jedoch an dieser Entscheidung durch einen den gegenteiligen Standpunkt einnehmenden Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 2. Februar 1951 gehindert und hat die Sache deshalb gemäss § 28 Abs 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts sind in einem Verfahren ergangen, das die Feststellung des Umstellungsbetrags einer Hypothek und einer Forderung zu dem Gegenstand hat, nach der sich die Umstellung der Hypothek richtet. Dieses Verfahren ist nach Art II § °6 der 40. DVO. z UmstG ein solches der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Soweit sich aus den Bestimmungen der 40. DVO z UmstG nichts Abweichendes ergibt, finden die Vorschriften des FGG darauf Anwendung. Dies hat auch für die Bestimmung des § 28 Abs 2, 3 FGG zu gelten. Die Vorlage an den Bundesgerichtshof ist daher zulässig, die Voraussetzungen der genannten Bestimmungen für die Vorlage sind erfüllt. . “ III. Die sofortige weitere Beschwerde ist von den beiden Beteiligten durch Einreichung einer Beschwerdeschrift innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt. Die des Beteiligten zu 1 ist von einem Rechtsanwalt unterzeichnet, so dass den Formerfordernis des § 29 Abs 1 Satz 2 FGG genügt ist. Die grundschuldverwaltende Stelle hat einen Anwalt nicht zugesogen, ihre Beschwerde trägt die Unterschriften von zwei vermutlich für sie zeichnungsberechtigten Personen. Bach § 29 Abs 1. Satz 3 aaO bedarf es der Zuziehung eines Anwalts nicht, wenn die Beschwerde von einer Behörde oder einem Hotar eingelegt wird, der in der Angelegenheit für den Beschwerdeführer einen Antrag in der ersten Instanz eingelegt hat ..Die B^Hfc is* keine schaft des öffentlichen Rechts. Ihre Beteiligung an dem ümstellungsverfefcren beruht auf § 6 Abs 1 Satz 3 der 40. DVQ z UmstG. Hiernach ist Beteiligter an einem Um-stellungsv.erfahren, wenn der Streit oder die Ungewissheit die nach den Vorschriften zur Sicherung von Forderungen nach dem Lastenausgleich entstandene Grundschuld (Umstellungsgrundschuld) berührt, auch die Stelle, die mit der Ausübung der Rechte aus dieser Grundschuld betraut ist. Es fragt sich, ob die Beteiligte zu 3 im Rahmen dieser Tätigkeit als eine Behörde im Sinne des § 29 Abs 1 Satz-3 FGG anzusehen oder ihr gleichzustellen ist. Diese Frage ist zu verneinen. Bach § 1 Abs 1 der 1. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Sicherung von Forderungen für den 4 r Lastenausgleich vom 7. September 1943 (WiGBl S 88) . üben die Länder die Hechte aus den Umstellimgsgrundschulden aus. Sie können die Ausübung dieser Rechte auf andere Stellen übertragen und sollen sich dabei insbesondere, der Institute bedienen, die im Rahmen ihres gewöhnlichen Geschäftsbetriebs Realkredit gewähren oder treuhänderisch für die öffentliche Hand verwalten (§1 Abs 2 aaO). Das' Land Iliedersacljsen hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. Hach § 1 der Anordnung des Iliedersächsischen Staatsministeriums zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich von 23. September 1948 (ABI für Hiedersachsen S 272) bilden '• die XJmstellungsgrundschulden, die auf Grund des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 2. September 1948 (LASG) entstanden.sind, ein Treu- * i , * > handvermögen, dessen Verwaltung einer Treuhandsteile obliegt. Treuhandstelle ist die Hiedersäclisisclie Heimstätte GmbH - Organ der staatlichen Wohnungspolitik - in Hannover, die die Verwaltung nach den ihr vom niedersächsischen . Minister der.Finanzen erteilten Weisungen ausübt. Zur Durchführung ihrer Aufgaben hatsie sich der ih den An- * lagen A und 3 der Anordnung vom 23. September 1948 aufgeführten Körperschaften und Institute zu bedienen. Die ist ITr 7 als Verwaltungsstelle auf geführt. Der erkennende Senat hat in einem zu dem Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Beschluss vom 12. Juli 1951 - IV ZB 5/51 - entschieden, dass die Organe einer Jurist!- ' - 7. - * *•' - i sehen Person des Privatrechts, der die Ausübung der Hechte aus den Unstellungsgrundschulden auf‘Grund des DASG Übertragen ist, durch d,ie Übertragung dieser Aufgaben nicht zu Behörden im Sinne des § 29 Abs 1 Satz 3 PGG werden oder als solche zu behandeln sind, es sei denn, dass sie bereits Öffentlich-rechtliche Körperschaften sind. Der Senat hat dort ausgeführt, dass (öffentliche) Behörde im Sinne dieser Vorschrift nach feststehender Rechtsprechung des Reichsgerichts. und des Kaamerge'richts ein in den allgemeinen Organismus der Behörden eingefügtes Organ der Staatsgewalt ist, das dazu berufen ist,- unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder der von ihn geförderten Zwecke tätig zu sein, gleichviel ob das Organ unmittelbar vom Staate oder von einer dem Staate untergeordneten Körperschaft zunächst für deren eigene Zwecke bestellt ist, sofern diese Angelegenheiten zugleich in den Bereich der bezeichneten Zwecke fallen (RG in JV; 1925 j 351)* Danach muss eine Behörde eine Einrichtung der Staatsverwaltung sein und ausserdem muss % ihre organisatorische Stellung auf öffentlichem Recht beruhen. Beide Voraus,setsungen werden von grundschuldverwaltenden Stellen, die ihre Organisation nach privatrechtlichen Vorschriften durchgeführt haben, nicht.er- M * # < füllt. Der Umstand, dass ihnen öffentliche Aufgaben, selbst solche hoheitlicher IJatur, übertragen sind, genügt nicht, um sie zu Behörden zu machen (vgl KG in JPG. 4, 262). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Die Übertragung von öffentlichen Aufgaben an Stellen, die nach den Vorschriften des Privatrechts organisiert sind, ge- A 8 *" ■ nügt nicht, um diese in Rahmen dieses Tätigkeitsbereichs den Behörden gleichzustellen. Eine entsprechende Anwendung des § 29 Abs 1 Satz 3 auf solche Stellen ist abzulehnen, es ist vielmehr an den durch ständige Rechtsprechung fest geprägtem Begriff der'Behörde im Sinne des Staats- und Verwaltungsrechts festzuhalten. Die Regelung, die für die grundschuldverwaltenden Stellen im Lande Riedersachsen durch die Anordnung vom 23. September 1946 getroffen ist, enthält nichts, was ein Abweichen von der in dem Beschluss vom 12. Juli 1951 ausgesprochenen Ansicht rechtfertigte. Wenn die Beteiligte zu 3 meint, sie sei deswegen eine Behörde, weil sie als Vertreterin der Bundesrepublik Deutschland - Soforthilfefonds - handele, so kann ihr darin nicht gefolgt werden. Hach § 6 Abs 1' Satz 3 der DVO ist die grundschuldverwaltende Stelle in dem Peötsteilungsverfahren "Beteiligter". Biese Stellung ist ihr eingeräumt, damit ^ie die Rechte aus der Um3tellungsgrundschuld in diesem Verfahren selbständig wahrnehmen kenn, und. nur ihre Handlungen kommen insoweit in Betracht, welches ihre Rechtsbeziehungen zu den Gläubiger der Umstellungsgrundschuld bezw. dem Lande sind, in. dem das belastete Grundstück . liegt, ist für ihre Stellung als Beteiligter ohne Belang. Selbst wenn sie aber als Vertreterin der Bundesrepublik Deutschland handelte, so könnte nichts anderes gelten. Denn für die Präge, ob bei einer Einlegung einer weite-' ren Beschwerde nach § 29 Abs 1 Satz 3 PGG ein Rechtsanwalt zuzuziehen ist, ist nicht die Person des Vertretenen massgebend, sondern die des Vertreters. Eine Behörde die im Namen einer Privatperson handelt, braucht sich hei der Einlegung der weiteren Beschwerde eines Rechtsanwalts nicht su bedienen (KGJ 46, 176), und das Umgekehrte muss gelten, wenn eine Privatperson im Namen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft handelt. Hier ist die Mitwirkung des Rechtsanwalts nicht zu entbehren. Eie sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3 ist daher als unzulässig zu verwerfen. Eine Entscheidung in der Sache selbst kann jedoch ergehen, da der Eigentümer, der Beteiligte zu 1, die weitere Beschwerde in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und zu rechter Zeit eingelegt hat. . . Biese Beschwerde kann jedoch sachlich keinen Erfolg haben. Ausser Zweifel steht, dass die durch die Hypothek; gesicherten Forderungen auf einem Auseinandersetzungsver-trag beruhen, so dass insoweit der Anwendung des § 18 Abs 1 Satz 3 UmstG keine Bedenken entgegenstehen. Es / ' fragt sich nur, ob eine Auseinandersetsungsforderung nach § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG dann nicht umstellungsbevorrechtigt ist, wenn sie an eine dritte Person vor dem 21. Juni 1948 abgetreten war. Ber Senat hat zu dieser Frage in den Beschlüssen von 12. Juli 1951 - IV. ZB 32, 33 und 34/51 Stellung genomen. Er hat diese Frage verneint. ITach den Vorschriften des bürgerlichen Hechts geht eine Forderung bei der Abtretung so auf den neuen Gläubiger über, wie sie dem bisherigen zustand. Ber heue Gläubiger tritt an die Stelle des bisherigeni ohne dass an.äem -10- Bestand der Forderung etwas geändert wird (§ 398 BGB). t Auch die fUr die Porderung bestehenden Sicherungen und die mit ihr verbundenen Vorzugsrechte gehen auf den neuen Gläubiger über (§ 401 BGB ). Ausgenommen davon sind nur die an die Person des bisherigen Gläubigers gebundenen Vorzugsrechte (EGRK § 401 Anm 2). ^iese Hechtslage ist auch vom UmstG nicht grundsätzlich geändert worden. Bas ' ergibt sich daraus, dass das UmstG eine ausdrückliche Regelung dieser Präge nicht enthält. Es ist ein währungstechnisches Sondergesetz der BesatzungebehÜrden. Es hatte den Zweck, die Uährungszerrüttung zu beseitigen und das' Geldwesen neu zu ordnen. Soweit.es dabei auf allgemein bürgerlich-rechtliche Grundsätze ankommt, müssen many gels einer ausdrücklichen Regelung die Grundsätze des deutschen bürgerlichen Rechts gelten. Bie Entscheidung hängt demnach davon ab, ob die bevorzugte Umstellung gemäss § 18 Aba 1 Ziff 3 UmstG ein Vorzugsrecht ist, das an die Person des bisherigen Gläu«r bigers gebunden ist. Biese Präge der Bindung von Vorzugsrechten en die Person des Gläubigers ist in der bisheri-' gen Rechtsprechung vor allem bei der bevorzugten Behandlung bestimmter Forderungen im Konkurs erörtert worden. Dabei hat das Reichegericht für die Konkursvorrechte im allgemeinen ständig anerkannt, dass sie nicht der Person . anhaften, zu deinen Gunsten sie geschaffen worden sind, sondern der Forderung (RGZ 135» 25' /OSz?)* Es liegt nahe, von diesen RechtsgrundSätzen auch hier auszugehen. Benn ebenso wie in § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG ist das Vorrecht * »3 / « nach 5 61 KO ursprünglich wegen solcher Umstände 'begründet worden* die sich au3 den Verhältnissen des Gläubigers ergeben. [Deshalb kommt es darauf an, ob Uortlaut oder Sinn des UmstG zu einer von diesen Rechtsgrundsätzen j: • . ’ • * *, . ** t abweichenden Beurteilung nötigen. Biese Ansicht wird vor' allem von Schubert (SJZ 1950, 174) und auch in dem Vorlagebeschluss vertreten. Schubert entnimmt das daraus,. * ' * dass das Gesetz von Verbindlichkeiten gegenüber Bflicht-teilsberechtigten und Vermächtnisnehmern spricht. Darausj dass hier die Personen des Schuldverhältjaiss.es ausdrücklich bezeichnet sind, sei zu schliessen, dass diese Forderungen nur solange privilegiert sind, als sie sich' in der Hand der ursprünglichen Gläubiger befinden. Der- Vor-^ lagebeschluss vertritt die Ansicht, dass die Frage, welj- ^ chen Einfluss der vor der Geldumstellung erfolgte tfber-^'*^ gang einer bevorzugt unzusteilenden Forderung von dem * ursprünglidhen Gläubiger auf einen anderen hat, weder lia ' ^ UmstG noch in seinen Durchführungsverordnungen eine auö- • i. drückliche gesetzliche Regelung gefunden habe. Sic könne daher nicht aus dem Gesetz, dessen Uortlaut sowohl zur'’;' **? ; / V ' *’ Unterstützung der einen als auch der anderen Ansicht^ ' herangezogen werden könne, unmittelbar beantv/ortet. v;ctr*'*S den, sondern müsse den Sinn und dem Zweck entnommen werden, der mit der gesetzlichen Regelung der bevorzugten: Umstellung verfolgt werde. T/enn durch 5 18 Abs 1 Satz 3>•* UmstG für die Verbindlichkeiten aus einer Auseinander— setzung besonderer vermögensrechtlicher Gemeinschaften* •* ein von der Regel des § 16 UmstG abweichendes, bevorzugtes Umstellungsverhültnis geschaffen worden'sei, so habe x A >A* 'i das seinen Grund darin, dass es unbillig erscheine, die im Zeitpunkt der Geldunstellung an Sachwerten wirtschaftlich gleichmüssig Beteiligten nach der Geldumstellung un-gleichmässig zu behandeln, je nach dem, ob sie Inhaber der Sachwerte selbst oder von ihren Anteil an den' Sachwerten entsprechenden Geldforderungen gewesen seien. .Die t * ' Vorschrift des § 18 Abs 1 Satz 3 UmstG, stelle sich demgemäss als eine Bestimmung dar, die ausschliesslich zugun- ' sten desjenigen erlassen worden sei, dessen Beteiligungen einen Sachwert die Gestalt einer Geldsumnenforderung angenommen‘habe, die an-sich der regelmässig im Verhält-’ nis 10 : 1 vor zunehmenden Umstellung unterliegen würde. -Diesem Gesichtspunkt würde es widersprechen, wenn die bevorzugte Umstellung auch einem Gläubiger zugute käme, der an der Geneinschaft, zu deren Vermögen der Saphv/ert gehört habe, nie beteiligt gewesen sei. Dem vorlegenden Oberlandesgericht ist dapin züzu-# ' stimmen, dass der 7,ortlaut des Gesetzes für die hierzu treffende Entscheidung nicht massgebend sein kann’. Schon das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, dass der Wortlaut in diesem Punkt nicht eindeutig ist. Hur beim Pflichtteil und beim Vermächtnis nennt es die Gläubiger, nämlich die Pflichtteilsberech- • tigten und die Vermächtnisnehmer, im übrigen aber be- * > zeichnet es die Schuldverhältnisse nach, dem Rechtsgrund * *4 der Porderung. Diese unterschiedliche Ausdruclcsweise des Gesetzes erwähnt auch Schubert. Ihm ist darin zuzustimmen dass es.der Systematik des Gesetzes widersprechen würde, wenn man die in § 18 Abs 1 Siff 3 aufgefUhrten Palle unterschiedlich behandeln wollte, je nachdem, ob die Verbindlichkeiten durch die Bezeichnung der Gläubiger oder nach ihren Bechtsgrund gekennzeichnet sind* Hs ist aber nicht sv/ingend, daraus, dass zwei Gruppen durch' die Gläubiger bezeichnet werden, zu entnehmen, da3a auch die beiden anderen Gruppen diesen beiden gleichsusetzen wären. Mit gleichen Hecht lässt sich* schließen, dass diese beiden Gruppen den anderen zu folgen hatten. ' Auch Sinn und Zweck der Vorschrift nötigen nicht zu der von dem Oberlandeogericht vertretenen Auffassung. Es ist zwar richtig, dass § 18 Abs 1 Ziff 3 UnstG auf Bil- f % ligkeitserwägungen berulit, und dass dabei auch die Absicht mitbestimmend gewesen ist, für aufgegebene Sach- * werte einen Ausgleich zu schaffen. Auch die Vorzugsrechte des § 61 ICO gehen aber auf Umstünde zurück, die in der Person des ursprünglichen Gläubigers begründet v/aren. Trotzdem haften sie an der Forderung und gehen bei der Abtretung der Hegel entsprechend auf den neuen Gläubiger über. Deshalb zwingt auch § 18 Abo 1 Ziff 3'UmstG nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn wenn man da-r von ausgeht, dass nach der Vorschrift des BGB über die \7irkung der Abtretung jede Forderung den ihr seit ihrer Entstehung anhaftenden Charakter behält, so kann nicht übersehen werden, dass die hier in Betracht kommenden Forderungen jedenfalls ursprünglich in der Hegel als Ausgleich für Sachwerte begründet worden sind;. Dieses besondere Merkmal ist imallgemeinen nur deshalb nicht in Erscheinung getreten, weii es bei gleichbleibender ri Währung ohne Belang v/ar. Deshalb lässt sich auch nicht sagen, dass das Vorzugsrecht erst Eit der Währungsreform entstanden ist und daher bei einer früheren Abtre- • • - * i tung nicht mit übergehen konnte. Denn es kommt nicht auf das Vorzugsrecht, sondern auf die Hechtsnatur der Forderung an. Der Senat verkennt auch nicht, dass die dem § 18 Abs 1 Ziff 3 zugrunde liegenden Erwägungen besondere Bedeutung für diejenigen gewinnen, in deren Person zur Zeit der Währungsreform derartige Forderungen begründet waren, weil gerade sie unmittelbar möglicherweise Sachwerte aufgegeben haben. Jedoch erscheint dieser Umstand nicht so ausschlaggebend, dass deswegaidie allgemeinen Grundsätze des bürgerlichen Rechts Über die Wir- ' kung der Abtretung ihre Geltung verlieren müssten. Mit Recht hat das Bayerische Oberste•Landesgericht in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass eine solche der Regelung des BGB entsprechende Anwendung dem Sinn und Zweck des Umstellungsgesetzes nicht entgegenstehen und sein Ziel nicht gefährden kann.'Denn soweit im Bincelfall die hier vertretene Auslegung zu Härten für den Schuldner führen könnte, wird ein Ausgleich im Vertragshilfeverfahren möglich sein. Im allgemeinen werden die Interessen des Schuldner? unberührt bleiben, weil - jedenfalls bei dinglichen Rechten - und nur bei ihnen werden Abtretungen im grösseren Umfange Vorkommen - ein Währung3gev/inn für ihn durch die Umstellungsgrundschulden verhindert wird. Auch die Gegner einer solchen Auslegung erkennen im übrigen an, dass trotz '*pä i" * »* 'A ■« t y' % Abtretung einer Forderung das Vorrecht dann erhalten bleiben muss, wenn der neue Gläubiger auch in Beziehung zu der durch das Auseinandersetzungsverhältnis verbundenen Gemeinschaft steht.■ Ob das vorlegende Oberlandesgericht bei einer Abtretung an eine zu der Gemeinschaft gehördenöe Person 5 18 Abs- 1 Ziff 3 ebenfalls für unanwendbar hält, geht aus dem Vorlagebeschluss nicht eindeutig hervor. Es kann aber aus seinen Gründen entnommen werden, dass es in diesem Falle das UmstellungsVorrecht der Forderung durch die Abtretung als nicht beseitigt ansieht. Gerade der vorliegende Fall zeigt aber, dass es unter Umständen zu einen unbilligen Ergebnis führen kann, wenn man den Kreis der umstellungsbevorrechtigten Zessionäre auf die Beteiligten an der Auseinandersetzung beschränken __ i wollte. Der neue Gläubiger Fritz bBHHI gehört zwar nicht zu den Eltern und Geschwistern, zwischen denen der Auseinandersetzungsvortrag,vom 27. Juni 1922 geschlossen worden ist, er .3teht aber als Schwager der ursprünglichen Gläubigerinnen und de3 Eigentümers und als Ehemann der an dein Auseinandersetzung3vertrkg unmittelbar beteiligten Margarete B<BHfc’ der Gläubigerin der Auseinandersetzungshypothek in Abt. III llr 2, in einem so nahen Verhältnis zu den Beteiligten, dass er nicht ohne weiteres einer fremden Person gleichgestellt werden kann, die die Forderung als eine, in der Höhe der von ihr auf gewendeten Summen entsprechende Kapitalanlage .erworben hätte. In einem solchen Falle würde es, wenn der Erwerb der Forderung durch Abtretung ihren Grund in familienrechtlichen Beziehungen zu dem Abtretenden und den übri- gen Beteiligten hat, unbillig sein, wenn dem Erwerber • das Umstellungsprivileg nach § 18 Abs 1 Ziff 3 versagt würde. Sollte man aber die Gewährung des Umstellungs-Vorrechts von den Umständen des Einzelfalls abhängig machen, dann würde dies zu einer Unsicherheit bei der Umstellung führen, die mit den Bedürfnissen des Hechtsverkehrs unvereinbar wäre. Dass auch sonst die von Schubert vertretene Auffassung zu schwer zu rechtfer- . tigenden Ergebnissen führen kann, hat Sleyer (SJZ 1950, 326) überzeugend nachgewiesen. Eine andere Beurteilung ist vielmehr nur in solchen Bällen gerechtfertigt, in denen mit der Abtretung eine Novation der Forderung vef buriden ist. Ob das angenommen werden kann, wenn eine Reihe von aufeinanderfolgenden Abtretungen vorliegt, so dass die ursprüngliche Hechtsnatur der Forderung ihre Bedeutung verliert, wird nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden sein. Hier liegt ein solcher Fall jedoch nicht vor. Dennach sprechen auch Zv/eckmässiglreitserwägungen dafür, das Umstellungsprivileg nach $ 18 Abs 1 Ziff 3 den vor der Y/ährungsreform abgetretenen Forderungen zuzuerkennen. Es ist dabei aber weiter zu berücksichtigen, dass nach überwiegender Hechtsauffassung die 4 genannte Vorschrift weit auszulegen ist. Schon'daraus würde sich ergeben, dass Forderungen, die ihrer Rechtsnatur nach unter diese Vorschrift fallen, nicht ohne zwingenden Grund dieses Vorrecht abgesprochen werden darf. Auf keinen Fall erscheint es vertretbar, die einschneidenden Vorschriften der §§ 13 und 16 UmstG auch t dann anzuwenden, wenn es nach der Sachund Rechtslage nicht swingend vorgeschrieben ist. Das würde aber ger scliehen, wenn Forderungen, die in der Hand des ursprünglichen Gläubigers un3tellung3bevorrechtigt wären, wegen der erfolgten Abtretung nicht mehr als solche behandelt würden. Die vom erkennenden Senat vertretene Auffassung ist im Schrifttum überwiegend gebilligt (Bergmann HJW 47/48, 408; Bäubier DRZ 49, 4? Meyer SJZ 50, 525; Wörbelauer HJW 51, 488; Binder-Wetter § 18 Bote 96; zweifelnd Harmöning-Duden § 18 Bote 19)* Sie muss gelten, solange der Gesetzgeber die Frage nicht ausdrücklich geregelt hat, wie das jetzt in Berlin durch das Gesetz vom 19« Januar 1951 geschehen ist. Dort wird in § 5 ausdrücklich bestimmt, dass die Abtretung das Vorrecht zu dem Erlöschen bringt, wenn nicht an einen aus dem gleichen Rechtsgrund Uitberechtigten abgetreten wird. Ob dies, wie das Bayerische Oberste Dandeogericht meint, dafür spricht, dass nach der Auffassung des Gesetzgebers die Abtretung der Forderung den Hmstellungsvorzug ohne diese ausdrückliche Regelung nicht berührt, kann dahingestellt bleiben. Aus diesen Gründen muss die sofortige weitere Be- % schwerde des Beteiligten zu 1 als unbegründet abgewiesen ■ [ e- ' i , ?• 18 werden. Die KostenentScheidung folgt aus Art II § 6 Abs 4 der 40. DVO zu dem 'UrastG. Dr. Lersch Ascher Baske Dr. ITartz Johannsen * *